OLG Karlsruhe: "Redliche Bank nimmt eine ordnungsgemäße Nachbelehrung vor"

In einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 09.01.2018 hat das OLG Karlsruhe keine Verwirkung bei einem vorzeitig beendeten Darlehensvertrag angenommen, da die Bank den Verbraucher vor der Ablösung nicht nachbelehrt hatte (Az.: 17 U 219/15 = VuR 2018, 198). Wörtlich führte das OLG aus: "Von einer redlichen Bank wäre folglich zu erwarten, dass sie zumindest im Jahr 2011 über die Zweifel an der Wirksamkeit ihrer bisher erteilten Widerrufsbelehrung im Bilde ist und eine ordnungsmäßige Nachbelehrung vornimmt, wenn der Verbraucher seinen Ablösungswunsch an sie heranträgt." 

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

"Die Parteien schlossen am 28. September 2005 einen Vertrag über ein Darlehen in Höhe von 320.000 €. Der Kläger handelte als Verbraucher. Der Sollzins betrug jährlich 3,98 Prozent (4,05 Prozent effektiv) und war bis Ende September 2015 festgeschrieben. Das Darlehen war durch eine Grundschuld und durch die Abtretung der Ansprüche des Klägers aus einer Lebensversicherung gesichert."

 

Das OLG hielt die Widerrufsbelehrung für unwirksam. Es führte weiter aus:

 

"Die Beklagte zahlte die Darlehensvaluta an den Kläger aus. Dieser kam bei der Rückführung des Kreditbetrages seit Juli 2006 teilweise mit der Ratenzahlung in Rückstand, weil er unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten war (vgl. Anlagen B 3, B 4). Die Parteien trafen in den Jahren 2008, 2010 und 2011 mehrere Zahlungsvereinbarungen (Anlagen B 5 bis B 9); teilweise vollstreckte die Beklagte offene Beträge (Anlagen B 10 bis B 12). Mitte 2011 veräußerte der Kläger die finanzierte Immobilie. Er trat Ende Juli 2011 an die Beklagte mit dem Wunsch heran, das Darlehen zur Finanzierung einer neuen Immobilie zu nutzen, ggf. zusammen mit seiner neuen Ehefrau (Anlage B 13). Nachdem die Beklagte zurückhaltend reagierte, bat der Beklagte mit Schreiben vom 29. Juli 2011 (Anlage B 15) erneut um eine Weiternutzung des Darlehens und bot hinsichtlich des nicht mehr benötigten Teils die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung an. „In Anbetracht der Vorgeschichte“ lehnte die Beklagte ab und bat um Rückführung des Darlehens (Anlage B 16). Das Darlehen wurde im September 2011 vorzeitig abgelöst, wobei der Kläger eine Vorfälligkeitsentschädigung von 15.287,13 € zahlte (Anlage B 3); die Beklagte gab sodann die Sicherheiten frei (Anlagen B 17, B 18).

 

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11. November 2014 (Anlage K 4) widerrief der Kläger den Darlehensvertrag und forderte die Vorfälligkeitsentschädigung unter Fristsetzung bis zum 21. November 2014 zurück. Die Beklagte wies den Widerruf zurück. 

 

Der Kläger hält die Widerrufsbelehrung wegen der Verwendung des Wortes „frühestens“ bei der Darstellung des Fristbeginns für nicht ordnungsgemäß. Gesetzlicher Musterschutz greife wegen erheblicher Abweichungen vom gesetzlichen Muster nicht ein. Er verlangte erstinstanzlich die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 15.287,13 €, einer Zinsdifferenz von 3.501,- € sowie die Herausgabe von Nutzungen in Höhe von 5 Prozent p.a., mithin 13.448,74 €."

 

Zur Verwirkung führte das OLG Karlsruhe aus:

 

"Das Widerrufsrecht war zum Zeitpunkt der Ausübung nicht verwirkt.

 

Das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB aF kann verwirkt werden. Einen gesetzlichen Ausschluss des Instituts der Verwirkung hat der Gesetzgeber auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften nicht eingeführt und damit zugleich zu erkennen gegeben, diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuzuerkennen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 –, BGHZ 211, 123).

 

(b) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 12. März 2008 – XII ZR 147/05 –, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 –, BGHZ 211, 123, juris Rn. 37; Palandt/Grüneberg BGB 76. Auflage 2017 § 242 Rn. 87). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 –, BGHZ 211, 123-146, Rn. 37). Dabei gelten folgende Anforderungen an das Umstandsmoment [(aa) ] und das Zeitmoment [(bb) ]:

 

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(aa) Das Umstandsmoment ist erfüllt, wenn die Bank bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Verbrauchers entnehmen durfte, dass dieser sein Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen werde, sich deshalb hierauf eingerichtet hat und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, juris Rn. 23). Zu der durch das Verhalten des Verbrauchers hervorgerufenen Vertrauensgrundlage muss sich die Bank im Vertrauen auf das Verhalten der Bank so eingerichtet haben, dass ihr durch die späte Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (sog. „Vertrauensinvestition“; vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1988 – IVb ZR 7/87 –, BGHZ 103, 62, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 – VII ZR 177/13 –, juris Rn. 13). Gerade im Anwendungsbereich von Verbraucherschutzrechten und damit zusammenhängenden Widerrufsrechten ist dies - wie bereits dargelegt - zwar grundsätzlich möglich (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 –, BGHZ 211, 123); es sind jedoch strenge Anforderungen an das Umstandsmoment zu stellen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05 -, juris Rn. 25; OLG Celle, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 13 U 205/13 –, juris Rn. 48). Dass Widerrufsrechte der Verbraucher in einer Vielzahl von Fällen zeitlich unbefristet geltend gemacht werden konnten, beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Sie kann nicht durch eine extensive Anwendung des § 242 BGB unterlaufen werden, um so empfundene vermeintliche Defizite bei einem sachgerechten Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien aufzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 –, BGHZ 211, 123, juris Rn. 49; Lechner, WM 2015, 2165, 2171).

 

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Diese hohen Anforderungen sind bei der Beurteilung, ob ein Verbraucherwiderrufsrecht verwirkt ist, nicht zu vernachlässigen. Denn die Bank war verpflichtet, den Verbraucher, mit dem sie kontrahiert, korrekt über sein Widerrufsrecht zu belehren bzw. zu informieren. Die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens der aufklärungspflichtigen Bank, der von ihr bloß unzutreffend informierte Verbraucher werde von seinen Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, ist unter Beachtung der herkömmlichen Voraussetzungen für die Verwirkung ausgeschlossen (vgl. Staudinger/Olzen/Looschelders BGB (2015) § 242 Rn. 309; MüKoBGB/Schubert, 7. Auflage 2016, BGB § 242 Rn. 389, 387 mit weiteren Nachweisen aus der älteren Rechtsprechung; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. März 2008 – XII ZR 147/05 –, juris Rn. 23 für pflichtwidrige Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln; vgl. schließlich OLG Celle, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – 3 U 108/15 –, juris Rn. 52). Gleichwohl steht es nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung der Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens nicht entgegen, dass die Bank von der Unkenntnis des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht ausgehen musste (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 455/16 –, juris Rn. 21; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. April 2017 – 2 U 61/16 –, juris Rn. 9; OLG Brandenburg, Urteil vom 4. Januar 2017 – 4 U 199/15 –, juris Rn. 53). Auch der Aspekt, dass die Bank mangels ordnungsmäßiger Widerrufsbelehrung „die Situation selbst herbeigeführt hat“, schließt eine Verwirkung des Widerrufsrechts nicht aus (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 449/16 –, juris Rn. 19; a.A. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –, BGHZ 201, 101, juris Rn. 39 zum Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F.).

 

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Der Senat folgt diesen höchstrichterlichen Vorgaben. Denn eine offensichtlich misslungene Gesetzgebung, die den zivilrechtlichen Grundsatz des pacta sunt servanda erheblich aushöhlt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 4. März 2016 – 19 U 239/14 –, juris Rn. 35) und den Gesetzgeber wegen zu beklagender Rechtsunsicherheit zu einer nachträglichen zeitlichen Begrenzung bestehender Widerrufsrechte in Gestalt des Artikels 229 § 38 Abs. 3 EGBGB veranlasste (vgl. BT-Drucks. 18/6286 Seite 21), sowie die strengen Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung an die Gesetzmäßigkeit der Widerrufsbelehrung bzw. -information und an den gesetzlichen Musterschutz stellt, erfordern ein Korrektiv, um offensichtlich unbillige Ergebnisse zu verhindern.

 

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Im Bereich des Verbraucherkreditrechts ist höchstrichterlich entschieden, dass allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden kann. Es kommt für das Umstandsmoment auch nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt. Der Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt oder nicht. Die Bank wird dadurch nicht unbillig belastet. Es ist ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers - hier: gemäß § 355Abs. 2 Satz 2 BGB aF in Verbindung mit Artikel 229 § 9 Abs. 2 EGBGB - die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 –, BGHZ 211, 123, juris Rn. 39 f.).

 

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Allerdings kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung „gerade“ bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 229 § 9 Abs. 2 EGBGB nachzubelehren (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 –, BGHZ 211, 105, juris Rn. 41). Dabei ist bei beendeten Verträgen bei der Bewertung, ob der Verbraucher das Widerrufsrecht verwirkt hat, insbesondere mit zu berücksichtigen, ob die Parteien auf Wunsch des Verbrauchers den Darlehensvertrag einverständlich beendet haben (BGH, Urteil vom 14. März 2017 – XI ZR 442/16 –, juris Rn. 28 und Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, Rn. 30; OLG Schleswig, Urteil vom 23. Februar 2017 – 5 U 171/16 –, juris Rn. 29). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt also bereits die auf Wunsch des Verbrauchers erfolgende Ablösung ein mögliches Umstandsmoment dar, dem „maßgebliches Gewicht beizumessen“ ist (BGH, Beschluss vom 12. September 2017 – XI ZR 365/16 –, juris Rn. 8; so nun auch OLG Stuttgart, Urteile vom 12. Dezember 2017 - 6 U 174/14und 6 U 316/16).

 

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Ob dieses „maßgebliche Gewicht“ dadurch gerechtfertigt wird, dass die Bank nach der Darlehensrückführung das Geld gewöhnlicherweise sogleich wieder für andere Bankgeschäfte, etwa neue Darlehen, verwendet und damit auch nach außen hin deutlich wird, dass die Bank davon ausgeht, das zurückgezahlte Geld behalten zu dürfen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juli 2017 – 19 U 121/17 –, juris Rn. 26), muss bezweifelt werden, denn auch fortlaufende Zins- und Tilgungsleistungen im laufenden Vertrag wird die Bank nicht ungenutzt lassen, wie die widerlegliche Vermutung zur Nutzungsziehung der Bank zeigt (Urteil des Senats vom 16. Mai 2017 – 17 U 81/16–, juris Rn. 68).

 

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Zudem zeigt der Verbraucher auch bei einer einvernehmlichen Ablösung des Darlehens letztlich nur eine Vertragstreue (OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Mai 2017 – 6 U 192/16 –, juris Rn. 42), die nach höchstrichterlicher Ansicht gerade kein vertrauensbegründender Umstand sein kann, während die Bank seit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2009 und 2010 (BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 –, BGHZ 180, 123; Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08 –, juris und Urteil vom 1. Dezember 2010 – VIII ZR 82/10 –, juris) damit rechnen muss, dass sie bei einem Wunsch des Verbrauchers nach vorzeitiger Ablösung keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann, weil dem Verbraucher ein fortbestehendes Widerrufsrecht zusteht. Von einer redlichen Bank wäre folglich zu erwarten, dass sie zumindest im Jahr 2011 über die Zweifel an der Wirksamkeit ihrer bisher erteilten Widerrufsbelehrung im Bilde ist und eine ordnungsmäßige Nachbelehrung vornimmt, wenn der Verbraucher seinen Ablösungswunsch an sie heranträgt (Urteil des Senats vom 16. Mai 2017 – 17 U 81/16 –, juris Rn. 58). Erst nach erfolgter Vertragsbeendigung ist gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Nachbelehrung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belastenden Rechtsfolgen mehr zeitigt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 –, BGHZ 211, 105, juris Rn. 41).

 

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Aus diesen Gründen ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats bei Darlehensverträgen, die vor dem Widerruf auf Wunsch des Verbrauchers beendet wurden, nicht gleichsam automatisch die Verwirkung zu bejahen. Vielmehr bleibt es auch bei dieser Konstellation erforderlich, dass die Bank nach den Umständen des Einzelfalls in Zusammenschau mit der erwünschten Ablösung darauf vertrauen durfte, der Verbraucher werde keinen Widerruf mehr erklären, und dass sie entsprechende Dispositionen getroffen hat, die ihr eine Rückabwicklung unzumutbar machen (Urteil des Senats vom 16. Mai 2017 – 17 U 81/16 –, juris Rn. 67 f.).

 

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Zu anderen Umständen, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Bank auf das Ausbleiben eines Verbraucherwiderrufs begründen können, hat sich der Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich - noch nicht geäußert.

 

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(bb) Zum Umstandsmoment muss ein gewisser Zeitablauf hinzutreten, der in den Fällen des Verbraucherkreditrechts beginnend mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu bemessen ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 393/16 –, juris Rn. 10). Aus den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen kann nicht auf ein „Mindestzeitmoment“ zurückgeschlossen werden. Auch vor Ablauf von zehn Jahren (vgl. § 199 Abs. 3 BGB) seit dem Vertragsschluss kommt Verwirkung in Betracht (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 393/16 –, juris Rn. 9).

 

41Das Zeitmoment und das Umstandsmoment stehen insofern in Wechselwirkung zueinander, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 393/16 –, juris Rn. 9; OLG Brandenburg, Urteil vom 9. August 2017 – 4 U 112/16 –, juris Rn. 65).

 

42Wegen der Wechselwirkung von Zeitmoment und Umstandsmoment kann das durch die auf Wunsch des Verbrauchers erfolgende Ablösung begründete Vertrauen der Bank umso weiter erstarken, je mehr Zeit der Verbraucher nach der Ablösung bis zum Widerruf vergehen lässt (OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juli 2017 – 19 U 121/17 –, juris Rn. 22).

 

43(c) Unter Beachtung dieser höchstrichterlichen Vorgaben ist bei Abwägung aller Umstände des vorliegenden Streitfalls keine Verwirkung anzunehmen."