Nach Widerruf muss die Bank eine Gesamtabrechnung vornehmen

In einem diese Woche veröffentlichten Aufsatz (BKR 2015, 228) stellt Richter am Landgericht Dr. Rogoz dar, dass Kunden gegenüber ihrer Bank einen Anspruch darauf haben, eine Gesamtabrechnung des widerrufenen Darlehensverhältnisses vorzunehmen. Abgeleitet wird dies aus dem Kontokorrentkontovertrag (oftmals im Darlehensvertrag bezeichnet als „Gutschrifts-“ oder

„Belastungskonto“), über welchen die Darlehensauszahlung(en) sowie die Annuitäten abgewickelt und verrechnet werden. Dieser Vertrag werde laut Richter Dr. Rogoz vom Widerruf des Darlehensvertragsverhältnisses nicht berührt und besteht somit selbständig

fort. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung dieses Kontokorrentkontos ergebe

sich öffentlich-rechtlich aus § 238 Abs. 1 HGB, da das Konto als Handelsbuch zu

qualifizieren sei. Privatrechtlich folge sie aus § 666 BGB. In der Praxis setzen sich Banken immer wieder gegen die Forderung der Bankkunden zur Wehr und weigern sich, selbst die Berechnung vorzunehmen. Dieser Schikane dürfte jetzt ein Riegel vorgeschoben sein.