Wir sind ein Team bestehend aus kompetenten und erfahrenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Unsere Kanzlei vertritt bundesweit Anleger und Bankkunden in Fragen rund um den Widerruf von Darlehensverträgen.
Egal, ob Sie rechtsschutzversichert sind oder nicht: Wir prüfen für Sie kostenlos, ob die Widerrufsbelehrung Ihres Kreditvertrages wirksam ist und ob Sie sich bei einer Refinanzierung die Vorfälligkeitsentschädigung sparen können.
Aufgrund einer im Februar 2016 vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetzesänderung endete das "ewige Widerrufsrecht" für (durch Grundschuld oder Hypothek gesicherte) Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden, bereits am 20.06.2016 um 24.00 Uhr!
Nach wie vor widerrufen werden können hingegen:
Auch die den neueren Verträgen (also seit 2010) zugrunde liegenden Belehrungen ("Widerrufsinformationen") leiden in vielen Fällen an beachtlichen Fehlern, die eine Widerrufsmöglichkeit eröffnen.
Dies führt dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Man spricht insofern vom "ewigen Widerrufsrecht". Das heißt, Bankkunden können Kreditverträge in den meisten Fällen auch noch heute widerrufen und rückabwickeln. Sie können sich aufgrund der aktuellen Zinslage günstig refinanzieren und sparen außerdem die sog. Vorfälligkeitsentschädigung.
Auf den nachfolgenden Seiten haben wir die aus unserer Sicht wichtigsten Informationen zusammengetragen, die Sie zum Thema Widerruf von Kreditverträgen wissen müssen.
Haben Sie noch Fragen? Kontaktieren Sie uns unverbindlich! Sie erhalten auf jeden Fall eine kostenlose Erstberatung.
Weit über 50.000 Kunden bangen derzeit um ihre Investitionen, nachdem P&R am 07.03.2018 ihr Container-Angebot Nr. 5005 für Privatanleger geschlossen hat und das Amtsgericht München am 19.03.2018 bei drei P&R-Gesellschaften das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet hat. Aktuelle Informationen finden Sie unter: http://www.p-und-r-insolvenz.de/
Der BGH hat mit Urteil vom 21.03.2018 (Az.: XI ZR 309/16) entschieden, dass Nummer 11 der Sparkassen-AGB, wonach der Kunde mit Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist.
Sparkassen im ganzen Bundesgebiet legen in Rechtsstreitigkeiten neuerdings ein Gutachten von Prof. Thomas Heidorn vor, welches in einem von der Kanzlei Stenz & Rogoz betreuten Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Landau (dortiges Az.: 4 O 270/17) erstellt wurde. Die Kanzlei Stenz & Rogoz hat Prof. Heidorn mit Schriftsatz vom 21.03.2018 wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen müssen.
Auch das Landgericht Ellwangen hat mit Urteil vom 25.01.2018 die Widerrufsbelehrung in einem Pkw-Darlehensvertrag für unwirksam angesehen. Konkret meinte es, dass die finanzierende Bank den Kunden nicht ausreichend über sein Kündigungsrecht aufgeklärt habe. Dazu wäre sie aber nach Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. verpflichtet gewesen.