Widerrufsbelehrung der Deutsche Kreditbank AG (DKB) 

Jedes Kreditinstitut hat seine Widerrufsbelehrungen seit 2002 immer wieder geändert. Bei den nachfolgenden aufgeführten Belehrungen handelt es sich um einige ausgewählte Exemplare, die unserer Kanzlei in den letzten Monaten zur Prüfung vorgelegt wurden. Sämtliche Belehrungen hier aufzuführen, würde den Rahmen sprengen. Dies bedeutet nicht, dass die anderen Belehrungen fehlerfrei sind. Denken Sie daran: Laut einer Studie der Verbraucherzentrale Hamburg erfüllen sage und schreibe rund 80 %  der Widerrufsbelehrungen die von den Gerichten formulierten Vorgaben nicht.


Widerrufsbelehrung


Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: 


Deutsche Kreditbank AG

Niederlassung [...]

Jägeralle 23

14469 Postsdam


Telefax: 0331/88 99 - 9727    E-mail: internet.nb@dkb.de


Widerrufsfolgen


Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen. 


Finanzierte Geschäfte

[...]


Ihre

Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft

Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz

 

Der BGH hat in mehreren Entscheidung deutlich gemacht, dass die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig belehrt, weil sie nicht umfassend ist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (NJW 2010, 989; 2011, 1061).

 

Die DKB kann sich auch nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV berufen. In seinem wohl jüngsten Urteil zu der streitgegenständlichen Thematik hat der BGH (Az.: II ZR 109/13; veröffentlicht in NJW 2014, 2022) in Rz. 15 seine Rechtsprechung mit unzweideutigen Worten wie folgt zusammengefasst:

 

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV aF grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht […]“ 

 

Kürzlich hat auch das für die Deutsche Kreditbank AG zuständige OLG Brandenburg mit Urteil vom 20.01.2016 (Az. 4 U 79/15) festgestellt, dass die Belehrung unwirksam ist und nicht dem amtlichen Muster entspricht. Näheres können Sie in unsrem Blog-Beitrag vom 10.02.2016 nachlesen.

 

Bereits das Kammergericht Berlin hatte zuvor festgestellt, dass die oben aufgeführte von der DKB Bank in vielen Fällen verwendete Widerrufsbelehrung falsch ist.

 

Die DKB versendet derzeit Musterbriefe an ihre Kunden, die von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben, in denen sie sich auf angebliche "Verwirkung" zurückzieht. Auch dieses Argument wird der DKB in den meisten Fällen nicht weiterhelfen. Lesen Sie hierzu unsere Ausführungen zum Thema Verwirkung!

 

Aktuelles zur Belehrung der DKB

Auch OLG Brandenburg erklärt DKB-Belehrung für unwirksam

Mit Urteil vom 20.01.2016 (Az. 4 U 79/15) hat das OLG Brandenburg die "frühestens"-Widerrufsbelehrung der Deutschen Kreditbank AG (DKB AG) für unwirksam angesehen. Es hat u.a. ausgeführt:

 

"Wie der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 ausgeführt hat, ist die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Beginns der Frist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteile des BGH vom 1. März 2012 - 

III ZR 83/11 -, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10 - und vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08 -), der der Senat folgt (Urteile vom 17. Oktober 2012 - 4 U 194/11 - und vom 21. August 2013 - 4 U 202/11 - ), unzureichend. Sie enthielt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne“. Mit einer solchen Belehrung wird der Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche (etwaigen) Umstände es sich dabei handelt."

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Widerrufsbelehrung der DKB ist unwirksam

Das Kammergericht Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung vom 22.12.2014 (Az.: 24 U 169/13) eine von der DKB-Bank in der Vergangenheit verwendeten Widerrufsbelehrung als fehlerhaft angesehen. Das Kammergericht führte zur Begründung u.a. aus:

 

"Der Widerruf der Klägerin ist nicht verfristet, da die ihr erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und deshalb den Gang der zweiwöchigen Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt hat. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das Bürgerliche Gesetzbuch, das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB). Die hier nach den §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB a. F. zu erteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots (§ 355 Abs. 2 S.1 BGB a. F.) nicht, weil sie sich auf die Aussage beschränkt, dass die Frist „frühestens“ mit Erhalt dieser Belehrung beginnt; dies ermöglicht es dem Verbraucher aber nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen (vgl. nur BGHZ 194, 238 Rdn. 9 - zitiert nach juris)."

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