Widerrufsinformation der Allianz Lebensversicherungs-AG

(zuletzt bearbeitet am 30.12.2020)

Die Allianz hat in den Jahren 2010 bis 2014 sehr unterschiedliche Widerrufsinformationen verwendet. Unsere Kanzlei hat festgestellt, dass in zahlreichen Fällen erhebliche Abweichungen vom jeweiligen gesetzlichen Muster festzustellen sind. In anderen Fällen sind in den Verträgen gesetzliche Pflichtangaben nicht oder falsch wiedergegeben.

2012 - 2014 verwendete Widerrufsinformationen

Viele Widerrufsinformationen, die die Allianz Lebensversicherungs-AG in den Jahren 2012 bis 2014 verwendete lauteten:

 

Information zum Widerrufsrecht

 

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:  

 

Allianz Lebensversicherungs-AG

Hypothekenabteilung

An den Treptowtowers 3

12435 Berlin

 

Unsere Telefaxnummer lautet (0721)142-21144

 

Widerrufsfolgen

 

Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei voll-ständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 23,76 Euro [bzw. 1,94 EUR à KfW-Vertrag] zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.

 

 

Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen hat, die der Darlehensgeber an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.

Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz

Anerkannt ist insofern, dass diese nur bei richtiger und formgerechter Verwendung des Mustertextes eintritt; Weglassungen oder Ergänzungen oder Informationen, die in dem Mustertext oder den Gestaltungshinweisen nicht vorgesehen sind, hindern den Eintritt der Fiktion (Palandt-Weidenkaff, BGB, 73. Aufl. 2013, Art. 247 § 6 EGBGB, Rn. 4). Sachliche Änderungen führen zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion (Schürnbrand in: Münchener Kommentar zum BGB , 6. Auflage (2012), § 492, Rn. 30).

 

Vorliegend fehlten bereits die Angaben der richtigen Überschriften: Nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen gesetzlichen Muster (Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) hätten die Belehrungen als

 

Widerrufsinformation

 

überschrieben werden müssen. Darüber hinaus hätte der erste Absatz mit dem Begriff

 

Widerrufsrecht

 

betitelt werden müssen.

 

b.

Darüber hinaus befindet sich am Ende der Widerrufsinformation die folgende Textpassage:

 

„Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“

 

Gemäß Anmerkung 7 des gesetzlichen Belehrungsmusters ist dieser Absatz gerade nur aufzunehmen, wenn der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 495 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 1 BGB gemacht hat und er sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten will.


2013 verwendete Widerrufsinformation:

Die von der Allianz Lebensversicherungs-AG im Jahre 2013 verwendete Widerrufsinformation lautete meistens wie folgt:

 

Information zum Widerrufsrecht

 

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem Sie alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. [...] Der Widerruf ist zu richten an:

 

Allianz Lebensversicherungs-AG

Hypothekenabteilung

[...]

 

Widerrufsfolgen

 

Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von XX,xx EUR zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.

Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz:

(Stand: 30.12.2020)

 

Soweit die obige Widerrufsinformation verwendet wurde, um Eheleute über ihr Widerrufsrecht aufzuklären, war sie verwirrend:  Aufgrund der konkreten Gestaltung der Widerrufsinformation muss sich bei Ehegatten nämlich der Eindruck aufdrängen, dass zwar beiden Ehegatten das Widerrufsrecht zustand, allerdings nur der Ehemann die Pflicht zur Rückzahlung des Darlehensvertrages hat. 

 

Die vorliegenden Widerrufsinformation ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass sich der erste Teil der Widerrufsinformation in der 2. Person Plural-Form an beide Darlehensnehmer ("Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen [...]") richtet, während im zweiten Teil ("Widerrufsfolgen") nur „[d]er Darlehnsnehmer“ angesprochen ist. 

  

Dies bedeutet, dass der Verbraucher falsch belehrt wurde und der Widerruf damit noch Jahre später - auch noch im Jahr 2021 - ausgesprochen werden kann.

Aktuelle Rechtsprechung

30.06.2023: Muss Corona-Soforthilfe zurückbezahlt werden?

Die Frist zur Überprüfung der Voraussetzungen der Corona-Soforthilfen und ggf. der (teilweisen) Rückzahlung der empfangenen Unterstützungszahlung läuft am 30.06.2023 aus. Hiervon betroffen sind viele bayerischen Friseurinnen und Friseure, Gastronome und Hoteliers.

Unsere Kanzlei vertritt zahlreiche Unternehmer, die sich gegen die Rückzahlung wenden. Im Mai und Juni 2020 haben diese im guten Glauben, die Soforthilfen nicht zurückzahlen zu müssen viele Überstunden geleistet, um ihre Kunden zu bewirten oder ihnen den langersehnten Haarschnitt zu verschaffen. 3 Jahre nach Ende der ersten Pandemie sollen sie deswegen Corona-Soforthilfen zurückbezahlen. Das kann nicht sein!

Weitere Informationen finden Sie unter 

https://www.kanzlei-hersbruck.de/rechtsgebiete/corona/.

Vorfälligkeitsentschädigung der Sparda-Bank zurückverlangen

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 26.01.2023  (Aktenzeichen: 4 U 134/21) eine Vorfälligkeitsentschädigung der Sparda-Bank Südwest eG gekippt. Ihre Kunden können nun einen Betrag von 13.768,05 € zurückverlangen.

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Reservierungsgebühren des Maklers können zurückverlangt werden

Mit Urteil vom 20. April 2023 (Aktenzeichen: I ZR 113/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Verpflichtung eines Maklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr unwirksam ist. 

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Dieselskandal: Opel Insignia muss zurückgenommen werden

Das Landgericht Ravensburg hat mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 30.12.2022 (Aktenzeichen: 2 O 200/22) die Opel AG dazu verurteilt, einen im Jahr 2016 gebraucht gekauften Opel Insignia 2.0 mit Dieselmotor wegen sittenwidriger Schädigung zurückzunehmen. Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens funktionierte das Emissionskontrollsystem in der Weise, dass die Abgasreinigung durch den Kläger unterhalb einer Temperaturschwelle von 16 °C, oberhalb einer Geschwindigkeit von 140 km/h, oberhalb einer Drehzahl von 2.900 U/min und unterhalb eines Umgebungsluftdrucks von 91,5 kPa reduziert wurde. 

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Sparkasse muss 14.000,00 € Vorfälligkeit zurückzahlen

Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 04.11.2022 – 12 O 198/21 hat das Landgericht Kiel die Sparkasse verpflichtet, an ihren Kunden die vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung  in Höhe von über 14.000,00 € zurückzuzahlen! Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB ist nach Ansicht des Gerichts ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Unzureichend sind nicht nur solche Informationen, die für den Verbraucher nicht nachvollziehbar sind, sondern auch unrichtige Angaben.

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