Widerrufsinformationen der Allianz Lebensversicherungs-AG

(zuletzt bearbeitet am 15.01.2024)

Die Allianz hat in den Jahren sehr unterschiedliche Widerrufsinformationen verwendet. Unsere Kanzlei hat festgestellt, dass in zahlreichen Fällen erhebliche Abweichungen vom jeweiligen gesetzlichen Muster festzustellen sind. In anderen Fällen sind in den Verträgen gesetzliche Pflichtangaben nicht oder falsch wiedergegeben. Kürzlich hat der BGH höchstrichterlich festgestellt, dass viele Allianz-Rürup-Verträge unzureichende Widerrufsbelehrungen haben.

Rürup-Verträge ("Allianz BasisRente IndexSelect")

Viele Allianz-Rürup-Verträge aus den Jahren 2009 - 2016 verfügen über die nachstehenden Belehrung:

 

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nach welchem Ihnen – der Versicherungsschein einschließlich der Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs, – die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und - die nach der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVGInfoV) vorgeschriebenen Informationen, die Sie in diesen 'Versicherungsinformationen', den Vertragsbestimmungen sowie bei Verbrauchern im Produktinformationsblatt finden, zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an […].

 

Im Falle eines wirksamen Widerrufs erstatten wir Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt.

 

Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, behalten wir ein, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Wir erstatten Ihnen aber einen ggf. vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG.

 

Haben Sie die Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

 

Unsere Erstattungspflicht erfüllen wir unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.

 

Der Bundesgerichtshof  hat mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 11.10.2023 (Aktenzeichen: IV ZR 41/22) eine Entscheidung des Oberlandesgerichts  Stuttgart vom 20.01.2022 (Aktenzeichen: 7 U 46/21) bestätigt. Die Allianz, so der BGH, habe ihren Kunden nicht ordnungsgemäß über einen möglichen Nutzungsherausgabeanspruch belehrt. Wörtlich führte der BGH aus:

 

Damit ihm [dem Kunden] klar ist, in welcher Konstellation welche gegenseitigen Ansprüche bestehen und somit welche wirtschaftlichen Folgen der Widerruf für ihn hat, muss er zumindest über seine wesentlichen Rechte informiert werden. Zu diesen zählt bei einer möglichen Geltung der allgemeinen Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt (§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB) nicht nur, dass der Versicherer gemäß § 346 Abs. 1 Fall 1 BGB gezahlte Prämien zurückzuzahlen hat, sondern auch, dass er gegebenenfalls gezogene Nutzungen nach § 346 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB herausgeben muss […].. Entgegen der Ansicht der Revision kann sich die Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht auf die in § 9 Abs. 1 VVG genannten Rechtsfolgen beschränken, da dort nur ein Teil der möglichen Rechtsfolgen geregelt ist, die unter den dort genannten Voraussetzungen eintreten, während ansonsten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten. Nur im Rahmen ihres Anwendungsbereichs verdrängen § 9 Abs. 1, § 152 Abs. 2 VVG die im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen allgemeinen Vorschriften über die Widerrufsfolgen.

 

Der Kunde konnte damit Jahre 14 Jahre nach Vertragsschluss die Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Eine Kündigung eines Rürup-Vertrages wäre hingegen nicht möglich.


2012 - 2014 verwendete Widerrufsinformationen

Viele Widerrufsinformationen, die die Allianz Lebensversicherungs-AG in den Jahren 2012 bis 2014 verwendete lauteten:

 

Information zum Widerrufsrecht

 

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:  

 

Allianz Lebensversicherungs-AG

Hypothekenabteilung

An den Treptowtowers 3

12435 Berlin

 

Unsere Telefaxnummer lautet (0721)142-21144

 

Widerrufsfolgen

 

Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei voll-ständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 23,76 Euro [bzw. 1,94 EUR à KfW-Vertrag] zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.

 

 

Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen hat, die der Darlehensgeber an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.

Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz

Anerkannt ist insofern, dass diese nur bei richtiger und formgerechter Verwendung des Mustertextes eintritt; Weglassungen oder Ergänzungen oder Informationen, die in dem Mustertext oder den Gestaltungshinweisen nicht vorgesehen sind, hindern den Eintritt der Fiktion (Palandt-Weidenkaff, BGB, 73. Aufl. 2013, Art. 247 § 6 EGBGB, Rn. 4). Sachliche Änderungen führen zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion (Schürnbrand in: Münchener Kommentar zum BGB , 6. Auflage (2012), § 492, Rn. 30).

 

Vorliegend fehlten bereits die Angaben der richtigen Überschriften: Nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen gesetzlichen Muster (Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) hätten die Belehrungen als

 

Widerrufsinformation

 

überschrieben werden müssen. Darüber hinaus hätte der erste Absatz mit dem Begriff

 

Widerrufsrecht

 

betitelt werden müssen.

 

b.

Darüber hinaus befindet sich am Ende der Widerrufsinformation die folgende Textpassage:

 

„Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“

 

Gemäß Anmerkung 7 des gesetzlichen Belehrungsmusters ist dieser Absatz gerade nur aufzunehmen, wenn der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 495 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 1 BGB gemacht hat und er sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten will.


2013 verwendete Widerrufsinformation:

Die von der Allianz Lebensversicherungs-AG im Jahre 2013 verwendete Widerrufsinformation lautete meistens wie folgt:

 

Information zum Widerrufsrecht

 

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem Sie alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. [...] Der Widerruf ist zu richten an:

 

Allianz Lebensversicherungs-AG

Hypothekenabteilung

[...]

 

Widerrufsfolgen

 

Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von XX,xx EUR zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.

Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz:

(Stand: 30.12.2020)

 

Soweit die obige Widerrufsinformation verwendet wurde, um Eheleute über ihr Widerrufsrecht aufzuklären, war sie verwirrend:  Aufgrund der konkreten Gestaltung der Widerrufsinformation muss sich bei Ehegatten nämlich der Eindruck aufdrängen, dass zwar beiden Ehegatten das Widerrufsrecht zustand, allerdings nur der Ehemann die Pflicht zur Rückzahlung des Darlehensvertrages hat. 

 

Die vorliegenden Widerrufsinformation ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass sich der erste Teil der Widerrufsinformation in der 2. Person Plural-Form an beide Darlehensnehmer ("Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen [...]") richtet, während im zweiten Teil ("Widerrufsfolgen") nur „[d]er Darlehnsnehmer“ angesprochen ist. 

  

Dies bedeutet, dass der Verbraucher falsch belehrt wurde und der Widerruf damit noch Jahre später - auch noch im Jahr 2021 - ausgesprochen werden kann.

Aktuelle Rechtsprechung

BGH: Kosten-Klausel in Riester-Verträge der Sparkasse ist unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat am 21.11.2023 eine Klausel in den Riester-Altersvorsorgeverträgen mit der Bezeichnung "S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung)" unwirksam ist (BGH XI ZR 290/22). Diese Klausel lautete

Die beklagte Sparkasse Günzburg-Krumbach verwendet in ihren Sonderbedingungen folgende Klausel:  "Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet." Diese hält der BGH für unklar und unverständlich.

Betroffen sind zahlreiche Riester-Verträge von Sparkassen aus dem ganzen Bundesgebiet. Vom BGH noch nicht entschieden wurde, ob auch Riester-Verträge der VR-Banken (die Verträge heißen meistens VR-RentePlus) unwirksam sind. 

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Rürup-Vertrag der Allianz erfolgreich widerrufen

Die Allianz muss einen sog. Rürup-Vertrag (Allianz BasisRente IndexSelect) wegen Widerrufs rückabwickeln. Der Bundesgerichtshof  hat mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 11.10.2023 (Aktenzeichen: IV ZR 41/22)

eine Entscheidung des Oberlandesgerichts  Stuttgart vom 20.01.2022 (Aktenzeichen: 7 U 46/21) bestätigt. Die Allianz, so der BGH, habe ihren Kunden nicht ordnungsgemäß über einen möglichen Nutzungsherausgabeanspruch belehrt. Der Kunde konnte damit Jahre nach Vertragsschluss die Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Eine Kündigung eines Rürup-Vertrages ist hingegen nicht möglich.

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18,4 % Zinsen können Wucher sein

Ein Darlehensvertrag mit einem Nominalzinssatz von 15,20 % und einem Effektivzinssatz von 18,40 % ist nach Ansicht des Landgerichts Erfurt (Urteil vom 15.05.2023, Aktenzeichen: 9 O 101/23) wegen Wucher sittenwidrig und nichtig, wenn es einem Darlehensnehmer ausbezahlt wird, der nur 2.000,00 € pro Monat verdient. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung insbesondere einen Vergleich zwischen dem Zins und der EWU-Zinsstatistik für Konsumentenkredite mit einer Laufzeit von bis zu 5 Jahren (SUD 114) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses herangezogen. Weicht dieser um 100 % ab, ist von Sittenwidrigkeit auszugehen.

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30.06.2023: Muss Corona-Soforthilfe zurückbezahlt werden?

Die Frist zur Überprüfung der Voraussetzungen der Corona-Soforthilfen und ggf. der (teilweisen) Rückzahlung der empfangenen Unterstützungszahlung läuft am 30.06.2023 aus. Hiervon betroffen sind viele bayerischen Friseurinnen und Friseure, Gastronome und Hoteliers.

Unsere Kanzlei vertritt zahlreiche Unternehmer, die sich gegen die Rückzahlung wenden. Im Mai und Juni 2020 haben diese im guten Glauben, die Soforthilfen nicht zurückzahlen zu müssen viele Überstunden geleistet, um ihre Kunden zu bewirten oder ihnen den langersehnten Haarschnitt zu verschaffen. 3 Jahre nach Ende der ersten Pandemie sollen sie deswegen Corona-Soforthilfen zurückbezahlen. Das kann nicht sein!

Weitere Informationen finden Sie unter 

https://www.kanzlei-hersbruck.de/rechtsgebiete/corona/.

Vorfälligkeitsentschädigung der Sparda-Bank zurückverlangen

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 26.01.2023  (Aktenzeichen: 4 U 134/21) eine Vorfälligkeitsentschädigung der Sparda-Bank Südwest eG gekippt. Ihre Kunden können nun einen Betrag von 13.768,05 € zurückverlangen.

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