Jedes Kreditinstitut hat seine Widerrufsbelehrungen seit 2002 immer wieder geändert. Bei den nachfolgenden aufgeführten Belehrungen handelt es sich um
einige ausgewählte Exemplare, die unserer Kanzlei in den letzten Monaten zur Prüfung vorgelegt wurden. Sämtliche Belehrungen hier aufzuführen, würde den Rahmen sprengen. Dies
bedeutet nicht, dass die anderen Belehrungen fehlerfrei sind. Denken Sie daran: Laut einer Studie der Verbraucherzentrale Hamburg erfüllen sage und schreibe rund 80 % der
Widerrufsbelehrungen die von den Gerichten formulierten Vorgaben nicht.
Die TeamBank hat u.a. die hier auszugsweise wiedergegebene Widerrufsbelehrung verwendet:
Widerrufsrecht
Die
Widerrufsfrist beginnt einen Tag, nachdem dem/den Kunden diese Belehrung zur Verfügung gestellt und seine/ihre Vertragsurkunde, der schriftliche Kreditantrag oder die Abschrift der
Vertragsurkunde oder des Kreditantrags ausgehändigt wurde.“
Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz:
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 17.03.2015 (Az.: I-31 U 40/15, 31 U 40/15) deutlich gemacht, dass die Widerrufsbelehrung der TeamBank entgegen § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. nicht deutlich genug gestaltet war. Es fehlte an der erforderlichen drucktechnischen Hervorhebung.
Die TeamBank hat aufgrund der deutlichen Wortes des OLG die Berufung zurückgenommen.