Die R+V Lebensversicherung AG hat in den Jahren 2010 bis 2014 sehr unterschiedliche Widerrufsinformationen verwendet. Unsere Kanzlei hat festgestellt, dass in zahlreichen Fällen erhebliche Abweichungen vom jeweiligen gesetzlichen Muster festzustellen sind. In anderen Fällen sind in den Verträgen gesetzliche Pflichtangaben nicht oder falsch wiedergegeben. Eine beispielhafte Aufzählung, sortiert nach Jahren, finden Sie im Folgenden:
Die von der R+V Lebensversicherung AG im Jahre 2010 verwendete Widerrufsinformation lautete meistens wie folgt:
25. Widerrufsinformation
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
R+V Lebensversicherung AG, Taunusstr. 1, 65193 Wiesbaden
Widerrufsfolgen
Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von XX,xx Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.
Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz
(Stand: 30.10.2019)
In den Vertragsunterlagen der R+V fehlen die richtigen „Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“ . Diesbezüglich hat schon der Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass auch die Möglichkeit anzugeben sei, den Darlehensvertrag gemäß § 314 BGB außerordentlich zu kündigen (BT-Drs. 16/11643, S. 128; Palandt-Weidenkaff, EGBGB, Art. 247 § 6, Rn. 2). Diese Angabe kann den Vertragsunterlagen der R+V aber gerade nicht entnommen werden.
Damit dürften Darlehensverträge der R+V, die den aufgezeigten Widerspruch enthalten, noch heute widerrufbar sein.
Die Frist zur Überprüfung der Voraussetzungen der Corona-Soforthilfen und ggf. der (teilweisen) Rückzahlung der empfangenen Unterstützungszahlung läuft am 30.06.2023 aus. Hiervon betroffen sind viele bayerischen Friseurinnen und Friseure, Gastronome und Hoteliers.
Unsere Kanzlei vertritt zahlreiche Unternehmer, die sich gegen die Rückzahlung wenden. Im Mai und Juni 2020 haben diese im guten Glauben, die Soforthilfen nicht zurückzahlen zu müssen viele Überstunden geleistet, um ihre Kunden zu bewirten oder ihnen den langersehnten Haarschnitt zu verschaffen. 3 Jahre nach Ende der ersten Pandemie sollen sie deswegen Corona-Soforthilfen zurückbezahlen. Das kann nicht sein!
Weitere Informationen finden Sie unter
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 26.01.2023 (Aktenzeichen: 4 U 134/21) eine Vorfälligkeitsentschädigung der Sparda-Bank Südwest eG gekippt. Ihre Kunden können nun einen Betrag von 13.768,05 € zurückverlangen.
Mit Urteil vom 20. April 2023 (Aktenzeichen: I ZR 113/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Verpflichtung eines Maklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr unwirksam ist.
Das Landgericht Ravensburg hat mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 30.12.2022 (Aktenzeichen: 2 O 200/22) die Opel AG dazu verurteilt, einen im Jahr 2016 gebraucht gekauften Opel Insignia 2.0 mit Dieselmotor wegen sittenwidriger Schädigung zurückzunehmen. Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens funktionierte das Emissionskontrollsystem in der Weise, dass die Abgasreinigung durch den Kläger unterhalb einer Temperaturschwelle von 16 °C, oberhalb einer Geschwindigkeit von 140 km/h, oberhalb einer Drehzahl von 2.900 U/min und unterhalb eines Umgebungsluftdrucks von 91,5 kPa reduziert wurde.
Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 04.11.2022 – 12 O 198/21 hat das Landgericht Kiel die Sparkasse verpflichtet, an ihren Kunden die vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von über 14.000,00 € zurückzuzahlen! Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB ist nach Ansicht des Gerichts ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Unzureichend sind nicht nur solche Informationen, die für den Verbraucher nicht nachvollziehbar sind, sondern auch unrichtige Angaben.