Widerrufsbelehrungen der R+V Lebensversicherung AG

Die R+V Lebensversicherung AG hat in den Jahren 2010 bis 2014 sehr unterschiedliche Widerrufsinformationen verwendet. Unsere Kanzlei hat festgestellt, dass in zahlreichen Fällen erhebliche Abweichungen vom jeweiligen gesetzlichen Muster festzustellen sind. In anderen Fällen sind in den Verträgen gesetzliche Pflichtangaben nicht oder falsch wiedergegeben. Eine beispielhafte Aufzählung, sortiert nach Jahren, finden Sie im Folgenden:

2010 verwendete Widerrufsinformation:

Die von der R+V Lebensversicherung AG im Jahre 2010 verwendete Widerrufsinformation lautete meistens wie folgt:

 

25. Widerrufsinformation

 

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

 

R+V Lebensversicherung AG, Taunusstr. 1, 65193 Wiesbaden

 

Widerrufsfolgen

Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von XX,xx Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

 

 

Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz

(Stand: 30.10.2019)

 

In den Vertragsunterlagen der R+V fehlen die richtigen „Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“ . Diesbezüglich hat schon der Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass auch die Möglichkeit anzugeben sei, den Darlehensvertrag gemäß § 314 BGB außerordentlich zu kündigen (BT-Drs. 16/11643, S. 128; Palandt-Weidenkaff, EGBGB, Art. 247 § 6, Rn. 2). Diese Angabe kann den Vertragsunterlagen der R+V aber gerade nicht entnommen werden.

 

Damit dürften Darlehensverträge der R+V, die den aufgezeigten Widerspruch enthalten, noch heute widerrufbar sein.

 

Aktuelle Rechtsprechung

BGH: Kosten-Klausel in Riester-Verträge der Sparkasse ist unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat am 21.11.2023 eine Klausel in den Riester-Altersvorsorgeverträgen mit der Bezeichnung "S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung)" unwirksam ist (BGH XI ZR 290/22). Diese Klausel lautete

Die beklagte Sparkasse Günzburg-Krumbach verwendet in ihren Sonderbedingungen folgende Klausel:  "Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet." Diese hält der BGH für unklar und unverständlich.

Betroffen sind zahlreiche Riester-Verträge von Sparkassen aus dem ganzen Bundesgebiet. Vom BGH noch nicht entschieden wurde, ob auch Riester-Verträge der VR-Banken (die Verträge heißen meistens VR-RentePlus) unwirksam sind. 

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Rürup-Vertrag der Allianz erfolgreich widerrufen

Die Allianz muss einen sog. Rürup-Vertrag (Allianz BasisRente IndexSelect) wegen Widerrufs rückabwickeln. Der Bundesgerichtshof  hat mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 11.10.2023 (Aktenzeichen: IV ZR 41/22)

eine Entscheidung des Oberlandesgerichts  Stuttgart vom 20.01.2022 (Aktenzeichen: 7 U 46/21) bestätigt. Die Allianz, so der BGH, habe ihren Kunden nicht ordnungsgemäß über einen möglichen Nutzungsherausgabeanspruch belehrt. Der Kunde konnte damit Jahre nach Vertragsschluss die Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Eine Kündigung eines Rürup-Vertrages ist hingegen nicht möglich.

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18,4 % Zinsen können Wucher sein

Ein Darlehensvertrag mit einem Nominalzinssatz von 15,20 % und einem Effektivzinssatz von 18,40 % ist nach Ansicht des Landgerichts Erfurt (Urteil vom 15.05.2023, Aktenzeichen: 9 O 101/23) wegen Wucher sittenwidrig und nichtig, wenn es einem Darlehensnehmer ausbezahlt wird, der nur 2.000,00 € pro Monat verdient. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung insbesondere einen Vergleich zwischen dem Zins und der EWU-Zinsstatistik für Konsumentenkredite mit einer Laufzeit von bis zu 5 Jahren (SUD 114) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses herangezogen. Weicht dieser um 100 % ab, ist von Sittenwidrigkeit auszugehen.

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30.06.2023: Muss Corona-Soforthilfe zurückbezahlt werden?

Die Frist zur Überprüfung der Voraussetzungen der Corona-Soforthilfen und ggf. der (teilweisen) Rückzahlung der empfangenen Unterstützungszahlung läuft am 30.06.2023 aus. Hiervon betroffen sind viele bayerischen Friseurinnen und Friseure, Gastronome und Hoteliers.

Unsere Kanzlei vertritt zahlreiche Unternehmer, die sich gegen die Rückzahlung wenden. Im Mai und Juni 2020 haben diese im guten Glauben, die Soforthilfen nicht zurückzahlen zu müssen viele Überstunden geleistet, um ihre Kunden zu bewirten oder ihnen den langersehnten Haarschnitt zu verschaffen. 3 Jahre nach Ende der ersten Pandemie sollen sie deswegen Corona-Soforthilfen zurückbezahlen. Das kann nicht sein!

Weitere Informationen finden Sie unter 

https://www.kanzlei-hersbruck.de/rechtsgebiete/corona/.

Vorfälligkeitsentschädigung der Sparda-Bank zurückverlangen

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 26.01.2023  (Aktenzeichen: 4 U 134/21) eine Vorfälligkeitsentschädigung der Sparda-Bank Südwest eG gekippt. Ihre Kunden können nun einen Betrag von 13.768,05 € zurückverlangen.

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