Widerrufsinformationen der UniCredit (HypoVereinsbank)

Die HypoVereinsbank / UniCredit Bank AG hat in den Jahren 2010 bis 2016 sehr unterschiedliche Widerrufsinformationen verwendet. Unsere Kanzlei hat festgestellt, dass in zahlreichen Fällen erhebliche Abweichungen vom jeweiligen gesetzlichen Muster festzustellen sind. In anderen Fällen sind in den Verträgen gesetzliche Pflichtangaben nicht oder falsch wiedergegeben.

Eine beispielhafte Aufzählung, sortiert nach Jahren, finden Sie im Folgenden:

Betrifft: Darlehensverträge 2011- 2015

Typische Widerrunfsinformationen in Immobiliardarlehensverträgen der Hypovereinsbank / UniCredit Bank AG aus den Jahren 2011 - 2013 (in 2014 und 2015 leicht abgeändert) sehen wie folgt aus:

Widerrufsinformation

 

Widerrufsrecht

 

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Internet) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

 

Name der Bank: UniCredit Bank AG

Filiale: IF-Experten München-Altstadt

Postanschrift: Kardinal-Faulhaber-Str. 14 80333 München

Telefax: 089 378-3325763

 

Zum Widerruf kann ebenfalls das Online-Formular unter

 

www.hvb.de/widerruf genutzt werden.

 

Widerrufsfolgen

 

Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von EUR XX.xx zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.

 

Ende der Widerrufsinformation

In zahlreichen Kreditverträgen, die zwischen den Jahren 2011 und 2015 abgeschlossen wurden, hat die HypoVereinsbank / UniCredit Bank AG jeweils auf Seite 4 oder 5 der Vertragsunterlagen folgende Klausel aufgenommen:

 

„Bindung an den Antrag

Der Darlehensnehmer bindet sich mit seiner Unterschrift einen Monat an seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Frist beginnt mit Zugang der Willenserklärung bei der Bank.“

 

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Vertragsbindungsklausel der HypoVereinsbank
So sieht die unzulässige Vertragsklausel der HypoVereinsbank aus
HypoVereinsbank.jpg
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Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz

(Stand: 02.03.2020)

 

Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB a.F. muss ein Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich u. a. über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts belehren. Diese gesetzliche Regelung ist Ergebnis der langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach der Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung erfordert. Danach ist der Verbraucher nicht nur über sein Widerrufsrecht zu informieren, sondern auch in die Lage zu versetzen, dieses auszuüben. 

 

Eine Klausel in der oben beschriebenen Form ist völlig untypisch. Sie steht in krassem Widerspruch zu dem dem Verbraucher an späterer Stelle im Vertrag eingeräumten Widerrufsrecht, das innerhalb von 2 Wochen eine Lösung von der Vertragserklärung gewährt.

 

Durch die oben zitierte Klausel wird also die Widerrufsbelehrung völlig entkräftet. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass der Schutz des Verbrauchers eine „umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung“ erfordert.

 

Aufgrund der Verwendung der Klausel wurde der Verbraucher damit nicht ordentlich über sein Widerrufsrecht aufgeklärt und kann auch im Jahr 2020 noch den Widerruf des Vertrages erklären.