Die Deutsche Bank hat in den Jahren 2010 bis 2016 sehr unterschiedliche Widerrufsinformationen verwendet. Unsere Kanzlei hat festgestellt, dass in zahlreichen Fällen erhebliche Abweichungen vom jeweiligen gesetzlichen Muster festzustellen sind. Eine beispielhafte Aufzählung, sortiert nach Jahren, finden Sie im Folgenden:
In den Jahren 2012 - 2014 sahen die Widerrufsinformationen in vielen Darlehensverträgen der Deutschen Bank wie folgt aus:
Widerrufsinformation
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG
[…]
Widerrufsfolgen
Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung.
Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens für das Unterkonto Nr. XX pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von XX,xx Euro zu zahlen.
Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.
Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.
An diese Belehrung schloss sich in Ziff. XIV. ein Abschnitt der überschrieben war mit
"Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung der Bank in Schriftform"
Dort wurde dem Verbraucher eine Unterschrift abgenommen, mit der er darauf verzichtete, dass ihm die Deutsche Bank eine Ausfertigung des von ihr gegengezeichneten Darlehensvertrages zukommen lässt.
(Stand: 20.09.2020)
Die soeben zitierte Ziff XIV. des Darlehensvertrages steht in einem für den durchschnittlichen Verbraucher nicht aufzulösenden Widerspruch mit Ziff. XV. Dort heißt es:
„Verzichtet der Darlehensnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung auf den Zugang der Vertragserklärung der Bank in Schriftform, ist der Darlehensvertrag auch dann wirksam abgeschlossen, wenn dem Darlehensnehmer die Vertragserklärung der Bank als Abschrift zugeht.“
Unklar ist, ob mit der Verwendung der Konjunktion „wenn“ ein konditionaler Nebensatz (in der Bedeutung von: „[…] ist der Darlehensvertrag auch dann wirksam abgeschlossen, soweit dem Darlehensnehmer [irgendwann, weil nicht-temporal] die Vertragserklärung der Bank als Abschrift zugeht“) oder ein temporaler Nebensatz (in der Bedeutung von: „[…] ist der Darlehensvertrag auch dann wirksam abgeschlossen, sobald dem Darlehensnehmer die Vertragserklärung der Bank als Abschrift zugeht“) eingeleitet wurde.
Die Konjunktion „wenn“ wird – zumindest hauptsächlich – kausal verwendet (vgl. nur Duden, Die Grammatik, Band 4, 6. Aufl., Rn. 725). Mit anderen Worten hilft dem Verbraucher auch der Blick in Ziff. XV nicht zur zweifelsfreien Beantwortung der Frage, wann der Vertrag zustande kommt und somit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Damit wurden die Kläger unter Verstoß gegen Art. 247 § 6 Absatz 1 EGBGB nicht „klar und verständlich" über den Beginn der Widerrufsfrist aufgeklärt.
In vielen seit 2016 geschlossenen Darlehensverträgen sahen die Belehrungen der Kunden über die sog. Vorfälligkeitsentschädigung wie folgt aus:
Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt nach der "Aktiv-Passiv"-Methode
und soll den finanziellen Nachteil der Bank ermitteln. Dieser finanzielle Nachteil der Bank
ist die Differenz zwischen den Sollzinsen, die der Darlehensnehmer bei
vereinbarungsgemäßer Durchführung des Darlehens tatsächlich nach dem Zins- und
Tilgungsplan bis zum Ende der Sollzinsbindung gezahlt hätte und der Rendite, die sich
aus einer hypothetischen laufzeitkongruenten Wiederanlage der frei gewordenen Beträge
in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Ist der Sollzinsbindungszeitraum länger als 10 Jahre
und sechs Monate nach vollständiger Auszahlung des Darlehens, werden die Sollzinsen
nur bis zu dem Zeitpunkt gerechnet, zu dem eine Kündigung des Darlehensvertrags durch
den Darlehensnehmer nach Nr. 16.1 (c) frühestens wirksam geworden wäre. Das hieraus
resultierende Ergebnis wird um die entfallenden Risikokosten und die ersparten
Verwaltungskosten reduziert. Sämtliche Beträge werden zum Rückzahlungstermin
abgezinst. Anschließend wird für den mit der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
verbundenen Verwaltungsaufwand eine Kostenpauschale hinzugerechnet. Das Ergebnis
dieser Berechnung stellt den der Bank entstandenen Schaden dar.
(zuletzt aktualisiert am 28.09.2020)
Mit einem aufsehenerregenden Urteil vom 01.07.2020 (Aktenzeichen: 17 U 810/19) hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. die Commerzbank AG dazu verurteilt, die vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung an die Kunden zurückzahlen. Zur Begründung führte das OLG aus, dass die Regelungen im Darlehensvertrag über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu kompliziert seien.
Nach Ansicht der Kanzlei Stenz & Rogoz können die vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M.ins Feld geführten Argumente auch auf Darlehensverträge der Deutschen Bank übertragen werden.
Senden Sie uns einfach Ihren Vertrag an mail@kredit-widerrufen.com oder kontaktieren Sie uns über das nachstehende Formular! Wir werden Ihnen innerhalb von 48 Stunden eine kostenfreie Einschätzung geben, ob Sie Ihren Darlehensvertrag ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückführen können.
Widerrufsrecht für jeden einzelnen Darlehensnehmer
Der Darlehensnehmer ist an seine Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages nicht mehr gebunden, wenn er sie binnen zwei Wochen widerruft. Bei mehreren Darlehensnehmern steht dieses Widerrufsrecht jedem einzelnen Darlehensnehmer alleine zu.
Form des Widerrufs
Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
Fristlauf
Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer
- ein Exemplar dieser Widerrufserklärung und
- die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde
zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Adressat des Widerrufs
Der Widerruf ist zu senden an nachstehende Adresse der Bank:
[...]
Widerrufsfolgen
Hat der Darlehensnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist eine Leistung von der Bank enthalten, so kann er sein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Darlehensnehmer die von der Bank erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise, weil dies nach dem Inhalt der erbrachten Leistung ausgeschlossen ist - so ist er verpflichtet insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kann dazu führen, dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Dies gilt auch für den Fall, dass er die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt hat. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann der Darlehensnehmer vermeiden, wenn er die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nimmt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung seiner Widerrufserklärung erfüllen. Die Bank muss ihre Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung erfüllen. Die Bank muss ihre Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen 30 Tage nach Zugang der Widerrufsbelehrung erfüllen.
Ende der Widerrufsbelehrung
Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz:
Die 2008 verwendete Widerrufsbelehrung erfüllt die von der Rechtsprechung formulierten Vorgaben unserer Ansicht in mehrfacher Hinsicht nicht.
1.
Bei der Belehrung fällt zunächst auf, dass die Deutsche Bank oftmals ein viel zu kleines Schriftbild verwendet hat. Dabei ist schon lange anerkannt, dass eine Widerrufsbelehrung, die im Kleindruck gehalten ist, ihren Zweck verfehlt, weil sie dann vom Verbraucher leicht für unwichtig gehalten wird (so bereits im Staudinger Kommentar zum BGB (2012) bei § 495, Rn. 26 nachzulesen).
2.
Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinen Entscheidungen vom 10.03.2009 (Az.: XI ZR 33/08) und vom 15.02.2011 (Az. XI ZR 148/10) zu einer ähnlichen Widerrufsbelehrung festgestellt, dass diese nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB entspricht. Zur Begründung führte der BGH in seinem Urteil vom 10.03.2009 u. a. aus:
„[Rz. 14] Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren […]
[Rz. 16] Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 16; BGH, Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Angebot der Beklagten mit "Darlehensvertrag" überschrieben ist, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde, die dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht zu Recht in dem Angebot der Beklagten einen "Darlehensantrag" gesehen hat, kommt es daher nicht an. Entscheidend ist, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entspricht, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen kann, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung.“
3.
Auch der nachfolgende Absatz der Widerrufsbelehrung
„Dies kann dazu führen, dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss.“
dürfte falsch sein, da er allenfalls für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen hätte aufgenommen werden dürfen (vgl. auch Anm. 6 zu Anlage 2 BGB-InfoV in der Fassung vom 01.04.2008).
Widerrufsrecht für jeden einzelnen Darlehensnehmer
Der Darlehensnehmer ist an seine Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages nicht mehr gebunden, wenn er sie binnen zwei Wochen widerruft. Bei mehreren Darlehensnehmern steht dieses Widerrufsrecht jedem einzelnen Darlehensnehmer alleine zu.
Form des Widerrufs
Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
Fristlauf
Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde
zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Adressat des Widerrufs
Der Widerruf ist zu senden an:
[...]
Widerrufsfolgen
Hat der Darlehensnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank enthalten, so kann er sein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Darlehensnehmer die von der Bank erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren, beispielsweise, weil dies nach dem Inhalt der erbrachten Leistung ausgeschlossen ist,so ist er verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kann dazu führen, dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Dies gilt auch für den Fall, dass er die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt hat. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann der Darlehensnehmer vermeiden, wenn er die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nimmt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung seiner Widerrufserklärung erfüllen. Die Bank muss ihre Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung erfüllen. Die Bank muss ihre Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen 30 Tage nach Zugang der Widerrufsbelehrung erfüllen.
Ende der Widerrufsbelehrung
Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz:
Auf die obige Stellungnahme wird Bezug genommen.
Widerrufsrecht für jeden einzelnen Darlehensnehmer
Ich bin an meine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.
Form des Widerrufs
Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
Fristlauf
Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- eine Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde
zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Adressat des Widerrufs
Der Widerruf ist zu senden an die:
Deutsche Bank
Privat- und Geschäftskunden AG
[...]
Widerruf bei bereits erhaltener Leistung
Habe ich das Darlehen vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits von der Bank enthalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich das Darlehen jedoch an die Bank zurück gewähren und der Bank die von mir aus dem Darlehen gezogenen Nutzungen herausgeben.
Kann ich das von der Bank an mich ausbezahlte Darlehen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich das Darlehen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.
Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz:
Diese Widerrufserklärung ist ebenfalls fehlerhaft: Wegen des Fristbeginns ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Ferner klärt die Widerrufsbelehrung aus dem Jahr 2005 nicht über die Widerrufsfolgen auf. Insbesondere fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass auch die Bank die empfangenen Annuitäten zurückbezahlen muss (BGH WM 2009, 932 ff.). Der Bundesgerichtshof hat insoweit deutlich gemacht, dass der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung erfordert. Eine diesen Anforderungen genügende Information über die Rechtsfolgen des § 357 I, III BGB kann sich nicht darauf beschränken, allein die Pflichten des Verbrauchers wiederzugeben, denn zu den in § 357 I BGB geregelten Rechtsfolgen gehören ebenso Rechte des Verbrauchers. Auch § 355 I BGB fordert, dass der Verbraucher über seine Rechte informiert wird.
Der BGH bleibt konsequent. In seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 21.11.2016 (Az.: XI ZR 106/16) beschäftigt sich der BGH wiederholt mit der von vielen Sparkassen, Raiffeisenbanken und der Deutschen Bank verwendeten "Einen Tag nachdem"-Belehrung. Laut BGH ist sie falsch und führt grds. zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages.
Das Urteil vom 21.02.2017 (Az.: XI ZR 381/16), mit dem der BGH eine häufig verwendete Widerrufsbelehrung folgenden Inhalts gekippt hat:
"Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag[,] nachdem Ihnen
- eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurden".
ist nunmehr im Volltext veröffentlicht worden.
Paukenschlag aus Karlsruhe: Einer der in Deutschland wohl am häufigsten verwendeten Widerrufsbelehrungen wurde heute vom BGH (Az.: XI ZR 381/16) die Unwirksamkeit bescheinigt. Nachdem der BGH die Belehrung schon 2009 bei sog. Streckengeschäften (Vertragsschluss nicht in der Filiale) kippte, weitete er der heute veröffentlichten Pressemitteilung zufolge die Rechtsprechung auch auf die sog. Präsenzgeschäfte aus. Von dem neuen Urteil betroffen sind diesmal insbesondere Volks- und Raiffeisenbanken sowie die Deutsche Bank.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil (Az.: 6 O 4120/14) die folgende besonders häufig von den Banken verwendete Passage der Widerrufsbelehrung für unwirksam erklärt:
"Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
• ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
• die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses."