BGH: "Einen Tag nachdem"-Belehrung ist falsch

Der BGH bleibt konsequent. In seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 21.11.2016 (Az.: XI ZR 106/16) beschäftigt sich der BGH wiederholt mit der von vielen Sparkassen, Raiffeisenbanken und der Deutschen Bank verwendeten "Einen Tag nachdem"-Belehrung. Laut BGH ist sie falsch und führt grds. zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages.

Der genaue Wortlaut der Widerrufsbelehrung, mit der sich der BGH erneut beschäftigte, lautete:

 

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem Ihnen

·         ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

·         eine Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags

zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

 

Der BGH macht deutlich:

 

"Da die Beklagte, die das Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der vom 1. April 2008 bis zum 3. August 2009 geltenden Fassung nicht verwandt hat [...] und sich mithin nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion dieses Musters berufen kann, die Kläger nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben belehrt hat, war die Wider-rufsfrist bei Erklärung des Widerrufs im Januar 2015 noch nicht abgelaufen."

 

Damit stellt er auch klar:

 

"Der Inhalt einer Widerrufsbelehrung [...] kann nicht anhand des nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten gemeinsamen Verständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Erteilung präzisiert werden."

 

Mit anderen Worten:

 

Ist die Belehrung falsch, kann sich die Bank nicht darauf berufen, dass demVerbraucher angeblich aufgrund der konkreten Situation (oft wird hier das Schlagwort: Präsenzgeschäft gebraucht) bewusst war, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.