Die Widerrufsbelehrungen der Wüstenrot Bausparkasse AG

Jedes Kreditinstitut hat seine Widerrufsbelehrungen seit 2002 immer wieder geändert. Bei den nachfolgenden aufgeführten Belehrungen handelt es sich um einige ausgewählte Exemplare, die unserer Kanzlei in den letzten Monaten zur Prüfung vorgelegt wurden. Sämtliche Belehrungen hier aufzuführen, würde den Rahmen sprengen. Dies bedeutet nicht, dass die anderen Belehrungen fehlerfrei sind. Denken Sie daran: Laut einer Studie der Verbraucherzentrale Hamburg erfüllen sage und schreibe rund 80 %  der Widerrufsbelehrungen die von den Gerichten formulierten Vorgaben nicht.

2010 verwendete Belehrung:

Die Wüstenrot Bausparkasse AG hat im Jahr 2010 u. a. folgende Widerrufsbelehrung verwendet:

 

"Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem der Darlehensnehmer eine Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags erhalten hat, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

 

Der Widerruf ist zu richten an:

[…]

 

Widerrufsfolgen

[…]

„Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“

 

Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz:

 

Zunächst ist festzustellen, dass die Belehrung nicht dem amtlichen Muster entspricht und die Wüstenrot AG daher nicht von der sog. "Gesetzlichkeitsfiktion" profitieren kann.


Der Absatz


"Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“


darf nur aufgenommen werden, wenn der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 495 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 1 BGB a.F. gemacht hat und er sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten willDies ist meistens jedoch gerade nicht der Fall! Die Belehrung ist daher geeignet, den Verbraucher von der Erklärung des Widerrufs abzuhalten.