Widerruf von Autokrediten und Fahrzeugleasingverträgen

(zuletzt bearbeitet am 14.03.2023)

Widerrufen Sie Ihren Autokredit oder Leasingvertrag
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EuGH: Praktisch alle Pkw-Finanzierungen seit 2017 sind widerrufbar!

Mit Urteil vom 09.09.2021 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der verbundenen Rechtssache C-33/20, C-155/20 und C-187/20 die Rechte von Verbrauchern erneut gestärkt:

Pkw-Finanzierungs- und Pkw-Leasingverträge müssen bezüglich Verzugszinsen und Vorfälligkeitszinsen für die Kunden transparent und leicht nachvollziehbar sein. Geklagte wurde gegen die Volkswagen-Bank, die Skoda-Bank sowie die BMW-Bank. Allerdings sind die vom EuGH monierten Vertragsformulierungen in praktisch allen Autofinanzierungs- und Autoleasingverträgen seit 2017 enthalten.

 

Die Reaktionen auf das Urteil sind enthusiastisch. So wird Christoph Herrmann von der Stiftung Warentest auf Welt.de wie folgt zitiert: „Die meisten [Verbraucher] können jetzt ihre alten Kreditverträge widerrufen, auch wenn seit Vertragsabschluss schon viele Jahre vergangen sind“, Dadurch könne zum Beispiel die Restschuld sinken, was unter anderem daran liege, dass Entgelte oder auch Verzugszinsen wegfielen.

 

Schon die Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH, Gerard Hogan, am 15.07.2021 hatten aufhorchen lassen. Dieser hatte deutlich gemacht, dass der Durchschnittsverbraucher nicht über die Sachkenntnis eines Finanzfachmanns verfügt. Daher müssten die Verträge so gestaltet sein, dass sie für ihn verständlich sind. Dem hat sich der EuGH nun angeschlossen.

Bereits mit seinen Urteilen vom 27.10.2020 (Aktenzeichen.: XI ZR 498/19) und vom 10.11.2020 (Aktenzeichen: XI ZR 426/19) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die allermeisten Autokredite, die bis 2016 abgeschlossen wurden aufgrund des sog. Kaskadenverweises widerrufbar sind.

 

Dies bedeutet konkret: Der Pkw kann auch Jahre nach Abschluss des Kauf- oder Leasingvertrages zurückgegeben werden. Wir helfen Ihnen dabei, den Widerrufsjoker zu ziehen!

Die Rechtsfolgen eines erfolgreichen Widerrufs

Aufgrund des wirksamen Widerrufs wandeln sich die abgeschlossenen Verträge in Rückabwicklungsschuldverhältnisse. Dies bedeutet, dass der Verbraucher das Fahrzeug zurückgeben darf und dafür die von ihm bezahlten Finanzierungs- bzw. Leasingraten und Anzahlungen zurückerhält.

 

Der Rechtsprechung des Landgerichts Ravensburg vom 07.08.2018 (Aktenzeichen: 2 O 259/17) wonach, ein Verbraucher, der seinen Autokreditvertrag (betroffen war dort die VW Bank) wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung wirksam widerrufen hatte und sämtliche gezahlte Raten zurückerhalten hat und weder Wertersatz noch Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer hat zahlen muss, hat sich der BGH zwar nicht angeschlossen. Leider versuchen viele unseriöse Rechtsanwaltskanzleien auf ihren Homepages Kunden mit entsprechenden Berechnungsbeispielen zu locken. Die Rechtsprechung wurde - soweit ersichtlich - zwischenzeitlich auch vom Landgericht Ravensburg aufgeben (vgl. Urteil des LG Ravensburg vom 23.08.2022). 

 

Nichtsdestotrotz dürfte aufgrund des EuGH-Urteil vom 09.09.2021 die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Nutzungsentschädigung auf den Prüfstand kommen. So ist es gesetzlich nicht vertretbar, dass der Kunde nach Widerruf des Darlehens-/Leasingvertrages Mehrwertsteuer und Gewinnmarge beim Händler verbleiben. Die Rückabwicklung bedeutet nämlich, dass alle Beteiligte so gestellt werden müssen, als ob die Verträge nicht geschlossen worden wären. Damit ist der Vorteil eines erfolgreichen Widerrufs in der Regel gleichwohl Tausende von Euro wert. In einer aktuellen Entscheidung vom 02.11.2021 hat das Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen: 6 U 32/19) auch klargestellt:

 

"Abzustellen ist auf den Nettoverkaufswert, denn die Umsatzsteuer stellt sich für den Verkäufer, auf den im Verbund abzustellen ist, als durchlaufender Posten dar; würde der Wertverlust unter Einbeziehung der Umsatzsteuer berechnet, würde das gegenüber einem endgültigen Verkauf zum ursprünglichen Wert zur Bereicherung führen."

 

Mit anderen Worten: Bei finanzierten Verträgen ist der Widerruf des Darlehens der einfachere und günstigere Weg, sich von einem Autokauf wieder zu lösen, als Schadensersatz wegen erhöhter Abgaswerte (Stichwort: Abgasskandal) zu fordern.

 

Die Kanzlei Stenz & Rogoz bietet Ihnen eine kostenfreie Erstberatung an. Senden Sie uns einfach Ihren Autokredit (z.B. als PDF-Dokument) an mail@kredit-widerrufen.com oder in Kopie an Rechtsanwälte Stenz & Rogoz, Frankenstraße 152, 90461 Nürnberg. Wir teilen Ihnen innerhalb von 48 Stunden mit, ob ein Widerruf Aussicht auf Erfolg hat.

 

Aktuelles aus der Rechtsprechung:

Erfolgreicher Widerruf eines finanzierten Hyundai i30

Das Landgericht Ravensburg hat mit Urteil vom 23.08.2022 (Aktenzeichen: 2 O 212/21) einem Verbraucher ermöglicht, ein 2016 finanzierten Hyundai i30 wegen Widerrufs des Darlehensvertrages zurückzugeben. Der Kläger schuldet der Bank Anspruch auf Wertersatz für den eingetretenen Wertverlust, soweit dieser auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs nicht notwendig war.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Kläger schloss mit der beklagten Bank am 22.03.2016 einen Darlehensvertrag  über einen Nettodarlehensbetrag von 9.402,- €, der zweckgebunden dem Kauf eines Kraftfahrzeugs Hyundai i30 zur privaten Nutzung diente. Der Kaufpreis belief sich auf einen Betrag von 14.280,- €. Der Kläger leistete eine Anzahlung von 5.280,- € an die Verkäuferin und finanzierte den restlichen Betrag von 9.000,- € und eine Restschuldversicherungsprämie von 402,- € über das vorgenannte Darlehen. Die Beklagte bediente sich bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung der Verkäuferin als Darlehensvermittlerin. Vereinbart wurde im Darlehensvertrag weiter, dass der Kläger die Darlehenssumme von 9.836,87 € (Nettodarlehensbetrag von 9.402,- € zuzüglich Zinsen von 434,87 €) ab 15.05.2016 mittels einer Rate von 246,87 und 35 gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von jeweils 274,- € zurückzuzahlen hat. Der Kläger hat sämtliche vorgenannten Ratenzahlungen erbracht.

Mit Schreiben vom 01.03.2021 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung.

Das Landgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

 

Der Zahlungsantrag des Klägers gem. Klageantrag Ziff. 1 ist in Höhe von 14.714,87 € begründet.

 

1. Der Darlehensvertrag hat sich durch die Widerrufserklärung des Klägers vom 01.03.2021 in ein Rückabwicklungsverhältnis umgestaltet.

 

a) Der Widerruf ist nicht verfristet, da die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB über die im Fall des Verzuges anfallenden Verzugszinsen informiert hat.

 

Nach dem Urteil des EuGH vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20, C-187-20 - (dort Tenor Ziff. 3 Satz 1 und Rn. 93) muss der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz im Kreditvertrag konkret in Form eines Prozentsatzes angegeben werden. Die Verweisung auf andere Vorschriften, aus denen sich dann der Verzugszinssatz entnehmen lässt, genügt nicht.

 

Im Wege der richtlinienkonformen Auslegung ist Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB daher so zu verstehen, dass im Darlehensvertrag der bei Vertragsabschluss geltende Verzugszinssatz als konkreter Prozentsatz anzugeben ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19 -, juris Rn. 25 ff).

 

Im vorliegenden Fall wird im Darlehensvertrag in Ziff. 13 der Allgemeinen Darlehensbedingungen über den gesetzlichen Verzugszinssatz nicht informiert. Es wird zwar erklärt, während der Vertragslaufzeit würden keine Verzugszinsen berechnet. Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass die Beklagte nach Vertragsende sehr wohl Verzugszinsen berechnen kann, so dass über die konkrete Höhe des Zinssatzes im Darlehensvertrag zu informieren gewesen wäre.

 

Dies hat zur Folge, dass die in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelte Widerrufsfrist nicht begonnen hat (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19 -, juris Rn. 36). Denn nach § 356b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Frist nicht zu laufen, wenn die Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB im Kreditvertrag nicht vollständig enthalten sind oder die Angaben nachgeholt worden sind.

 

b) Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf die Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts. In dem Urteil vom 09.09.2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20) hat der EuGH entschieden, dass es dem Kreditgeber verwehrt ist, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß dieser Bestimmung durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat (Urteilstenor Ziff. 6). In der Urteilsbegründung wird dazu ausgeführt, dass die RL 2008/48 keine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher für den Fall vorsieht, dass ihm diese Informationen nicht erteilt wurden, und dass eine solche Beschränkung mithin auch nicht in einem Mitgliedstaat durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegt werden kann (EuGH, Urteil vom 09.09.2021, C-33/20 u.a., Rn. 117).

 

Dadurch ist klargestellt, dass eine Dispositionsbefugnis der Mitgliedstaaten für die Annahme einer Verwirkung bei nicht ausreichender Information des Verbrauchers nicht besteht. Ausgehend von dieser Prämisse hat es sich für den EuGH erübrigt, auch auf die Umstände einzugehen, nach denen im Rahmen des Unionsrechts eine Verwirkung nach nationalem Recht zulässig sein könnte (Knops, WM 2021, 2169).

 

Der Meinung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 12.10.2021 - 6 U 715/19 - juris Rn. 97 ff.), es bestünden weiterhin Zweifel, ob das Widerrufsrecht bei beiderseitig erfüllten Verträgen verwirkt sein kann, da eine Verwirkung nicht nur ein Zeitmoment, sondern auch ein Umstandsmoment voraussetzt, kann daher nicht beigetreten werden. Die Entscheidung des EuGH ist in diesem Punkt klar und eindeutig (acte éclairé). Zwei der vorgelegten Fälle, die dem Urteil des EuGH vom 09.09.2021 zugrunde liegen (nämlich LG Ravensburg Az. 2 O 280/19 - und - Az. 2 O 334/19 - im Verfahren des EuGH Az. C-155/20) waren gerade solche beiderseitig erfüllten Verträge, so dass sich der EuGH entsprechend geäußert hätte, wenn nach seiner Auffassung in diesen Fällen ausnahmsweise eine Dispositionsbefugnis der Nationalstaaten bestehen sollte.

 

c) Dem Widerruf steht auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen.

33Nach der aktuellen ständigen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH kann zwar eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts auch dann in Betracht kommen, wenn der Verbraucher nicht alle Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB im Darlehensvertrag erhalten hat und auch nicht nachträglich belehrt wurde (BGH, Urteil vom 16.10.2018 - XI ZR 69/18, juris Rn. 17 ff.)

 

Durch das Urteil des EuGH vom 09.09.2021 (Tenor Ziff. 7 und Rn. 127) ist dieser nationalen Rechtsprechung aber die Grundlage entzogen. Nach dem Urteil des EuGH kommt die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht in Betracht, soweit die zwingenden Angaben gem. Art. 10 Abs. 2 RL 2008/48/EG nicht vollständig im Vertrag oder nachträglich erteilt worden sind. Der EuGH begründet dies mit dem Zweck des Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b) RL 2008/48/EG, nämlich sicherzustellen, dass der Verbraucher alle Informationen erhält, die erforderlich sind, um den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung zu beurteilen, und den Kreditgeber, der diese Informationen nicht erteilt, zu bestrafen (a.a.O. Rn. 124 f.).

 

Nach diesen Grundsätzen ist für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nach nationalem Recht kein Raum, da die Angaben gem. § 492 Abs. 2, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB (die den zwingenden Angaben gem. Art. 10 Abs. 2 RL 2008/48/EG entsprechen) nicht vollständig erteilt worden sind (siehe oben a)).

 

2. Nachdem der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist, steht dem Kläger gem. §§ 355 Abs. 3, 357a Abs. 1 a. F., 358 Abs. 4 Satz 5 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der an die Beklagte bis zum Widerruf geleisteten Darlehensraten in Höhe von 9.836,87 € zu.

 

Ein Anspruch besteht auch hinsichtlich der aus eigenen Mitteln des Klägers an das Autohaus geleisteten Anzahlung in Höhe von 5.280,- €, da nach dem Zweck des § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB die Rückabwicklung ausschließlich zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber erfolgen soll (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 -, juris Rn. 27; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 358 Rn. 21).

 

3. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der geleisteten Beträge von insgesamt 15.116,87 € ist gem. § 389 BGB durch Aufrechnung der Beklagten (die allerdings, obwohl als „unbedingte Aufrechnung bezeichnet, eine Hilfsaufrechnung ist, da die Beklagte weiterhin dem Widerruf entgegentritt) mit dem Anspruch auf Wertersatz gem. § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB a. F. für die vollständig in Anspruch genommenen Versicherungsdienstleistungen im Wert von 402,- € erloschen. Denn infolge der Erstreckung des Widerrufs auf die Restschuldversicherung erfolgt eine Berechnung des Rückzahlungsanspruchs des Verbrauchers unter Abzug der „verbrauchten“ Versicherungsprämie (OLG Schleswig WM 2010, 1074, 1076; LG Bremen WM 2009, 2215 Rn 29; Knops ZIP 2010, 1268; Staudinger/Herresthal, BGB, Stand: 14.06.2022, § 358 Rn. 208).

 

Der Wert der vom Kläger vollständig in Anspruch genommenen Versicherungsdienstleistungen ergibt sich aus dem dafür vertraglich vereinbarten Betrag von 402,- €.

 

Nach Aufrechnung verbleibt ein von der Beklagten zu erstattender Betrag von 14.714,87 €.

 

4. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der geleisteten Beträge erlischt jedoch nicht durch die weitere Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Anspruch auf Darlehenszinsen in Höhe von 434,87, da eine solche Forderung nicht besteht.

 

Bei Rückabwicklung eines Darlehensvertrags, der mit einem Kaufvertrag verbunden ist, besteht kein Anspruch aus §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357a Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. auf Verzinsung des Darlehens (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2021 - 9 U 107/19, juris Rn. 83 ff.).

 

Nach feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung und einhelliger Meinung in der Literatur (BGH, Urteil vom 17.09.1996 - X ZR 164/95 - juris Rn. 15, 17; Grüneberg/ Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 358 Rn. 1) kann der Darlehensgeber bei einem darlehensfinanzierten Kauf das Darlehenskapital nach Widerruf des Darlehens vom Darlehensnehmer nicht zurückfordern. Denn bei der Prüfung, was der Darlehensnehmer nach dem Widerruf als empfangene Leistung zurückzugewähren hat, kommt dem Schutzzweck der Widerrufsregelung entscheidende Bedeutung zu. Der Käufer/Darlehensnehmer soll innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen entscheiden können, ob er an seinen Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht. Dieser Schutzzweck würde gefährdet, wenn der widerrufende Verbraucher dem Darlehensgeber den - dem Verkäufer zugeflossenen - Kreditbetrag erstatten müsste und selbst das Risiko der Anspruchsdurchsetzung gegen den Verkäufer tragen müsste (BGH, a.a.O., juris Rn. 15, 17 m. w. Nachw.).

 

Die gleichen Erwägungen müssen aber auch für die Verzinsung des Darlehens gelten. Auch insoweit erfordert der Schutzzweck des Widerrufsrechts, dass der Darlehensnehmer solchen Ansprüchen des Darlehensgebers nicht ausgesetzt ist, ansonsten hätte er nämlich ein Regressrisiko gegenüber dem Verkäufer der finanzierten Sache. Er würde also bei der Rückabwicklung der beiden Verträge, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, zunächst doppelt zur Kasse gebeten (nämlich für den Wertersatz für das Fahrzeug und für die Zinsen aus dem Darlehen) und müsste bei dem Verkäufer, der das Darlehen (in Form des Kaufpreises) empfangen hat und daraus Nutzungen ziehen konnte, mit ungewissem Ausgang wegen dieser Nutzungen Regress nehmen. Eine solche Abwicklung würde auch unnötigerweise den Aufwand der Rückabwicklung in diesem Dreiecksverhältnis steigern, denn die Bank müsste vom Verkäufer das Darlehen zurückfordern, und der Verbraucher die Zinsen. Bei Ablehnung der Rückerstattung durch den Verkäufer müssten dann parallel zwei Prozesse geführt werden.

 

Aus § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. (in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung, identisch mit § 357b Abs. 3 Satz 1 BGB n. F.) ergibt sich nichts Anderes, denn diese Regelung ist auf den Normalfall eines Darlehens zugeschnitten und nicht auf den Sonderfall eines darlehensfinanzierten Kaufs, bei dem Kauf- und Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine restriktive Auslegung ist insoweit geboten.

 

Auch kann aus § 358 Abs. 4 Satz 4 BGB kein Umkehrschluss gezogen werden, dass bei einem Widerruf des Darlehensvertrags gem. § 358 Abs. 2 BGB die Darlehenszinsen vom Darlehensnehmer zu zahlen sind, denn aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber bei einem darlehensfinanzierten Kauf den Fall des Widerrufs des Kaufvertrags gegenüber dem Fall des Widerrufs des Darlehensvertrags unterschiedlich behandeln wollte (Wildemann, VuR 2011, 55). Soweit die Gegenauffassung einen Darlehenszinsanspruch bejaht (Staudinger/Herresthal, BGB, Stand: 14.06.2022, § 358 Rn 204.2), wird der Schutzzweck des Widerrufsrechts bei verbundenen Verträgen ausgeblendet. Wenn dabei nebulös der Gerechtigkeitsgehalt des § 358 Abs. 4 Satz 4 BGB als „systemfremder“ Vorschrift bezweifelt und auf den grundlegenden Gerechtigkeitsgehalt eines Bereicherungsausgleichs verwiesen wird (Staudinger/Herresthal, a.a.O. Rn. 207), bleibt unberücksichtigt, dass der Darlehensnehmer die Nutzungen aus dem Darlehen nicht ziehen kann (sondern nur der Verkäufer, der den Darlehensbetrag erhält), und dass der Darlehensnehmer daher auch nicht bereichert ist.

 

Auch aus Art. 14 Abs. 3 der Verbraucherkreditrichtlinie RL 2008/48/EG folgt nichts Anderes (a. A. Staudinger/Herresthal, BGB, Stand: 14.06.2022, § 358 Rn. 204.1 und 207.4; Rosenkranz/Beck-OGK-BGB, Stand 01.01.2022, § 358 Rn. 119.2). Soweit Art. 14 Abs. 3 lit. b) RL 2008/48/EG anordnet, dass der Verbraucher das Darlehen einschließlich der „ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredits bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens aufgelaufenen Zinsen“ zurückzuzahlen hat, ist der Normalfall gemeint, dass der Kreditnehmer den Kredit ausgezahlt bekommt und für eigene Zwecke nutzt, und nicht der Sonderfall des mit einem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrags. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Unionsgesetzgeber dem nationalen Gesetzgeber auch für diese Sonderkonstellation eine konkrete Vorgabe für die Rückabwicklung der beiden Verträge machen wollte. Die Richtlinie regelt überhaupt nicht, welche Folgen der Widerruf des Kreditvertrags für einen verbundenen Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen hat (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.07.2021, C-155/20, Celex-Nr. 62020CC0155, Rz. 126). In der Richtlinie ist nicht einmal geregelt, dass der verbundene Vertrag für den Fall des Widerrufs des Darlehensvertrags unwirksam ist, geschweige denn die Rückabwicklung selbst. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/48/EG bestimmt nur für den umgekehrten Fall des Widerrufs des verbundenen Vertrags, dass damit auch der Kreditvertrag unwirksam ist, aber auch hier ist die Rückabwicklung nicht geregelt. Der nationale Gesetzgeber kann daher für die Sonderkonstellation des Widerrufs unter Beachtung des Schutzzwecks des Widerrufsrechts eine von Art. 14 Abs. 3 lit b) RL 2008/48/EG eine abweichende Regelung treffen. Wie oben erörtert, gebietet es der Schutzzweck des Widerrufsrechts sogar, den Verbraucher bei der Rückabwicklung im Dreiecksverhältnis nicht zunächst doppelt zu belasten, indem ihm das Risiko der Durchsetzung eines Regressanspruchs zugeschoben wird.

 

II.

Der Klageantrag Ziff. 2 ist begründet. Die Beklagte befindet sich in Annahmeverzug.

 

Zwar hat der Kläger der Beklagten das Fahrzeug nicht tatsächlich im Sinne des § 294 BGB angeboten. Denn nach aktueller Rechtsprechung des BGH muss die Übergabe des Fahrzeugs nach § 357 Abs. 4 BGB grundsätzlich als Vorleistung in Form der Übergabe am Geschäftssitz der Beklagten (BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 -, juris Rn. 22 ff.) erfolgen.

50Der Kläger hat der Beklagten allerdings mit Schreiben vom 06.08.2021 (Anlage K 4) die Übergabe des Fahrzeugs an der von der Beklagten gewünschten Adresse angeboten. Ein wörtliches Angebot genügt gem. § 295 BGB, wenn der Gläubiger die Annahme endgültig abgelehnt hat. In dem vorprozessualen Verhalten und auch im Prozessverhalten der Beklagten ist vorliegend eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Annahme zu erblicken (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2019 - 16 U 102/18- juris Rn. 28). Denn die Beklagte ist dem Widerruf mit Schreiben vom 09.03.2021 entgegengetreten, genauso in der Klagerwiderung. Die gleichzeitig erklärte Bereitschaft der Beklagten, das Fahrzeug anzunehmen, ist unbeachtlich. Eine wirksame Annahmeerklärung setzt jedoch voraus, dass der Gläubiger, der die Vorleistung ernsthaft haben will, anschließend bereit ist, die ihm nach Erfüllung der Vorleistung obliegende Gegenleistung zu erbringen, ohne den Widerruf weiterhin gerichtlich in Frage zu stellen. Die Zurückweisung des Widerrufs und eine gleichzeitige Annahmeerklärung schließen sich aus.

 

III.

Der Kläger hat außerdem einen Anspruch gem. Klageantrag Ziff. 3 auf Freistellung von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Beklagte hat den Widerruf des Klägers gem. Schreiben vom 09.03.2021 entgegen der Rechtslage nicht akzeptiert und hat wegen dieser Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB für einzustehen, dass der Kläger zur Rechtsdurchsetzung einen Rechtsanwalt beauftragen musste. Die Beklagte hat den Kläger daher von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.134,86 € freizustellen (1,3-Geschäftsgebühr aus dem Streitwert von 15.116,87 €).

 

IV.

Der Widerklageantrag Ziff. 1 ist begründet, denn nach Widerruf ist der Kläger zur Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet.

 

V.

Die hilfsweise erhobene Feststellungswiderklage (Widerklageantrag Ziff. 3) ist ebenfalls begründet, da der Beklagten ein Wertersatzanspruch gem. §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB dem Grunde nach zusteht, limitiert allerdings durch die bereits im Gesetz enthaltene Einschränkung, dass der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen sein muss, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs nicht notwendig war. Die Beklagte hat außerdem keinen Anspruch auf Feststellung der Wertersatzpflicht, soweit dies künftige Wertminderungen nach Schluss der mündlichen Verhandlung betrifft. Insoweit steht die Wertersatzpflicht dem Grunde nach noch nicht fest.

 

Möglich ist beispielsweise, dass das Fahrzeug verkauft wird. Schließlich kann auch nur dem Grunde nach über die Ersatzpflicht befunden werden, die Feststellung der Berechnungsfaktoren bleibt dem Verfahren über die Höhe des Wertersatzanspruchs vorbehalten.

 

VI.

Für die Einräumung des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2022 beantragten Schriftsatzrechts gibt es keinen Grund. Es ist seit dem Schriftsatz der Beklagten vom 05.05.2022 keinerlei weiterer Vortrag der Beklagten eingegangen, zu dem der Kläger noch ein Äußerungsrecht gebraucht hätte. Der Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, dass der Widerklageantrag Ziff. 1 für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs begründet sein dürfte, hat auch kein Schriftsatzrecht ausgelöst.

 

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

OLG Stuttgart: Widerruf einer Pkw-Finanzierung erfolgreich

Mit Urteil vom 02.11.2021 (Aktenzeichen: 6 U 32/19) hat das Oberlandesgericht Stuttgart als erstes Obergericht in Deutschland die neue Rechtsprechung des EuGH in dessen Urteil vom 09.09.2021 angewendet und ein erstinstanzliches klageabweisendes Urteil gegen einen Verbraucher aufgehoben. 

Dem Urteil des OLG Stuttgart lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Aufgrund des Antrags der Klägerin vom 24.7.2014 kam mit der beklagten Bank ein Darlehensvertrag zustande. Der Nettodarlehensbetrag in Höhe von 28.900,00 € diente der Klägerin zur teilweisen Finanzierung des Kaufs eines Fahrzeugs der Marke M. bei der T. GmbH zu einem Preis von 41.400,00 €. Den nicht finanzierten Teil des Kaufpreises (12.500,00 €) leistete die Klägerin als Anzahlung an die Verkäuferin. Vor Ende der Laufzeit erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 4.7.2018 den Widerruf ihrer Vertragserklärung.

Der Darlehensvertrag wurde im Juli 2018 widerrufen.

Das Landgericht hat die auf Leistung gerichteten Anträge der Klägerin abgewiesen, weil die Widerrufsfrist im Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen sei.

 

 

Die zulässige Berufung der Klägerin hiergegen hatte weitgehend Erfolg:

 

 

18

1.

Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Juli 2014 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt.

192. Der Klägerin stand gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu, das sie noch im Jahr 2018 ausüben konnte. Denn der vorliegende Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 Abs. 1 BGB) enthielt entgegen § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nr. 11 EGBGB keine ausreichenden Angaben zur Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes, was gemäß § 356b Abs. 1 BGB zur Folge hat, dass die Frist für den Widerruf nicht begonnen hat.

 

20

Das Revisionsurteil enthält zu dieser Frage keine Vorgaben, die der Entscheidung nach § 563 Abs. 2 ZPO zugrunde zu legen wären. Auf die Beurteilung der Widerrufsinformation und die durch das Revisionsurteil aufgeworfene Frage, ob es rechtsmissbräuchlich ist, wenn sich die Klägerin darauf beruft, dass die Gesetzlichkeitsfiktion nicht eingreift, kommt es nicht mehr an. Ebenso kann offen bleiben, ob die weiteren Angaben im Vertrag den Vorgaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB genügen.

 

21

a) Im Geltungsbereich der RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie) ist Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB dahin richtlinienkonform auszulegen, dass zur erforderlichen Beschreibung des Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes ein Verweis auf den Basiszinssatz nicht ausreichend ist, wenn nicht die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes im Vertrag angegeben wird.

 

22

aa) Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB, wonach der (Allgemein-)Verbraucherdarlehensvertrag den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung enthalten muss, ist richtlinienkonform auszulegen.

 

23

Da der vorliegende Darlehensvertrag in den Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie fällt, ist der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung zu beachten, nach dem alle im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anzuwenden sind, um die Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten. Dabei bestehen Schranken, die sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben. Insbesondere darf die unionsrechtskonforme Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-882/19 -, Rn. 72, juris; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12 -, Rn. 44 f. juris; EuGH, Urteil vom 29. Juni 2017 - C-579/15 -, Rn. 33, juris; BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16 -, Rn. 13, juris).

 

24

Bei Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB besteht ein Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung. Der im Vertrag anzugebende Verzugszins beträgt gemäß §§ 497 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wobei sich der in § 247 Abs. 1 S. 1 BGB angegebene Basiszinssatz von 3,62% seit dem Inkrafttreten der Norm am 1.1.2002 jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres nach Maßgabe des § 247 Abs. 1 S. 2 BGB ändert. Ob es Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB genügt, wenn der Darlehensgeber den Verzugszinssatz und seine Anpassung lediglich durch Wiedergabe der abstrakten Regelung in § 288 Abs. 1 S. 2 BGB beschreibt oder ob er den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Verzugszinssatz ausrechnen und im Vertrag konkret beziffert als Prozentsatz angeben und die Anpassung nach § 247 Abs. 1 S. 1 BGB näher beschreiben muss, ist nach dem Wortlaut, der Systematik der Entstehungsgeschichte und den Zwecken des Gesetzes nicht in einer Weise eindeutig, die keinen Auslegungsspielraum ließe. Der Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (BT-Drucks. 16/11643) gibt keinen weiteren Aufschluss, vielmehr beschränkt sich die Begründung auf den Hinweis, dass Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB der Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen der Verbraucherkreditrichtlinie diene (BT-Drucks. 16/11643, S. 124). Angesichts des bestehenden Auslegungsspielraums ist eine richtlinienkonforme Auslegung geboten.

 

25

bb) Der Europäische Gerichtshofs hat im Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 - zu den hier aufgeworfenen Auslegungsfragen entschieden, „dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der RL 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist. Haben die Parteien des betreffenden Kreditvertrags vereinbart, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert wird, reicht ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes in diesem Vertrag beschrieben wird. Insoweit sind zwei Voraussetzungen zu beachten. Erstens muss die Darstellung dieser Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher, der nicht über Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, leicht verständlich sein und es ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der Angaben im Kreditvertrag zu berechnen. Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in dem fraglichen Kreditvertrag angegeben werden.“

 

26

b) Dem genügen die Angaben im vorliegenden Vertrag, die sich auf den Hinweis beschränken, dass der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt, nicht.

 

27

Angesichts der Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts G. Hogan vom 15. Juli 2021 in den Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 spricht viel dafür, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs dahin zu verstehen ist, dass es mit Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Verbraucherkreditrichtlinie und in richtlinienkonformer Auslegung auch mit Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB nicht zu vereinbaren ist, wenn der Darlehensgeber den Verzugszinssatz im Vertrag lediglich abstrakt als variablen Zinssatz beschreibt, ohne den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret geltenden Verzugszins als Prozentsatz beziffert anzugeben.

 

28

Ob demgegenüber die Auffassung der Beklagten zutrifft, Leitsatz Ziff. 3 sowie Rn. 93 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 2021 sei zu entnehmen, dass der bei Abschlusses des Vertrages geltende Verzugszinssatzes nicht in Form eines bezifferten Prozentsatzes angegeben werden müsse, wenn der Verzugszinssatz - wie in § 288 Abs. 1 S. 2 BGB - variabel ausgestaltet ist, kann jedoch dahinstehen, denn jedenfalls hat es die Beklagte versäumt, die Häufigkeit der Änderung des Basiszinssatzes im Vertrag zu beschreiben. Insoweit ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs eindeutig und lässt keinen Deutungsspielraum.

 

29

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten, folgt aus § 494 Abs. 4 S. 1 BGB nicht, dass dieser Fehler zum Verlust des Anspruchs auf Verzugszinsen führt. Es muss deshalb nicht geklärt werden, ob die Sanktion des § 494 Abs. 4 S. 1 BGB neben die Widerruflichkeit des Vertrages treten oder diese ausschließen würde.

 

30

Die Rechtsfolge des § 494 Abs. 4 S. 1 BGB beschränkt sich auf Kosten, die entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB nicht in der Vertragsurkunde angegeben wurden (MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB § 494 Rn. 35). Bereits die begriffliche Unterscheidung in § 494 Abs. 4 S. 2 BGB zeigt, dass der Gesetzgeber Zinsen nicht zu den Kosten zählt und an versäumte Angaben zu Zinsen folglich nicht den Wegfall des darauf gerichteten Anspruchs knüpft. Aber selbst wenn anzunehmen wäre, nicht nur § 494 Abs. 4 S. 2 BGB, sondern auch § 494 Abs. 4 S. 1 BGB gelte für Zinsen und Kosten, fiele der Verzugszins nicht darunter, denn mit Zinsen und Kosten im Sinne des § 494 Abs. 4 S. 2 BGB sind nur preisbestimmende Faktoren gemeint (Müller-Christmann in: Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl., § 494 Rn. 25; MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB § 494 Rn. 37).

 

31

Eine entsprechende Anwendung des § 494 Abs. 4 S. 1 BGB auf fehlende Angaben zum Verzugszins kommt angesichts des Fehlens einer Regelungslücke aber auch nach dem Zweck der Norm nicht in Betracht. Für den Fall der Heilung des Formmangels wegen fehlender Pflichtangaben (§ 494 Abs. 1 BGB) ordnet die Regelung in § 494 Abs. 2 bis 6 BGB als Sanktion für die Verletzung bestimmter Informationspflichten einzelne Änderungen der vertraglichen Vereinbarungen an, um zum Schutz des Verbrauchers einen interessengerechten Inhalt des Vertrages zu gewährleisten. Das Gesetz sieht aber gerade nicht für sämtliche nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Angaben Sanktionen vor und lässt sich deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dahin verallgemeinern, dass der Unternehmer, der über seine Rechte gegenüber dem Darlehensnehmer unzureichend informiert, diese Rechte verliert. Zudem beruht der Anspruch auf Verzugszinsen zum Ausgleich des Verzugsschadens nicht auf den Absprachen der Parteien, sondern auf einer gesetzlichen Regelung (§§ 497 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB), die als solche interessengerecht ist und nicht der Korrektur bedarf.

 

32

d) Dass die Beklagte entgegen § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nr. 11 EGBGB im Vertrag keine ausreichenden Angaben zur Anpassung des Verzugszinssatzes gemacht hat, steht gemäß § 356b Abs. 1 BGB dem Beginn der Widerrufsfrist entgegen.

 

33

Es kann dahinstehen, ob diese Folge ohne Einschränkung bei jeder gemessen an § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 EGBGB unzureichenden Angabe eintritt, oder ob bei Fehlern, die nicht geeignet sind, die Zwecke der gesetzlichen Informationspflichten in Frage zu stellen, und so marginal sind, dass es unverhältnismäßig wäre, daran die Folge der unbefristeten Widerruflichkeit zu knüpfen, eine einschränkende Auslegung des § 356b Abs. 1 BGB bzw. Art. 14 Abs. 1 lit. b der Verbraucherkreditrichtlinie in Betracht kommt. Vorliegend sind die Angaben im Vertrag unvollständig und nicht lediglich marginal fehlerhaft.

 

Sodann wendet sich das OLG Stuttgart dem sog. Verwirkungseinwand zu:

 

34

e) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, die Ausübung des Widerrufsrechts verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dabei muss nicht entschieden werden, was insoweit aus der Entscheidung EuGH, Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20, C-187-20) folgt.

 

35

Der Einwand der Verwirkung greift nicht durch, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht beendet war und schon deshalb Anhaltspunkte für das Vorliegen des erforderlichen Umstandsmoments fehlen (vgl. zu den Voraussetzungen der Verwirkung etwa Senat, Urteil vom 2. April 2019 - 6 U 96/16 -, juris).

36Soweit die Geltendmachung von Rechten aus dem Widerruf unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Vertrag nach Widerruf vorbehaltlos weiter bedient wird (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13. März 2018 - 6 U 62/17 -, Rn. 20, juris; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 6 U 249/18 [Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen mit Beschluss vom 28. April 2020 - XI ZR 129/19 -, juris]), hat die Klägerin vorliegend bereits in ihrem Widerrufsschreiben einen entsprechenden Vorbehalt erklärt.

 

37

Es verstößt schließlich auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), dass die Klägerin ihre Rechte aus dem Widerruf verfolgt, obwohl sie das Fahrzeug wie ursprünglich vorgesehen an die Händlerin zurückgegeben hat. In der durch den Streit um die Wirksamkeit des Widerrufs veranlassten Schwebelage gereicht es dem Darlehensnehmer nicht zum Vorwurf, wenn er das Fahrzeug veräußert. Denn der Darlehensnehmer, der sich einerseits gehalten sieht, den Fahrzeugwert nicht durch weiteren Gebrauch zum Nachteil des Darlehensgebers aufzuzehren (Senat, Urteil vom 22. Juni 2021 - 6 U 189/20 -, Rn. 38, juris), dem andererseits aber auch nicht zuzumuten ist, auf die Nutzung des im Fahrzeug verkörperten Werts bis zur Klärung der Rechtslage zu verzichten, handelt nicht treuwidrig, wenn er das Fahrzeug gemäß den ursprünglichen Absprachen zur Ablösung der Schlussrate an den Händler zurückgibt. Im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs erwächst der Beklagten daraus kein Nachteil, weil ihr ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugwertes zusteht, dessen Erfüllung sie im Wege der Aufrechnung erreichen kann.

 

Zu den Rechtsfolgen des erklärten Widerrufs führt das OLG Stuttgart aus:

 

38

3. Aufgrund des wirksamen Widerrufs kann die Klägerin von der Beklagten gemäß §§ 495, 358 Abs. 4 S. 1, 355 Abs. 3 S. 1, 357a Abs. 1 BGB die Rückgewähr erbrachter Leistungen in Höhe von 8.624,72 € verlangen.

 

39

a) Die Klägerin erwarb aufgrund des wirksamen Widerrufs gemäß §§ 355 Abs. 3 S. 1, 357a Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung sämtlicher bis zum Widerruf geleisteter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 812 Abs. 1 BGB auch auf Rückzahlung der nach Widerruf geleisteten Raten. Ferner konnte sie gemäß §§ 358 Abs. 2 und 4 S. 1 und 5, 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB die an die Verkäuferin aus eigenen Mitteln geleistete Anzahlung zurückverlangen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 -, juris, Rn. 27). Danach standen der Klägerin ursprünglich 43.414,64 € zu.

 

40

b) Die Beklagte kann der Forderung kein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB entgegenhalten.

 

41

Zwar stand der Fälligkeit der Zahlungsansprüche zunächst die Vorleistungspflicht der Klägerin auf Herausgabe des Fahrzeugs entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - XI ZR 376/20 -, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 -, Rn. 21, juris). Der Anspruch der Beklagten auf Herausgabe des Fahrzeugs ist jedoch mit dessen Veräußerung an die Verkäuferin entfallen, denn die Klägerin ist gemäß § 275 BGB von der Pflicht zur Herausgabe befreit.

 

42

Selbst wenn sie noch in der Lage wäre, das Fahrzeug von der Händlerin oder einem Dritten zurück zu kaufen, wäre der damit verbundene Aufwand unverhältnismäßig (§ 275 Abs. 2 BGB). Maßgebend sind dafür alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere aber das Leistungsinteresse des Gläubigers (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 275 Rn. 28). Im Falle der Beklagten und der Verkäuferin, deren Rechte und Pflichten die Beklagte nach § 358 Abs. 4 S. 5 BGB übernommen hat, ist das Leistungsinteresse im Rahmen der Rückabwicklung nach Widerruf nicht auf das Fahrzeug selbst, sondern auf den darin verkörperten Geldwert gerichtet. Das hat die Beklagte im Prozess dokumentiert, indem sie nach der in ihrem Einvernehmen erfolgten Rückgabe des Fahrzeugs zunächst hilfsweise ihren Anspruch auf Wertersatz in Geld eingewendet und erst im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die Klägerin sei noch zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet, um unter Hinweis auf die Vorleistungspflicht noch die Abweisung der Klage zu erreichen. Unter diesen Umständen ist es unverhältnismäßig, von der Klägerin die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verlangen.

 

43

c) Soweit die Beklagte sich gegen die Forderung der Klägerin durch Aufrechnung mit einem Anspruch auf Verzinsung der jeweils offenen Darlehensschuld in Höhe von 2.014,64 € verteidigt, greift dies nicht durch. Gemäß Ziff. IX. 5 der AGB und aufgrund der Angabe in der Widerrufsinformation, dass der pro Tag zu entrichtende Zinsbetrag 0,00 € betrage, hat die Beklagte mit der Klägerin einen Verzicht auf die Verzinsung vereinbart (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 23, juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 18, juris).

 

44

d) Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist jedoch gemäß §§ 387, 389 BGB bis auf einen Betrag von 8.624,72 € erloschen, da die Beklagte wegen der unterbliebenen Rückgabe und der Entwertung des Fahrzeugs Ersatz in Höhe von 34.789,92 € verlangen kann und mit dieser Forderung wirksam aufgerechnet hat.

 

45

aa) Aufgrund des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages, der gemäß § 358 Abs. 2 BGB auch auf den verbundenen Kaufvertrag durchgreift, steht der Verkäuferin im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß §§ 358 Abs. 4 S. 1 BGB i. V. m. § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz des am Fahrzeug eingetretenen Wertverlusts zu. Die Beklagte ist gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB in dieses Forderungsrecht eingetreten. Darauf hat der Bundesgerichtshof bereits im Revisionsurteil hingewiesen (BGH, Urteil vom 30. März 2021 - XI ZR 142/20 -, Rn. 18, juris).

 

46

bb) Diese Wertersatzpflicht setzt im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB nicht voraus, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer „nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat“. Vielmehr genügt es, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, juris, Rn. 31 ff.). Den damit nur zu fordernden Hinweis auf den unter den im Gesetz beschriebenen Umständen bestehenden Wertersatzanspruch enthält die streitgegenständliche Widerrufsinformation, die insoweit die gesetzliche Formulierung nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB übernimmt.

 

47

cc) Der zwischen Kauf des Fahrzeugs und Veräußerung an die Händlerin eingetretene Wertverlust geht auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurück, der über das zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise Notwendige hinausging. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird davon auch die durch bloßen Zeitablauf eingetretene Entwertung erfasst, denn auch das dauerhafte Halten des Fahrzeugs stellt einen Gebrauch dar, der über das zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise Notwendige hinausgeht.

 

48

dd) Bei der Bemessung des Wertverlusts bildet der im Kaufvertrag vereinbarte Nettoverkaufspreis grundsätzlich den Ausgangswert, hier 34.789,92 €.

 

49

Der Wertverlust ist nach der Vergleichswertmethode zu bestimmen, wonach dem Darlehensgeber, der in die Rechte des Verkäufers eingetreten ist, die Differenz zwischen dem unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung zu ermittelnden Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe zusteht (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 40).

 

50

(1)

Auch im vorliegenden Fall kann der maßgebliche objektive Wert zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 - Rn. 43 und 45) unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung in Form des Kaufpreises von 41.400,00 € geschätzt werden (§ 287 ZPO).

 

51

Soweit diese Anknüpfung nicht geeignet sein könnte, wenn es an einer privatautonom ausgehandelten Entgeltabrede fehlt, bestehen dafür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat keinen Neuwagen, sondern ein Vorführfahrzeug erworben. Aber selbst wenn es sich bei dem Kaufpreis um einen Listenpreis der Verkäuferin handeln würde, würde dies nicht die Annahme rechtfertigen, die Vertragsparteien hätten den Preis nicht privatautonom vereinbart (a. A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19 -, Rn. 79, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. September 2020 - 10 U 188/19 -, Rn. 49, juris).

 

52

Der Vortrag der Klägerin, eine DAT-Bewertung unter Eingabe der Fahrzeugdaten zum 24.7.2014 ergebe einen um 11% geringeren Händlerverkaufswert, gibt keinen Anhalt dafür, der Kaufpreis entspreche nicht dem objektiven Wert des Fahrzeugs. Der objektive Wert entspricht dem, was ein Käufer am Markt aufwenden muss, um ein Fahrzeug gleicher Beschaffenheit zu erwerben. Die DAT-Bewertung liefert hierfür nur einen Orientierungswert, der insbesondere den individuellen Zustand des Fahrzeugs nicht berücksichtigen kann. Angesichts einer Abweichung von lediglich 11% kann deshalb aus dem Ergebnis der DAT-Bewertung nicht abgeleitet werden, der Preis, auf den sich die Klägerin und die Verkäuferin geeinigt haben, wäre für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht marktgerecht gewesen.

 

53

(2) Bei dem Wertvergleich ist nach der Rechtsprechung des Senats auf den Händlerverkaufswert, nicht auf den Händlereinkaufswert abzustellen. Denn dem Verkäufer - bzw. vorliegend der im Verbund nach Widerruf in dessen Rechtsposition einrückenden Beklagten - soll nach dem Konzept des Gesetzes der Nachteil ausgeglichen werden, der ihm durch den über das zu den in § 357 Abs. 7 BGB beschriebenen Zwecken Notwendige hinausgehenden Umgang des Verbrauchers mit der Kaufsache entsteht. Dieser Nachteil besteht jedoch in der Differenz zwischen dem Verkaufspreis, den der Verkäufer ohne diesen Umgang hätte erzielen können, und dem Verkaufspreis, den der Verkäufer infolge des Wertverlusts jetzt (nur noch) wird erzielen können. Daher besteht auch kein Anlass, einen im so vermittelten Händlerverkaufswert enthaltenen Gewinnanteil herauszurechnen (Senat, Urteil vom 21. September 2021 - 6 U 184/19 -, Rn. 48 ff., juris).

 

54

Soweit im direkten Anwendungsbereich des § 357 Abs. 7 BGB vertreten wird, der Wertersatzanspruch des Unternehmers sei um den Gewinn zu kürzen (Palandt/Grüneberg. BGB, 80. Aufl., § 357 Rn. 11; Fritsche in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 357 Rn. 36) gilt das jedenfalls nicht bei der entsprechenden Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB auf die Rückabwicklung des verbundenen Kaufvertrages gemäß § 358 Abs. 2 und 4 S.1 BGB (a. A.: OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19 -, Rn. 79, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. September 2020 - 10 U 188/19 -, Rn. 49, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. September 2021 - 23 U 44/19 -, Rn. 44, juris).

 

55

Die situativen Besonderheiten der Verbraucherverträge nach §§ 312b, 312c BGB, die im direkten Anwendungsbereich zur Begründung dieser Folge herangezogen werden (Fritsche in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 357 Rn. 36), bestehen im Falle des Widerrufsdurchgriffs nicht.

56Die Kürzung des Wertverlusts um den Gewinnanteil des Verkäufers ist auch nicht zur effektiven und zweckentsprechenden Gewährleistung des in der Verbraucherkreditrichtlinie geregelten Widerrufsrechts geboten.

 

57

Welche Wirkungen der Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages für den mit dem Darlehen finanzierten Vertrag hat, ist in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht geregelt und bleibt somit nach Art. 22 Abs. 1 und 23 der Verbraucherkreditrichtlinie der Regelung der Mitgliedstaaten überlassen (vgl. Erwägungsgrund (9) der Richtlinie). Zwar verlangt der Grundsatz der effektiven Durchführung des Unionsrechts, dass der nationale Gesetzgeber durch die Regelung der Widerrufsfolgen bei verbundenen Verträgen das in der Richtlinie verankerte Recht des Verbrauchers, den Darlehensvertrag zu widerrufen, nicht entwertet oder aushöhlt. Eine gesetzliche Bestimmung, die den Verbraucher verpflichtet, den vollen Wertverlust auszugleichen, der an der finanzierten Kaufsache eingetreten ist, beeinträchtigt das Widerrufsrecht des Verbrauchers indes nicht, sondern kann im Hinblick auf den Grundsatz des Bereicherungsverbots sogar geboten sein (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts G. Hogan vom 15. Juli 2021 in den Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20, Rn. 126 ff.).

58Die Kürzung des Anspruchs des Verkäufers auf Ersatz des Wertverlusts um den Gewinn wäre auch keine sachgerechte Sanktion für die Verletzung der Informationspflichten gemäß § 492 Abs. 2 BGB. Die Informationspflicht, deren Nichterfüllung zur Widerruflichkeit der verbundenen Verträge führt, betrifft ausschließlich das Rechtsverhältnis zum Darlehensgeber, nicht aber den Kaufvertrag. Eine Sanktion zum Nachteil des Darlehensgebers für eine unzureichende Information - etwa über den Verzugszins -, die davon abhängen würde, ob das finanzierte Geschäft mit dem Darlehensvertrag verbunden ist, wäre auch deswegen nicht sachgerecht, weil diese Differenzierung in keinem Zusammenhang mit der verletzten Pflicht stehen würde und deshalb nicht gerechtfertigt wäre.

 

59

(3) Abzustellen ist auf den Nettoverkaufswert, denn die Umsatzsteuer stellt sich für den Verkäufer, auf den im Verbund abzustellen ist, als durchlaufender Posten dar; würde der Wertverlust unter Einbeziehung der Umsatzsteuer berechnet, würde das gegenüber einem endgültigen Verkauf zum ursprünglichen Wert zur Bereicherung führen (Senat, Urteil vom 21. September 2021 - 6 U 184/19 -, Rn. 51 f., juris). Denn die Steuerbarkeit entfällt und der Unternehmer kann den Steuerbetrag gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UStG berichtigen, wenn die Leistung aufgrund Widerrufs rückgängig gemacht wird (BeckOK UStG/Hahn, 30. Ed. 30.8.2021, UStG § 3 Rn. 83). Soweit dem entgegengehalten wird, aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Nutzungen, die nach Rücktritt herauszugeben sind, auf der Grundlage des Bruttokaufpreises geschätzt werden (BGH, Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 215/13, Rn. 11), folge auch für die Rückabwicklung des Widerrufs die Maßgeblichkeit des Bruttokaufpreises, berücksichtigt dies nicht, dass es vorliegend nicht um die Herausgabe von Nutzungen, sondern um den Ausgleich eines Wertverlusts geht, der nicht notwendig mit gezogenen Gebrauchsvorteilen korrespondiert, sondern etwa auch auf der Beschädigung des Fahrzeugs beruhen kann. Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind umsatzsteuerrechtlich anders zu beurteilen (vgl. BFH, Urt. vom 20.3.2013 - XI R 6/11 zum Minderwertausgleich bei einem Leasingvertrag).

 

60

(4)

Ausgangswert der Berechnung ist danach der beim Kauf im Jahr 2014 vereinbarte Nettoverkaufspreis von 34.789,92 €.

 

61

ee) Es kann dahinstehen, ob der in den Wertvergleich einzustellende Endwert mit null anzusetzen ist, wenn dem Darlehensnehmer die Rückgabe des Fahrzeugs wegen dessen Veräußerung nicht mehr möglich ist, so dass der gemäß §§ 358 Abs. 4 S. 1 BGB i. V. m. § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB zu ersetzende Wertverlust dem Ausgangswert und damit Nettoverkaufspreis des Fahrzeugs entspricht, oder ob der Darlehensgeber Ersatz für den objektiven Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Veräußerung (§§ 355, 280, Abs. 1, 283 BGB) und daneben nach §§ 358 Abs. 4 S. 1 BGB i. V. m. § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB als Ersatz des Wertverlusts die Differenz zum anfänglichen Wert verlangen kann. Denn auch bei der letztgenannten Betrachtung entspricht die Summe der Zahlungsansprüche des Darlehensgebers immer dem Ausgangswert des Fahrzeugs. In dieser Konstellation bedarf es keiner Feststellung des objektiven Wertes des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Veräußerung durch den Darlehensnehmer.

 

62

ff) Demnach beträgt die Gegenforderung der Beklagten 34.789,92 € und die von ihr erklärte Aufrechnung führt zu einer Reduzierung der Ansprüche der Klägerin auf 8.624,72 € (= 43.414,64 € - 34.789,92 €).

 

63

4. Soweit die Klägerin in zweiter Instanz die Gegenansprüche der Beklagten anerkannt und ihren Zahlungsantrag in Höhe von 1.969,19 € teilweise für erledigt erklärt hat, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen.

64Anerkennt der Kläger Gegenansprüche, mit denen der Beklagte hilfsweise aufgerechnet hat, kann er insoweit die Hauptsache für erledigt erklären (Althammer in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 91a ZPO, Rn. 58.6 a. E.). Da die Klage auch in diesem Umfang ursprünglich zulässig und begründet war, ist insoweit die Erledigung eingetreten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Aufrechnung gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt vor Rechtshängigkeit zurückwirkt, denn unabhängig davon liegt in der im Prozess erklärten Aufrechnung ein erledigendes Ereignis (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02 -, juris).

 

Spektakuläres EuGH-Urteil stärkt erneut Verbraucherrechte

Neuer Paukenschlag aus Luxemburg: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 09.09.2021 (verbundene Rechtssache: C-33/20, C-155/20 und C-187/20) die Rechte von Verbrauchern erneut gestärkt. Verbraucherkreditverträge müssen bezüglich Verzugszinsen und Vorfälligkeitszinsen für die Kunden transparent und leicht nachvollziehbar sein. Begünstigt von der neuen Rechtsprechung sind insbesondere Autokredite sowie sog. allgemeine Konsumtendarlehen. Geklagte wurde gegen die Volkswagen-Bank, die Skoda-Bank sowie die BMW-Bank.

Die Reaktionen auf das Urteil sind enthusiastisch. So wird Christoph Herrmann von der Stiftung Warentest auf Welt.de wie folgt zitiert: „Die meisten [Verbraucher] können jetzt ihre alten Kreditverträge widerrufen, auch wenn seit Vertragsabschluss schon viele Jahre vergangen sind“, Dadurch könne zum Beispiel die Restschuld sinken, was unter anderem daran liege, dass Entgelte oder auch Verzugszinsen wegfielen.

Bereits die Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH, Gerard Hogan, am 15.07.2021 hatten es in sich. Dieser hatte deutlich gemacht, dass der Durchschnittsverbraucher nicht über die Sachkenntnis eines Finanzfachmanns verfügt. Daher müssten die Verträge so gestaltet sein, dass sie für ihn verständlich sind. Dem hat sich der EuGH nun angeschlossen. 

Im Volltext lautet das Urteil wie folgt:

 

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

9. September 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2008/48/EG – Verbraucherkredit – Art. 10 Abs. 2 – Zwingende Angaben im Vertrag – Pflicht zur Angabe der Art des Kredits, der Laufzeit des Kreditvertrags, des Satzes der Verzugszinsen und des bei Abschluss des Kreditvertrags anwendbaren Mechanismus der Anpassung des Satzes der Verzugszinsen – Änderung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe der durch die Zentralbank eines Mitgliedstaats bestimmten Änderung des Basiszinssatzes – Bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fällige Entschädigung – Pflicht zur Darlegung der Berechnungsmethode für die Änderung des Satzes der Verzugszinsen und der Entschädigung – Keine Pflicht zur Angabe der in der innerstaatlichen Regelung, nicht aber in der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Kündigungsrechte im Kreditvertrag – Art. 14 Abs. 1 – Durch den Verbraucher ausgeübtes Widerrufsrecht, das auf das Fehlen einer zwingenden Angabe gemäß Art. 10 Abs. 2 gestützt ist – Ausübung nach Fristablauf – Verbot für den Kreditgeber, einen Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs zu erheben“

In den verbundenen Rechtssachen C‑33/20, C‑155/20 und C‑187/20

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Ravensburg (Deutschland) mit Entscheidungen vom 7. Januar, 5. März und 31. März 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Januar, 31. März und 28. April 2020, in den Verfahren

UK

gegen

Volkswagen Bank GmbH (C‑33/20)

 

und

RT,

SV,

BC

gegen

Volkswagen Bank GmbH,

Skoda Bank, Zweigniederlassung der Volkswagen Bank GmbH (C‑155/20)

und

JL,

DT

gegen

BMW Bank GmbH,

Volkswagen Bank GmbH (C‑187/20)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter M. Safjan (Berichterstatter) und N. Jääskinen,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von UK, vertreten durch Rechtsanwalt C. Kress,

–        von RT, vertreten durch Rechtsanwalt T. Röske,

–        von JL, vertreten durch Rechtsanwalt M. Basun,

–        der Volkswagen Bank GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte I. Heigl und T. Winter,

–        der BMW Bank, vertreten durch Rechtsanwalt R. Hall,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, M. Hellmann, U. Bartl und E. Lankenau als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und S. Šindelková als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Goddin und B.‑R. Killmann als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Juli 2021

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).

2        Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen UK und der Volkswagen Bank GmbH (Rechtssache C‑33/20), RT, SV und BC auf der einen und Volkswagen Bank sowie der Skoda Bank, einer Zweigniederlassung der Volkswagen Bank (im Folgenden: Skoda Bank), auf der anderen Seite (Rechtssache C‑155/20) sowie JL und DT auf der einen und der BMW Bank GmbH und Volkswagen Bank auf der anderen Seite (Rechtssache C‑187/20) über die Gültigkeit des Widerrufs der mit diesen Banken geschlossenen Kreditverträge durch UK, RT, SV, BC, JL und DT.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        In den Erwägungsgründen 30 und 31 der Richtlinie 2008/48 heißt es:

„(30)      Diese Richtlinie regelt nicht Aspekte des Vertragsrechts, die die Wirksamkeit von Kreditverträgen betreffen. Daher können die Mitgliedstaaten in diesem Bereich mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehende innerstaatliche Bestimmungen beibehalten oder einführen. …

(31)       Alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, sollten in klarer, prägnanter Form im Kreditvertrag enthalten sein, damit der Verbraucher diese zur Kenntnis nehmen kann.“

4        Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

i)      ‚effektiver Jahreszins‘ die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags ausgedrückt sind, soweit zutreffend einschließlich der Kosten gemäß Artikel 19 Absatz 2;

j)      ‚Sollzinssatz‘ den als festen oder variablen periodischen Prozentsatz ausgedrückten Zinssatz, der auf jährlicher Basis auf die in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge angewandt wird;

k)      ‚fester Sollzinssatz‘ wenn der Kreditgeber und der Verbraucher im Kreditvertrag einen einzigen Sollzinssatz für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags oder mehrere Sollzinssätze für verschiedene Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit vereinbaren, wobei ausschließlich ein bestimmter fester Prozentsatz zugrunde gelegt wird. Sind in dem Kreditvertrag nicht alle Sollzinssätze festgelegt, so gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit als vereinbart, für die die Sollzinssätze ausschließlich durch einen bei Abschluss des Kreditvertrags vereinbarten bestimmten festen Prozentsatz festgelegt wurden;

n)      ‚verbundener Kreditvertrag‘ einen Kreditvertrag, bei dem

i)      der betreffende Kredit ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung dient und

ii)      diese beiden Verträge objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bilden; von einer wirtschaftlichen Einheit ist auszugehen, wenn der Warenlieferant oder der Dienstleistungserbringer den Kredit zugunsten des Verbrauchers finanziert oder wenn sich der Kreditgeber im Falle der Finanzierung durch einen Dritten bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Warenlieferanten oder des Dienstleistungserbringers bedient oder wenn im Kreditvertrag ausdrücklich die spezifischen Waren oder die Erbringung einer spezifischen Dienstleistung angegeben sind.“

5        Art. 10 („Zwingende Angaben in Kreditverträgen“) der Richtlinie bestimmt:

„(1) Kreditverträge werden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt.

Alle Vertragsparteien erhalten eine Ausfertigung des Kreditvertrags. Innerstaatliche Vorschriften über die Gültigkeit des Abschlusses von Kreditverträgen, die mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen, bleiben unberührt.

(2)      Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben:

a)      die Art des Kredits;

c)      die Laufzeit des Kreditvertrags;

d)      der Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme;

e)      bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung oder bei verbundenen Kreditverträgen die Ware oder die Dienstleistung und der Barzahlungspreis;

l)      der Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;

r)      das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung;

s)      die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags;

t)      die Angabe, ob der Verbraucher Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang;

u)      gegebenenfalls weitere Vertragsbedingungen;

…“

6        Art. 13 („Unbefristete Kreditverträge“) der Richtlinie regelt die Bedingungen, unter denen Verbraucher und Kreditgeber den unbefristeten Darlehensvertrag kündigen können.

7        Art. 14 („Widerrufsrecht“) Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 bestimmt:

„Der Verbraucher kann innerhalb von vierzehn Kalendertagen ohne Angabe von Gründen den Kreditvertrag widerrufen.

Diese Widerrufsfrist beginnt

a)      entweder am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags oder

b)      an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Artikel 10 erhält, sofern dieser nach dem in Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Datum liegt.“

8        Art. 22 („Harmonisierung und Unabdingbarkeit dieser Richtlinie“) Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen.“

9        Art. 23 („Sanktionen“) der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

 Deutsches Recht

10      Art. 247 („Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen“) des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 21. September 1994 (BGBl. 1994 I, S. 2424, und Berichtigung BGBl. 1997 I, S. 1061) in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: EGBGB) bestimmt:

„…

§ 3 Inhalt der vorvertraglichen Information

(1)      Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten:

11.      den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten,

§ 6      Vertragsinhalt

(1)      Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:

1.      die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,

5.      das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags,

§7 Weitere Angaben im Vertrag

(1)      Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind:

3.      die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt,

…“

11      § 247 („Basiszinssatz“) des Bürgerlichen Gesetzbuchs in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: BGB) sieht vor:

„(1)      Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2)       Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.“

12      § 288 („Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden“) Abs. 1 BGB bestimmt:

„Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.“

13      § 314 („Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund“) Abs. 1 BGB lautet:

„Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.“

14      § 355 BGB („Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen“) bestimmt:

„(1)      Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat.

(2)      Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.“

15      § 356b („Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen“) Abs. 2 BGB sieht vor:

„Enthält die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6 …“

16      § 357 („Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen“) Abs. 1 BGB lautet:

„Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.“

17      § 357a („Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen“) Abs. 1 BGB lautet:

„Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren.“

18      § 358 („Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag“) BGB sieht vor:

„…

(2)      Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(3)      Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient.

(4)      Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b entsprechend anzuwenden. … Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.“

19      § 491a („Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen“) Abs. 1 BGB sieht vor:

„Der Darlehensgeber hat den Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag über die sich aus Artikel 247 des [EGBGB] ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten.“

20      § 492 („Schriftform, Vertragsinhalt“) BGB bestimmt:

„(1)      Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. …

(2)      Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des [EGBGB] enthalten.

(5)      Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.“

21      § 495 („Widerrufsrecht“) Abs. 1 BGB lautet:

„Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

 Rechtssache C33/20

22      Am 19. Dezember 2015 schloss UK, ein Verbraucher, mit Volkswagen Bank einen Darlehensvertrag über einen Betrag von 10 671,63 Euro, der dem Kauf eines für eine private Nutzung bestimmten Kraftfahrzeugs der Marke Volkswagen diente (im Folgenden: in der Rechtssache C‑33/20 in Rede stehender Vertrag). Verkäuferin dieses Fahrzeugs war die Hahn Automobile GmbH & Co. KG (im Folgenden: Verkäuferin A). Der Kaufpreis belief sich auf 15 200 Euro. UK leistete an die Verkäuferin A eine Anzahlung in Höhe von 5 000 Euro und finanzierte den Betrag von 10 200 Euro sowie den Einmalbeitrag für eine Restschuldversicherung in Höhe von 471,63 Euro, insgesamt also 10 671,63 Euro.

23      Der in der Rechtssache C‑33/20 in Rede stehende Vertrag enthielt folgende Angabe:

„Nach einer Vertragskündigung werden wir Ihnen den gesetzlichen Verzugszinssatz in Rechnung stellen. Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.“

24      Ferner wurde UK ein Dokument mit dem Titel „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ zur Verfügung gestellt. Darin hieß es:

„Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt.“

25      Das vorlegende Gericht hat darauf hingewiesen, dass in dem in der Rechtssache C‑33/20 in Rede stehenden Vertrag die Angabe des geltenden Verzugszinssatzes oder zumindest des geltenden Referenzzinssatzes, d. h. des Basiszinssatzes nach § 247 BGB, als absolute Zahl fehle. Das vorlegende Gericht hat ferner festgestellt, dass in diesem Vertrag auch der Anpassungsmechanismus für den Verzugszinssatz nicht erläutert werde. Das in der vorstehenden Randnummer erwähnte, UK zur Verfügung gestellte Dokument sei wegen Nichtbeachtung des Schriftformerfordernisses nach § 492 Abs. 1 BGB nicht Bestandteil des in der Rechtssache C‑33/20 in Rede stehenden Vertrags geworden.

26      Der in der Rechtssache C‑33/20 in Rede stehende Vertrag sah vor:

„Für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden kann die Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Den Schaden wird die Bank nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, die insbesondere:

–      ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau,

–      die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme,

–      den der Bank entgangenen Gewinn,

–      den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie

–      die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen.“

27      Was die Bedingungen für die Kündigung des in der Rechtssache C‑33/20 in Rede stehenden Vertrags durch den Darlehensgeber aus wichtigem Grund betrifft, so wurde in diesem Vertrag nicht angegeben, in welcher Form diese Kündigung zu erfolgen hatte oder welche Kündigungsfrist für den Darlehensgeber galt. Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, blieb in dem in Rede stehenden Vertrag das Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung dieses Vertrags gemäß § 314 BGB ganz unerwähnt.

28      Volkswagen Bank nahm für die Vorbereitung und den Abschluss des in der Rechtssache C‑33/20 in Rede stehenden Vertrags Dienste der Verkäuferin A in Anspruch. Insbesondere fungierte diese als Darlehensvermittlerin von Volkswagen Bank und verwendete die von dieser bereitgestellten Vertragsformulare. In dem Vertrag wurde vereinbart, dass UK die Darlehenssumme von 11 545,26 Euro (entsprechend dem Nettodarlehensbetrag von 10 671,63 Euro zuzüglich Zinsen von 873,63 Euro) ab 15. Februar 2016 in 48 gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von jeweils 150,08 Euro und einer am 16. Januar 2020 zu zahlenden Schlussrate von 4 341,42 Euro zurückzuzahlen hat.

29      UK zahlte die vereinbarten Raten regelmäßig. Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 widerrief er jedoch den Vertrag. Volkswagen Bank wies den Widerruf zurück.

30      Nach Auffassung von UK wurde der in der Rechtssache C‑33/20 in Rede stehende Vertrag durch den wirksamen Widerruf vom 22. Januar 2019 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Mit seiner Klage vor dem vorlegenden Gericht beantragt er die Feststellung, dass er ab dem 22. Januar 2019 nicht mehr zur Zahlung der monatlichen Raten an Volkswagen Bank verpflichtet ist. Außerdem begehrt er von Volkswagen Bank die Rückzahlung der bereits gezahlten Monatsraten sowie der an die Verkäuferin A geleisteten Anzahlung, Zug um Zug gegen die Rückgabe des gekauften Fahrzeugs.

31      Volkswagen Bank hält die Widerrufserklärung von UK für verspätet und den Widerruf deshalb für unwirksam.

32      Unter diesen Umständen hat das Landgericht Ravensburg (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag

a)      der bei Abschluss des Kreditvertrags geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist;

b)      der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu erläutern ist, zumindest aber auf die nationalen Normen, aus denen sich die Anpassung des Verzugszinssatzes entnehmen lässt (§§ 247, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB), verwiesen werden muss?

2.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag ein konkreter vom Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg für die Ermittlung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist, so dass der Verbraucher die Höhe der bei vorzeitiger Kündigung anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann?

3.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. s der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag

a)      auch die im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte der Parteien des Kreditvertrags angegeben werden müssen, insbesondere auch das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bei befristeten Darlehensverträgen;

b)      bei sämtlichen Kündigungsrechten der Parteien des Kreditvertrags auf die bei der Ausübung des Kündigungsrechts jeweils vorgeschriebene Frist und Form für die Kündigungserklärung hinzuweisen ist?

 Rechtssache C155/20

33      Am 3. Januar 2015 schloss RT mit Volkswagen Bank einen Darlehensvertrag über 11 257,14 Euro. Am 23. Mai 2015 schloss SV mit derselben Bank einen Darlehensvertrag über 16 400 Euro. Am 24. Juli 2014 schloss BC einen Darlehensvertrag über 7 332,34 Euro mit Skoda Bank, einer Zweigniederlassung von Volkswagen Bank. Diese Darlehensverträge (im Folgenden: in der Rechtssache C‑155/20 in Rede stehende Verträge) waren für die Finanzierung des Kaufs von Kraftfahrzeugen, im Fall von RT sowie SV der Marke Volkswagen und im Fall von BC der Marke Skoda, zur privaten Nutzung bestimmt. Verkäuferinnen dieser Fahrzeuge waren die Autohaus Kilgus GmbH & Co. KG (im Folgenden: Verkäuferin B), die Autohaus Humm GmbH (im Folgenden: Verkäuferin C) und die Held & Ströhle GmbH & Co. KG (im Folgenden: Verkäuferin D). Die Kaufpreise beliefen sich für RT auf 15 750 Euro, für SV auf 23 900 Euro und für BC auf 15 940 Euro. Diese Verbraucher leisteten an die Verkäuferinnen jeweils eine Anzahlung in Höhe von 5 000 Euro, 7 500 Euro bzw. 8 900 Euro und finanzierten mit den in der Rechtssache C‑155/20 in Rede stehenden Verträgen Beträge in Höhe von 10 750 Euro, 16 400 Euro bzw. 7 040 Euro, RT und BC darüber hinaus noch einen Einmalbeitrag für eine Restschuldversicherung in Höhe von 507,14 Euro bzw. 292,34 Euro, insgesamt also 11 257,14 Euro bzw. 7 332,34 Euro.

34      Die in der Rechtssache C‑155/20 in Rede stehenden Verträge enthielten dieselbe Angabe wie die in Rn. 23 des vorliegenden Urteils wiedergegebene.

35      Auch das in Rn. 24 des vorliegenden Urteils genannte Dokument mit dem Titel „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ wurde RT, SV und BC zur Verfügung gestellt.

36      Das vorlegende Gericht hat darauf hingewiesen, dass in den in der Rechtssache C‑155/20 in Rede stehenden Verträgen die Angabe des geltenden Verzugszinssatzes oder zumindest des geltenden Referenzzinssatzes, d. h. des Basiszinssatzes nach § 247 BGB, als absolute Zahl fehle. Es hat ferner festgestellt, dass in diesen Verträgen auch der Anpassungsmechanismus für den Verzugszinssatz nicht erläutert werde und dass das in der vorstehenden Randnummer erwähnte Dokument wegen Nichtbeachtung des Schriftformerfordernisses nach § 492 Abs. 1 BGB nicht Bestandteil dieser Verträge geworden sei.

37      Die in der Rechtssache C‑155/20 in Rede stehenden Verträge enthielten auch eine mit der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Klausel identische Klausel.

38      Was die Bedingungen für die Kündigung der Verträge durch den Darlehensgeber aus wichtigem Grund betrifft, so wurde in den in der Rechtssache C‑155/20 in Rede stehenden Verträgen, wie in den in der Rechtssache C‑33/20 in Rede stehenden Verträgen, weder angegeben, in welcher Form diese Kündigung zu erfolgen hatte oder welche Kündigungsfrist für den Darlehensgeber galt, noch enthielten diese Verträge einen Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung des Vertrags gemäß § 314 BGB.

39      Volkswagen Bank und Skoda Bank nahmen für die Vorbereitung und den Abschluss der in der Rechtssache C‑155/20 in Rede stehenden Verträge Dienste der Verkäuferinnen B, C und D in Anspruch. Insbesondere fungierten die Verkäuferinnen als Darlehensvermittler für Volkswagen Bank und Skoda Bank und verwendeten die von ihnen bereitgestellten Vertragsformulare. In den Verträgen wurde vereinbart, dass RT, SV und BC ab 15. Februar 2015, 1. Juni 2015 bzw. 3. September 2014 die jeweilige Darlehenssumme zuzüglich Zinsen in Höhe von 669,90 Euro im Fall von RT, 1 241,97 Euro im Fall von SV und 225,87 Euro im Fall von BC zurückzuzahlen hatten. Die Rückzahlung sollte mittels 48, 36 bzw. 24 gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von 248,48 Euro, 146,87 Euro bzw. 150 Euro erfolgen, wobei SV und BC noch eine am 1. Mai 2018 bzw. am 3. August 2016 zu zahlenden Schlussrate von 12 354,65 Euro bzw. 3 958,21 Euro zu zahlen hatten.

40      RT zahlte die vereinbarten Raten regelmäßig. Kurz vor der vollständigen Erfüllung seiner Zahlungspflichten aus dem Darlehensvertrag am 15. Dezember 2018 widerrief er jedoch mit Schreiben vom 22. November 2018 den am 3. Januar 2015 mit Volkswagen Bank geschlossenen Darlehensvertrag.

41      SV zahlte die vereinbarten Raten regelmäßig und löste das Darlehen mit Zahlung der am 1. Mai 2018 fälligen Schlussrate ab. Am 4. Juni 2018 trat sie das Fahrzeug, für das sie die Finanzierung abgeschlossen hatte, an die Verkäuferin C für 8 031,46 Euro ab. Mit Schreiben vom 5. Januar 2019 widerrief SV ihre auf den Abschluss des am 23. Mai 2015 mit Volkswagen Bank geschlossenen Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung.

42      BC zahlte die vereinbarten Raten regelmäßig und löste das Darlehen mit der letzten Rate vom 3. August 2016 vollständig ab. Mit Schreiben vom 25. April 2019 widerrief sie den am 24. Juli 2014 mit Skoda Bank geschlossenen Darlehensvertrag.

43      RT hielt den Widerruf für wirksam, da die Widerrufsfrist aufgrund fehlender Angaben in dem am 3. Januar 2015 mit Volkswagen Bank geschlossenen Darlehensvertrag nicht zu laufen begonnen habe. Er verlangte daher die Rückzahlung der bisher geleisteten Darlehensraten in Höhe von 11 997,04 Euro sowie der an die Verkäuferin B geleisteten Anzahlung von 5 000 Euro, insgesamt also 16 997,04 Euro, abzüglich anteiliger Zinsen bis zum Widerruf in Höhe von 668,41 Euro. RT verlangte somit die Rückzahlung des verbleibenden Betrags von 16 258,63 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs. Außerdem begehrte RT die Feststellung, dass sich Volkswagen Bank mit der Annahme dieses Fahrzeugs in Verzug befinde.

44      SV war der Ansicht, dass der am 23. Mai 2015 mit Volkswagen Bank geschlossene Darlehensvertrag durch ihren Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Sie verlangte von Volkswagen Bank daher die Rückzahlung der an diese geleisteten Darlehensraten in Höhe von 17 641,97 Euro sowie der an die Verkäuferin C geleisteten Anzahlung von 7 500 Euro, insgesamt also 25 141,97 Euro, unter Abzug des für das Fahrzeug erzielten Kaufpreises von 8 031,46 Euro, mithin einen Betrag von 17 770,51 Euro.

45      BC war der Ansicht, dass der am 24. Juli 2014 mit Skoda Bank geschlossene Darlehensvertrag durch ihren Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Sie verlangte daher von Skoda Bank die Rückzahlung der an diese geleisteten Tilgungsleistungen in Höhe von 7 332,34 Euro sowie der an die Verkäuferin D nach der Herausgabe des gekauften Fahrzeugs geleisteten Anzahlung von 8 900 Euro. Außerdem begehrte BC die Feststellung, dass sich Skoda Bank mit der Annahme dieses Fahrzeugs in Verzug befinde.

46      Unter diesen Umständen hat das Landgericht Ravensburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag

a)      der bei Abschluss des Kreditvertrags geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist;

b)      der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu erläutern ist, zumindest aber auf die nationalen Normen, aus denen sich die Anpassung des Verzugszinssatzes entnehmen lässt (§§ 247, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB), verwiesen werden muss?

2.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag ein konkreter vom Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg für die Ermittlung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist, so dass der Verbraucher die Höhe der bei vorzeitiger Kündigung anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann?

3.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. s der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen,

a)      dass im Kreditvertrag auch die im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte der Parteien des Kreditvertrags angegeben werden müssen, insbesondere auch das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bei befristeten Darlehensverträgen;

b)       (falls die vorstehende Frage a verneint wird) dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, welche die Nennung eines nationalen Sonderkündigungsrechts zu einer zwingenden Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 2 Buchst. s der Richtlinie 2008/48 macht;

c)      dass im Kreditvertrag bei sämtlichen Kündigungsrechten der Parteien des Kreditvertrags auf die bei der Ausübung des Kündigungsrechts jeweils vorgeschriebene Frist und Form für die Kündigungserklärung hinzuweisen ist?

4.      Ist bei einem Verbraucherkreditvertrag die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand der Verwirkung gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 ausgeschlossen,

a)      wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 vorgeschriebenen Pflichtangaben weder ordnungsgemäß im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist und somit die Widerrufsfrist gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 nicht begonnen hat;

b)       (falls die vorstehende Frage a verneint wird) wenn die Verwirkung maßgeblich auf den Zeitablauf seit Vertragsschluss und/oder auf die vollständige Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragsparteien und/oder auf die Disposition des Kreditgebers über die zurückerhaltene Darlehenssumme oder die Rückgabe der Kreditsicherheiten und/oder (bei einem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag) auf die Nutzung oder die Veräußerung des finanzierten Gegenstands durch den Verbraucher gestützt wird, der Verbraucher jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, und der Kreditgeber auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher eine entsprechende Kenntnis hat?

5.      Ist bei einem Verbraucherkreditvertrag die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 ausgeschlossen,

a)      wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 vorgeschriebenen Pflichtangaben weder ordnungsgemäß im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist und somit die Widerrufsfrist gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 nicht begonnen hat;

b)      (falls die vorstehende Frage a verneint wird) wenn die missbräuchliche Rechtsausübung maßgeblich auf den Zeitablauf seit Vertragsschluss und/oder auf die vollständige Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragsparteien und/oder auf die Disposition des Kreditgebers über die zurückerhaltene Darlehenssumme oder die Rückgabe der Kreditsicherheiten und/oder (bei einem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag) auf die Nutzung oder die Veräußerung des finanzierten Gegenstands durch den Verbraucher gestützt wird, der Verbraucher jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, und der Kreditgeber auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher eine entsprechende Kenntnis hat?

 Rechtssache C187/20

47      Am 4. Mai 2017 schloss JL mit BMW Bank einen Darlehensvertrag über 24 401,84 Euro, und am 23. März 2016 schloss DT mit der Audi Bank, einer Zweigniederlassung von Volkswagen Bank (im Folgenden: Audi Bank), einen Darlehensvertrag über 37 710 Euro (im Folgenden: in der Rechtssache C‑187/20 in Rede stehende Verträge). Diese Darlehensverträge waren für die Finanzierung des Kaufs jeweils eines für die private Nutzung bestimmten Kraftfahrzeugs, im Fall von JL der Marke BMW und im Fall von DT der Marke Audi, bestimmt. Verkäuferinnen dieser Fahrzeuge waren die Auer Gruppe GmbH (im Folgenden: Verkäuferin E) und das Autohaus Locher (im Folgenden: Verkäuferin F). Auf den Kaufpreis von 23 500 Euro leistete JL der Verkäuferin E eine Anzahlung in Höhe von 1 000 Euro und finanzierte den Restbetrag von 22 500 Euro sowie Versicherungen in Höhe von 1 901,84 Euro, während DT den gesamten Kaufpreis von 37 710 Euro mit dem erhaltenen Darlehen finanzierte.

48      BMW Bank und Audi Bank nahmen für die Vorbereitung und den Abschluss der in der Rechtssache C‑187/20 in Rede stehenden Verträge Dienste der Verkäuferinnen E und F in Anspruch. Beide Verträge sahen vor, dass JL und DT ab dem 5. Mai 2017 bzw. 1. Mai 2016 den Darlehensbetrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 1 413,14 Euro im Fall von JL bzw. 1 737,40 Euro im Fall von DT zurückzuzahlen hatten. Die Rückzahlung sollte in 47 bzw. 48 gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von 309,25 Euro bzw. 395,65 Euro sowie einer am 5. April 2021 bzw. am 1. April 2020 zu zahlenden abschließenden Zahlung von 11 280 Euro bzw. 20 456,20 Euro erfolgen.

49      Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 und vom 12. Januar 2019 widerriefen JL und DT die in der Rechtssache C‑187/20 in Rede stehenden Verträge.

50      JL und DT hielten den Widerruf für wirksam, da die Widerrufsfrist wegen fehlerhafter Angaben in diesen Verträgen nicht zu laufen begonnen habe. JL begehrte daher vor dem vorlegenden Gericht die Feststellung, dass er seit dem 13. Juni 2019 weder Zins- noch Tilgungsleistungen schulde. DT verlangte von Audi Bank, ihm nach Rückgabe des gekauften Fahrzeugs die geleisteten 43 Monatsraten in Höhe von insgesamt 17 012,95 Euro zurückzuzahlen. Außerdem begehrte DT die Feststellung, dass er weder Zins- noch Tilgungsleistungen schulde, und dass Audi Bank sich mit der Annahme des betreffenden Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde.

51      Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, war die Art der Darlehen in den in der Rechtssache C‑187/20 in Rede stehenden Verträgen nicht definiert. Die dem von JL geschlossenen Vertrag beigefügten „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“, die Bestandteil des Vertrags geworden sind, enthielten jedoch folgende Angabe: „Ratenkredit mit gleichbleibenden Monatsraten und festem Zinssatz“. DT erhielt ein ähnliches Dokument, das denselben Titel trug und u. a. die Angaben „Annuitätendarlehen mit verbrieftem Rückgaberecht“ sowie „gleich bleibende Monatsraten und erhöhte Schlussrate“ enthielt.

52      Das vorlegende Gericht stellt fest, dass in den in der Rechtssache C‑187/20 in Rede stehenden Verträgen nicht darüber informiert werde, dass mit erfolgter Zahlung die Kaufpreisverbindlichkeit gegenüber dem Verkäufer in dieser Höhe erlösche und der Käufer nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises die Aushändigung des gekauften Fahrzeugs vom Verkäufer verlangen könne.

53      Was die Information über den Verzugszinssatz betrifft, so hieß es in dem von JL am 4. Mai 2017 mit BMW Bank geschlossenen Vertrag:

„Kommt der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet. Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben.“

54      Der von DT am 23. März 2016 mit Audi Bank geschlossene Vertrag enthielt folgende Angabe:

„Nach einer Vertragskündigung werden wir Ihnen den gesetzlichen Verzugszinssatz in Rechnung stellen. Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.“

55      Außerdem hieß es in dem in Rn. 51 des vorliegenden Urteils erwähnten, DT zur Verfügung gestellten Dokument:

„Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt.“

56      Dieses Dokument sei jedoch wegen Nichtbeachtung des Schriftformerfordernisses gemäß § 492 Abs. 1 BGB nicht Bestandteil des von DT am 23. März 2016 mit Audi Bank geschlossenen Vertrags geworden.

57      Das vorlegende Gericht hat festgestellt, dass der Anpassungsmechanismus für den Verzugszinssatz in den in der Rechtssache C‑187/20 in Rede stehenden Verträgen nicht vollständig erläutert werde. Zwar werde in den Bedingungen des von JL am 4. Mai 2017 mit BMW Bank geschlossenen Vertrags auf die zweimal im Jahr erfolgende Festlegung des Basiszinssatzes durch die Deutsche Bundesbank hingewiesen, doch werde in diesem Vertrag nicht mitgeteilt, dass dieser Zinssatz aus dem Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank hergeleitet werde, und es werde insoweit auch nicht auf § 247 Abs. 1 BGB verwiesen.

58      Ebenso werde weder in dem von DT am 23. März 2016 mit Audi Bank geschlossenen Vertrag noch in dem Dokument mit dem Titel „Europäische Standardinformationen“ mitgeteilt, woraus der Basiszinssatz hergeleitet werde, auf den sich dieser Vertrag beziehe.

59      Die in der Rechtssache C‑187/20 in Rede stehenden Verträge enthielten auch eine mit der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Klausel identische Klausel.

60      Was das Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund betrifft, so wurde in dem von JL am 4. Mai 2017 mit BMW Bank geschlossenen Vertrag § 314 BGB nicht genannt und auch nicht darauf hingewiesen, dass eine Kündigung nach dieser Vorschrift innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen müsse. In dem von DT am 23. März 2016 mit Audi Bank geschlossenen Vertrag wurde auf das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund nach § 314 BGB überhaupt nicht hingewiesen. Dieser Vertrag habe zwar das Recht des Darlehensgebers zur Kündigung aus wichtigem Grund vorgesehen, ohne jedoch anzugeben, welche Form oder Frist für diese Kündigung gelte. Insbesondere werde in diesem Vertrag nicht darauf hingewiesen, dass eine solche Kündigung gemäß § 492 Abs. 5 BGB auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen müsse.

61      Was die Informationen über ein etwaiges außergerichtliches Beschwerdeverfahren betrifft, so wurden in dem von JL am 4. Mai 2017 mit BMW Bank geschlossenen Vertrag die Zugangsvoraussetzungen für ein solches Verfahren, wie beispielsweise die Schilderung der Streitigkeit, die Darstellung eines konkreten Begehrens und die Beifügung der erforderlichen Unterlagen in Kopie, nicht genannt. In diesem Vertrag wird insoweit auf die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im Deutschen Bankgewerbe“ verwiesen, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt werde oder auf der Internetseite des Bundesverbands der Deutschen Banken e. V. eingesehen werden könne. Einen ähnlichen Verweis enthielt auch der von DT am 23. März 2016 mit Audi Bank geschlossene Vertrag, in dem darüber hinaus klargestellt wurde, dass „[d]ie Beschwerde … in Textform (z. B. Brief, Telefax, E‑Mail) an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e. V., Postfach 040307, 10062 Berlin, Fax: 03016633169, E‑Mail: ombudsmann@bdb.de, zu richten [ist]“.

62      Unter diesen Umständen hat das Landgericht Ravensburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass bei der Art des Kredits gegebenenfalls anzugeben ist, dass es sich um einen verbundenen Kreditvertrag handelt und/oder dass es sich um einen befristeten Kreditvertrag handelt?

2.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass bei den Bedingungen für die Inanspruchnahme des Kredits bei verbundenen Kreditverträgen zur Finanzierung eines Kaufgegenstands im Fall der Auszahlung des Kreditbetrags an den Verkäufer anzugeben ist, dass der Kreditnehmer in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit auf Bezahlung des Kaufpreises befreit wird und der Verkäufer ihm, sofern der Kaufpreis vollständig beglichen ist, den gekauften Gegenstand auszuhändigen hat?

3.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass

a)      der bei Abschluss des Kreditvertrags geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist;

b)      der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu erläutern ist, zumindest aber auf die nationalen Normen, aus denen sich die Anpassung des Verzugszinssatzes entnehmen lässt (§§ 247, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB), verwiesen werden muss?

4.      a)      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag ein konkreter vom Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg für die Ermittlung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist, so dass der Verbraucher die Höhe der bei vorzeitiger Kündigung anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann?

b)      (falls die vorstehende Frage a bejaht wird)

Stehen Art. 10 Abs. 2 Buchst. r und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/48 einer nationalen Regelung entgegen, wonach bei unvollständigen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 die Widerrufsfrist gleichwohl mit Vertragsschluss beginnt und lediglich der Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung des Kredits entfällt?

5.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. s der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen,

a)      dass im Kreditvertrag auch die im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte der Parteien des Kreditvertrags angegeben werden müssen, insbesondere auch das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bei befristeten Darlehensverträgen, und dass der Paragraf, in dem dieses Kündigungsrecht geregelt ist, ausdrücklich genannt werden muss;

b)      (falls die vorstehende Frage a verneint wird)

dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, welche die Nennung eines nationalen Sonderkündigungsrechts zu einer zwingenden Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 2 Buchst. s der Richtlinie 2008/48 macht;

c)      dass im Kreditvertrag bei sämtlichen Kündigungsrechten der Parteien des Kreditvertrags auf die bei der Ausübung des Kündigungsrechts jeweils vorgeschriebene Frist und Form für die Kündigungserklärung hinzuweisen ist?

6.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag die wesentlichen formalen Voraussetzungen für eine Beschwerde und/oder einen Rechtsbehelf im außergerichtlichen Beschwerde- und/oder Rechtsbehelfsverfahren mitgeteilt werden müssen? Ist es unzureichend, wenn insoweit auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung für das außergerichtliche Beschwerde- und/oder Rechtsbehelfsverfahren verwiesen wird?

7.      Ist bei einem Verbraucherkreditvertrag die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand der Verwirkung gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 ausgeschlossen,

a)      wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 vorgeschriebenen Pflichtangaben weder ordnungsgemäß im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist und somit die Widerrufsfrist gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 nicht begonnen hat;

b)      (falls die vorstehende Frage a verneint wird)

wenn die Verwirkung maßgeblich auf den Zeitablauf seit Vertragsschluss und/oder auf die vollständige Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragsparteien und/oder auf die Disposition des Kreditgebers über die zurückerhaltene Darlehenssumme oder die Rückgabe der Kreditsicherheiten und/oder (bei einem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag) auf die Nutzung oder die Veräußerung des finanzierten Gegenstands durch den Verbraucher gestützt wird, der Verbraucher jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, und der Kreditgeber auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher eine entsprechende Kenntnis hat?

8.      Ist bei einem Verbraucherkreditvertrag die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 ausgeschlossen,

a)      wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 vorgeschriebenen Pflichtangaben weder ordnungsgemäß im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist und somit die Widerrufsfrist gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 nicht begonnen hat;

b)      (falls die vorstehende Frage a verneint wird)

wenn die missbräuchliche Rechtsausübung maßgeblich auf den Zeitablauf seit Vertragsschluss und/oder auf die vollständige Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragsparteien und/oder auf die Disposition des Kreditgebers über die zurückerhaltene Darlehenssumme oder die Rückgabe der Kreditsicherheiten und/oder (bei einem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag) auf die Nutzung oder die Veräußerung des finanzierten Gegenstands durch den Verbraucher gestützt wird, der Verbraucher jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, und der Kreditgeber auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher eine entsprechende Kenntnis hat?

63      Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2020 sind die Rechtssachen C‑33/20, C‑155/20 und C‑187/20 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

 Zu den Vorlagefragen

 Vorbemerkung

64      Da einige Fragen in den Rechtssachen C‑33/20, C‑155/20 und C‑187/20 einander ähnlich oder identisch sind, sind sie zusammen zu prüfen.

 Zur ersten Frage in der Rechtssache C187/20

65      Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C‑187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. a, c und e der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag gegebenenfalls in klarer, prägnanter Form angegeben werden muss, dass es sich um einen „verbundenen Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n dieser Richtlinie handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist.

66      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Buchst. n der Richtlinie 2008/48 den Begriff „verbundener Kreditvertrag“ definiert als Kreditvertrag, bei dem „der betreffende Kredit ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung bestimmter Güter oder die Erbringung bestimmter Dienstleistungen dient und diese beiden Verträge objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bilden; von einer wirtschaftlichen Einheit ist auszugehen, … wenn sich der Kreditgeber im Falle der Finanzierung durch einen Dritten bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Warenlieferanten oder des Dienstleistungserbringers bedient oder wenn im Kreditvertrag ausdrücklich die spezifischen Waren oder die Erbringung einer spezifischen Dienstleistung angegeben sind“.

67      In der Rechtssache C‑187/20 geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder beim Abschluss der in dieser Rechtssache in Rede stehenden Verträge der Mitwirkung der Verkäuferinnen E und F bedienten und dass der gemäß diesen Verträgen gewährte Kredit ausschließlich der Finanzierung der Lieferung von Kraftfahrzeugen zur privaten Nutzung dienen sollte. Daher sind diese Verträge als „verbundene Kreditverträge“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n der Richtlinie 2008/48 anzusehen.

68      Außerdem wurden die in der Rechtssache C‑187/20 in Rede stehenden Verträge, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, für eine befristete Laufzeit geschlossen.

69      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. a, c und e der Richtlinie 2008/48 im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form die Art des Kredits, die Laufzeit des Kreditvertrags und bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung oder bei verbundenen Kreditverträgen die Ware oder die Dienstleistung und der Barzahlungspreis anzugeben sind.

70      Wie sich aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 im Licht deren 31. Erwägungsgrundes ergibt, ist das Gebot, in Kreditverträgen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger die in dieser Vorschrift benannten Punkte in klarer, prägnanter Form anzugeben, erforderlich, damit der Verbraucher seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann (Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis, C‑66/19, EU:C:2020:242, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung ist es erforderlich, dass der Verbraucher die Punkte, die der Kreditvertrag gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 zwingend enthalten muss, kennt und gut versteht (Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis, C‑66/19, EU:C:2020:242, Rn. 45).

72      Dieses Gebot dient der Verwirklichung des Ziels der Richtlinie 2008/48, das darin besteht, in Bezug auf Verbraucherkredite eine vollständige und obligatorische Harmonisierung in einigen Schlüsselbereichen vorzusehen, die als notwendig erachtet wird, um allen Verbrauchern in der Europäischen Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis, C‑66/19, EU:C:2020:242, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Die Information, dass zum einen der betreffende Vertrag einen „verbundenen Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n der Richtlinie 2008/48 darstellt und zum anderen dieser Vertrag befristet geschlossen wird, ist aber für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung und erlaubt es ihm, seine Rechte und Pflichten tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen.

74      Daher ist auf die erste Frage in der Rechtssache C‑187/20 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. a, c und e der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag gegebenenfalls in klarer, prägnanter Form angegeben werden muss, dass es sich um einen „verbundenen Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n dieser Richtlinie handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist.

 Zur zweiten Frage in der Rechtssache C187/20

75      Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C‑187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er verlangt, dass in einem „verbundenen Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n dieser Richtlinie, der ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung eines Gegenstands dient und vorsieht, dass der Kreditbetrag an den Verkäufer dieses Gegenstands ausgezahlt wird, angegeben wird, dass der Verbraucher in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit zur Zahlung des Kaufpreises befreit ist und dass der Verkäufer ihm, sofern der Kaufpreis vollständig beglichen ist, den gekauften Gegenstand auszuhändigen hat.

76      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form der Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Kredits und bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung oder bei verbundenen Kreditverträgen die Ware oder die Dienstleistung und der Barzahlungspreis anzugeben ist.

77      Was die formalen Voraussetzungen für „verbundene Kreditverträge“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n der Richtlinie 2008/48 betrifft, verlangt Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie nur, dass im Kreditvertrag die betreffende Ware oder Dienstleistung und ihr Barzahlungspreis anzugeben sind.

78      Art. 10 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/48 sieht zwar vor, dass der Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme zwingend im Kreditvertrag anzugeben sind, doch schreibt keine Bestimmung dieser Richtlinie vor, dass in diesem Vertrag die Folgen dieser Inanspruchnahme für die Vertragsbeziehung zwischen dem Verbraucher und dem Verkäufer der durch den Kredit finanzierten Ware oder Dienstleistung angegeben werden.

79      Allerdings hindert Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 die Parteien des Kreditvertrags nicht daran, diese Folgen einvernehmlich in dem Vertrag festzulegen.

80      Unter diesen Umständen ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C‑187/20 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er nicht verlangt, dass in einem „verbundenen Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n dieser Richtlinie, der ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung eines Gegenstands dient und vorsieht, dass der Kreditbetrag an den Verkäufer dieses Gegenstands ausgezahlt wird, angegeben wird, dass der Verbraucher in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit zur Zahlung des Kaufpreises befreit ist und dass der Verkäufer ihm, sofern der Kaufpreis vollständig beglichen ist, den gekauften Gegenstand auszuhändigen hat.

 Zur ersten Frage in den RechtssachenC33/20 undC155/20 und zur dritten Frage in der Rechtssache C187/20

81      Mit seiner ersten Frage in den Rechtssachen C‑33/20 und C‑155/20 und seiner dritten Frage in der Rechtssache C‑187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist.

82      Es ist darauf hinzuweisen, dass der Kreditvertrag nach Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt werden muss. Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie sieht vor, dass im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form der Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten anzugeben sind.

83      Aus den Vorlageentscheidungen geht hervor, dass nach allen in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträgen der jährliche Verzugszinssatz „fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz“ betrug. Den Vorlageentscheidungen ist ferner zu entnehmen, dass in dem Dokument mit dem Titel „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“, das den Verbrauchern in diesen Rechtssachen zur Verfügung gestellt wurde, bestimmt war: „Der jährliche Verzugszinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt“. Allerdings war diesen Vorlageentscheidungen zufolge dieses Dokument nicht Bestandteil der Verträge. Nur der in der Rechtssache C‑187/20 in Rede stehende Vertrag zwischen JL und BMW Bank sah ausdrücklich vor, dass „[d]er Basiszinssatz … jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben [wird]“.

84      Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Kreditvertrag zwar nicht notwendigerweise in einem einzigen Dokument enthalten sein muss, dass aber alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elemente auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festgehalten werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 45 und Tenor).

85      Da die in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Elemente in klarer, prägnanter Form zu nennen sind, ist es notwendig, dass im Kreditvertrag klar und prägnant auf die anderen Unterlagen auf Papier oder auf die anderen dauerhaften Datenträger verwiesen wird, die diese Elemente enthalten und dem Verbraucher vor Vertragsschluss tatsächlich ausgehändigt werden, so dass er alle seine Rechte und Pflichten konkret erkennen kann (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 34).

86      Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies in den Ausgangsverfahren der Fall ist.

87      Zur Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 ist festzustellen, dass der Wortlaut dieser Bestimmung verlangt, dass im Kreditvertrag der zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich dem des Vertragsschlusses, geltende Satz der Verzugszinsen angegeben wird. Außerdem sieht diese Vorschrift in Bezug auf die Änderung dieses Zinssatzes nach Abschluss des Kreditvertrags eine Verpflichtung zur Angabe der Art und Weise der Anpassung dieses Zinssatzes vor.

88      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 57 bis 60 seiner Schlussanträge im Wesentlichen festgestellt hat, legt der Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 also nahe, dass in dem Kreditvertrag der im Fall des Zahlungsverzugs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Zinssatz konkret in Form eines Prozentsatzes anzugeben ist, und nicht nur die Definition dieses Zinssatzes oder die verwendete Berechnungsformel.

89      Zur allgemeinen Systematik dieser Richtlinie ist festzustellen, dass nach den Definitionen des effektiven Jahreszinses, des Sollzinssatzes und des festen Sollzinssatzes in Art. 3 der Richtlinie diese verschiedenen Zinssätze in Prozentsätzen ausgedrückt werden müssen.

90      Was die Ziele dieser Richtlinie und ganz konkret ihres Art. 10 betrifft, ist, wie in Rn. 70 des vorliegenden Urteils ausgeführt, das Gebot, in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form die in dieser Vorschrift genannten Elemente anzugeben, erforderlich, damit der Verbraucher seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann.

91      Verweist aber ein Verbrauchervertrag hinsichtlich der Informationen, die nach Art. 10 der Richtlinie 2008/48 anzugeben sind, auf bestimmte Vorschriften des nationalen Rechts, so kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung nicht bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis, C‑66/19, EU:C:2020:242, Rn. 44).

92      Wie der Generalanwalt in Nr. 64 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ermöglicht es die Pflicht zur Angabe des als Prozentsatz ausgedrückten konkreten Verzugszinssatzes im Kreditvertrag dem Verbraucher, sich der Folgen seines etwaigen Zahlungsverzugs bewusst zu werden.

93      Da der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltende Verzugszinssatz eine bezifferte Angabe darstellt, was insbesondere dann nicht der Fall wäre, wenn es sich um einen variablen Zinssatz handelte, muss dieser Verzugszinssatz im Kreditvertrag konkret in Form eines Prozentsatzes angegeben werden.

94      Was die in Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 vorgesehene Verpflichtung betrifft, im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form die Art und Weise der etwaigen Anpassung des Satzes der Verzugszinsen anzugeben, so kann in Fällen, in denen, wie in den Ausgangsverfahren, die Parteien des Kreditvertrags vereinbart haben, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt dieses Mitgliedstaats bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert wird, ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz geeignet sein, einen angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher in die Lage zu versetzen, den Mechanismus der Änderung dieses Satzes der Verzugszinsen zu kennen und zu verstehen, sofern die Methode zur Berechnung des Verzugszinssatzes in diesem Vertrag beschrieben wird. Insoweit sind zwei Voraussetzungen zu beachten. Erstens muss die Darstellung dieser Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher, der nicht über Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, leicht verständlich sein und es ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der im Kreditvertrag enthaltenen Angaben zu berechnen. Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in diesem Kreditvertrag angegeben werden (vgl. entsprechend Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C‑125/18, EU:C:2020:138, Rn. 53).

95      Daher ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C‑33/20 und C‑155/20 und die dritte Frage in der Rechtssache C‑187/20 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist. Haben die Parteien des betreffenden Kreditvertrags vereinbart, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert wird, reicht ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes in diesem Vertrag beschrieben wird. Insoweit sind zwei Voraussetzungen zu beachten. Erstens muss die Darstellung dieser Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher, der nicht über Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, leicht verständlich sein und es ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der Angaben im Kreditvertrag zu berechnen. Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in dem fraglichen Kreditvertrag angegeben werden.

 Zur zweiten Frage in den RechtssachenC33/20 undC155/20 und zur vierten Frage in der Rechtssache C187/20

96      Mit seiner zweiten Frage in den Rechtssachen C‑33/20 und C‑155/20 und seiner vierten Frage in der Rechtssache C‑187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung ein konkreter Rechenweg anzugeben ist, der für den Verbraucher nachvollziehbar ist, so dass er die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung berechnen kann.

97      Zur Beantwortung dieser Fragen ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form „das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung“ anzugeben sind.

98      Im vorliegenden Fall geht aus den Vorlageentscheidungen hervor, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditverträge vorsehen, dass „die Bank [den Schaden] nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen [wird]“.

99      Sieht die Richtlinie 2008/48 für den Gewerbetreibenden die Pflicht vor, den Verbraucher über den Inhalt der ihm unterbreiteten Vertragserklärung zu informieren, und sind bestimmte Aspekte davon durch bindende Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geregelt, so muss der Gewerbetreibende den Verbraucher insoweit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in klarer, prägnanter Form über den Inhalt dieser Vorschriften belehren, damit der Verbraucher seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis, C‑66/19, EU:C:2020:242, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100    Zu diesem Zweck ist es in Bezug auf die bei vorzeitiger Rückzahlung fällige Entschädigung nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 zwar nicht erforderlich, dass der Kreditvertrag die mathematische Formel nennt, mittels deren diese Entschädigung berechnet wird, doch muss er die Methode zur Berechnung dieser Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise angeben, so dass dieser die Höhe der bei vorzeitiger Rückzahlung fälligen Entschädigung anhand der im Kreditvertrag gegebenen Informationen bestimmen kann.

101    Ein bloßer Verweis für die Berechnung der im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens geschuldeten Entschädigung auf den von einem nationalen Gericht, im vorliegenden Fall vom Bundesgerichtshof, vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen genügt jedoch nicht dem in Rn. 99 des vorliegenden Urteils angeführten Erfordernis, dem Verbraucher den Inhalt seiner vertraglichen Verpflichtung zur Kenntnis zu bringen.

102    Nach alledem ist auf die zweite Frage in den Rechtssachen C‑33/20 und C‑155/20 und die vierte Frage in der Rechtssache C‑187/20 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag die Methode für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise anzugeben ist, so dass dieser die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der in diesem Vertrag erteilten Informationen bestimmen kann.

 Zur dritten Frage in den RechtssachenC33/20 undC155/20 und zur fünften Frage in der Rechtssache C187/20

103    Mit seiner dritten Frage in den Rechtssachen C‑33/20 und C‑155/20 und seiner fünften Frage in der Rechtssache C‑187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag alle Situationen anzugeben sind, in denen den Parteien des Kreditvertrags durch die innerstaatliche Regelung ein Kündigungsrecht zuerkannt wird, wie etwa das Kündigungsrecht des Kreditnehmers aus wichtigem Grund, und ob in diesem Vertrag für jede dieser Situationen die Frist und die Form der Kündigungserklärung anzugeben sind.

104    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. s der Richtlinie 2008/48 im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ anzugeben sind.

105    Darüber hinaus regelt Art. 13 dieser Richtlinie die Voraussetzungen, unter denen Verbraucher und Kreditgeber einen unbefristeten Kreditvertrag kündigen können, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Richtlinie keinerlei Kündigungsrecht bei befristeten Verträgen einräumt. Unter diesen Umständen ist die Bezugnahme auf das „Recht auf Kündigung“ in Art. 10 Abs. 2 Buchst. s der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass sie sich auf das in Art. 13 dieser Richtlinie vorgesehene Kündigungsrecht bezieht.

106    Daraus folgt, dass die Richtlinie 2008/48 keine Verpflichtung vorsieht, in den Kreditvertrag irgendeine Angabe über das Recht auf Kündigung von Kreditverträgen aufzunehmen, die für eine befristete Laufzeit abgeschlossen wurden.

107    Wie aus den Vorlageentscheidungen hervorgeht, wurden die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge für eine befristete Laufzeit geschlossen.

108    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 fallen, keine Verpflichtungen für die Vertragsparteien einführen dürfen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 55).

109    Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 enthält jedoch eine solche Harmonisierung der in Kreditverträge zwingend aufzunehmenden Angaben (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 56).

110    Zwar kann ein Mitgliedstaat in seiner innerstaatlichen Regelung eine Möglichkeit zur Kündigung von für einen befristeten Zeitraum geschlossenen Kreditverträgen vorsehen. Art. 10 Abs. 2 Buchst. s und Art. 13 der Richtlinie 2008/48 in Verbindung mit deren Art. 22 Abs. 1 verbieten es jedoch, dass die innerstaatliche Regelung eines Mitgliedstaats die Verpflichtung vorsieht, dass in einem solchen Kreditvertrag eine Information zu einem Kündigungsrecht angegeben wird, das nicht in der Richtlinie 2008/48, sondern nur in dieser innerstaatlichen Regelung vorgesehen ist.

111    Indes verbietet es die Richtlinie 2008/48 den Parteien eines Kreditvertrags, die übereingekommen sind, ein Kündigungsrecht außerhalb der in Art. 13 der Richtlinie genannten Fälle vorzusehen, nicht, dass sie dieses Recht in den Vertrag aufnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 57 und 58).

112    Nach alledem ist auf die dritte Frage in den Rechtssachen C‑33/20 und C‑155/20 und die fünfte Frage in der Rechtssache C‑187/20 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er nicht verlangt, dass im Kreditvertrag alle Situationen anzugeben sind, in denen den Parteien des Kreditvertrags ein Kündigungsrecht nicht durch diese Richtlinie, sondern nur durch die innerstaatliche Regelung zuerkannt wird.

 Zur vierten Frage in der Rechtssache C155/20 und zur siebten Frage in der Rechtssache C187/20

113    Mit seiner vierten Frage in der Rechtssache C‑155/20 und mit seiner siebten Frage in der Rechtssache C‑187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass sie es dem Kreditgeber verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist und der Verbraucher vom Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.

114    Für die Beantwortung dieser Fragen ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48 ergibt, die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 10 dieser Richtlinie übermittelt wurden, sofern der betreffende Zeitpunkt nach dem Tag des Abschlusses des Kreditvertrags liegt. Besagter Art. 10 zählt die Informationen auf, die in Kreditverträgen anzugeben sind.

115    Wie aus Rn. 108 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dürfen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 fallen, keine Verpflichtungen für die Vertragsparteien einführen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese in dem von den Verpflichtungen erfassten Bereich harmonisierte Vorschriften enthält.

116    Wie der Generalanwalt in Nr. 101 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, fallen die zeitlichen Voraussetzungen der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher unter die Harmonisierung durch Art. 14 der Richtlinie 2008/48.

117    Da die Richtlinie 2008/48 keine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher für den Fall vorsieht, dass ihm diese Informationen nicht erteilt wurden, darf eine solche Beschränkung mithin auch nicht in einem Mitgliedstaat durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegt werden.

118    Daher ist auf die vierte Frage in der Rechtssache C‑155/20 und auf die siebte Frage in der Rechtssache C‑187/20 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er es dem Kreditgeber verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß dieser Bestimmung durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat.

 Zur fünften Frage in der Rechtssache C155/20 und zur achten Frage in der Rechtssache C187/20

119    Mit seiner fünften Frage in der Rechtssache C‑155/20 und seiner achten Frage in der Rechtssache C‑187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass der Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen darf, wenn zum einen eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist und zum anderen der Verbraucher vom Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.

120    Zur Beantwortung dieser Fragen ist festzustellen, dass die Richtlinie 2008/48 keine Vorschriften enthält, die die Frage des Missbrauchs der ihm von dieser Richtlinie eingeräumten Rechte durch den Verbraucher regeln.

121    Allerdings ist zu prüfen, ob die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 nicht im vorliegenden Fall durch die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts eingeschränkt wird, wonach sich der Einzelne nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Vorschriften dieses Rechts berufen darf.

122    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die Feststellung eines Missbrauchs zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (Urteil vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark, C‑116/16 und C‑117/16, EU:C:2019:135, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

123    Zu dem mit Art. 14 der Richtlinie 2008/48 verfolgten Zweck ist zum einen festzustellen, dass dieser darin besteht, es dem Verbraucher zu ermöglichen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen. Er soll deshalb von einem Vertrag zurücktreten können, bei dem sich nach dessen Abschluss innerhalb der für die Ausübung des Widerrufsrechts vorgesehenen Überlegungsfrist herausstellt, dass er nicht seinen Bedürfnissen entspricht (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u. a., C‑355/18 bis C‑357/18 und C‑479/18, EU:C:2019:1123, Rn. 101).

124    Zum anderen besteht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 117 und 118 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, der Zweck von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48 darin, sicherzustellen, dass der Verbraucher alle Informationen erhält, die erforderlich sind, um den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung zu beurteilen und den Kreditgeber, der ihm die in Art. 10 dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen nicht erteilt, zu bestrafen.

125    Die in den Unionsrichtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes vorgesehenen Sanktionen sollen den Gewerbetreibenden nämlich davon abschrecken, gegen die ihm nach den Bestimmungen dieser Richtlinien obliegenden Pflichten gegenüber dem Verbraucher zu verstoßen (vgl. entsprechend Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 84, sowie vom 25. November 2020, Banca B., C‑269/19, EU:C:2020:954, Rn. 34 und 38).

126    Hat der Gewerbetreibende dem Verbraucher die in Art. 10 der Richtlinie 2008/48 genannten Informationen nicht erteilt und beschließt dieser, den Kreditvertrag nach Ablauf der Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrags zu widerrufen, kann der Unternehmer dem Verbraucher keinen Missbrauch seines Widerrufsrechts vorwerfen, auch wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerruf durch den Verbraucher erhebliche Zeit vergangen ist.

127    Nach alledem ist auf die fünfte Frage in der Rechtssache C‑155/20 sowie auf die achte Frage in der Rechtssache C‑187/20 zu antworten, dass die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass der Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen darf, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte.

 Zur sechsten Frage in der Rechtssache C187/20

128    Mit seiner sechsten Frage in der Rechtssache C‑187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag die wesentlichen formalen Voraussetzungen für die Einleitung eines außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahrens mitgeteilt werden müssen, oder ob es ausreicht, dass in diesem Vertrag insoweit auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung verwiesen wird.

129    Insoweit bestimmt Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48, dass im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form „die Angabe, ob der Verbraucher Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang“ anzugeben sind.

130    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung von unionsrechtlichen Vorschriften nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, zu berücksichtigen (Urteil vom 25. Juni 2020, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, C‑380/19, EU:C:2020:498, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

131    Zum Zusammenhang, in dem Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 steht, ist festzustellen, dass nach Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie die in dieser Bestimmung genannten Informationen, einschließlich der Voraussetzungen für den Zugang zu den dem Verbraucher zugänglichen außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, klar und prägnant anzugeben sind.

132    Daraus folgt, dass die Angaben hierzu im Kreditvertrag hinreichend klar und vollständig sein müssen, um dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, eine solche Beschwerde oder einen solchen Rechtsbehelf einzulegen, dass sie aber nicht alle Verfahrensvorschriften für diese Verfahren wiedergeben müssen.

133    Was das Ziel von Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 betrifft, ist festzustellen, dass diese Bestimmung dazu dienen soll, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, indem dafür gesorgt wird, dass Verbraucher auf freiwilliger Basis Beschwerden gegen Kreditgeber bei Stellen einreichen können, die Verfahren zur alternativen Streitbeilegung anbieten (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juni 2020, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, C‑380/19, EU:C:2020:498, Rn. 26).

134    Um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können, müssen die Verbraucher über bestehende alternative Rechtsbehelfsverfahren informiert werden. Sie müssen im Fall einer Streitigkeit rasch herausfinden können, welche Stellen zur alternativen Streitbeilegung für ihre Beschwerde zuständig sind und ob der betreffende Unternehmer sich an einem bei einer solchen Stelle eingeleiteten Verfahren beteiligen wird (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juni 2020, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, C‑380/19, EU:C:2020:498, Rn. 27).

135    Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 soll somit zum einen sicherstellen, dass der Verbraucher in voller Kenntnis des Sachverhalts entscheiden kann, ob es für ihn zweckmäßig ist, auf eines der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zurückzugreifen, und zum anderen, dass er auf der Grundlage der im Kreditvertrag enthaltenen Informationen tatsächlich in der Lage ist, eine solche Beschwerde oder einen solchen Rechtsbehelf einzulegen.

136    Wie der Generalanwalt in Nr. 94 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist es zu diesem Zweck von wesentlicher Bedeutung, dass der Verbraucher erstens über alle ihm zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit diesen Verfahren verbundenen Kosten, zweitens darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, drittens über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und viertens über die sonstigen der formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, informiert wird.

137    Was die in der vorstehenden Randnummer genannten Informationen betrifft, reicht ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, nicht aus (vgl. entsprechend Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis, C‑66/19, EU:C:2020:242, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

138    Nach alledem ist auf die sechste Frage in der Rechtssache C‑187/20 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag die wesentlichen Informationen über alle dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit diesen Verfahren verbundenen Kosten, darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf per Post oder elektronisch einzureichen ist, über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, anzugeben sind. Was diese Informationen betrifft, reicht ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, nicht aus.

 Kosten

139    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 10 Abs. 2 Buchst. a, c und e der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag gegebenenfalls in klarer, prägnanter Form angegeben werden muss, dass es sich um einen „verbundenen Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n dieser Richtlinie handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist.

2.      Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass in einem „verbundenen Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n dieser Richtlinie, der ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung eines Gegenstands dient und vorsieht, dass der Kreditbetrag an den Verkäufer dieses Gegenstands ausgezahlt wird, angegeben wird, dass der Verbraucher in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit zur Zahlung des Kaufpreises befreit ist und dass der Verkäufer ihm, sofern der Kaufpreis vollständig beglichen ist, den gekauften Gegenstand auszuhändigen hat.

3.      Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist. Haben die Parteien des betreffenden Kreditvertrags vereinbart, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert wird, reicht ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes in diesem Vertrag beschrieben wird. Insoweit sind zwei Voraussetzungen zu beachten. Erstens muss die Darstellung dieser Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher, der nicht über Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, leicht verständlich sein und es ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der Angaben im Kreditvertrag zu berechnen. Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in dem fraglichen Kreditvertrag angegeben werden.

4.      Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag die Methode für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise anzugeben ist, so dass dieser die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der in diesem Vertrag erteilten Informationen bestimmen kann.

5.      Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass im Kreditvertrag alle Situationen anzugeben sind, in denen den Parteien des Kreditvertrags ein Kündigungsrecht nicht durch diese Richtlinie, sondern nur durch die nationalen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.

6.      Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er es dem Kreditgeber verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß dieser Bestimmung durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat.

7.      Die Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass der Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen darf, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte.

8.      Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag die wesentlichen Informationen über alle dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit diesen Verfahren verbundenen Kosten, darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf per Post oder elektronisch einzureichen ist, über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, anzugeben sind. Was diese Informationen betrifft, reicht ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, nicht aus.

Bay Larsen

Safjan

Jääskinen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. September 2021.

Schlussanträge vor dem EuGH lassen hoffen

Der Generalanwalt beim EuGH, Gerard Hogan,  hat in der verbundenen Rechtssache C‑33/20, C‑155/20 und C‑187/20 seine Schlussanträge gestellt. Auf Vorlage des Landgerichts Ravensburg muss sich der EuGH erneut mit dem Umfang des Verbraucherschutzes beim Widerruf von Darlehensverträgen beschäftigen. Den Volltext der Schlussanträge finden Sie hier:

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

GERARD HOGAN

vom 15. Juli 2021(1)

Verbundene Rechtssachen C33/20, C155/20 und C187/20

UK

gegen

Volkswagen Bank GmbH (C33/20)

und

RT,

SV,

BC

gegen

Volkswagen Bank GmbH,

Skoda Bank, Tochtergesellschaft der Volkswagen Bank GmbH (C155/20)

und

JL,

DT

gegen

BMW Bank GmbH,

Volkswagen Bank GmbH (C187/20)

(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg [Deutschland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Verbraucherkredit – Richtlinie 2008/48/EG – Art. 10 Abs. 2 – Anforderungen an die im Vertrag zu erteilenden Angaben – Verzugszinssatz – Art. 14 – Recht zur Kündigung“

I. Einleitung

1.        Die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen betreffen im Wesentlichen die Pflichten von Kreditinstituten, dem Verbraucher bestimmte Informationen über Kreditbedingungen zur Verfügung zu stellen, und die Folgen für den Fall, dass sie nicht erteilt wurden. Die Vorabentscheidungsersuchen haben alle einen weitgehend ähnlichen tatsächlichen Hintergrund insoweit, als sie die zutreffende Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. a, d, l, r, s und t sowie von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66) betreffen.

2.        Die vorliegenden Ersuchen sind vom Landgericht Ravensburg (Deutschland) im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen verschiedenen Verbrauchern und Autokreditunternehmen über die Wirksamkeit der von diesen Verbrauchern eingereichten Widerrufserklärungen vorgelegt worden. Diese Erklärungen gingen zwar alle lange nach Ablauf der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Frist von 14 Tagen ab Unterzeichnung des Kreditvertrags ein, die betroffenen Verbraucher sehen sich zu ihrem Schritt jedoch als berechtigt an, weil diese Verträge nicht alle nach Art. 10 dieser Richtlinie erforderlichen Angaben enthalten hätten. In den vorliegenden Rechtssachen geht es somit um die schwierige – aber wesentliche – Frage nach dem Grad an Genauigkeit der nach Art. 10 erforderlich Angaben im Vertrag sowie um die damit zusammenhängende Frage, wie die nationalen Gerichte damit umzugehen haben, wenn Verbraucher versuchen, sich zu ihren Gunsten auf möglicherweise unzureichende Angaben zu berufen(2). Bevor auf diese Fragen einzugehen ist, sind jedoch zunächst die einschlägigen Rechtsvorschriften darzustellen.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

3.        In den Erwägungsgründen 4 bis 9, 18, 19, 30, 31 und 35 der Richtlinie 2008/48 heißt es:

„(4)      In einigen Fällen, in denen Mitgliedstaaten verschiedene zwingende Rechtsvorschriften erlassen haben, die strenger sind als die Bestimmungen der Richtlinie 87/102/EWG [des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1987, L 42, S. 48)], führt die sich aus [den] nationalen Unterschieden [zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Vergabe von Krediten an natürliche Personen] ergebende Sach- und Rechtslage zum einen zu Verzerrungen im Wettbewerb der Kreditgeber in der Gemeinschaft und behindert den Binnenmarkt. Sie schränkt zum anderen die Möglichkeiten der Verbraucher ein, das stetig zunehmende Angebot an grenzüberschreitenden Verbraucherkrediten unmittelbar zu nutzen. Diese Verzerrungen und Einschränkungen können wiederum Folgen für die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen haben.

(5)      In den letzten Jahren hat sich bei den Kreditformen, die Verbrauchern angeboten und von ihnen in Anspruch genommen werden, vieles geändert. Es gibt heute neue Kreditinstrumente, die immer stärkere Verwendung finden. Deshalb ist es zweckmäßig, die geltenden Bestimmungen zu ändern und gegebenenfalls ihren Geltungsbereich auszudehnen.

(6)      Gemäß dem Vertrag umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Entwicklung eines transparenteren und effizienteren Kreditmarkts innerhalb dieses Raums ohne Binnengrenzen ist für die Förderung grenzüberschreitender Geschäftstätigkeiten von entscheidender Bedeutung.

(7)      Um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern, muss in einigen Schlüsselbereichen ein harmonisierter gemeinschaftsrechtlicher Rahmen geschaffen werden. Im Hinblick auf die permanente Weiterentwicklung des Marktes für Verbraucherkredite und die zunehmende Mobilität der europäischen Bürger kann ein zukunftsweisendes Gemeinschaftsrecht, das sich künftigen Kreditformen anpassen kann und das den Mitgliedstaaten einen angemessenen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung lässt, zu einem modernen Verbraucherkreditrecht beitragen.

(8)      Zur Sicherung des Vertrauens der Verbraucher ist es wichtig, dass der Markt ein ausreichendes Verbraucherschutzniveau bietet. Auf diese Weise sollte der freie Verkehr von Kreditangeboten unter den bestmöglichen Bedingungen für Kreditanbieter wie auch für Kreditnehmer unter gebührender Berücksichtigung der Besonderheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten stattfinden können.

(9)      Eine vollständige Harmonisierung ist notwendig, um allen Verbrauchern in der Gemeinschaft ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen echten Binnenmarkt zu schaffen. Den Mitgliedstaaten sollte es deshalb nicht erlaubt sein, von dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen. Diese Einschränkung sollte jedoch nur in den Fällen gelten, in denen Vorschriften durch diese Richtlinie harmonisiert werden. Soweit es keine solchen harmonisierten Vorschriften gibt, sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen. Dementsprechend können die Mitgliedstaaten beispielsweise innerstaatliche Rechtsvorschriften über die gesamtschuldnerische Haftung des Verkäufers oder Dienstleistungserbringers und des Kreditgebers beibehalten oder einführen. Ein weiteres Beispiel für diese Möglichkeit könnte sein, dass die Mitgliedstaaten innerstaatliche Rechtsvorschriften über die Aufhebung eines Kauf- oder Dienstleistungsvertrags für den Fall beibehalten oder einführen, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht von dem Kreditvertrag ausübt. In dieser Hinsicht sollte es den Mitgliedstaaten im Falle von unbefristeten Kreditverträgen gestattet sein, einen Mindestzeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Kreditgeber die Rückzahlung verlangt, und dem Termin, zu dem der Kredit zurückgezahlt sein muss, festzulegen.

(18)      … Dennoch ist es angebracht, in dieser Richtlinie besondere Bestimmungen für die Werbung für Kreditverträge und über bestimmte Standardinformationen vorzusehen, die die Verbraucher erhalten sollten, damit sie insbesondere verschiedene Angebote miteinander vergleichen können. Diese Informationen sollten in klarer, prägnant gefasster Form an optisch hervorgehobener Stelle durch ein repräsentatives Beispiel erteilt werden. …

(19)      Damit der Verbraucher in voller Sachkenntnis entscheiden kann, sollten ihm vor dem Abschluss des Kreditvertrags ausreichende Informationen über die Bedingungen und Kosten des Kredits sowie über die Verpflichtungen, die er mit dem Vertrag eingeht, gegeben werden, die er mitnehmen und prüfen kann. Im Interesse einer größtmöglichen Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote sollten diese Informationen sich insbesondere auf den effektiven Jahreszins beziehen, der innerhalb der gesamten Gemeinschaft auf die gleiche Art zu berechnen ist. …

(30)      Diese Richtlinie regelt nicht Aspekte des Vertragsrechts, die die Wirksamkeit von Kreditverträgen betreffen. Daher können die Mitgliedstaaten in diesem Bereich mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehende innerstaatliche Bestimmungen beibehalten oder einführen. …

(31)      Alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, sollten in klarer, prägnanter Form im Kreditvertrag enthalten sein, damit der Verbraucher diese zur Kenntnis nehmen kann.

(35)      Tritt ein Verbraucher von einem Kreditvertrag, aufgrund dessen er Waren erhalten hat, zurück und handelt es sich dabei insbesondere um einen Ratenkauf oder einen Miet- oder Leasingvertrag, nach dem eine Verpflichtung zum Erwerb besteht, so sollte diese Richtlinie unbeschadet anderer Vorschriften der Mitgliedstaaten gelten, die die Rückgabe der Waren oder damit zusammenhängende Fragen regeln.“

4.        Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

n)      ‚verbundener Kreditvertrag‘ einen Kreditvertrag, bei dem

i)      der betreffende Kredit ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung dient und

ii)      diese beiden Verträge objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bilden; von einer wirtschaftlichen Einheit ist auszugehen, wenn der Warenlieferant oder der Dienstleistungserbringer den Kredit zugunsten des Verbrauchers finanziert oder wenn sich der Kreditgeber im Falle der Finanzierung durch einen Dritten bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Warenlieferanten oder des Dienstleistungserbringers bedient oder wenn im Kreditvertrag ausdrücklich die spezifischen Waren oder die Erbringung einer spezifischen Dienstleistung angegeben sind.“

5.        Art. 5 („Vorvertragliche Informationen“) der Richtlinie 2008/48 bestimmt:

„(1)      Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, gibt der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte die Information, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er einen Kreditvertrag schließen will. Diese Informationen werden auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mittels des Formulars ‚Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite‘ in Anhang II mitgeteilt. Die Informationspflichten des Kreditgebers nach diesem Absatz und nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/65/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. 2002, L 271, S. 16)] gelten als erfüllt, wenn er das Formular ‚Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite‘ vorgelegt hat.

(2) Diese Informationen müssen Folgendes erläutern:

l)      den anwendbaren Satz der Verzugszinsen und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;

…“

6.        Art. 10 („Zwingende Angaben in Kreditverträgen“) dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)      Kreditverträge werden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt.

Alle Vertragsparteien erhalten eine Ausfertigung des Kreditvertrags. Innerstaatliche Vorschriften über die Gültigkeit des Abschlusses von Kreditverträgen, die mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen, bleiben unberührt.

(2)      Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben:

l)      der Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;

t)      die Angabe, ob der Verbraucher Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang;

…“

7.        Art. 14 („Widerrufsrecht“) der Richtlinie 2008/48 lautet:

„(1)      Der Verbraucher kann innerhalb von vierzehn Kalendertagen ohne Angabe von Gründen den Kreditvertrag widerrufen.

Diese Widerrufsfrist beginnt

a)      entweder am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags oder

b)      an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Artikel 10 erhält, sofern dieser nach dem in Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Datum liegt.

(3)      Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so

b)      zahlt er dem Kreditgeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Kalendertagen nach Absendung der Widerrufserklärung an den Kreditgeber das Darlehen einschließlich der ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredits bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens aufgelaufenen Zinsen zurück. Die Zinsen sind auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes zu berechnen. Der Kreditgeber hat im Falle des Widerrufs keinen Anspruch auf weitere vom Verbraucher zu leistende Entschädigungen, mit Ausnahme von Entschädigungen für Entgelte, die der Kreditgeber an Behörden entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann.“

8.        Art. 15 („Verbundene Kreditverträge“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Hat der Verbraucher ein Recht auf Widerruf von einem Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ausgeübt, das auf Gemeinschaftsrecht beruht, so ist er an einen damit verbundenen Kreditvertrag nicht mehr gebunden.“

9.        Art. 22 („Harmonisierung und Unabdingbarkeit dieser Richtlinie“) Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 bestimmt:

„Soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen.“

B.      Deutsches Recht

10.      Art. 247 („Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen“) §§ 3 bis 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 21. September 1994 (BGBl. 1994 I, S. 2494, und Berichtigung BGBl. 1997 I, S. 1061) in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: EGBGB) bestimmt:

„§ 3 Inhalt der vorvertraglichen Information

(1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten:

2.      die Art des Darlehens,

9.      die Auszahlungsbedingungen,

11.      den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten,

§ 6 Vertragsinhalt

(1)      Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:

1.      die in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,

5.      das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags,

§ 7 Weitere Angaben im Vertrag

Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind:

3.      die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt,

4.      den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang.“

11.      § 247 („Basiszinssatz“) des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: BGB) bestimmt:

„(1)      Der Basiszinssatz beträgt 3,62 %. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank [(EZB)] vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2)      Die Deutsche Bundesbank gibt den Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.“

12.      § 288 BGB („Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden“) Abs. 1 bestimmt:

„Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.“

13.      § 355 BGB („Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen“) lautet wie folgt:

„(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. …

(2)      Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.“

14.      § 356b BGB („Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen“) Abs. 2 sieht vor:

„Enthält die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. …“

15.      § 357 BGB („Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen“) Abs. 1 sieht vor:

„Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.“

16.      § 357a („Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen“) Abs. 1 BGB bestimmt:

„Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren.“

17.      § 358 („Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag“) BGB lautet:

„…

(2)      Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(3)      Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. …

(4)      Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b entsprechend anzuwenden. … Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.“

18.      § 491a („Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen“) Abs. 1 BGB bestimmt:

„Der Darlehensgeber hat den Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag über die sich aus Artikel 247 [EGBGB] ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten.“

19.      § 492 („Schriftform, Vertragsinhalt“) BGB bestimmt:

„(1)      Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. …

(2)      Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 [EGBGB] enthalten.

(5)      Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.“

20.      § 495 („Widerrufsrecht“) Abs. 1 BGB lautet wie folgt:

„Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.“

III. Sachverhalt der Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsersuchen

A.      Rechtssache C33/20

21.      UK, ein Verbraucher, erwarb im Dezember 2015 ein Kraftfahrzeug. Zur Finanzierung dieser Anschaffung leistete dieser Verbraucher eine Anzahlung und schloss einen Verbraucherkreditvertrag mit Restschuldversicherung ab. Der Verbraucherkreditvertrag enthält folgende Erklärung:

„Nach einer Vertragskündigung werden wir Ihnen den gesetzlichen Verzugszinssatz in Rechnung stellen. Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.“

22.      Dieser Kreditvertrag enthält jedoch weder eine bezifferte Angabe des geltenden Verzugszinssatzes noch einen Hinweis auf den Referenzzinssatz, der zur Ermittlung des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Verzugszinssatzes zugrunde gelegt wurde, nämlich den Zinssatz nach § 247 BGB. Nach Auffassung des nationalen Gerichts wird durch die im Kreditvertrag enthaltene Formulierung die Verpflichtung der Anbieter von Verbraucherkreditverträgen, den Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes anzugeben, nicht erfüllt.

23.      UK habe indes vor Abschluss dieses Vertrags ein Dokument mit dem Titel „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ erhalten, das nach dem Muster in Anhang II der Richtlinie 2008/48 erstellt worden sei und aus dem hervorgehe, dass der Basiszinssatz von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar bzw. 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt werde. Diese Information könne jedoch nicht als Vertragsbestandteil angesehen werden, weil das betreffende Kreditinstitut eine Formvorschrift des § 492 Abs. 1 BGB nicht beachtet habe; der Geltungsbereich der betreffenden Formvorschrift wird insoweit nicht näher erläutert.

24.      UK leistete die monatlichen Darlehensraten regelmäßig. Lange nach Ablauf der Frist von 14 Tagen ab Vertragsschluss, aber vor der vollständigen Rückzahlung des Darlehens wollte UK den betreffenden Vertrag widerrufen. Er machte geltend, dass eine derartig späte Erklärung des Widerrufs gleichwohl wirksam sei, da die Volkswagen Bank ihm nicht alle Informationen zur Verfügung gestellt habe, die nach den die Richtlinie 2008/48 umsetzenden deutschen Rechtsvorschriften erforderlich seien. Die Volkswagen Bank wies diesen Widerruf zurück.

25.      Daraufhin erhob UK Klage, mit der er die Feststellung beantragt, dass er gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs als Käufer nicht zur Zahlung der restlichen monatlichen Darlehensraten verpflichtet sei. UK begehrt ferner die Rückzahlung aller monatlichen Darlehensraten nebst Zinsen sowie der an die Verkäuferin bereits geleisteten Anzahlung.

26.      Das vorlegende Gericht hat Zweifel im Hinblick darauf, ob die im Vertrag enthaltenen Informationen den Anforderungen nach § 492 BGB in Verbindung mit § 247 EGBGB in ihrer Auslegung im Licht der Richtlinie 2008/48 genügen. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Ravensburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag

a)      der bei Abschluss des Kreditvertrags geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist?

b)      der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu erläutern ist, zumindest aber auf die nationalen Normen, aus denen sich die Anpassung des Verzugszinssatzes entnehmen lässt (§§ 247, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB), verwiesen werden muss?

2.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag ein konkreter vom Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg für die Ermittlung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist, so dass der Verbraucher die Höhe der bei vorzeitiger Kündigung anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann?

3.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. s der Richtlinie 2008/48 dahin gehend auszulegen, dass im Kreditvertrag

a)      auch die im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte der Parteien des Kreditvertrags angegeben werden müssen, insbesondere auch das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bei befristeten Darlehensverträgen?

b)      bei sämtlichen Kündigungsrechten der Parteien des Kreditvertrags auf die bei der Ausübung des Kündigungsrechts jeweils vorgeschriebene Frist und Form für die Kündigungserklärung hinzuweisen ist?

B.      Rechtssache C155/20

27.      Die drei verschiedenen Verbraucher BC, RT und SV schlossen am 24. Juli 2014, 3. Januar 2015 bzw. 23. Mai 2015 mit der Volkswagen Bank bzw. der Skoda Bank, einer Zweigniederlassung der Volkswagen Bank, abgetretene Kreditverträge für den Kauf von Kraftfahrzeugen zur privaten Nutzung bei Autohändlern. Der Sachverhalt ähnelt demjenigen der Rechtssache C‑33/20, mit dem Unterschied, dass SV und BC den Widerruf nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens erklärten. Im Fall von SV hatte diese das Fahrzeug bereits an den Händler verkauft, der es ihr ursprünglich verkauft hatte, bevor sie ihr Widerrufsrecht ausübte. SV berühmt sich in diesem Zusammenhang als Ergebnis der Ausübung ihres Widerrufsrechts eines Anspruchs auf Rückzahlung des Differenzbetrags zwischen dem Kaufpreis zuzüglich Zinsen und dem Wiederverkaufspreis.

28.      Zu den streitigen Verträgen führt das vorlegende Gericht aus, dass die RT, SV und BC zur Verfügung gestellten Dokumente mit dem Titel „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ nach deutschem Recht nicht als Bestandteil des Kreditvertrags angesehen werden könnten, da diese Dokumente im Hinblick auf die Paginierung die Formerfordernisse nach § 492 Abs. 1 BGB nicht erfüllten.

29.      Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen der Kreditgeber den betreffenden Vertrag aus wichtigem Grund kündigen könne, sei zudem in diesen Verträgen weder die Form, in der eine solche Kündigung zu erfolgen habe, noch die Frist, innerhalb derer der Kreditgeber den Vertrag zu kündigen habe, angegeben, und das Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung des Vertrags nach § 314 BGB werde nicht einmal erwähnt.

30.      Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Ravensburg (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag

a)      der bei Abschluss des Kreditvertrags geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist?

b)      der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu erläutern ist, zumindest aber auf die nationalen Normen, aus denen sich die Anpassung des Verzugszinssatzes entnehmen lässt (§§ 247, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB), verwiesen werden muss?

2.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag ein konkreter vom Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg für die Ermittlung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist, so dass der Verbraucher die Höhe der bei vorzeitiger Kündigung anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann?

3.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. s der Richtlinie 2008/48 dahin gehend auszulegen,

a)      dass im Kreditvertrag auch die im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte der Parteien des Kreditvertrags angegeben werden müssen, insbesondere auch das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bei befristeten Darlehensverträgen?

b)      (falls die vorstehende Frage Buchst. a verneint wird) dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, welche die Nennung eines nationalen Sonderkündigungsrechts zu einer zwingenden Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 2 Buchst. s der Richtlinie 2008/48 macht?

c)      dass im Kreditvertrag bei sämtlichen Kündigungsrechten der Parteien des Kreditvertrags auf die bei der Ausübung des Kündigungsrechts jeweils vorgeschriebene Frist und Form für die Kündigungserklärung hinzuweisen ist?

4.      Ist bei einem Verbraucherkreditvertrag die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand der Verwirkung gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 ausgeschlossen,

a)      wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 vorgeschriebenen Pflichtangaben weder ordnungsgemäß im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist und somit die Widerrufsfrist gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 nicht begonnen hat?

b)      (falls die vorstehende Frage Buchst. a verneint wird) wenn die Verwirkung maßgeblich auf den Zeitablauf seit Vertragsschluss und/oder auf die vollständige Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragsparteien und/oder auf die Disposition des Kreditgebers über die zurückerhaltene Darlehenssumme oder die Rückgabe der Kreditsicherheiten und/oder (bei einem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag) auf die Nutzung oder die Veräußerung des finanzierten Gegenstands durch den Verbraucher gestützt wird, der Verbraucher jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, und der Kreditgeber auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher eine entsprechende Kenntnis hat?

5.      Ist bei einem Verbraucherkreditvertrag die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 ausgeschlossen,

a)      wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 vorgeschriebenen Pflichtangaben weder ordnungsgemäß im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist und somit die Widerrufsfrist gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 nicht begonnen hat?

b)      (falls die vorstehende Frage Buchst. a verneint wird) wenn die missbräuchliche Rechtsausübung maßgeblich auf den Zeitablauf seit Vertragsschluss und/oder auf die vollständige Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragsparteien und/oder auf die Disposition des Kreditgebers über die zurückerhaltene Darlehenssumme oder die Rückgabe der Kreditsicherheiten und/oder (bei einem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag) auf die Nutzung oder die Veräußerung des finanzierten Gegenstands durch den Verbraucher gestützt wird, der Verbraucher jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, und der Kreditgeber auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher eine entsprechende Kenntnis hat?

C.      Rechtssache C187/20

31.      Die beiden verschiedenen Verbraucher JL und DT schlossen am 4. Mai 2017 bzw. 23. März 2019 Kreditverträge mit der BMW Bank bzw. der Audi Bank (Zweigniederlassung der Volkswagen Bank) für den Kauf eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung ab. Wie im Fall von UK in der Rechtssache C‑33/20 und von RT in der Rechtssache C‑155/20 wollten diese Verbraucher ihr Darlehen deutlich nach Ablauf von 14 Tagen ab Abschluss des Darlehensvertrags, aber vor seiner vollständigen Rückzahlung widerrufen. Die späte Erklärung ihres Widerrufs rechtfertigten diese Verbraucher wiederum damit, dass die Widerrufsfrist wegen unzureichender in den in Rede stehenden Verträgen erteilter Informationen noch nicht zu laufen begonnen habe.

32.      In Bezug auf die in diesen beiden Rechtssachen in Rede stehenden Verträge hebt das vorlegende Gericht folgende Aspekte hervor.

33.      Erstens werde in diesen Verträgen nicht angegeben, um welche Art von Darlehen es sich genau handele. In beiden Rechtssachen werde jedoch in der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“(3), die aufgrund der deutschen Rechtsvorschriften Bestandteil der Vertragsurkunde seien, festgestellt, dass es sich um einen Ratenkredit mit gleichbleibenden Monatsraten und festem Zinssatz handele(4).

34.      Zweitens sei in beiden Verträgen geregelt, dass das Darlehen zum Zeitpunkt der Fahrzeugauslieferung an den Verkäufer ausgezahlt werde. In keinem der Verträge sei jedoch geregelt, dass mit erfolgter Auszahlung die Kaufpreisverbindlichkeit gegenüber dem Verkäufer in dieser Höhe erlösche und der Käufer nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises die Aushändigung des Fahrzeugs vom Verkäufer verlangen könne.

35.      Drittens enthalte, was die Angabe der Verzugszinssätze angehe, der von JL abgeschlossene Vertrag folgende Bestimmung: „Kommt der Darlehensnehmer … mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet. Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben.“ Was DT angehe, enthalte der Darlehensvertrag folgende Angabe zum Verzugszinssatz: „Nach einer Vertragskündigung werden wir Ihnen den gesetzlichen Verzugszinssatz in Rechnung stellen. Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.“ Ferner sei in der diesem Verbraucher zur Verfügung gestellten „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ Folgendes ausgeführt: „Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt.“

36.      In beiden Rechtssachen werde in den zur Verfügung gestellten Unterlagen jedoch weder erläutert, dass der von der Deutschen Bundesbank bekanntgegebene Basiszinssatz dem Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der EZB entspreche, noch auf § 247 Abs. 1 BGB verwiesen, wo dies geregelt sei.

37.      Viertens seien in den den Verbrauchern zur Verfügung gestellten Unterlagen die wesentlichen Parameter zur Bestimmung der Vorfälligkeitsentschädigung genannt, nicht aber die genaue Formel zur Berechnung dieser Entschädigung.

38.      Fünftens werde in den in Rede stehenden Verträgen zwar das Bestehen eines Kündigungsrechts des Kreditnehmers aus wichtigem Grund erwähnt, aber weder § 314 BGB genannt, noch auf die Form und die Frist einer solchen Kündigung hingewiesen.

39.      Sechstens könne nach den in Rede stehenden Verträgen zur Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank der Ombudsmann der privaten Banken angerufen werden und die Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe, die die Behandlung einer solchen Beschwerde durch diese Einrichtung regele, auf Wunsch zur Verfügung gestellt oder auf der Internetseite des Bundesverbandes der Deutschen Banken e. V., www.bdb.de, eingesehen werden. In diesen Verträgen sei auch geregelt, dass jede Beschwerde schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle des Bundesverbandes deutscher Banken zu richten sei. Im Fall des von DT abgeschlossenen Vertrags seien dort auch die Faxnummer und die E‑Mail-Adresse angegeben, an die solche Beschwerden gerichtet werden könnten. Die in Nr. 3 der Verfahrensordnung dieser Einrichtung genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen in Bezug auf den Inhalt einer solchen Beschwerde seien in diesem Vertrag jedoch nicht genannt.

40.      Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Ravensburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass bei der Art des Kredits gegebenenfalls anzugeben ist, dass es sich um einen verbundenen Kreditvertrag handelt und/oder dass es sich um einen befristeten Kreditvertrag handelt?

2.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass bei den Bedingungen für die Inanspruchnahme des Kredits bei verbundenen Kreditverträgen zur Finanzierung eines Kaufgegenstands im Fall der Auszahlung des Kreditbetrags an den Verkäufer anzugeben ist, dass der Kreditnehmer in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit auf Bezahlung des Kaufpreises befreit wird und der Verkäufer ihm, sofern der Kaufpreis vollständig beglichen ist, den gekauften Gegenstand auszuhändigen hat?

3.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass

a)      der bei Abschluss des Kreditvertrags geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist?

b)      der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu erläutern ist, zumindest aber auf die nationalen Normen, aus denen sich die Anpassung des Verzugszinssatzes entnehmen lässt (§§ 247, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB), verwiesen werden muss?

4.      a)      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag ein konkreter vom Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg für die Ermittlung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist, so dass der Verbraucher die Höhe der bei vorzeitiger Kündigung anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann?

b)      (falls die vorstehende Frage Buchst. a bejaht wird)

Stehen Art. 10 Abs. 2 Buchst. r und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/48 einer nationalen Regelung entgegen, wonach bei unvollständigen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. r dieser Richtlinie die Widerrufsfrist gleichwohl mit Vertragsschluss beginnt und lediglich der Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung des Kredits entfällt?

5.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. s der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen,

a)      dass im Kreditvertrag auch die im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte der Parteien des Kreditvertrags angegeben werden müssen, insbesondere auch das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bei befristeten Darlehensverträgen, und dass der Paragraf, in dem dieses Kündigungsrecht geregelt ist, ausdrücklich genannt werden muss?

b)      (falls die vorstehende Frage Buchst. a verneint wird):

dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, welche die Nennung eines nationalen Sonderkündigungsrechts zu einer zwingenden Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 2 Buchst. s der Richtlinie 2008/48 macht?

c)      dass im Kreditvertrag bei sämtlichen Kündigungsrechten der Parteien des Kreditvertrags auf die bei der Ausübung des Kündigungsrechts jeweils vorgeschriebene Frist und Form für die Kündigungserklärung hinzuweisen ist?

6.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag die wesentlichen formalen Voraussetzungen für eine Beschwerde und/oder einen Rechtsbehelf im außergerichtlichen Beschwerde- und/oder Rechtsbehelfsverfahren mitgeteilt werden müssen? Ist es unzureichend, wenn insoweit auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung für das außergerichtliche Beschwerde- und/oder Rechtsbehelfsverfahren verwiesen wird?

7.      Ist bei einem Verbraucherkreditvertrag die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand der Verwirkung gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 ausgeschlossen,

a)      wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 vorgeschriebenen Pflichtangaben weder ordnungsgemäß im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist und somit die Widerrufsfrist gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 nicht begonnen hat?

b)      (falls die vorstehende Frage Buchst. a verneint wird)

wenn die Verwirkung maßgeblich auf den Zeitablauf seit Vertragsschluss und/oder auf die vollständige Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragsparteien und/oder auf die Disposition des Kreditgebers über die zurückerhaltene Darlehenssumme oder die Rückgabe der Kreditsicherheiten und/oder (bei einem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag) auf die Nutzung oder die Veräußerung des finanzierten Gegenstands durch den Verbraucher gestützt wird, der Verbraucher jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, und der Kreditgeber auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher eine entsprechende Kenntnis hat?

8.      Ist bei einem Verbraucherkreditvertrag die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 ausgeschlossen,

a)      wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 vorgeschriebenen Pflichtangaben weder ordnungsgemäß im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist und somit die Widerrufsfrist gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 nicht begonnen hat?

b)      (falls die vorstehende Frage Buchst. a verneint wird)

wenn die missbräuchliche Rechtsausübung maßgeblich auf den Zeitablauf seit Vertragsschluss und/oder auf die vollständige Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragsparteien und/oder auf die Disposition des Kreditgebers über die zurückerhaltene Darlehenssumme oder die Rückgabe der Kreditsicherheiten und/oder (bei einem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag) auf die Nutzung oder die Veräußerung des finanzierten Gegenstands durch den Verbraucher gestützt wird, der Verbraucher jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, und der Kreditgeber auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher eine entsprechende Kenntnis hat?

IV.    Würdigung

41.      Der Bitte des Gerichtshofs entsprechend, schlage ich vor, meine Schlussanträge auf die folgenden Fragen zu beschränken:

–        die erste Frage in der Rechtssache C‑33/20, die erste Frage in der Rechtssache C‑155/20 und die dritte Frage in der Rechtssache C‑187/20;

–        die sechste Frage in der Rechtssache C‑187/20;

–        die vierte Frage in der Rechtssache C‑155/20 und die siebte Frage in der Rechtssache C‑187/20;

–        die fünfte Frage in der Rechtssache C‑155/20 und die achte Frage in der Rechtssache C‑187/20.

A.      Vorbemerkungen

42.      Als Vorbemerkung ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass eine Richtlinie selbst keine Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist. Zwar sind die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte, um dem Einzelnen seinen Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Unionsrechts zu gewährleisten, verpflichtet, das nationale Recht so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht wird(5). Diese Pflicht zu einer unionsrechtskonformen Auslegung findet jedoch ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit, und zwar in dem Sinne, dass sie nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf(6). Folglich können die Antworten auf die vom vorlegenden Gericht vorgelegten Fragen von den Klägern ihren jeweiligen Kreditinstituten nur dann entgegengehalten werden, wenn die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48 nach den anerkannten Auslegungsmethoden im Einklang mit diesen Antworten ausgelegt werden können. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob dies der Fall ist.

43.      Als Zweites möchte ich betonen, dass die bisher ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Informationspflichten nach anderen, dem Schutz von Verbraucherrechten dienenden Rechtsvorschriften des Unionsrechts meines Erachtens nicht ohne Weiteres auf die Richtlinie 2008/48 entsprechend übertragbar ist. Nach den vom Gerichtshof anerkannten Auslegungsmethoden sind solche Lösungen nämlich nur dann wirklich übertragbar, wenn der Wortlaut, der Kontext und die Ziele der in Rede stehenden Rechtsvorschriften identisch oder zumindest nahezu identisch sind. In der vorliegenden Rechtssache verdient meines Erachtens der Umstand besondere Aufmerksamkeit, dass die Richtlinie 2008/48 weiter reichende Informationspflichten vorschreibt, als sie beispielsweise in der Richtlinie 93/13/EWG enthalten sind(7).

44.      Was als Drittes die mit der Richtlinie 2008/48 verfolgten Ziele betrifft, ergibt sich aus den Erwägungsgründen 4 bis 9 dieser Richtlinie, dass sie die Entwicklung eines wirksamen Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten erleichtern soll, indem die von Kreditgebern zu erteilenden Informationen harmonisiert werden und gleichzeitig sichergestellt wird, dass dieser Markt Vertrauen bei den Verbrauchern schafft, indem er ihnen ein hohes und angemessenes Schutzniveau bietet(8).

45.      Die in der Richtlinie 2008/48 enthaltenen Informationspflichten bauen daher zum einen auf der Prämisse auf, dass ein gewisses Maß an vertraglicher Standardisierung zumindest hinsichtlich der in die Verträge aufzunehmenden Informationen erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen, und zum anderen darauf, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Kreditgeber in einer unterlegenen Position befindet, was die Kenntnis von den Wirkungen des Vertrags und die anwendbaren Rechtsvorschriften angeht(9). Um diese Ziele zu erreichen, werden die Informationspflichten, die dem Kreditgeber auferlegt werden können, durch die Richtlinie 2008/48 vollständig harmonisiert(10); hierzu wird unterschieden zwischen Informationen, die vom Kreditgeber in seiner Werbung (Art. 4), in der vorvertraglichen Phase (Art. 5) und in den Verträgen selbst (Art. 10) zu erteilen sind(11).

46.      Da die Richtlinie 2008/48 Informationspflichten auf verschiedenen Stufen vorsieht, verfolgen diese Pflichten, auch wenn sie miteinander verknüpft sind, etwas unterschiedliche Ziele. Insbesondere ergibt sich aus den Erwägungsgründen 18 und 19 dieser Richtlinie, dass die in Art. 5 der Richtlinie vorgesehene Pflicht, dem Verbraucher im vorvertraglichen Stadium bestimmte Informationen zu erteilen, diesen in erster Linie in die Lage versetzen soll, verschiedene, ihm gemachte Angebote miteinander zu vergleichen und dann das geeignetste auszuwählen. Was die Pflicht nach Art. 10 der Richtlinie 2008/48 angeht, Verbrauchern im vertraglichen Stadium bestimmte Informationen zu erteilen, ergibt sich aus dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie eindeutig, dass Verbraucher in die Lage versetzt werden sollen, von ihren, sich aus dem Vertrag ergebenden Rechten und Pflichten Kenntnis zu nehmen(12). Genauer gesagt, soll mit dieser Vorschrift, wie vom Gerichtshof ausgeführt, sichergestellt werden, dass der Verbraucher über alle für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung und, insbesondere, für die Ausübung seiner Rechte erforderlichen Informationen verfügt(13).

47.      Soweit in Art. 10 der Richtlinie 2008/48 genannte konkrete Informationen dem Verbraucher bereits in der vorvertraglichen Phase mitgeteilt worden sein müssen, während andere sich nicht auf den Inhalt des Vertrags, sondern auf die auf ihn anwendbaren Rechtsvorschriften beziehen, verfolgte der Unionsgesetzgeber eindeutig das Ziel, dem Verbraucher zu ermöglichen, von seinen Rechten und Pflichten aus dem Vertrag Kenntnis zu nehmen, indem sichergestellt wird, dass er dann, wenn Probleme auftreten, anhand dieses Vertrags auf seine Frage eine Antwort finden kann, ohne dass ihm Kosten für das Auffinden der einschlägigen Informationen entstehen(14).

48.      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass angesichts des mit der Richtlinie 2008/48 insbesondere verfolgten Ziels der Erleichterung der Entwicklung eines wirksamen Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten und der hierzu herbeigeführten vollständigen Harmonisierung der Informationspflichten, unabhängig davon, welchen Lösungen der Gerichtshof in den vorliegenden Rechtssachen folgen will, diese Lösungen so präzise wie möglich sein müssen. Nur dann wäre die für das Entstehen eines solchen Marktes erforderliche Rechtssicherheit für die europäischen Marktteilnehmer gegeben.

49.      Ich schlage vor, die gestellten Fragen jetzt im Licht der vorstehenden Erwägungen zu beantworten.

B.      Erste Frage in der Rechtssache C33/20, erste Frage in der Rechtssache C155/20 und dritte Frage in der Rechtssache C187/20

50.      Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C‑33/20, seiner ersten Frage in der Rechtssache C‑155/20 und seiner dritten Frage in der Rechtssache C‑187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass der Kreditvertrag zum einen den zum Zeitpunkt seines Abschlusses geltenden Verzugszinssatz als „konkrete Zahl“ angeben und zum anderen den Mechanismus zur Anpassung dieses Zinssatzes konkret erläutern muss.

51.      Was den ersten Teil der Frage angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine der in der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Informationspflichten dadurch erfüllt werden kann, dass im Vertrag lediglich auf Rechtsvorschriften verwiesen wird(15).

52.      Die deutsche Sprachfassung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 sieht vor, dass in Verbraucherkreditverträgen „der Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten“ angegeben sein müssen, wobei die Verwendung des Begriffs „Regelung“ zu einer gewissen Unklarheit führen könnte. Mit diesem Begriff könnten nämlich die Vertragsbedingungen oder die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Rechtsvorschriften gemeint sein, so dass, um diesen Rechtsvorschriften nachzukommen, der Inhalt der geltenden Rechtsvorschriften notwendigerweise im Vertrag wiederzugeben ist. Im Fall der letzteren Alternative, die von der deutschen Regierung vertreten wird, müsste nur dann, wenn die Rechtsvorschrift den anwendbaren Zinssatz als absoluten Wert anführt, diese Zahl angegeben werden.

53.      Insoweit ist meines Erachtens einzuräumen, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 alles andere als eindeutig ist. Der Wortlaut, der Kontext und die Ziele dieser Bestimmung dürften jedoch sämtlich eher dafür sprechen, sie dahin auszulegen, dass sie die Angabe der konkreten Zahl verlangt, die dem am Tag des Vertragsabschlusses geltenden Satz entspricht. Dieser Ansicht bin ich aus folgenden Gründen.

54.      Zunächst ist festzustellen, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 selbst ergibt, dass die nach diesem Artikel erforderliche Angabe einen Zinssatz betrifft. Nach der allgemeinen Definition dieses Begriffs bezieht sich dieser auf einen Prozentsatz, d. h. auf einen Bruchteil von Hundert(16). Tatsächlich ist die Formel, der Referenzwert oder der Referenzindex, die zur Berechnung eines Zinssatzes verwendet werden, nicht der Zinssatz selbst(17). Ergänzt werden mag, dass die deutsche Sprachfassung der Richtlinie 2008/48 dann, wenn sie sich auf die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anwendbaren Rechtsvorschriften bezieht, ausdrücklicher formuliert ist, wie etwa in Art. 14 Abs. 2 („das … geltende innerstaatliche Recht“) und in Art. 14 Abs. 6 („nach geltenden Rechtsvorschriften“) bzw. Art. 15 Abs. 2 („nach den geltenden Rechtsvorschriften“).

55.      Vor allem aber bezieht sich Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 in seiner englischen Sprachfassung auf „the interest rate applicable in the case of late payments as applicable at the time of the conclusion of the credit agreement and the arrangements for its adjustment“. Auch in der französischen Sprachfassung heißt es: „le taux d’intérêt applicable en cas de retard de paiement applicable au moment de la conclusion du contrat de crédit et les modalités d'adaptation de ce taux“.

56.      Dass in dieser Bestimmung zumindest in einigen anderen Sprachfassungen eindeutig erwähnt wird, dass zum einen der anzugebende Zinssatz derjenige sein muss, der „zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags“ gilt, und dass zum anderen diese Angabe neben derjenigen der Bedingungen für seine etwaige Anpassung erfolgen muss, zeigt meines Erachtens, dass der Begriff „Zinssatz“ dahin zu verstehen ist, dass damit nicht die Definition dieses Zinssatzes oder die hierfür verwendete Berechnungsformel gemeint ist, sondern der Prozentsatz, der dem am Tag des Vertragsschlusses geltenden Zinssatz entspricht. Die Definition des Zinssatzes oder die verwendete Berechnungsformel (in den vorliegenden Rechtssachen X+5, wobei X gleich dem Wert des deutschen Basiszinses ist) ändert sich nämlich nicht ohne Änderung des Vertrags.

57.      Wäre daher der Begriff „Zinssatz“ dahin zu verstehen, dass damit die verwendete Berechnungsformel gemeint ist, hätte weder näher geregelt werden müssen, dass es sich bei diesem Zinssatz um den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Zinssatz handeln muss, noch ferner, dass die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung anzugeben ist. Insbesondere mit Blick auf diese letztere Art von Angabe wäre, sollte der Begriff „Zinssatz“ als Bezugnahme auf die Definition oder die verwendete Berechnungsformel zu verstehen sein, die Art und Weise seiner Anpassung bereits Bestandteil der Definition des Zinssatzes oder seiner Berechnungsformel in der Form einer Variablen oder, wie in der vorliegenden Rechtssache, eines Verweises auf einen Referenzwert(18).

58.      Sicherlich werden, wie von einigen Beteiligten hervorgehoben, einige Zinssätze, wie etwa die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, sich wahrscheinlich ändern, dies spricht aber meines Erachtens vielmehr für das vorgenannte Ergebnis. Es könnte insbesondere erklären, warum der anzugebende Zinssatz nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 nicht nur der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Zinssatz sein muss, sondern auch die Art und Weise der Anpassung dieses Zinssatzes anzugeben ist.

59.      Schon der Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 legt also nahe, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sie den Kreditgeber verpflichtet, konkret den Zinssatz anzugeben, der im Fall des Zahlungsverzugs des Kreditnehmers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich gelten würde.

60.      Dieses Ergebnis wird durch die Ziele und die allgemeine Systematik der Richtlinie bestätigt.

61.      Als Erstes ist festzustellen, dass Art. 3 der Richtlinie 2008/48 immer dann, wenn er einen Zinssatz definiert, festlegt, dass dieser Zinssatz in Form eines Prozentsatzes auszudrücken ist. Bei diesen Klarstellungen handelt es sich meines Erachtens nicht um Ausnahmen von der regelmäßigen Definition des Begriffs „Zinssatz“, wie die deutsche Regierung meint; vielmehr deuten sie wiederum darauf hin, dass mit diesen Definitionen geregelt werden soll, wie dieser Prozentsatz je nach Art des betreffenden Zinssatzes zu berechnen ist(19).

62.      Was in diesem Zusammenhang die Definition des Begriffs „Zinssatz“ angeht, hätte der Gesetzgeber nach meinem Eindruck dann, wenn er Kreditgeber nicht zur Angabe des tatsächlichen Prozentsatzes des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Zinssatzes, sondern zur Angabe der für diese Berechnung anzuwendenden Formel hätte verpflichten wollen, sich vermutlich vielmehr die Mühe gemacht, dies zu regeln.

63.      Als Zweites ist in Bezug auf die mit Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 verfolgten Ziele festzustellen, dass diese Bestimmung europäische Verbraucher in die Lage versetzen soll, von ihren Rechten und Pflichten Kenntnis zu nehmen. Unter diesem Gesichtspunkt mag anzuerkennen sein, dass, wie von einigen Verfahrensbeteiligten vorgetragen, unter dem Gesichtspunkt der Vertragsdurchführung, die Angabe des am Tag des Vertragsschlusses tatsächlich geltenden Zinssatzes, für sich betrachtet, kaum von Interesse ist, weil er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ändern wird.

64.      Es lässt sich jedoch kaum bestreiten, dass das Erfordernis der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Verzugszinssatzes dem Verbraucher hilft, sich der Folgen eines Zahlungsverzugs bewusst zu werden(20), und scheint mir sinnvoller zu sein, als die Verwendung einer Berechnungsformel oder eine abstrakte Bezugnahme auf einen Referenzwert oder Referenzzinssatz. Dies ist im Übrigen nicht die einzige Information, die nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 erforderlich ist. Insbesondere wird dem Problem der Aktualisierung dieser Angaben konkret dadurch Rechnung getragen, dass nach dieser Bestimmung auch die Art und Weise ihrer Anpassung anzugeben ist. Dementsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Angabe dieses Prozentsatzes nicht ausreichen würde, um den Verbrauchern in der Union die Erkenntnis zu ermöglichen, welche potenziellen Folgen ein Zahlungsverzug für sie hätte.

65.      Schließlich lässt sich feststellen, dass die Verpflichtung zur Angabe des Verzugszinssatzes nicht nur zu den in den Vertrag aufzunehmenden, sondern nach Art. 5 der Richtlinie 2008/48 auch zu den in der vorvertraglichen Phase mitzuteilenden Angaben gehört. Demzufolge ist der Begriff „anwendbarer Satz der Verzugszinsen“ dahin auszulegen, dass den Zielen sowohl von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 als auch von deren Art. 5 Abs. 1 Buchst. l dieser Richtlinie entsprochen wird.

66.      Unter diesem Aspekt betrachtet, ergibt sich, was das mit den vorvertraglichen Informationspflichten nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 verfolgte Ziel angeht, aus dem 18. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass zu diesen Zielen u. a. gehört, Vertrauen bei den Verbrauchern zu schaffen, indem „besondere Bestimmungen für die Werbung für Kreditverträge und über bestimmte Standardinformationen [vorgesehen werden], die die Verbraucher erhalten sollten, damit sie insbesondere verschiedene Angebote miteinander vergleichen können. Diese Informationen sollten in klarer, prägnant gefasster Form an optisch hervorgehobener Stelle durch ein repräsentatives Beispiel erteilt werden“(21).

67.      Insoweit ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung die verbraucherrechtlichen Vorschriften des Unionsrechts nicht anhand der Situation der Kläger des betreffenden Einzelfalls, sondern unter Bezugnahme auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auszulegen sind(22). Aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48 geht hervor, dass mit dieser Richtlinie das Ziel der Entwicklung eines transparenteren und effizienteren Kreditmarkts in einem Raum ohne Binnengrenzen verfolgt werden soll. Da zudem für den Erlass der Richtlinie Art. 95 EG (jetzt Art. 114 AEUV) als Rechtsgrundlage gewählt wurde, wonach der Erlass von Harmonisierungsmaßnahmen nur gerechtfertigt ist, wenn sie der Verbesserung der Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts dienen(23), lässt sich hieraus ableiten, dass die Vergleichbarkeit von Angeboten, die Art. 5 der Richtlinie 2008/48 erleichtern soll, nicht anhand der Situation eines nationalen, sondern vielmehr anhand derjenigen eines europäischen Verbrauchers zu verstehen ist(24).

68.      Jedenfalls ist natürlich anzuerkennen, dass der Durchschnittsverbraucher nicht über die Sachkenntnis eines Finanzfachmanns verfügt. Es darf daher sicherlich angenommen werden, dass der, gegebenenfalls in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte, Durchschnittsverbraucher nicht ohne Weiteres verschiedene Verzugszinssätze verstehen und somit vergleichen, kann, die Anwendung finden können, wenn die einzige ihm zur Verfügung gestellte Information die Berechnungsformel ist, die zur Ermittlung dieses Zinssatzes zu einem bestimmten Zeitpunkt verwendet wird, insbesondere, wenn diese Formel einen nationalen Zinssatz, Referenzwert oder Referenzindex beinhaltet. Vielmehr ist es meines Erachtens gerade das Anliegen, dem europäischen Verbraucher eine Vergleichsmöglichkeit zu geben, weshalb nach der Richtlinie 2008/48 in jedem Verbraucherkreditvertrag der geltende Zinssatz und nicht lediglich die Methode seiner Berechnung oder Anpassung anzugeben ist.

69.      Vor diesem Hintergrund mag zwar eine deutlichere Regelung dieses Punkts in der Richtlinie wünschenswert gewesen sein, doch ist im Licht insbesondere des Wortlauts von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 meines Erachtens davon auszugehen, dass die Verpflichtung zur Angabe des „Satzes der Verzugszinsen“ dahin zu verstehen ist, dass im Vertrag der Prozentsatz des Zinssatzes angegeben werden muss, der im Fall des Zahlungsverzugs des Kreditnehmers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Anwendung fände(25).

70.      Was den zweiten Teil der Frage angeht, der die Art und Weise der etwaigen Anpassung des Verzugszinssatzes betrifft, sind diese Modalitäten nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 im Kreditvertrag eindeutig ebenfalls anzugeben.

71.      Im Licht der in den Vorabentscheidungsersuchen gegebenen Erläuterungen sind die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen meines Erachtens dahin zu verstehen, dass sie sich auf den Grad der Genauigkeit der hierzu im Vertrag zu machenden Angaben beziehen. Vielleicht konkreter bezieht sich die Frage darauf, ob das Kreditinstitut in dem Fall, in dem der Zinssatz auf einem Referenzzinssatz beruht, angeben muss, von wem, wann und nach welchen Kriterien dieser Zinssatz bestimmt wird.

72.      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Kreditgeber die Anforderungen an die Information im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 nicht dadurch erfüllen kann, dass er im Vertrag lediglich auf die geltenden Rechtsvorschriften verweist(26). Art. 10 Abs. 2 Buchst. l dieser Richtlinie ist meines Erachtens jedoch nicht dahin auszulegen, dass der Kreditgeber dann, wenn zur Berechnung eines Zinssatzes ein Referenzzinssatz verwendet wird, erläutern muss, wie dieser Referenzzinssatz anzupassen ist, oder gar, gegebenenfalls und wie in der vorliegenden Rechtssache der Fall, dass der verwendete Referenzzinssatz einem von der Europäischen Zentralbank bekanntgegebenen Zinssatz entspricht.

73.      Zu diesem Ergebnis komme ich aus folgenden Gründen.

74.      Erstens ist, falls ein Zinssatz auf der Grundlage einer Formel berechnet wird, die eine Variable enthält, die Verwendung dieser Variablen die Möglichkeit oder eine der Möglichkeiten, wie der Zinssatz angepasst werden kann. Gibt es, wie in den vorliegenden Rechtssachen, keine andere Möglichkeit zur Anpassung des Zinssatzes, ist es zur Erfüllung der Anforderungen von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 daher ausreichend, wenn im Vertrag diese Formel für die Berechnung des anwendbaren Zinssatzes angegeben wird und, falls es sich bei der Variablen um einen Referenzzinssatz handelt, wer diesen Zinssatz festlegt sowie wo und wie häufig er bekanntgegeben wird.

75.      Zweitens weise ich darauf hin, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 zeitlich nach den in den vorliegenden Rechtssachen in Rede stehenden Sachverhalten geändert wurde, um klarzustellen, dass dann, wenn ein Verbraucherkreditvertrag auf einen Referenzzinssatz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 verweist(27), der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Kreditnehmer den Namen des Referenzwerts und seines Administrators sowie dessen mögliche Auswirkungen auf den Verbraucher mitteilen muss (was meines Erachtens die Angabe beinhaltet, wie häufig dieser Index bekanntgegeben wird)(28). Es wird jedoch nicht erwartet, dass der Kreditgeber darlegt, wie dieser Referenzwert selbst festgelegt wird.

76.      Schließlich erscheint die detaillierte Angabe der Art und Weise, wie der Referenzzinssatz festgelegt wird, nicht erforderlich, um die mit den Art. 5 und 10 der Richtlinie verfolgten Ziele zu erreichen; sie könnte sie ihnen sogar zuwiderlaufen. Da es sich nämlich um einen von einer Zentralbank bekanntgegebenen Referenzzinssatz handelt, kann er teils von makroökonomischen Daten und teils von geldpolitischen Erwägungen (insbesondere von Fragen der Preisstabilität und der Inflation) abhängen. Jeder Versuch, die Art und Weise der Anpassung dieses Zinssatzes zu erläutern, würde für den Kreditgeber einen im Vergleich zu anderen, in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Angaben unverhältnismäßigen Aufwand mit sich bringen. Der Umfang dieser Angaben könnte selbst die Gefahr einer Überforderung des Verbrauchers mit einer großen Bandbreite finanzieller und ökonomischer Informationen und Daten mit sich bringen(29). Eine solche Verpflichtung könnte für den Kreditgeber sehr belastend sein, und es mag bezweifelt werden, ob mangels einer klar formulierten entgegenstehenden Festlegung eine solche Verpflichtung vom europäischen Gesetzgeber jemals beabsichtigt war.

77.      In den vorliegenden Rechtssachen wird in den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen klargestellt, dass der in der Formel für die Berechnung des Verzugszinssatzes verwendete Referenzzinssatz von der Deutschen Bundesbank bekanntgegeben wird und dass dieser Zinssatz jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgelegt wird. Da es sich hierbei um einen amtlichen, auf der Website der Deutschen Bundesbank frei zugänglichen Zinssatz handelt, halte ich diese Angabe für ausreichend dafür, einen durchschnittlichen europäischen Verbraucher, von dem angenommen werden muss, dass er normal informiert und aufmerksam ist, ein Verständnis davon zu ermöglichen, von wem, wo und wann dieser Zinssatz bekanntgegeben wird.

78.      Zwar ist in diesen vertraglichen Verweisen nicht angegeben, dass der verwendete Referenzzinssatz einem von der EZB bekanntgegebenen Zinssatz entspricht. Im Wortlaut von Art. 5 oder Art. 10 der Richtlinie 2008/48 spricht indes nichts dafür, dass eine solche Angabe erforderlich ist. Für mich ist auch weder ersichtlich, inwiefern diese Informationen für die Vergleichbarkeit von Angeboten erforderlich sein sollten, noch, wie sie es dem Verbraucher erleichterten, von seinen Rechten und Pflichten Kenntnis zu nehmen. Für den Verbraucher kommt es darauf an, die sich aus dem Vertrag ergebenden Folgen zu verstehen(30), und unter diesem Gesichtspunkt ist meines Erachtens die Kenntnis dessen ausreichend, dass es sich bei dem angewandten Zinssatz um einen rechtsgültigen Zinssatz handelt und wo er zu finden ist.

79.      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Frage in der Rechtssache C‑33/20, die erste Frage in der Rechtssache C‑155/20 und die dritte Frage in der Rechtssache C‑187/20 dahin zu beantworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass der Kreditvertrag zum einen den zum Zeitpunkt seines Abschlusses geltenden Verzugszinssatz als Prozentsatz angeben muss und zum anderen, falls dieser Zinssatz sich ändern kann, die Berechnungsformel angeben muss, nach der der anwendbare Zinssatz berechnet wird, sowie, sofern insoweit auf einen Referenzzinssatz oder Referenzwert als Variable zurückgegriffen wird, das Datum der Bekanntgabe sowie wo und von wem er bekanntgegeben wurde.

C.      Sechste Frage in der Rechtssache C187/20

80.      Mit seiner sechsten Frage in der Rechtssache C‑187/20 möchte das vorlegende Gericht geklärt wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag die wesentlichen formalen Voraussetzungen für die Einleitung eines außergerichtlichen Beschwerde- und/oder Rechtsbehelfsverfahrens mitgeteilt werden müssen oder ob es ausreicht, wenn insoweit im Vertrag lediglich auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung verwiesen wird.

81.      Hingewiesen sei zunächst darauf, dass nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 in Verbraucherkreditverträgen anzugeben ist, „ob der Verbraucher Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang“. Zur Beantwortung dieser Frage ist daher zu klären, was nach dieser Bestimmung mit „Voraussetzungen für [den] Zugang“ „zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren“ gemeint ist.

82.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind unionsrechtliche Vorschriften, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen. Diese Auslegung hat unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Vorschriften, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen(31). Da die Richtlinie 2008/48 zur Bestimmung der Bedeutung der Wendung „Voraussetzungen für [den] Zugang“ „zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren“ nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, ist sie als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen und folglich unionsweit einheitlich auszulegen.

83.      Hierzu ist meines Erachtens zum einen festzustellen, dass es sich bei den Zugangsvoraussetzungen, deren Angabe im Vertrag nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 verlangt wird, um solche für „außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren“ handeln muss, wozu nicht nur interne Beschwerdeverfahren, sondern auch vor einer gesonderten Stelle stattfindende Verfahren gehören können(32). Zum anderen kann das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48, wie es bei dem Beschwerdeverfahren vor dem deutschen Ombudsmann für das Privatkundengeschäft der Fall zu sein scheint, besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterliegen und von der zuständigen Stelle auch geändert werden.

84.      Entgegen dem Vorbringen einiger Verfahrensbeteiligter können diese Umstände allein jedoch nicht eine Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 rechtfertigen, wonach ein Vertrag lediglich deshalb auf eine Website zu diesen Fragen verweisen könnte, weil es anderenfalls im Kern unmöglich sei, etwaige Änderungen der Verfahrensordnung zu handhaben. Zwar wird die Verpflichtung des Kreditgebers, in den Vertrag andere Informationen als die Adresse einer diese Verfahren betreffenden Website aufzunehmen, zwangsläufig dazu führen, dass bei einer Änderung der Liste der zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren oder der Modalitäten der Anrufung einer der zuständigen Stellen der Inhalt des Vertrags aktualisiert werden muss. Es stünde nämlich zu den Zielen der Richtlinie 2008/48 im Widerspruch, deren Art. 10 dahin auszulegen, dass der Kreditgeber eine solche Aktualisierung nicht vorzunehmen hätte, da es sich, wie ich erläutert habe, bei den in dieser Bestimmung genannten Informationen um solche handelt, die der Unionsgesetzgeber als für die Vertragsdurchführung wahrscheinlich wesentliche Informationen angesehen hat(33).

85.      Eine solche Aktualisierungspflicht stellt indes keine unzumutbare Belastung für Kreditgeber dar. Zum einen ist durch die Entwicklung von Vertragsmanagement-Tools in den letzten 20 Jahren die Kontrolle von Verträgen für den Kreditgeber wesentlich einfacher und kostengünstiger geworden. Zum anderen ist mit der Durchführung einer solchen Aktualisierung keine rechtliche Schwierigkeit verbunden. Eine Bestimmung, die das Bestehen oder Nichtbestehen dem Verbraucher zugänglicher außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren sowie die Voraussetzungen für den Zugang zu ihnen lediglich erwähnt, hat nämlich eher informativen als normativen Wert, da sie nicht den Umfang der Rechte und Pflichten der Parteien regelt. Folglich stellt die Aktualisierung dieser Informationen keine Vertragsänderung dar, der der Verbraucher beispielsweise widersprechen könnte.

86.      Jedenfalls kann festgehalten werden, dass nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 der Verbraucher eine Ausfertigung des Kreditvertrags erhalten muss. Die Verwendung des Wortes „erhalten“ beinhaltet, dass der Verbraucher nicht auf einen Internet-Link zugreifen oder irgendeine Handlung vornehmen muss, um Zugang zu den Vertragsbedingungen zu bekommen(34). Der Gerichtshof hat auch bereits entschieden, dass Kreditgeber einer Informationspflicht nach Art. 10 der Richtlinie 2008/48 nicht nachkommen können, indem sie lediglich im Vertrag angeben, wo diese Informationen zu finden sind(35).

87.      Da dem vorlegenden Gericht dies bereits bekannt sein dürfte, sind die von ihm aufgeworfenen Fragen meines Erachtens dahin zu verstehen, dass sie konkreter die Frage betreffen, was in Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 unter „Zugangsvoraussetzungen“ zu verstehen ist und, noch einmal, welcher Grad an Genauigkeit für die im Vertrag enthaltenen Angaben insoweit zu fordern ist.

88.      Hierzu ist erneut darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts sowohl deren Wortlaut und deren Ziel als auch der Kontext, der Regelung, zu der sie gehört, zu berücksichtigen sind(36).

89.      Was den Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 angeht, lässt sich aus den vom Gesetzgeber gewählten Formulierungen, nämlich im Deutschen „die Voraussetzungen für diesen Zugang“ (im Englischen „methods for having access“ oder im Französischen „modalités d'accès à ces dernières“(37)), ableiten, dass mit den den Verbrauchern zur Verfügung zu stellenden Informationen etwas anderes gemeint ist als die bloße Erwähnung verschiedener bestehender Verfahren. Meines Erachtens ist jedoch ebenso festzuhalten, dass mit diesen Formulierungen nur der „Zugang“ zu diesen Verfahren, nicht aber ihre Durchführung gemeint ist. Sie setzen nicht ein derartiges Maß an Genauigkeit voraus, dass der Kreditgeber etwa sämtliche anwendbaren Verfahrensvorschriften in allen dem Verbraucher ausgehändigten Vertragsunterlagen in extenso wiedergeben müsste.

90.      Hierfür spricht meines Erachtens auch der Kontext, in dem diese Bestimmung steht, da in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 zu Beginn bestimmt ist, dass die Angaben in klarer, prägnanter Form erfolgen müssen, was beinhaltet, dass nur die wesentlichen Informationen genannt werden müssen.

91.      Was schließlich das mit Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 verfolgte Ziel betrifft, weise ich darauf hin, dass „die Angabe, ob der Verbraucher Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang“ nicht zu den Informationen gehört, die den Verbrauchern nach Art. 5 der Richtlinie 2008/48 in der vorvertraglichen Phase zur Verfügung gestellt werden müssen. Dem dürfte klar zu entnehmen sein, dass der Unionsgesetzgeber diese Informationen nicht für den Vergleich von Angeboten, sondern vielmehr für die Lösung von Problemen, die bei der Vertragsdurchführung auftreten können, als wesentlich ansah(38). Das mit dieser Vorschrift verfolgte Ziel besteht dementsprechend darin, den Verbraucher zu ermutigen, von diesen Verfahren Gebrauch zu machen. Dies spricht meines Erachtens alles dafür, dass die erteilten Informationen ausreichend sind, um Enttäuschungen in dieser Hinsicht zu vermeiden.

92.      Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass die Information über die Zugangsvoraussetzungen zu etwaigen einschlägigen außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren, die nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 in den Vertrag aufzunehmen sind, sich auf das beschränken, was erforderlich ist, um sicherzustellen, dass der Kreditnehmer in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden kann, ob es für ihn zweckmäßig ist, eines dieser Verfahren in Anspruch zu nehmen, so dass er ferner eine solche Beschwerde oder einen solchen Rechtsbehelf einlegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Möglichkeit, seine Rechte geltend zu machen, dauerhaft genommen wird.

93.      Dieser letztgenannte Aspekt scheint mir umso wichtiger zu sein, als Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 auf jedes außergerichtliche Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren Bezug nimmt, unabhängig davon, ob es fakultativ oder obligatorisch ist. Dieses Ziel setzt meines Erachtens jedoch nicht voraus, dass die anwendbaren Verfahrensvorschriften, einschließlich der Zulässigkeit, im Einzelnen dargelegt werden müssen, solange die Nichtbeachtung dieser Vorschriften dem Verbraucher die Möglichkeit, seine Rechte geltend zu machen, nicht endgültig nimmt.

94.      Konkret bedeutet all dies, dass im Verbraucherkreditvertrag folgende Punkte angegeben sein müssen:

–        alle außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren, die dem Verbraucher zur Verfügung stehen (nicht nur diejenigen, die der Kreditgeber implizit bevorzugen würde), mit Ausnahme von Ad-hoc-Verfahren;

–        gegebenenfalls die mit ihnen verbundenen Kosten (und gegebenenfalls die Notwendigkeit einer Vertretung)(39);

–        ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist;

–        die physische oder elektronische Adresse, an die eine solche Beschwerde oder ein solcher Rechtsbehelf zu richten ist;

–        die formalen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, jedoch nur, wenn ihre Nichtbeachtung geeignet ist, zur endgültigen Ablehnung des Begehrens, ohne Möglichkeit der Mängelbehebung, zu führen.

95.      Dieses Ergebnis wird meines Erachtens durch die Richtlinie 2013/11 nicht in Frage gestellt. Zwar müssen nach Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie Unternehmer unabhängig davon, um welchen Unternehmer es sich handelt, auf ihrer Website, soweit vorhanden, und gegebenenfalls in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zwischen dem Unternehmer und einem Verbraucher nur die wichtigste(n) Stelle(n) zur alternativen Streitbeilegung (AS), der (denen) diese Unternehmer angehören, einschließlich ihrer Webadresse, angeben, sofern diese Unternehmer sich verpflichten oder verpflichtet sind, diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten. Nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie haben ihre Bestimmungen jedoch nur dann Vorrang, wenn eine ihrer Bestimmungen mit einer Bestimmung eines anderen Unionsrechtsakts über von einem Verbraucher gegen einen Unternehmer eingeleitete außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren kollidiert. Da die Richtlinie 2013/11 eine Mindestharmonisierung(40) vornimmt, kann sie mit einer anderen Richtlinie nur dann kollidieren, wenn sie einen höheren Standard als diese andere Richtlinie festlegt(41). Nachdem die Richtlinie 2008/48 eindeutig höhere Informationsanforderungen stellt als die Richtlinie 2013/11, und nicht umgekehrt(42), gibt es keinen Grund, der Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2013/11 Vorrang vor den Anforderungen von Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 einzuräumen(43).

96.      Im Ausgangsverfahren der Rechtssache C‑187/20 wird in den in Rede stehenden Verbraucherkreditverträgen die Möglichkeit genannt, ein Beschwerdeverfahren vor dem Ombudsmann (Mediator) der privaten Banken einzuleiten. Dort ist auch geregelt, dass die Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet eingesehen werden kann und dass Beschwerden schriftlich an die angegebene Adresse zu richten sind.

97.      Meines Erachtens ist davon auszugehen, dass diese Angaben zur Erfüllung der Anforderungen von Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 ausreichend sind, sofern es erstens keine sonstigen auf diese Art von Verträgen anwendbaren außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren gibt, zweitens das Beschwerdeverfahren vor dem Ombudsmann der privaten Banken kostenlos ist und keine anwaltliche Vertretung erfordert und es drittens keine sonstigen formalen Anforderungen an die Einreichung einer Beschwerde vor dieser Stelle als die, dass diese Beschwerde schriftlich an die angegebene Adresse zu richten ist, gibt, deren Nichteinhaltung den Beschwerdeführer endgültig vom Zugang zu diesem besonderen Verfahren ausschließen könnte.

98.      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die sechste Frage in der Rechtssache C‑187/20 dahin zu beantworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag Folgendes aufzuführen ist: alle außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren, die dem Verbraucher zur Verfügung stehen, und gegebenenfalls die Kosten dieser Verfahren, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, die physische oder elektronische Adresse, an die eine solche Beschwerde oder ein solcher Rechtsbehelf zu richten ist, sowie die zu beachtenden formalen Voraussetzungen, soweit ihre Nichtbeachtung zum Verlust jeglicher Möglichkeit des Verbrauchers, seine Rechte geltend zu machen, führen könnte.

D.      Vierte Frage in der Rechtssache C155/20 und siebte Frage in der Rechtssache C187/20

99.      Mit seiner vierten Frage in der Rechtssache C‑155/20 und seiner siebten Frage in der Rechtssache C‑187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass der Kreditgeber sich auf den Einwand der Verwirkung berufen kann, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht deutlich nach Ablauf der Frist nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a von 14 Tagen ab Vertragsschluss ausübt, weil eine Angabe nach Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie im Vertrag nicht enthalten oder nicht nachträglich erteilt worden ist. Das vorlegende Gericht möchte außerdem geklärt wissen, ob, falls diese Frage zu bejahen ist, der Umstand, dass der Kreditnehmer nicht wusste, dass sein Widerrufsrecht über die in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 vorgesehene Frist von 14 Tagen hinaus fortbestand, der Geltendmachung eines solchen Einwands der Verwirkung entgegenstehen kann.

100. Ausgangspunkt ist hier der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48, wonach „[d]er Verbraucher … innerhalb von vierzehn Kalendertagen ohne Angabe von Gründen den Kreditvertrag widerrufen [kann]“. Nach Satz 2 dieser Bestimmung beginnt diese Frist entweder am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags (Buchst. a) oder an dem Tag, an dem der Verbraucher „die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Artikel 10 erhält, sofern dieser nach dem … genannten Datum liegt“ (Buchst. b).

101. Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist die Frage, ob möglicherweise eine Frist gilt, nicht in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt, sondern gehört zu den durch die Richtlinie 2008/48 harmonisierten Bereichen. Dürften die Mitgliedstaaten die Länge dieser Frist in ihrem eigenen nationalen Recht regeln, könnten sie meines Erachtens nämlich die durch Art. 14 Abs. 1 Buchst. a bewirkte Harmonisierung beeinträchtigen, indem sie für die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts die Bestimmungen von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b anwenden. Damit, dass der Unionsgesetzgeber diese Regelung nicht an eine Frist geknüpft hat, wollte er den Verbrauchern bewusst einen Widerruf solange ermöglichen, wie sie nicht alle Informationen erhalten haben, und zwar unabhängig von der Art (und somit der wirtschaftlichen Bedeutung) der nicht erteilten Informationen.

102. Vor diesem Hintergrund ist das Fehlen einer Frist genau das Ergebnis, das der Unionsgesetzgeber erreichen wollte, um diejenigen Kreditgeber zu sanktionieren, die ihren Informationspflichten nach Art. 10 dieser Richtlinie nicht nachkommen. Es handelt sich daher um eine zusätzliche Sanktion neben derjenigen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 23 der Richtlinie vorsehen müssen, die aber nicht in ihr Ermessen gestellt ist.

103. Unter diesen Umständen ist der Umstand, dass Kreditgeber sich nicht auf eine Ausschlussfrist berufen können, als ein Aspekt der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkreditverträge anzusehen, von dem davon auszugehen ist, dass er in den Anwendungsbereich der durch diese Richtlinie erfolgten vollständigen Harmonisierung fällt.

104. Hiermit wird letztlich nichts anderes gesagt, als dass aus dieser gesetzlichen Regelung offenbar implizit folgt, dass ein Kreditgeber sich nicht auf den tatsächlichen Kenntnisstand des Verbrauchers berufen kann, um seinen eigenen Verstoß gegen die Informationsanforderungen nach Art. 10 dieser Richtlinie zu rechtfertigen.

105. Dies gilt erst recht, wenn man die Bestimmungen dieser Richtlinie mit denjenigen anderer, ein Widerrufsrecht für Verbraucher vorsehender Richtlinien vergleicht, wobei sich zeigt, dass der Unionsgesetzgeber dann, wenn er einem gewerbsmäßig tätigen Unternehmer die Berufung auf eine Frist ermöglichen wollte, dies ausdrücklich erwähnt hat, wie beispielsweise in Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU(44). Wenngleich diese Richtlinie zeitlich nach der Richtlinie 2008/48 ergangen ist, hat der Unionsgesetzgeber von einer Änderung der Richtlinie 2008/48 zur Verfolgung einer ähnlichen Lösung abgesehen.

106. Dies vorausgeschickt, stelle ich fest, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ein Widerrufs- und kein Rücktrittsrecht begründet(45). Da die Vertragserfüllung die natürliche Form des Erlöschens einer derartigen vertraglichen Verpflichtung ist, würde ich somit zu dem Schluss kommen, dass Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt werden kann, sobald der Kreditvertrag von beiden Parteien vollständig erfüllt worden ist.

107. Diese Schlussfolgerung wird durch den 34. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48 bestätigt, wonach diese Richtlinie ein Widerrufsrecht entsprechend den in der Richtlinie 2002/65 vorgesehenen Bedingungen vorsieht, während nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der letztgenannten Richtlinie das durch sie geschaffene Widerrufsrecht ausgeschlossen ist bei „Verträgen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt sind, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt“(46).

108. Ferner sei daran erinnert, dass der Zweck der Informationspflichten in Art. 10 der Richtlinie 2008/48 darin besteht, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, vom Umfang seiner Rechte und Pflichten bei der Vertragsdurchführung Kenntnis zu nehmen. Diese Verpflichtungen sind daher obsolet, sobald der Vertrag vollständig erfüllt worden ist. Es erscheint daher zur Erreichung der mit dieser Vorschrift verfolgten Ziele nicht erforderlich, dem Verbraucher die Ausübung seines Widerrufsrechts zu ermöglichen, sobald der Vertrag tatsächlich bereits erfüllt ist.

109. Vor diesem Hintergrund schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vierte Frage in der Rechtssache C‑155/20 und die siebte Frage in der Rechtssache C‑187/20 dahin zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass der Kreditgeber den Verbraucher nicht an der Ausübung seines Widerrufsrechts hindern darf, falls noch nicht alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie genannten Informationen in den Kreditvertrag aufgenommen sind. Dieses Recht kann jedoch nicht mehr ausgeübt werden, sobald alle vom Vertrag erfassten Verpflichtungen vollständig erfüllt sind.

E.      Fünfte Frage in der Rechtssache C155/20 und achte Frage in der Rechtssache C187/20

110. Mit der fünften Frage in der Rechtssache C‑155/20 und der achten Frage in der Rechtssache C‑187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Kreditgeber der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten kann, wenn seit dem Vertragsschluss bereits ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist.

111. Zunächst ist festzustellen, dass die Richtlinie 2008/48 keine Vorschriften über einen möglichen Missbrauch der von ihr eingeräumten Rechte enthält. Außerdem ist es den Mitgliedstaaten verwehrt, sich auf Bestimmungen oder Grundsätze, selbst wenn sie im Verfassungsrang stehen, zu berufen, um die Anwendung des Unionsrechts zu verhindern(47).

112. Festgehalten sei indes, dass im Unionsrecht der allgemeine Rechtsgrundsatz verankert ist, wonach die Rechtsunterworfenen sich nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Rechtsvorschriften der Union berufen dürfen(48). Demzufolge ist in den unionsrechtlich geregelten Bereichen die Möglichkeit, sich auf den missbräuchlichen Charakter der Ausübung eines Rechts durch eine Person zu berufen, das ihr aus diesem Recht erwächst, ausschließlich anhand dieses Grundsatzes und nicht anhand der Anforderungen des nationalen Rechts zu beurteilen.

113. Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens ist es Sache des Gerichtshofs, die Tragweite eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Unionsrechts klarzustellen, indem er gegebenenfalls die Auslegung dieses Grundsatzes unter den vom vorlegenden Gericht in seiner Frage in Betracht gezogenen Umständen konkretisiert(49), und es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob diese Situation dem Sachverhalt der Rechtssache entspricht, und folglich zu einer endgültigen Entscheidung über die richtige Anwendung dieses Grundsatzes im Einzelfall zu gelangen(50).

114. Was den allgemeinen Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs angeht, hatte der Gerichtshof bereits Gelegenheit zu betonen, dass die Anwendung dieses Grundsatzes das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Tatbestandsmerkmals verlangt(51).

115. Was das objektive Merkmal anbelangt, bedeutet dies, dass sich aus der Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Voraussetzungen das durch Ausübung des betreffenden Rechts eintretende Ergebnis eindeutig gegen die mit diesen Vorschriften verfolgten Ziele verstößt(52).

116. Was das subjektive Merkmal anbelangt, muss sich aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ergeben, dass der wesentliche Zweck der betreffenden Handlungen darin besteht, einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Anwendung des Unionsrechts zu erlangen. Demzufolge ist der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken nicht anwendbar, wenn die in Rede stehenden Handlungen, also insbesondere die Entscheidung, bestimmte rechtliche Optionen auszuüben oder bestimmte Gestaltungen zu wählen, wahrscheinlich eine andere eigenständige Rechtfertigung haben als die bloße Erlangung eines solchen Vorteils(53).

117. In der vorliegenden Rechtssache ist unstreitig, dass der Zweck des Widerrufsrechts nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 darin besteht, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, seine Entscheidung rückgängig zu machen, wenn er es nach Erhalt aller in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Informationen letztlich für besser hält, den vorgeschlagenen Kredit nicht aufzunehmen(54).

118. Ich möchte jedoch betonen, dass es in dem dem vorlegenden Gericht zur Entscheidung vorliegenden Fall nicht um die Ausübung des Widerrufsrechts als solches geht, sondern um die Möglichkeit einer Berufung auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/48, wonach dieses Recht ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden kann, solange dem Verbraucher die in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Informationen nicht mitgeteilt worden sind. Wie ich bereits erläutert habe, besteht der Zweck dieser Bestimmung meines Erachtens gerade darin, Kreditgeber dafür zu bestrafen, dass sie die erforderlichen Informationen nicht erteilen.

119. Insoweit dürfte meines Erachtens in Fällen dieser Art, in denen die erforderlichen Informationen nicht vorgelegt wurden, allein der Umstand, dass ein Verbraucher sein Widerrufsrecht mehrere Jahre nach Vertragsschluss ausübt, zu diesem Ziel niemals in Widerspruch stehen können, sondern vielmehr mit ihm völlig im Einklang stehen(55).

120. Da das erste Tatbestandsmerkmal eines Rechtsmissbrauchs unter den gegebenen Umständen zwangsläufig nicht gegeben sein kann, kann ein Kreditgeber meines Erachtens einer Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher in einem späten Stadium nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten, wenn der Kreditgeber ihm zuvor nicht alle Informationen nach Art. 10 der Richtlinie 2008/48 mitgeteilt hatte.

121. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kläger, selbst diejenigen, bei denen der Kreditvertrag zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts noch nicht vollständig durchgeführt war, zu Recht behaupten, dass der Kreditgeber aufgrund dieses Widerrufs verpflichtet sei, ihnen die gezahlten Monatsraten nebst Zinsen gegen Rückgabe des Fahrzeugs an den Verkäufer in voller Höhe zu erstatten. Der Umstand, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch Verbraucher nicht missbräuchlich ist, bedeutet nämlich nicht, dass sie die von den Klägern geltend gemachten Folgen haben sollte oder gar könnte.

122. Insoweit sei als Erstes darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2008/48 vorsehen müssen, dass der Verbraucher dem Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts nicht nur die Darlehenssumme, sondern auch die hierauf aufgelaufenen Zinsen zurückzuzahlen hat, die auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes ab dem Zeitpunkt der „Inanspruchnahme“ des Kredits durch den Verbraucher (d. h. im allgemeinen Sprachgebrauch: der Verwendung)(56) bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens zu berechnen sind.

123. Zwar können die Mitgliedstaaten im Rahmen der Sanktionen, die sie nach Art. 23 der Richtlinie 2008/48 einzuführen haben, vorsehen, dass das Fehlen bestimmter Pflichtangaben im Kreditvertrag zum Verlust der Kreditzinsen führen kann. Wie sich jedoch aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, müssen die im Falle eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu verhängenden Sanktionen verhältnismäßig sein. Aus alledem folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt(57).

124. Unter diesem Gesichtspunkt ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die Darlehenszinsen nicht nur eine Vergütung für die Verwaltung des Darlehens darstellen, sondern gegebenenfalls auch den Geldwertverlust ausgleichen. Zum anderen führt das Unterbleiben irgendeiner Angabe nach Art. 10 der Richtlinie 2008/48 schon zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist. Demzufolge dürfte bei Informationen, die sich nicht auf den Inhalt des Vertrags, sondern lediglich auf dessen rechtliches Umfeld beziehen, wie etwa bei Informationen über außergerichtliche Verfahren, deren Nichtangabe im Vertrag einen vollständigen Verlust dieses Zinsanspruchs nicht rechtfertigen(58). Eine solche Nichtangabe ist weitaus weniger schwerwiegend als z. B. das Fehlen einer Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Antragstellers(59) oder das Fehlen der Angabe der AS oder bestimmter Informationen über die Kosten des Darlehens für den Verbraucher(60). Die Mitgliedstaaten verfügen in dieser Hinsicht meines Erachtens über einen gewissen Ermessensspielraum und können vorsehen, dass die fehlende Zurverfügungstellung bestimmter Angaben, die nicht mit den Verpflichtungen der Parteien zusammenhängen, durch die Zuerkennung eines pauschalen Schadensersatzes auszugleichen ist.

125. Ebenso dürfte es in den Fällen, in denen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Verzugszinssatz als konkrete Zahl, wie in der ersten Frage erwähnt, nicht ausdrücklich genannt worden ist, da diese Angabe sich nicht auf die Kosten des Kredits selbst, sondern auf einen etwaigen Verzug bezieht, meines Erachtens eher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn dieses Versäumnis dadurch geheilt würde, dass der Kreditgeber seinen Anspruch auf die im Vertrag vorgesehenen Verzugszinsen (nicht die Darlehenszinsen) verlöre, erforderlichenfalls erweitert um die Zuerkennung von Schadensersatz.

126. Als Zweites ist zu den Folgen des Widerrufs eines Kreditvertrags für einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die mit diesem Kredit finanziert werden, festzustellen, dass diese Folgen in der Richtlinie 2008/48 nicht geregelt sind(61). Zwar kann in einem solchen Fall der aufgenommene Kredit als verbundener Kredit angesehen werden, falls die Voraussetzungen nach Art. 3 Buchst. n der Richtlinie 2008/48 erfüllt sind. Die einzige Bestimmung der Richtlinie 2008/48, die sich auf die Folgen der Ausübung eines Widerrufsrechts bei verbundenen Krediten bezieht, nämlich Art. 15 Abs. 1, betrifft jedoch den Fall, dass ein Verbraucher dieses Recht in Bezug auf einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ausübt. Es gibt jedoch keine Bestimmung, die den Fall regelt, dass das ausgeübte Widerrufsrecht einen Kredit betrifft.

127. Daraus lässt sich somit schließen, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Wirkungen einer Ausübung des Widerrufsrechts bei Verbraucherkrediten für durch diese finanzierte Kaufverträge näher zu regeln. Dies wird durch den 35. Erwägungsgrund bestätigt, der lautet, „[t]ritt ein Verbraucher von einem Kreditvertrag, aufgrund dessen er Waren erhalten hat, zurück … sollte diese Richtlinie unbeschadet anderer Vorschriften der Mitgliedstaaten gelten, die die Rückgabe der Waren oder damit zusammenhängende Fragen regeln“.

128. Auch wenn das Ermessen der Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht nicht unbegrenzt ist, da sie die Wirksamkeit des in der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Widerrufsrechts nicht beeinträchtigen dürfen, sind sie gleichwohl befugt, die Folgen der Ausübung dieses Rechts für den Kaufvertrag zu regeln. Ich kann insbesondere nicht erkennen, was einen Mitgliedstaat daran hindern sollte, dem Verkäufer, wenn die Ausübung des Widerrufsrechts zur rückwirkenden Aufhebung des Kaufs führt, eine Berücksichtigung des infolge ihrer Benutzung durch den Verbraucher eingetretenen Wertverlusts der zurückgegebenen Waren zu ermöglichen.

129. Meines Erachtens wäre sogar naheliegend, die Ansicht zu vertreten, dass die Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen verpflichtet sind, vorzuschreiben, dass der Verbraucher dem Verkäufer eine solche Entschädigung zahlt, wie im Übrigen im Rahmen ihres jeweiligen Anwendungsbereichs in Art. 7 der Richtlinie 2002/65 und in Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83 vorgesehen ist(62). Das Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung ist nämlich ein den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsatz, der vom Gerichtshof zumindest implizit als einer der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts anerkannt worden ist(63). Nach diesem Grundsatz hat eine Person, die einen Verlust erlitten hat, der zu einem Vermögenszuwachs bei einer anderen Person geführt hat, ohne dass ein gültiger Rechtsgrund für diese Bereicherung besteht, gegen den Bereicherten einen Herausgabeanspruch bis zur Höhe dieses Verlusts(64).

130. Da es sich bei dem in den vorliegenden Rechtssachen in Rede stehenden Widerrufsrecht um eine Frage des Unionsrechts handelt, müssen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Folgen der Ausübung dieses Rechts den vom Gerichtshof festgestellten Grundsatz des Bereicherungsverbots beachten.

131. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass dann, wenn nach dem nationalen Recht im Falle eines Widerrufs des Kreditvertrags ein etwaiger verbundener Kaufvertrag als aufgehoben gilt, dem Verkäufer möglicherweise ein Schaden entsteht, während der Käufer wahrscheinlich einen Vermögenszuwachs erfährt. Dies ist typischerweise der Fall beim Verkauf eines kreditfinanzierten Fahrzeugs, da das Auto am Gebrauchtwagenmarkt je nach Marke und Modell mit dem ersten gefahrenen Kilometer einen Wertverlust von 10 % bis 30 % erfährt. So wird dem Verkäufer, der ein Fahrzeug zurücknehmen müsste, zwangsläufig ein Verlust entstehen. Was den Käufer betrifft, wird er zwangsläufig den Wert seines Vermögens steigern, da er diesen Wertverlust nicht tragen muss.

132. Zwar kann der Grundsatz des Bereicherungsverbots keine Anwendung finden im Fall eines Verschuldens, so dass er nicht anwendbar wäre, wenn der Verkäufer gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/48 tatsächlich verstoßen hätte. Der Verkäufer der Waren ist jedoch nur dann als Mitverantwortlicher für einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 durch unzureichende Angaben in dem unterzeichneten Kreditvertrag anzusehen, wenn der Verkäufer am Abschluss oder an der Vorbereitung des Kreditvertrags beteiligt war, was lediglich einen der Fälle darstellt, der unter den Begriff „verbundener Kredit“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n der Richtlinie 2008/48 fällt(65). In jedem anderen Fall sollte der Verkäufer sich auf den Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung berufen können.

133. Dementsprechend können die Mitgliedstaaten meines Erachtens für den Fall, dass ein Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, zumindest freiwillig vorsehen, dass der Verkäufer von der Rückzahlung einen Abzug für den Wertverlust des Fahrzeugs vornimmt. Es ist meines Erachtens zuzugestehen, dass diese Lösung einen Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten könnte, dies ist meines Erachtens jedoch eine regelmäßige Folge des Umstands, dass er die betreffenden Waren oder Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit nutzen konnte(66). Selbst wenn die Ausübung des Widerrufsrechts durch einige der Kläger sich als nicht rechtsmissbräuchlich erweist, kann der Verkäufer somit zur vollständigen Rückerstattung des Werts der Fahrzeuge an den Käufer nur dann verpflichtet sein, wenn das nationale Recht eine solche Lösung als Sanktion für den Verstoß des Verkäufers gegen bestimmte Verpflichtungen, wie etwa die Verpflichtung, Käufern die Dienstleistungen ausschließlich solcher Kreditunternehmen anzubieten, deren Verträge mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/48 im Einklang stehen, ausdrücklich vorsieht. Die Feststellung, was geltendes Recht ist, ist Sache der nationalen Gerichte.

134. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die fünfte Frage in der Rechtssache C‑155/20 und die achte Frage in der Rechtssache C‑187/20 dahin zu beantworten, dass der Kreditgeber der Ausübung des Widerrufsrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher den unionsrechtlichen Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht allein mit der Begründung entgegenhalten kann, dass seit Vertragsschluss bereits ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist. Aus den soeben dargelegten Gründen bedeutet dies jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten nicht befugt – oder gar verpflichtet – sind, im Rahmen ihrer eigenen Rechtsordnung geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass den Kreditgebern aufgrund der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher kein finanzieller Verlust entsteht.

V.      Ergebnis

135. Meines Erachtens sollte der Gerichtshof die vom Landgericht Ravensburg (Deutschland) vorgelegten Fragen wie folgt beantworten:

1.      Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass der Kreditvertrag zum einen den zum Zeitpunkt seines Abschlusses geltenden Verzugszinssatz als Prozentsatz angeben muss und zum anderen, falls dieser Zinssatz sich ändern kann, die Berechnungsformel angeben muss, nach der er berechnet wird, sowie, sofern insoweit auf einen Referenzzinssatz oder Referenzwert als Variable zurückgegriffen wird, das Datum seiner Bekanntgabe sowie wo und von wem er bekanntgegeben wurde.

2.      Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag Folgendes aufzuführen ist: alle außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren, die dem Verbraucher zur Verfügung stehen, und gegebenenfalls die Kosten dieser Verfahren, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, die physische oder elektronische Adresse, an die eine solche Beschwerde oder ein solcher Rechtsbehelf zu richten ist, sowie die zu beachtenden formalen Voraussetzungen, soweit ihre Nichtbeachtung zum Verlust jeglicher Möglichkeit des Verbrauchers, seine Rechte geltend zu machen, führen könnte.

3.      Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass der Kreditgeber den Verbraucher nicht an der Ausübung seines Widerrufsrechts hindern darf, falls noch nicht alle in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Angaben in den Kreditvertrag aufgenommen sind. Dieses Recht kann jedoch nicht mehr ausgeübt werden, sobald alle vom Vertrag erfassten Verpflichtungen vollständig erfüllt sind.

4.      Der Kreditgeber kann der Ausübung des Widerrufsrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher den unionsrechtlichen Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht allein mit der Begründung entgegenhalten, dass seit Vertragsschluss bereits ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, sofern die erforderlichen Informationen vom Kreditgeber nicht vorgelegt wurden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten nicht befugt – oder gar verpflichtet – sind, im Rahmen ihrer eigenen Rechtsordnung geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass den Kreditgebern aufgrund der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher kein finanzieller Verlust entsteht.


1      Originalsprache: Englisch.


2      Die vorliegenden Rechtssachen verdeutlichen ferner, dass es im Verbraucherrecht der Union je nach Art der betreffenden Tätigkeit teils unterschiedliche Ansätze zum Umfang bestimmter Informationspflichten oder des Widerrufsrechts gibt und dass möglicherweise eine vollständige Überarbeitung der bestehenden Regelungen notwendig ist, um die verschiedenen Bestimmungen miteinander kohärenter zu gestalten.


3      Was diese Dokumente angeht, geht das vorlegende Gericht offenbar davon aus, dass sie von dem in den Rechtssachen C‑33/20 und C‑155/20 genannten Problem der Paginierung nicht betroffen seien und daher aus Sicht des deutschen Rechts als Vertragsbestandteil angesehen werden könnten.


4      Im Vertrag von DT sei ferner festgelegt, dass der Kredit in gleichbleibenden Monatsraten und einer höheren Schlussrate zurückzuzahlen sei.


5      Urteil vom 7. August 2018, Smith (C‑122/17, EU:C:2018:631, Rn. 39). Vgl. hierzu auch Urteile vom 19. April 2016, DI (C‑441/14, EU:C:2016:278, Rn. 31), und vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation (C‑193/17, EU:C:2019:43, Rn. 73).


6      Vgl. hierzu Urteile vom 19. April 2016, DI (C‑441/14, EU:C:2016:278, Rn. 32), vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation (C‑193/17, EU:C:2019:43, Rn. 74), und vom 5. September 2019, Pohotovosť (C‑331/18, EU:C:2019:665, Rn. 56).


7      Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).


8      Vgl. ferner Urteil vom 5. September 2019, Pohotovosť (C‑331/18, EU:C:2019:665, Rn. 41), und vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis (C‑66/19, EU:C:2020:242, Rn. 36).


9      Die Frage der Unterlegenheit des Verbrauchers in Bezug auf die Verhandlungsposition ist in anderen unionsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den in der Richtlinie 93/13 enthaltenen Vorschriften, in einschlägigerer Weise geregelt.


10      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România (C‑602/10, EU:C:2012:443, Rn. 38).


11      Unter diesem Gesichtspunkt ist wichtig, im Blick zu behalten, dass sich die Richtlinie 2008/48 auf vertragliche Informationspflichten konzentriert und nicht etwa Fragen des Vertragsinhalts oder der Verpflichtungen betrifft, die die Parteien hätten eingehen sollen oder nicht. Daher sind, wie in Art. 10 Abs. 1 geregelt, bestimmte, nach nationalem Recht für die Wirksamkeit des Austauschs der Einwilligungen bestehende Formerfordernisse nicht ohne Weiteres für die Beurteilung relevant, ob die nach dieser Richtlinie bestehenden Informationspflichten erfüllt sind.


12      Urteile vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 31), und vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis (C‑66/19, EU:C:2020:242, Rn. 35).


13      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis (C‑66/19, EU:C:2020:242, Rn. 45).


14      In der Praxis lesen, abgesehen von den rechtlich Interessierten, sehr wenige Verbraucher, die Verträge, die sie unterzeichnen, im Detail. Vgl. insbesondere Office of Fair Trading, „Consumer contracts“, Februar 2011, S. 1, 116. Erst in der Phase der Vertragsdurchführung, wenn Probleme auftreten, beginnt der Verbraucher, sich für den Inhalt des Vertrags zu interessieren.


15      Vgl. Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (C‑92/11, EU:C:2013:180, Rn. 50), und vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis (C‑66/19, EU:C:2020:242, Rn. 47 und 48). Zwar muss nach der Rechtsprechung ein „Vertrag“ im Sinne des Begriffs der Richtlinie 2008/48, und nicht im Sinne der für seine Wirksamkeit maßgebenden Bestimmungen, nicht unbedingt in einem einzigen Dokument enthalten sein. Da das Hauptziel der Richtlinie 2008/48 jedoch darin besteht, den Umfang der Informationspflichten, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten vorgesehen werden können, zu harmonisieren, kann es nicht darauf ankommen, ob Bestimmungen, die zwingende Regelungen enthalten, in einem Mitgliedstaat Bestandteil des Vertrags im Sinne der Richtlinie 2008/48 sein müssen, da dies zu diesem Ziel im Widerspruch stünde. Angesichts dessen, dass die Richtlinie 2008/48 auf Informationen ausgerichtet ist, ist der Begriff „Vertrag“ meines Erachtens eindeutig dahin zu verstehen, dass damit ein oder mehrere physische Dokumente gemeint sind. Dies wird durch Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie bestätigt, wonach allen Vertragsparteien eine Ausfertigung des Kreditvertrags auszuhändigen ist.


16      Vgl. z. B. Cambridge Dictionary. Sowohl in der finanzwirtschaftlichen als auch in der allgemeinsprachlichen Bedeutung besteht ein Unterschied zwischen einem Zins- und einem Referenzzinssatz: Während der Erstere sich auf den Prozentsatz zur Berechnung eines als Gegenleistung für eine Leistung oder als Schadensersatz zu zahlenden Betrags bezieht, bezieht sich der Letztere auf die Verwendung eines Referenzwerts in Gestalt eines Zinssatzes zur Berechnung dieser Vergütung. Vgl. die Definition des Begriffs „reference rate“ auf der globalen Referenz-Website im Finanzwesen Investopedia. Es ist lediglich durch sprachliche Ungenauigkeiten bedingt, wenn der Begriff „Zinssatz“ bisweilen nicht im Sinne eines Bruchteils von Hundert, sondern im Sinne der Formel zu seiner Berechnung zu einem bestimmten Zeitpunkt verwendet wird.


17      Zwar heißt es in Art. 3 Buchst. j der Richtlinie 2008/48, dass sich „Sollzinssatz“ auf einen möglicherweise variablen Zinssatz bezieht. In der Mathematik oder im Finanzwesen ist ein Zinssatz jedoch variabel, wenn sich der ausgedrückte Prozentsatz ändern kann. Dass ein Zinssatz variabel sein kann, bedeutet daher nicht, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 als Bezugnahme auf eine Berechnungsformel verstanden werden sollte.


18      Das Vorbringen der deutschen Regierung, wonach dann, wenn Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen wäre, dass damit eine konkrete Zahl gemeint wäre, dies im Licht von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/48 zur Folge hätte, dass sich die Widerrufsfrist bei jeder Änderung dieses Satzes verlängern würde, erscheint mir nicht sehr stichhaltig, da nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 gerade nur die Angabe des am Tag des Vertragsschlusses geltenden Zinssatzes erforderlich ist.


19      Diesem Verständnis steht Art. 3 Buchst. k letzter Satz der Richtlinie 2008/48 nicht entgegen, wonach dann, wenn im Kreditvertrag nicht alle Sollzinssätze festgelegt sind, der Sollzinssatz nur für diejenigen Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit als vereinbart gilt, für die die Sollzinssätze ausschließlich durch einen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten bestimmten festen Prozentsatz festgelegt wurden. Art. 3 Buchst. j der Richtlinie ist nämlich zu entnehmen, dass feste Sollzinssätze eine Untergruppe der Sollzinssätze sind, die ihrerseits stets Prozentsätze sind, da es sich nach dem Wortlaut dieser Bestimmung um einen „als festen oder variablen periodischen Prozentsatz ausgedrückten Zinssatz“ handelt (Hervorhebung nur hier). Dementsprechend ist Art. 3 Buchst. k der Richtlinie dahin zu verstehen, dass dann, wenn nicht alle den anwendbaren Sollzinssatz ausdrückenden Prozentsätze im Vertrag festgelegt sind, diese Zinssätze als nur für die Zeiträume festgelegt gelten, für die sie ausschließlich durch einen bestimmten, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten festen Prozentsatz und nicht durch Prozentsätze, die zu einem bestimmten Zeitpunkt durch Anwendung einer Formel oder eines Referenzindexes berechnet werden, bestimmt wurden.


20      In der Praxis ist der geltende Verzugszinssatz im Allgemeinen gesetzlich festgelegt. Was in diesem Zusammenhang im Licht des mit der Richtlinie verfolgten Ziels der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus seine Bedeutung behält, ist die Möglichkeit für den Verbraucher, eine klare Vorstellung von diesem Zinssatz zu erlangen.


21      Hervorhebung nur hier.


22      Vgl. z. B. Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska u. a. (C‑84/19, C‑222/19 und C‑252/19, EU:C:2020:631, Rn. 74).


23      Urteil vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Parlament und Rat (C‑376/98, EU:C:2000:544, Rn. 95).


24      Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Schyns (C‑58/18, EU:C:2019:120, Nr. 43) und entsprechend die Begründung des Gerichtshofs im Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (C‑614/17, EU:C:2019:344, Rn. 46 bis 50).


25      Insoweit möchte ich darauf hinweisen, dass diesem Ergebnis nicht entgegensteht, dass manche Verträge variable Zinssätze haben mögen. Zum einen hindert dieser Umstand nicht daran, den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Basiszinssatz anzugeben. Zum anderen können Vertragsmanagement-Tools genutzt werden, um etwaige Aktualisierungen von Verbraucherinformationen zu verwalten.


26      Vgl. entsprechend Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis (C‑66/19, EU:C:2020:242, Rn. 48).


27      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. 2016, L 171, S. 1). Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung definiert einen „Referenzwert“ als „jeden Index, auf den Bezug genommen wird, um den für ein Finanzinstrument oder einen Finanzkontrakt zahlbaren Betrag oder den Wert eines Finanzinstruments zu bestimmen, oder einen Index, der verwendet wird, um die Wertentwicklung eines Investmentfonds zwecks Rückverfolgung der Rendite dieses Indexes oder der Bestimmung der Zusammensetzung eines Portfolios oder der Berechnung der Anlageerfolgsprämien (Performance Fees) zu messen“.


28      Im Fall eines Verzugszinssatzes, der auf der Grundlage eines von einer Zentralbank herausgegebenen Referenzindexes berechnet wird, setzt die Unterrichtung des Verbrauchers über die möglichen Auswirkungen dieses Indexes voraus, dass der Verbraucher darüber informiert wird, wie der jeweilige Index sich abbildet, d. h. über die Formel für die Berechnung des Verzugszinssatzes, in die dieser Index einfließt, sowie über die Periodizität, mit der der jeweilige Index bekanntgegeben wird, da diese wiederum maßgebend für die Volatilität des geltenden Zinssatzes ist.


29      Im Übrigen werden die Referenzwerte, Indizes oder Zinssätze, die zur Berechnung eines Verzugszinssatzes herangezogen werden können, im Allgemeinen im nationalen Recht festgelegt, was auch im deutschen Recht der Fall ist.


30      Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska u. a. (C‑84/19, C‑222/19 und C‑252/19, EU:C:2020:631, Rn. 75).


31      Urteil vom 21. Oktober 2020, Möbel Kraft (C‑529/19, EU:C:2020:846, Rn. 21). Dies gilt umso mehr, als die Richtlinie 2008/48 in den von ihr erfassten Bereichen eine vollständige Harmonisierung bewirkt.


32      Vgl. in diesem Sinne Art. 24 der Richtlinie 2008/48: „dabei sind gegebenenfalls die bestehenden Einrichtungen zu nutzen“. Hervorhebung nur hier.


33      Wie ich erläutert habe, lässt sich daraus, dass die Richtlinie Informationspflichten auf verschiedenen Stufen des Vertragsprozesses vorsieht und dass einige der genannten Informationen nicht unmittelbar mit dem Vertrag zusammenhängen, wie z. B. die Informationen über das Bestehen außergerichtlicher Verfahren, ableiten, dass Art. 10 der Richtlinie 2008/48 den Vertrag zumindest teilweise zu einem Dokument machen soll, das der Verbraucher bei seiner Durchführung heranziehen kann, wenn er Fragen hat.


34      Urteil vom 5. Juli 2012, Content Services (C‑49/11, EU:C:2012:419, Rn. 36 und 37).


35      Vgl. z. B. Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (C‑92/11, EU:C:2013:180, Rn. 50), und vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis (C‑66/19, EU:C:2020:242, Rn. 46 bis 49).


36      Vgl. z. B. Urteile vom 12. Juni 2014, Lukoyl Neftohim Burgas (C‑330/13, EU:C:2014:1757, Rn. 59), oder vom 27. März 2019, slewo (C‑681/17, EU:C:2019:255, Rn. 31).


37      Zwar ist die Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren in den „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ genannt, die in der vorvertraglichen Phase mitzuteilen sind. Festzuhalten ist indes, dass nach Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie die Verwendung dieses Dokuments die Vermutung begründet, dass der Kreditgeber nicht nur den in dieser Richtlinie festgelegten Informationspflichten, sondern auch den in der Richtlinie 2002/65 enthaltenen Pflichten nachgekommen ist, nach deren Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a diese Informationen vor Abschluss des Fernabsatzvertrags mitzuteilen sind. Daraus folgere ich, dass diese Information in diesem Dokument nur dann gegeben werden muss, wenn der betreffende Vertrag auch in den Anwendungsbereich der zweitgenannten Richtlinie fällt.


38      Vgl. in diesem Sinne 47. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. 2013, L 165, S. 63). Ich bin nicht vollends davon überzeugt, dass, wie eine oberflächliche Betrachtung von Rn. 34 des Urteils vom 25. Juni 2020, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (C‑380/19, EU:C:2020:498), nahelegen könnte, die Verfügbarkeit eines oder mehrerer außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für einen Verbraucher für dessen Entscheidung über die Unterzeichnung des Vertrags von grundlegender Bedeutung ist. Zugestandenermaßen könnte dann, wenn die Mitgliedstaaten zwingende, kostenintensive vorgerichtliche Verfahren vorschreiben könnten, ein Verbraucher durch die Information über die Verfügbarkeit eines solchen Verfahrens vom Abschluss des Vertrags abgehalten werden. Der Gerichtshof hatte jedoch bereits Gelegenheit, klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten, um dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nachzukommen, vorsehen müssen, dass verpflichtende Verfahren zur alternativen Streitbeilegung, keine oder nur sehr geringe Kosten mit sich bringen dürfen. Vgl. Urteil vom 14. Juni 2017, Menini und Rampanelli (C‑75/16, EU:C:2017:457, Rn. 61).


39      Hingewiesen sei indes darauf, dass der Gerichtshof für Verfahren nach der Richtlinie 2013/11 entschieden hat, dass Verbraucher nicht verpflichtet werden dürfen, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Vgl. Urteil vom 14. Juni 2017, Menini und Rampanelli (C‑75/16, EU:C:2017:457, Rn. 64). Diese Richtlinie erfasst allerdings zum einen nicht alle außergerichtlichen Verfahren nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48. Zum anderen könnten bestimmte Verfahren eine nicht anwaltliche Vertretung, etwa durch eine Verbraucherschutzorganisation, voraussetzen.


40      Siehe Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2013/11.


41      Vgl. entsprechend Gutachten 1/03 (Neues Übereinkommen von Lugano) vom 7. Februar 2006 (EU:C:2006:81, Rn. 127).


42      Dies mag dadurch begründet sein, dass die Richtlinie 2013/11 für jede Art von Rechtsgeschäft gilt.


43      Dies mag erklären, warum der Gesetzgeber, obwohl die Richtlinie 2013/11 zeitlich nach der Richtlinie 2008/48 ergangen ist, eine Änderung der Richtlinie 2008/48 nicht für erforderlich hielt. Andererseits ist festzustellen, dass die jeweiligen Informationspflichten unterschiedlichen Umfang haben. Die Informationspflicht nach der Richtlinie 2013/11 bezieht sich nämlich, wie in deren Art. 2 Abs. 1 vorgesehen, nur auf außergerichtliche Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren, an denen eine nachhaltige Streitbeilegungsstelle beteiligt ist. Zudem betrifft die Richtlinie 2008/48 nur den Vertrieb von Verbraucherkreditdienstleistungen, während die Richtlinie 2013/11 alle kommerziellen Rechtsgeschäfte betrifft.


44      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).


45      So regelt z. B. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABl. 1990, L 330, S. 50), um den es in den Urteilen vom 19. Dezember 2013, Endress (C‑209/12, EU:C:2013:864), und vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner und Gmoser (C‑355/18 und C‑356/18, EU:C:2019:1123), ging, ein Rücktrittsrecht. Das Gleiche gilt für Art. 5 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. 1985, L 372, S. 31), um den es im Urteil vom 10. April 2008, Hamilton (C‑412/06, EU:C:2008:215), ging. Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2011/83 aufgehoben und ersetzt, die eine andere Lösung verfolgt, da sie jetzt ein Widerrufsrecht, jedoch ausdrücklich auch eine Frist vorsieht.


46      Vgl. auch den 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/65 und Urteil vom 11. September 2019, Romano (C‑143/18, EU:C:2019:701, Rn. 36).


47      Vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 17. Dezember 1970, Internationale Handelsgesellschaft (11/70, EU:C:1970:114, Rn. 3), vom 13. Dezember 1979, Hauer (44/79, EU:C:1979:290, Rn. 14), vom 18. Oktober 2016, Nikiforidis (C‑135/15, EU:C:2016:774, Rn. 28), und vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems (C‑311/18, EU:C:2020:559, Rn. 100).


48      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 48 und 49), und vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark (C‑116/16 und C‑117/16, EU:C:2019:135, Rn. 76).


49      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C‑255/02, EU:C:2006:121, Rn. 77).


50      Vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke (C‑110/99, EU:C:2000:695, Rn. 54), und vom 13. März 2014, SICES u. a. (C‑155/13, EU:C:2014:145, Rn. 34).


51      Vgl. z. B. Urteil vom 28. Juli 2016, Kratzer (C‑423/15, EU:C:2016:604, Rn. 38).


52      Vgl. z. B. Urteil vom 13. März 2014, SICES u. a. (C‑155/13, EU:C:2014:145, Rn. 32).


53      Vgl. Urteil vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke (C‑110/99, EU:C:2000:695, Rn. 52 und 53).


54      Vgl. entsprechend, aber zu einem Rücktrittsrecht, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner und Gmoser (C‑355/18 und C‑356/18, EU:C:2019:1123, Rn. 101).


55      Meines Erachtens könnte der Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs jedoch möglicherweise zur Anwendung kommen, wenn festgestellt würde, dass der Verbraucher wiederholt Kredite aufgenommen und dann innerhalb der 14-Tage-Frist widerrufen hat, bevor er einen neuen Kredit aufnahm, usw.


56      Die Verwendung des Begriffs „Inanspruchnahme“ erklärt sich daraus, dass zwischen dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditvertrags und dem Zeitpunkt des Kaufabschlusses und somit der Zurverfügungstellung des Geldes eine zeitliche Lücke entstehen kann, bis der Kredit somit in Anspruch genommen und sodann von der Bank ausgezahlt wird.


57      Vgl. Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 63).


58      Vgl. Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 72).


59      Vgl. Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais (C‑565/12, EU:C:2014:190, Rn. 45 ff.).


60      Vgl. Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 70).


61      Was Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie angeht, betrifft dieser Nebenleistungen eines Kreditvertrags und nicht kreditfinanzierte Waren oder Dienstleistungen. Hingewiesen sei auch darauf, dass die Richtlinie 2011/83, die Bestimmungen über die Wirkungen der Ausübung des Widerrufsrechts auf akzessorische Verträge enthält, nur für im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge gilt, was bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträgen ersichtlich nicht der Fall ist.


62      Ein Anspruch des Verkäufers auf eine solche Herausgabe war in der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. 1997, L 144, S. 19), die vor der Richtlinie 2011/83 für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz galt, nicht vorgesehen. Die Richtlinie 2011/83 wurde, wie in ihrem 47. Erwägungsgrund ausgeführt, erlassen, weil „[m]anche Verbraucher … ihr Widerrufsrecht aus[üben], nachdem sie die Waren in einem größeren Maß genutzt haben, als zur Feststellung ihrer Beschaffenheit, ihrer Eigenschaften und ihrer Funktionsweise nötig gewesen wäre. In diesem Fall sollte der Verbraucher das Widerrufsrecht nicht verlieren, sollte aber für einen etwaigen Wertverlust der Waren haften. Wenn er Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren feststellen will, sollte der Verbraucher mit ihnen nur so umgehen und sie nur so in Augenschein nehmen, wie er das in einem Geschäft tun dürfte. So sollte der Verbraucher beispielsweise ein Kleidungsstück nur anprobieren, nicht jedoch tragen dürfen. Der Verbraucher sollte die Waren daher während der Widerrufsfrist mit der gebührenden Sorgfalt behandeln und in Augenschein nehmen. Die Verpflichtungen des Verbrauchers im Falle des Widerrufs sollten den Verbraucher nicht davon abhalten, sein Widerrufsrecht auszuüben.“


63      Vgl. in diesem Sinne z. B. Urteil vom 16. Dezember 2008, Masdar (UK)/Kommission (C‑47/07 P, EU:C:2008:726, Rn. 47).


64      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission (C‑575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 82).


65      Auch wenn der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die unternehmerische Freiheit einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden kann, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können (vgl. z. B. Urteil vom 30. Juni 2016, Lidl, C‑134/15, EU:C:2016:498, Rn. 34), sollte eine Person grundsätzlich nur dann für das Handeln einer anderen Person haftbar gemacht werden können, wenn sie für die Kontrolle oder Organisation der Tätigkeiten dieser Person verantwortlich war.


66      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher in Bezug auf die in Art. 10 der Richtlinie 2008/48 genannten Informationen, die für die Zustimmung maßgebend sind, stets die Möglichkeit behält, die Aufhebung des Kreditvertrags auf der Grundlage des nationalen Rechts zu verlangen, wie in Art. 10 Abs. 1 und dem 30. Erwägungsgrund dieser Richtlinie betont wird.

OLG Celle: Erfolgreicher Widerruf einer VW-Finanzierung

Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 13.01.2021 hat das Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen: 3 U 47/20) einem Verbraucher stattgegeben, der den Kauf seines Pkw bei der VW Bank finanziert hat. Der Kläger darf nunmehr den VW zurückgeben. Die VW-Bank wurde verurteilt, an ihn 21.528,04 zzgl. Zinsen zu bezahlen.

Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 13.01.2021 hat das Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen: 3 U 47/20) einem Verbraucher stattgegeben, der den Kauf seines Pkw bei der VW Bank finanziert hat. Der Kläger darf nunmehr den VW zurückgeben. Die VW-Bank wurde verurteilt, an ihn 21.528,04 zzgl. Zinsen zu bezahlen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Die Parteien schlossen am 24. März 2016 einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 31.600,00 €. Das Darlehen diente der Finanzierung eines zu privaten Zwecken erworbenen gebrauchten Pkws P. V. H. 2.0 TDI. Die Rückzahlung war in 48 monatlichen, gleichbleibenden Raten zu erbringen. Die von der Beklagten ebenfalls angebotene Restschuldversicherung (K…/K… Plus) schloss der Kläger nicht ab. Die im Darlehensvertrag enthaltenen Widerrufsinformation lautete wie folgt:

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