EuGH: Millionen von Darlehenskunden können widerrufen

(zuletzt bearbeitet am 24.09.2022)

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinen Urteilen vom 26.03.2020 und 09.09.2021 maßgeblich die Verbraucherrechte im Zusammenhang mit dem Widerruf von Darlehensverträgen gestärkt.  An dieser Stelle werden wir versuchen, Ihnen die Entscheidungen ausführlich und trotzdem verständlich zu erläutern. Für Rückfragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung und bieten Ihnen insbesondere eine kostenfreie Ersteinschätzung an, ob auch Ihr Darlehensvertrag von der neuen Rechtsprechung profitiert. 

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 09.09.2021 (verbundene Rechtssache: C-33/20, C-155/20 und C-187/20) die Rechte von Verbrauchern erneut gestärkt: Banken müssen ihrer Regelungen zu den Verzugszinsen und  der Vorfälligkeitsentschädigung für die Kunden transparent und leicht nachvollziehbar gestalten. Geklagt wurde gegen die Volkswagen-Bank, die Skoda-Bank sowie die BMW-Bank. Betroffen von dem Urteil sind aber praktisch alle Darlehensverträge seit 2017.

Die Reaktionen auf das Urteil sind enthusiastisch. In der Ausgabe 45 der Zeitschrift WM ("Wertpapiermitteilungen") spricht Knops von einer "Zäsur die deutsche Rechtspraxis".  Christoph Herrmann von der Stiftung Warentest wird auf Welt.de wie folgt zitiert: „Die meisten [Verbraucher] können jetzt ihre alten Kreditverträge widerrufen, auch wenn seit Vertragsabschluss schon viele Jahre vergangen sind“. Dadurch könne zum Beispiel die Restschuld sinken, was unter anderem daran liege, dass Entgelte oder auch Verzugszinsen wegfielen.

Schon die Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH, Gerard Hogan, am 15.07.2021 hatten es in sich: Dieser hatte deutlich gemacht, dass der Durchschnittsverbraucher nicht über die Sachkenntnis eines Finanzfachmanns verfügt. Daher müssten die Verträge so gestaltet sein, dass sie leicht verständlich sind. Dem hat sich der EuGH nun angeschlossen. 

 

Bereits mit Urteil vom 26.03.2020 hatte der EuGH auf Vorlage des Landgerichts Saarbrücken im Verfahren C-66/19 ("JC / Kreissparkasse Saarlouis") entschieden, dass eine Widerrufsinformation der Sparkasse - diese wies den in nahezu allen deutschen Darlehensverträgen enthaltenen Kaskadenverweis auf - europarechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird. Damit wurde für Verträge, die zwischen dem 2010 und 2016 abgeschlossen wurden, der "Widerrufsjoker" begründet.

 

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für allgemeine Verbraucherdarlehensverträge mit Urteil vom 27.10.2020 (Az.: XI ZR 498/19) nachvollzogen. Unter Rz. 16 hat er ausgeführt:

 

„Auf der Grundlage dieses Urteils [gemeint ist das EuGH-Urteil Urteil 26. März 2020 (C-66/19, WM 2020, 688 - Kreissparkasse Saarlouis)] hält der Senat im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge an seiner bislang entgegenstehenden Rechtsprechung nicht fest, wonach ein solcher Verweis klar und verständlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 f.). Die nationalen Regelungen in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 EGBGB lassen nach ihrem Wortlaut offen, ob und auf welche Weise in der Widerrufsinformation auf die zu erteilenden Pflichtangaben hinzuweisen ist. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB muss dies lediglich klar und verständlich sein. Diese Voraussetzung ist auslegungsfähig, so dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung eine Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt.“

 

Dies bedeutet, dass beispielsweise allgemein Konsumkredite (etwa von EasyCredit), Autofinanzierungsverträge (und Autoleasingverträge) widerrufen werden können. 

 

Die Anwendbarkeit des EuGH-Urteils im Bereich der Immobiliendarlehensverträge hat der BGH hingegen abgelehnt. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. März 2021 (Az.: 2 BvR 1161/19) dürfte dies der Bundesgerichtshof jedoch nicht endgültig entscheiden, ohne die komplizierte Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.


Einzelheiten zu den Urteilen des EuGH

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09.09.2021 betrifft die Volkswagen-Bank, die Skoda-Bank sowie die BMW-Bank. Allerdings weisen nahezu alle Darlehensverträge, die seit 2017 in Deutschland geschlossen wurden, dieselben Fehler auf.

 

Betroffen war bei der Volkswagen-und der Skoda-Bank die Klausel mit dem Wortlaut:

 

„Nach einer Vertragskündigung werden wir Ihnen den gesetzlichen Verzugszinssatz in Rechnung stellen. Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.“

 

In dem Formblatt "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ hieß es ferner:

 

„Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt.“

 

Zur sog. Vorfälligkeitsentschädigung enthielt der Darlehensvertrag folgende Klausel:

 

Für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden kann die Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Den Schaden wird die Bank nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, die insbesondere:

–      ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau,

–      die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme,

–      den der Bank entgangenen Gewinn,

–      den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie

–      die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen.“

Der EuGH hat nunmehr klargestellt, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist. Haben die Parteien des betreffenden Kreditvertrags vereinbart, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert wird, reicht ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes in diesem Vertrag beschrieben wird. Insoweit sind zwei Voraussetzungen zu beachten: Erstens muss die Darstellung dieser Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher, der nicht über Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, leicht verständlich sein und es ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der Angaben im Kreditvertrag zu berechnen. Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in dem fraglichen Kreditvertrag angegeben werden.

 

Ferner hat der EuGH am 09.09.2021 klargestellt, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag die Methode für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise anzugeben ist, so dass dieser die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der in diesem Vertrag erteilten Informationen bestimmen kann.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020 erging zwar gegen die Kreissparkasse Saarlouis. Betroffen davon sind grundsätzlich sämtliche in Deutschland von 2010 bis 2016 verwendeten Widerrufsinformationen. Das ist nicht nur unsere Meinung. So titelt etwa die Süddeutsche:  "Millionen Verbraucher können Kreditverträge widerrufen". Die FAZ schreibt: "Der Europäische Gerichtshof macht Millionen deutscher Verbraucher glücklich." N-TV schreibt von einer "Sensation beim Widerrufsjoker" und DIE WELT von einem "Traum vieler Immobilienbesitzer". Auch der renommierte Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen hat in der Zeitschrift für Internationales Wirtschaftsrecht (IWRZ 2020, 121) deutliche Worte gefunden: "In mehrfacher Hinsicht ist dieses Urteil für die Bankpraxis, aber auch darüber hinaus von ganz erheblicher Bedeutung. Denn der EuGH weist den deutschen Gesetzgeber in seine Schranken."

 

Konkret fordert der EuGH, dass Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben müssen. Andernfalls, so der EuGH, würde die Wirksamkeit des Widerrufsrechts ernsthaft geschwächt.

 

Mit dem sog. Kaskadenverweis in der Widerrufsinformation kann nach Ansicht der Richter aus Luxemburg keine klare und prägnante Aufklärung gelingen.

 

Der Kaskadenverweis befindet sich in praktisch allen Darlehensverträgen, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden und lautet:

 

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

 

Der EuGH kritisiert, dass in § 492 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht etwa eine Auflistung abgedruckt ist, welche Pflichtangaben im Darlehensvertrag enthalten sein müssten. Vielmehr ist dort erneut eine für den Verbraucher unzumutbare Weiterverweisung folgenden Inhalts enthalten:

 

„Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.“


Binden die EU-Urteile deutsche Gerichte?

Auf europäischer Ebene unterscheidet man generell zwischen Verordnungen und Beschlüssen einerseits und Richtlinien andererseits. Während Verordnungen und Beschlüsse ab dem Tag ihres Inkrafttretens automatisch in der gesamten EU gelten, müssen Richtlinien von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

 

Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Wege der sog. Vorabentscheidung dazu Stellung genommen, ob diverse verbraucherschützende Vorschriften in der Richtlinie 2008/48 von Deutschland richtig umgesetzt wurden. Insbesondere in Art. 10 Absatz 2 lit. p der erwähnten Richtlinie heißt es:

 

(2) Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben:

[...]

p) das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich der Angaben zu der Verpflichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genommene Kapital zurückzuzahlen, den Zinsen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b und der Höhe der Zinsen pro Tag;

 

Der EuGH ist zu dem - auch für die Juristen überraschend deutlichem - Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Fall war. 

 

Allerdings ist folgendes zu beachten: Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der EU-Verträge (Art. 19 EUV). Die Urteile des EuGH sind an und für sich bindend für die Institutionen der Union wie auch für die Mitgliedstaaten. Bergmann (veröffentlicht im Handlexikon der Europäischen Union, 5. Auflage, 2015) weist aber darauf hin, dass der Gerichtshof auch auf die Bereitschaft der Mitgliedstaaten angewiesen ist, freiwillig den Urteilen Folge zu leisten; das heißt die Rechtsprechung der Mitgliedstaaten und der Union müssen miteinander kooperieren.  

 

Jedenfalls in den Fällen, in denen Banken oder Sparkassen ihren Kunden Widerrufsinformationen erteilten, die aufgrund sprachlicher oder gestalterischer Abweichungen nicht in den Genuss der sog. Gesetzlichkeitsfiktion (oder Richtigkeitsfiktion) kamen, wirkt sich das EuGH-Urteil laut Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. vom 22.09.2020 (Az.: 10 U 188/19) aus.  

 

Die Oberlandesgerichte in Düsseldorf (Beschluss vom 31.03.2020, Aktenzeichen I-6 U 160/19) und Köln (Beschluss vom 06.04.2020, Aktenzeichen: 12 U 52/19) haben das Urteil des EuGH jeweils als nicht bindend angesehen. Das OLG Düsseldorf hat nach Ansicht unserer Kanzlei übersehen, dass sich aus den Gesetzesmaterialien lediglich ergibt, dass sich der deutsche Gesetzgeber Gedanken darüber gemacht hat, wie ein Muster einer Widerrufsbelehrung aussehen kann. Der Gesetzgeber hat aber gerade keine Aussage getroffen, dass eine Belehrung, die sich nicht am Muster orientiert  - und damit keiner Richtigkeitsfiktion unterliegt - den Kaskadenbeweis enthalten darf.

 

Kursorisch hat auch der XI. Senat des BGH bereits mit zwei Beschlüssen (Aktenzeichen: XI ZR 581/18 und XI ZR 198/19) am 31.03.2020 Stellung zum EuGH-Urteil genommen. Er meint, dass das Urteil für Immobilardarlehensverträge keine Bindung auf deutsche Gerichte entfaltet. Bei Pkw-Finanzierungen (Autodarlehen, Autofinanzierungen) entfaltet es dann keine Bindung, wenn die finanzierende Bank das gültige Belehrungsmuster eins zu eins übernommen hat.

 

Die beiden BGH-Beschlüsse sind in Presse und rechtswissenschaftlicher Literatur auf große Kritik gestoßen. Maier weist in der Mai-Ausgabe der Zeitschrift "Bank und Kapitalmarktrecht" darauf hin, dass der BGH entschieden hat, ohne den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum  wenige Tag vorher ergangenen EuGH-Urteil zu gegeben (BKR 2020, 225). Ferner hat er nicht gewürdigt, dass das deutsche (!) Recht sogar verbraucherfreundlicher als die EU-Verbraucherkreditlinie ist: So wird der Darlehensgeber nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1Nr. 13 EGBGB a.F. klar und verständlich über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts aufzuklären. Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 spricht lediglich davon, dass diese Informationen in klarer und prägnanter Form zu erteilen sind. Damit ist das deutsche Schutzniveau also höher als das europäische. So hat Möller im Beck'schen Online Kommentar zum BGB die zutreffende Ansicht geäußert, dass sämtliche Immobilardarlehensverträge, die nicht die Gesetzlichkeitsfiktion für sich in Anspruch nehmen können, nach wie vor widerruflich sind. Hinzu kommt, dass derzeit noch zahlreiche weitere Vorlagefragen von deutschen Gerichten beim EuGH anhängig sind. So hat etwa das Landgericht Ravensburg mit Beschluss vom 02.07.2020 wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem Darlehenswiderruf erneut dem EuGH vorgelegt. Es wird allgemein erwartet, dass der EuGH seine Rechtsprechung daher nochmals verdichten wird.

 

Professor Dr. Knops von der Universität Hamburg hingegen verweist in seinem aktuellen Aufsatz ("Die Unanwendbarkeit unionsrechtswidriger Normen in Privatrechtsstreitigkeiten") im 32. Heft der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2020, 2297) darauf, dass sich Banken auf die sog. Richtigkeitsfiktion des gesetzlichen Musters für die Widerrufsinformation überhaupt nicht berufen können, da die EU-Richtlinie Vorrang habe und dem Verbraucher einen Mindestschutz garantiere.

 

Nunmehr hat sich auch Vels in BKR 2020, 248 wie folgt geäußert:

 

„Der deutsche Gesetzgeber beabsichtigte jedoch auch, die Vorgaben für die Widerrufsinformation richtlinienkonform zu gestalten. Da dieses Ziel misslungen ist, wie der EuGH nun festgestellt hat, muss sich der BGH damit auseinandersetzen, warum der Wille des Gesetzgebers zur richtlinienkonformen Umsetzung keine richtlinienkonforme Auslegung erlaubt, wenn feststeht, dass die gewählte Umsetzung den Anforderungen der Richtlinie nicht genügt.“

 

Es wird zudem von einer Uneinigkeit innerhalb des BGH berichtet. Strohmeyer hat in der Juni-Ausgabe 2020 der Zeitschrift Verbraucher und Recht (VuR 2020, 224 ff.) auf ein Urteil des u.a. für Finanzierungsleasingverträge zuständigen VIII. Senats vom 26.11.2008 (Az. VIII ZR 200/05, Tz. 21) hingewiesen, wo dieser ausführte: 

 

„Der von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne hinaus auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden."

 

So wird erwartet, dass der  VIII. Senat von der verbraucherunfreundlichen Rechtsprechung des XI. Senats abweichen wird.

 

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. März 2021 (Az.: 2 BvR 1161/19) kann dies der Bundesgerichtshof komplizierte Rechtsfragen - dazu gehört auch die Frage, ob der sog. Kaskadenverweis mit Europarecht vereinbar ist, nicht endgültig entscheiden, ohne dies dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.


Das bedeuten die EuGH-Urteile für Sie:

Von den EuGH-Urteilen sind zahlreiche Widerrufsinformationen aus Darlehensverträgen ab dem Jahr 2010 betroffen

 

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Das Urteil des EuGH C-66/19 im Volltext:

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen JC, einem Verbraucher, und der Kreissparkasse Saarlouis über die Ausübung des Rechts auf Widerruf des zwischen beiden geschlossenen Kreditvertrags durch JC.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        In den Erwägungsgründen 8 bis 10, 14 und 31 der Richtlinie 2008/48 wird ausgeführt:

„(8)      Zur Sicherung des Vertrauens der Verbraucher ist es wichtig, dass der Markt ein ausreichendes Verbraucherschutzniveau bietet. …

(9)      Eine vollständige Harmonisierung ist notwendig, um allen Verbrauchern in der Gemeinschaft ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen echten Binnenmarkt zu schaffen. Den Mitgliedstaaten sollte es deshalb nicht erlaubt sein, von dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen. …

(10)      … Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten … nicht daran hindern, nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts die Bestimmungen dieser Richtlinie auch auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren Geltungsbereich fallen. So könnte ein Mitgliedstaat für Kreditverträge, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, innerstaatliche Vorschriften beibehalten oder einführen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie oder manchen ihrer Bestimmungen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie ganz oder zum Teil entsprechen, beispielsweise für Kreditverträge über einen Betrag von weniger als 200 [Euro] oder von mehr als 75 000 [Euro]. Ferner könnten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Richtlinie auch auf verbundene Kredite anwenden, die nicht unter die Begriffsbestimmung dieser Richtlinie für verbundene Kreditverträge fallen. …

(14)      Durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge sollten vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sein. Es handelt sich hierbei um eine besondere Form des Kredits. Ferner sollten Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude bestimmt sind, vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sein. Kreditverträge sollten jedoch nicht lediglich aus dem Grund vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden, dass sie der Renovierung oder der Wertsteigerung eines bestehenden Gebäudes dienen.

(31)      Alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, sollten in klarer, prägnanter Form im Kreditvertrag enthalten sein, damit der Verbraucher diese zur Kenntnis nehmen kann.“

4        In Art. 2 („Geltungsbereich“) dieser Richtlinie heißt es:

„(1)      Diese Richtlinie gilt für Kreditverträge.

(2)      Diese Richtlinie gilt nicht für:

a)      Kreditverträge, die entweder durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für unbewegliches Vermögen genutzt wird, oder durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen gesichert sind;

b)      Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude bestimmt sind;

c)      Kreditverträge, bei denen der Gesamtkreditbetrag weniger als 200 [Euro] oder mehr als 75 000 [Euro] beträgt;

…“

5        Art. 10 („Zwingende Angaben in Kreditverträgen“) der Richtlinie sieht in Abs. 2 Buchst. p vor:

„Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben:

p)      das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich der Angaben zu der Verpflichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genommene Kapital zurückzuzahlen, den Zinsen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b und der Höhe der Zinsen pro Tag“.

6        Art. 14 („Widerrufsrecht“) Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 lautet:

„Der Verbraucher kann innerhalb von vierzehn Kalendertagen ohne Angabe von Gründen den Kreditvertrag widerrufen.

Diese Widerrufsfrist beginnt

a)      entweder am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags oder

b)      an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Artikel 10 erhält, sofern dieser nach dem in Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Datum liegt.“

7        Art. 22 („Harmonisierung und Unabdingbarkeit dieser Richtlinie“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen.“

 Deutsches Recht

8        § 492 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: BGB) sah vor:

„(1)      Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. …

(2)      Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche [in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung, im Folgenden: EGBGB] enthalten.

…“

9        § 495 BGB bestimmte:

„(1)      Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2)      Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe, dass

1.      an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Absatz 2 des [EGBGB] treten,

2.      die Widerrufsfrist auch nicht beginnt

a)      vor Vertragsschluss und

b)      bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 erhält, und

3.      der Darlehensnehmer … dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen hat, die der Darlehensgeber an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann“.

10      In § 503 Abs. 1 BGB hieß es:

„§ 497 Abs. 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie die §§ 499, 500 und 502 sind nicht anzuwenden auf Verträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind“.

11      Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB listete die für einen Verbraucherdarlehensvertrag zwingenden Angaben auf. Weitere Pflichtangaben, die im Vertrag enthalten sein mussten, waren in Art. 247 § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2, in Art. 247 § 7, in Art. 247 § 8 Abs. 2 (für Verträge mit Zusatzleistungen), in Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (für verbundene Verträge und entgeltliche Finanzierungshilfen) und in Art. 247 § 13 Abs. 1 (bei Beteiligung eines Darlehensvermittlers) EGBGB geregelt.

12      Art. 247 § 9 EGBGB sah vor, dass bei Verträgen gemäß § 503 BGB in der vorvertraglichen Information und im Verbraucherdarlehensvertrag abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EGBGB die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7, 10 und 13, § 3 Abs. 4 und § 8 EGBGB zwingend waren. Nach derselben Vorschrift musste der Vertrag ferner die Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB enthalten.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

13      Im Jahr 2012 schloss JC als Verbraucher bei einem Kreditinstitut, der Kreissparkasse Saarlouis, einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag über 100 000 Euro mit einem bis zum 30. November 2021 gebundenen Sollzinssatz von 3,61 % pro Jahr (im Folgenden: in Rede stehender Vertrag).

14      Unter Ziff. 14 („Widerrufsinformation“) dieses Vertrags hieß es:

„Widerrufsrecht

Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E‑Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. …“

15      Mit Schreiben vom 30. Januar 2016 erklärte JC gegenüber der Kreissparkasse Saarlouis den Widerruf seiner Vertragserklärung zu dem Darlehensvertrag.

16      Sodann erhob er beim Landgericht Saarbrücken (Deutschland) Klage auf Feststellung, dass erstens die Forderung der Kreissparkasse Saarlouis aus dem in Rede stehenden Vertrag bezogen auf den 30. April 2018 66 537,57 Euro nicht überschreitet, dass sich zweitens die Kreissparkasse Saarlouis mit der Annahme der Zahlung dieser Summe in Annahmeverzug befindet und dass sie drittens verpflichtet ist, ihm sämtliche aus der Verweigerung der Rückabwicklung entstehenden Schäden zu ersetzen. Hilfsweise begehrte JC die Feststellung, dass der Kreissparkasse Saarlouis aus dem Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsmäßige Tilgung zusteht.

17      Die Kreissparkasse Saarlouis stellte Antrag auf Klageabweisung mit der Begründung, dass sie JC ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt habe und die Frist für die Ausübung dieses Rechts abgelaufen gewesen sei, als sich JC darauf habe berufen wollen.

18      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Richtlinie 2008/48 nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a nicht für grundpfandrechtlich gesicherte Kreditverträge gelte. Der deutsche Gesetzgeber habe jedoch von der im zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die in der Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen auf nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallende Bereiche wie die für solche Verträge geltende Regelung anzuwenden. Unter diesen Umständen ist es der Ansicht, dass die Auslegung der Bestimmungen dieser Richtlinie für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich sei und dass der Gerichtshof für diese Auslegung in der vorliegenden Rechtssache zuständig sei. Hierfür beruft es sich auf das Urteil vom 17. Juli 1997, Giloy (C‑130/95, EU:C:1997:372).

19      In der Sache wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob die Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB, die in dem in Rede stehenden Vertrag im Hinblick auf die dem Darlehensnehmer zu erteilenden Pflichtangaben vorgenommen wird, dem in Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Erfordernis genügt, dass im Kreditvertrag das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts in „klarer, prägnanter“ Form angegeben werden müssen.

20      Es stellt insbesondere fest, dass § 492 Abs. 2 BGB selbst auf eine andere nationale Vorschrift verweise, nämlich auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, worin wiederum auf weitere Bestimmungen des BGB verwiesen werde. Damit müsse der Verbraucher, um alle Pflichtangaben herauszufinden, deren Erteilung für das Anlaufen der Widerrufsfrist maßgeblich sei, auf nationale Vorschriften zugreifen, die in verschiedenen Gesetzeswerken enthalten seien.

21      Außerdem sei der Verbraucher gezwungen, gemäß Art. 247 § 9 EGBGB zu bestimmen, ob der Vertrag, den er mit dem Gewerbetreibenden geschlossen habe, ein Immobiliardarlehen im Sinne von § 503 BGB betreffe, wobei diese Frage von einem rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsverbraucher nicht beantwortet werden könne.

22      Unter diesen Umständen hat das Landgericht Saarbrücken beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 dahin gehend auszulegen, dass zu den erforderlichen Angaben zur „Frist“ oder zu den „anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“ auch die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist zählen?

2.      Falls die erste Frage bejaht wird:

Steht Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 einer Auslegung entgegen, dass eine Widerrufsinformation „klar“ und „prägnant“ ist, wenn sie hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist die für den Fristanlauf zu erteilenden Pflichtangaben nicht selbst vollständig benennt, sondern diesbezüglich auf eine nationalgesetzliche Vorschrift – vorliegend § 492 Abs. 2 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 gültigen Fassung – verweist, die ihrerseits auf weitere nationale Vorschriften – vorliegend Art. 247 §§ [6] bis 13 EGBGB in der bis zum 12. Juni 2014 gültigen Fassung – weiterverweist, und der Verbraucher daher gehalten ist, zahlreiche Gesetzesvorschriften in verschiedenen Gesetzeswerken zu lesen, um Klarheit darüber zu erhalten, welche Pflichtangaben erteilt sein müssen, damit die Widerrufsfrist bei seinem Darlehensvertrag anläuft?

3.      Falls die zweite Frage verneint wird (und gegen eine Verweisung auf nationalgesetzliche Vorschriften keine grundsätzlichen Bedenken bestehen):

Steht Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 einer Auslegung entgegen, wonach eine Widerrufsinformation „klar“ und „prägnant“ ist, wenn die Verweisung auf eine nationale Gesetzesvorschrift – vorliegend § 492 Abs. 2 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 gültigen Fassung – und deren Weiterverweisung – vorliegend auf Art. 247 §§ [6] bis 13 EGBGB in der bis zum 12. Juni 2014 gültigen Fassung – zwingend dazu führt, dass der Verbraucher über das bloße Lesen von Vorschriften hinausgehend eine juristische Subsumtion vorzunehmen hat – etwa, ob ihm das Darlehen zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblichen Bedingungen gewährt wurde oder verbundene Verträge vorliegen –, um Klarheit darüber zu erhalten, welche Pflichtangaben erteilt sein müssen, damit die Widerrufsfrist bei seinem Darlehensvertrag anläuft?

 Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

23      Die deutsche Regierung macht in ihren schriftlichen Erklärungen geltend, der Gerichtshof sei für die Beantwortung der Vorlagefragen nicht zuständig, da die Richtlinie 2008/48 nicht für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensverträge gelte und der deutsche Gesetzgeber trotz der ihm vom Unionsgesetzgeber eingeräumten Befugnis keine Entscheidung getroffen habe, die in dieser Richtlinie vorgesehene Regelung auf nicht in ihren Geltungsbereich fallende Bereiche wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bereich der grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherkreditverträge anzuwenden.

24      Das deutsche Recht habe auch schon vor der Verabschiedung der Richtlinie 2008/48 eine Regelung für solche Verträge vorgesehen. Da diese Regelung als richtlinienkompatibel angesehen worden sei, habe der nationale Gesetzgeber es lediglich für sachgerecht gehalten, die Vorschriften für den Verbraucherkredit und für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen zusammenzufassen.

25      Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/48 gilt diese nicht für Kreditverträge, die entweder durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für unbewegliches Vermögen genutzt wird, oder durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen gesichert sind.

26      Der Unionsgesetzgeber hat jedoch, wie sich aus dem zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, klargestellt, dass ein Mitgliedstaat für Kreditverträge, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, innerstaatliche Vorschriften beibehalten oder einführen kann, die den Bestimmungen dieser Richtlinie oder manchen ihrer Bestimmungen entsprechen.

27      Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass der deutsche Gesetzgeber so die Entscheidung getroffen hat, die von der Richtlinie 2008/48 vorgesehene Regelung auf Verträge wie den in Rede stehenden anzuwenden.

28      Der Gerichtshof hat wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Unionsvorschriften in Fällen betrafen, in denen der betreffende Sachverhalt nicht unter das Unionsrecht und daher allein in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fiel, aber diese Unionsvorschriften aufgrund eines Verweises im nationalen Recht auf ihren Inhalt galten (Urteil vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România, C‑602/10, EU:C:2012:443, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Dabei hat er namentlich betont, dass dann, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung von Sachverhalten, die nicht in den Geltungsbereich des betreffenden Unionsrechtsakts fallen, nach den in diesem Rechtsakt getroffenen Regelungen richten, ein klares Interesse der Union daran besteht, dass die aus diesem Unionsrechtsakt übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Solar Electric Martinique, C‑303/16, EU:C:2017:773, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Im Übrigen spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing, C‑242/18, EU:C:2019:558, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass er nicht befugt ist, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens darüber zu entscheiden, wie nationale Vorschriften auszulegen sind oder ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist; diese Auslegung fällt nämlich in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (Urteil vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing, C‑242/18, EU:C:2019:558, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher zulässig.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

33      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass zu den Informationen, die nach dieser Bestimmung in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form anzugeben sind, die in Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist gehören.

34      Nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie sind im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form nicht nur „das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts“ und „die Frist … für die Ausübung des Widerrufsrechts“ anzugeben, sondern auch „die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“.

35      Wie sich aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 im Licht deren 31. Erwägungsgrundes ergibt, ist das Gebot, in Kreditverträgen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger die in dieser Vorschrift benannten Punkte in klarer, prägnanter Form anzugeben, erforderlich, damit der Verbraucher seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 31).

36      Dieses Gebot dient der Verwirklichung des Ziels der Richtlinie 2008/48, das darin besteht, in Bezug auf Verbraucherkredite eine vollständige und obligatorische Harmonisierung in einigen Schlüsselbereichen vorzusehen, die als notwendig erachtet wird, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 32).

37      Angesichts der Bedeutung des Widerrufsrechts für den Verbraucherschutz ist die Information über dieses Recht für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung. Um von dieser Information vollumfänglich profitieren zu können, muss der Verbraucher im Vorhinein die Bedingungen, Fristen und Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts kennen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C‑430/17, EU:C:2019:47, Rn. 46).

38      Außerdem würde die Wirksamkeit des in Art. 14 der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Widerrufsrechts ernsthaft geschwächt, wenn die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist nicht zu den gemäß Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie im Kreditvertrag zwingend anzugebenden Modalitäten für die Ausübung dieses Rechts gehörten.

39      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass zu den Informationen, die nach dieser Bestimmung in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form anzugeben sind, die in Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist gehören.

 Zur zweiten Frage

40      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist.

41      Vorab ist festzustellen, dass im Ausgangsverfahren der in Rede stehende Vertrag klarstellt, dass die Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat, zu laufen beginnt. § 492 Abs. 2 BGB verweist seinerseits auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, worin wiederum auf weitere Bestimmungen des BGB verwiesen wird.

42      Das vorlegende Gericht stellt somit fest, dass die Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. p und Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/48 für den Beginn der Frist für den Widerruf des Vertrags maßgeblich sei, als solche nicht in dem in Rede stehenden Vertrag enthalten seien. Um sie herauszufinden, müsse sich der Verbraucher daher mit einer Vielzahl nationaler Bestimmungen beschäftigen, die in verschiedenen Gesetzeswerken enthalten seien.

43      Wie sich aus Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48 ergibt, beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 10 dieser Richtlinie übermittelt wurden, sofern der betreffende Zeitpunkt nach dem Tag des Abschlusses des Kreditvertrags liegt. Besagter Art. 10 zählt die Informationen auf, die in Kreditverträgen anzugeben sind.

44      Verweist aber ein Verbrauchervertrag hinsichtlich der Informationen, die nach Art. 10 der Richtlinie 2008/48 anzugeben sind, auf bestimmte Vorschriften des nationalen Rechts, so kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat.

45      Im Übrigen ist es für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung und insbesondere für die Ausübung der Rechte des Verbrauchers, zu denen dessen Widerrufsrecht zählt, erforderlich, dass der Verbraucher die Punkte, die der Kreditvertrag gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 zwingend enthalten muss, kennt und gut versteht.

46      Sieht eine Verbraucherschutzrichtlinie für den Gewerbetreibenden die Pflicht vor, den Verbraucher über den Inhalt der ihm unterbreiteten Vertragserklärung zu informieren, und sind bestimmte Aspekte davon durch bindende Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geregelt, so muss der Gewerbetreibende den Verbraucher insoweit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs über den Inhalt dieser Vorschriften belehren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2012, Invitel, C‑472/10, EU:C:2012:242, Rn. 29).

47      Eine bloße Verweisung in allgemeinen Vertragsbedingungen auf Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Parteien festlegen, reicht daher nicht aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C‑92/11, EU:C:2013:180, Rn. 50).

48      In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens ist daher festzustellen, dass ein Verweis in dem in Rede stehenden Vertrag auf die nationalen Rechtsvorschriften entsprechend der Darstellung oben in Rn. 41 nicht dem vorstehend in den Rn. 43 bis 47 behandelten Erfordernis genügt, den Verbraucher gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren.

49      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist.

 Zur dritten Frage

50      In Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage erübrigt sich die Beantwortung der dritten Frage.

 Kosten

51      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass zu den Informationen, die nach dieser Bestimmung in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form anzugeben sind, die in Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist gehören.

2.      Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist.

Unterschriften

Download
EuGH-Urteil vom 26.03.2020 (Aktenzeichen: C-66/19)
Der EuGH schickt Millionen Darlehensverträge auf den Prüfstand
EuGH v. 26.03.2020 C-66_19.pdf
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VerfGH Rheinland-Pfalz: Das Ende der Verwirkungseinrede?

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat mit viel beachtetem Beschluss vom 22.07.2022 (Aktenzeichen: VGH B 70/21) eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Februar 2022 (Aktenzeichen: 10 U 246/21) für gegenstandslos erklärt. Dort war ein Widerspruch gegen einen Versicherungsvertrag (letztinstanzlich) als rechtsmissbräuchlich angesehen, ohne dass die Frage dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgelegt worden war. Dies sieht der Verfassungsgerichtshof  als ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Die Entscheidung hat Potenzial, sich auf die laxe Handhabung der Verwirkungs-/Rechtsmissbrauchseinrede in Darlehenswiderrufsfällen auszuwirken, hat der Verfassungsgerichtshof doch klargestellt:  "Vielmehr ist bei der Regelung der Modalitäten des Rücktrittsrechts die praktische Wirksamkeit der mit der Richtlinie verfolgten Zwecke zu wahren [...]" Dies gilt für Verbraucherdarlehensfälle im selben Umfange!

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Die Reaktionen auf das Urteil sind enthusiastisch. So wird Christoph Herrmann von der Stiftung Warentest auf Welt.de wie folgt zitiert: „Die meisten [Verbraucher] können jetzt ihre alten Kreditverträge widerrufen, auch wenn seit Vertragsabschluss schon viele Jahre vergangen sind“, Dadurch könne zum Beispiel die Restschuld sinken, was unter anderem daran liege, dass Entgelte oder auch Verzugszinsen wegfielen.

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