EuGH: Keine Verwirkung, wenn falsch belehrt wurde

In seiner wichtigen Entscheidung vom 09.09.2021 hat sich der EuGH auch mit dem viel diskutierten Einwand der Verwirkung auseinandergesetzt. Die Verwirkung dürfte in Zukunft eine wesentlich geringere Rolle spielen als bisher, führte der EuGH doch aus, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er es dem Kreditgeber verwehrt, sich auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat.

Im Volltext ist dies im Urteil wie folgt nachzulesen:

 

113   Mit seiner vierten Frage in der Rechtssache C‑155/20 und mit seiner siebten Frage in der Rechtssache C‑187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass sie es dem Kreditgeber verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist und der Verbraucher vom Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.

114    Für die Beantwortung dieser Fragen ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48 ergibt, die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 10 dieser Richtlinie übermittelt wurden, sofern der betreffende Zeitpunkt nach dem Tag des Abschlusses des Kreditvertrags liegt. Besagter Art. 10 zählt die Informationen auf, die in Kreditverträgen anzugeben sind.

115    Wie aus Rn. 108 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dürfen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 fallen, keine Verpflichtungen für die Vertragsparteien einführen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese in dem von den Verpflichtungen erfassten Bereich harmonisierte Vorschriften enthält.

116    Wie der Generalanwalt in Nr. 101 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, fallen die zeitlichen Voraussetzungen der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher unter die Harmonisierung durch Art. 14 der Richtlinie 2008/48.

117    Da die Richtlinie 2008/48 keine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher für den Fall vorsieht, dass ihm diese Informationen nicht erteilt wurden, darf eine solche Beschränkung mithin auch nicht in einem Mitgliedstaat durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegt werden.

 

118    Daher ist auf die vierte Frage in der Rechtssache C‑155/20 und auf die siebte Frage in der Rechtssache C‑187/20 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er es dem Kreditgeber verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß dieser Bestimmung durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat.