Widerrufsinformation der ING-DiBa AG

Die ING-DiBa hat in den Jahren 2010 bis 2016 sehr unterschiedliche Widerrufsinformationen verwendet. Unsere Kanzlei hat festgestellt, dass in zahlreichen Fällen erhebliche Abweichungen vom jeweiligen gesetzlichen Muster festzustellen sind. In anderen Fällen sind in den Verträgen gesetzliche Pflichtangaben nicht oder falsch wiedergegeben.

Eine beispielhafte Aufzählung, sortiert nach Jahren, finden Sie im Folgenden:

2010 - 2014 verwendete Widerrufsinformationen

In den meisten unserer Kanzlei vorgelegten Darlehensverträgen der ING-DiBa AG aus den Jahren 2010 - 2014 war folgende Zinsanpassungsklausel enthalten:

 

„Der Darlehensvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Darlehensmittel können frühestens zum jeweiligen Festschreibungsdatum unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat gekündigt werden, von der ING-DiBa AG jedoch nur zum Zwecke der Zinsanpassung. Das gesetzliche Kündigungsrecht bei Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt unberührt. Kommt eine neue Vereinbarung nicht zustande und wird das Darlehen nicht gekündigt und zurückgezahlt, gilt in der Folgezeit der dann geltende variable Zinssatz der ING-DiBa AG für Immobiliendarlehen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Die ING-DiBa AG wird spätestens 3 Monate vor Ablauf der Zinsfestschreibungszeit ein Angebot für eine neue Zinsfestschreibung unterbreiten.“

Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz

(Stand: 05.01.2024)

 

Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 und § 9 EGBGB a.F. muss ein Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich folgende Angabe enthalten:

 

„Die Angabe zum Sollzinssatz muss die Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung sowie die Art und Weise seiner Anpassung enthalten. Ist der Sollzinssatz von einem Index oder Referenzzinssatz abhängig, sind diese anzugeben.“

 

Diesen Vorgaben sind die vertraglichen Angaben nicht gerecht geworden: Der oben zitierte Verweis auf eine andere Klausel des Darlehensvertrages, wonach in der Folgezeit

 

„der dann geltende variable Zinssatz der ING-DiBa AG“

 

gilt, ist nicht ausreichend. Hierdurch wurde der Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß darüber aufgeklärt, wie der Sollzinssatz nach Ablauf der Zinsbindungsfrist (endet am 30.12.20XX) angepasst wird. Insbesondere wurden die Kläger im Unklaren darüber gelassen, an welchem Referenzzinssatz sich der „variable Zinssatz der ING-DiBa AG“ orientiert. 


Weitere Belehrungsmängel aus den Jahren 2010 - 2014

In den Jahren 2010 - 2014 hat die ING-DiBa in vielen Fällen die nachstehende Widerrufsinformation verwendet:

 

Widerrufsinformation

 

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in

Textform, jedoch nicht Vertragsschluss und auch nicht vor auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gem. Art. 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung

der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten

an:

 

ING-DiBa AG

[…].

 

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann

dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

 

Besondere Hinweise

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Bei Widerruf dieses Fernabsatzvertrages über eine Finanzdienstleistung sind Sie auch an einen

hinzugefügten Fernabsatzvertrag nicht mehr gebunden, wenn dieser Vertrag eine weitere

Dienstleistung von uns oder eines Dritten auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen uns und

dem Dritten zum Gegenstand hat.

 

Ende der Widerrufsbelehrung“

Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz

 (Stand: 05.01.2024)

 

Die Belehrung entspricht nicht dem Mustertext der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Dies zeigt die nachfolgende Übersicht:

 

Mustertext der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB

Belehrung der ING-DiBa

Widerrufsinformation

 

Widerrufsrecht

 

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.

Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

 

[…]

 

Widerrufsfolgen

 

Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von …Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.

Widerrufsinformation

 

Widerrufsrecht

 

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht Vertragsschluss und auch nicht vor auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gem. Art. 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

 

[…].

 

Widerrufsfolgen

 

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück-zugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

 

Besondere Hinweise

 

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

 

Bei Widerruf dieses Fernabsatzvertrages über eine Finanzdienstleistung sind Sie auch an einen hinzugefügten Fernabsatzvertrag nicht mehr gebunden, wenn dieser Vertrag eine weitere Dienstleistung von uns oder eines Dritten auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten zum Gegenstand hat.

 

Es drängt sich somit der Verdacht auf, dass die ING-DiBa in Wirklichkeit auf Grundlage des Musters von Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB belehren wollte. Allerdings wäre eine Belehrung nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB notwendig gewesen, da es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag gehandelt hat und in den meisten Fällen keine Bereichsausnahme verwirklicht wurde. 


Ältere Belehrungen der ING-DiBa

Wegen der nachstehenden Beleherungen dürfte ein Widerruf im Jahr 2024 allenfalls noch im Ausnahmefällen möglich sein.

2004 verwendete Widerrufsbelehrung

Im Jahr 2004 verwendete die ING-DiBa häufig die nachfolgende Belehrung:

 

„Widerrufsbelehrung

 

Widerrufsrecht

Ich bin darüber belehrt worden, dass ich an den Antrag nicht mehr gebunden bin, wenn ich ihn innerhalb einer Frist von 2 Wochen widerrufe.

 

Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Er kann von mir in Textform erfolgen. Textform bedeutet, dass ich die Widerrufsbelehrung durch Urkunde per Post oder mit Hilfe eines Anderen, ‚eine dauerhafte Wiedergabe der Erklärung in Schriftzeichen ermöglichenden Kommunikationsmediums abgeben kann. Derartige andere Kommunikationsmedien sind etwa das Telefax und die E-mail-Nachricht

 

Fristlauf

 

Der Lauf der Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem mir diese Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt und mir eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde bzw. des Vertragsantrages ausgehändigt wurden. Zur Wahrung der Frist ist es ausreichend, dass ich den Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist an die unten angegebene Adresse absende.

 

Widerruf bei bereits ausgezahlten Darlehen

 

Auch wenn ich das Darlehen vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits empfangen habe, kann ich mein Widerrufsrecht noch ausüben.

Widerrufe ich in diesem Falle meine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung, so muss ich den in Empfang genommenen Darlehensbetrag innerhalb von zwei Wochen zurückzahlen. Habe ich das Darlehen zuerst empfangen und danach widerrufen, beginnt die Frist mit dem Widerruf der Erklärung. Habe ich zuerst die Erklärung widerrufen und dann das Darlehen empfangen, beginnt die Frist mit dem Empfang des Darlehens. Zahle ich den empfangenen Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs oder Auszahlung des Darlehens zurück, so gilt der Widerruf als nicht erfolgt.

 

 

[…]“

 

Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz:

 

Die Belehrung war im Abschnitt „Widerruf bei bereits ausgezahlten Darlehen“ geeignet, einen durchschnittlichen und verständigen Verbraucher vom Widerruf abzuhalten.

 

Durch die Formulierung:

 

„Widerrufe ich in diesem Falle meine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung, so muss ich den in Empfang genommenen Darlehensbetrag innerhalb von zwei Wochen zurückzahlen. […] Zahle ich den empfangenen Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs oder Auszahlung des Darlehens zurück, so gilt der Widerruf als nicht erfolgt.“

 

steht der Verbraucher vor einem faktischen Widerrufshindernis. Denn ihm dürfte es in der Praxis kaum möglich sein, innerhalb von nur zwei Wochen eine erfolgreiche Refinanzierungsvereinbarung mit einem anderen Institut abzuschließen.

 

Die Verkürzung der 30-Tages-Frist stellte einen krassen Verstoß gegen § 357 Abs. 1 BGB in der damals gültigen Fassung dar. Die Vorschrift lautete:

 

„Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung.Die in § 286 Abs. 3 bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers.“

 

In § 286 Abs. 3 BGB ist jedoch gerade die 30-Tages-Frist normiert.

2005 verwendete Widerrufsbelehrung

Im Jahr 2005 verwendete die ING-DiBa AG in vielen Fällen die sog. "frühestens"-Belehrung.


Hierbei handelt es sich um die "klassische" Falschbelehrung. Der BGH hat hierzu bereits in seinem Urteil vom 09.12.2009 (Az.: VIII ZR 219/08) wie folgt Stellung genommen: "Der Verbraucher kann wegen des verwendeten Worts „frühestens” der Klausel zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen wird, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt." 


Die ING-DiBa AG äußert gegenüber Kunden außergerichtlich jedoch, dass diese Belehrung ordnungsgemäß war, weil sie sich auf die Richtigkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV stützen könne.


Dies ist nach Ansicht unserer Kanzlei aber unzutreffend. Die Richtigkeitsfiktion gilt nämlich nur, wenn die Belehrung vollständig dem amtlichen Muster entspricht.  Dies ist bei der von der ING-DiBa AG verwendeten Belehrung  jedoch - wie die nachfolgende Übersicht zeigt - gerade nicht der Fall:

AMTLICHE BELEHRUNG


Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: […]

 


Widerrufsfolgen:

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

BELEHRUNG DER ING-DiBa:


Widerrufsrecht

Ich/Wir kann/können meine/unsere Vertragserklärung(en) innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an [...]

 

Widerrufsfolgen:

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann/Können ich/wir die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss/müssen ich/wir der ING-DiBa AG insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass ich/wir die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss/müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss/müssen ich/wir innerhalb von 30 Tagen nach Absendung meiner/unserer Widerrufserklärung erfüllen.


2007 und 2008 verwende Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Ich kann/Wir können meine/unsere Vertragserklärung/en innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING-DiBa AG. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an [...]

Widerrufsfolgen 

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseitigen Leistungen zurückzugewähren [...] 

 

 

Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz:

 

Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 24.03.2009 (Az.: XI ZR 456/07 = NJW-RR 2009, 1275) über die folgende Widerrufsbelehrung zu befinden:

 

„Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor uns die von Ihnen unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrags zugegangen ist.

 

Im ersten Leitsatz des zitierten Urteils stellte der BGH klar:

 

„Eine Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist erst mit Eingang der vom Kreditnehmer unterzeichneten Vertragsurkunde bei der Bank zu laufen beginnen soll, vermittelt dem Kreditnehmer nicht mit hinreichender Klarheit die Kenntnis über den Fristbeginn.“

 

In den Urteilsgründen führt er u. a. aus:

 

 

„Der verständige Kunde, auf dessen Sichtweise es für die Auslegung der Belehrung ankommt (vgl. Senat, NJW-RR 2009, 709 = WM 2009, 350 Rdnr. 16), kann den Beginn der Widerrufsfrist anhand der Belehrung nicht ermitteln. Denn nach dieser Belehrung beginnt die Frist entgegen § 2 I 2 HWiG nicht mit Aushändigung der Belehrung, sondern erst dann, wenn die unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrags der Bekl. zugegangen ist. Wann dies der Fall ist, entzieht sich der Kenntnis des Darlehensnehmers, der über interne Abläufe bei der Kreditgeberin nicht informiert ist."

 

Damit wird mehr als deutlich, dass die von der ING-DiBa AG in zahlreichen Verträgen verwendete Belehrung falsch ist.