Aktuelle Urteile


An dieser Stelle finden Sie Urteile rund um das Thema "Widerruf von Darlehensverträgen" und Rückerstattung von Vorfälligkeitsentschädigungen.

 

Wir bemühen uns, die Entwicklung der Rechtsprechung repräsentativ und aktuell nachzuzeichnen. Sollte doch das eine oder andere wichtige Urteil fehlen, freuen wir uns über einen kurzen Hinweis unter mail@kredit-widerrufen.com.

Sparkasse muss 14.000,00 € Vorfälligkeit zurückzahlen

Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 04.11.2022 – 12 O 198/21 hat das Landgericht Kiel die Sparkasse verpflichtet, an ihren Kunden die vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung  in Höhe von über 14.000,00 € zurückzuzahlen! Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB ist nach Ansicht des Gerichts ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Unzureichend sind nicht nur solche Informationen, die für den Verbraucher nicht nachvollziehbar sind, sondern auch unrichtige Angaben.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Vertrag vom 14.12.2016 ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen über 114.000,00 € zur Finanzierung einer Immobilie. Der vereinbarte Sollzinssatz war bis zum 30.12.2031 gebunden.

 

Nr. 10.2 des Vertrages enthielt zur Vorfälligkeitsentschädigung folgende Klausel:

 

„Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (Ablösungsentschädigung) durch die Sparkasse erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dies ist derzeit die sog. „Aktiv/Passiv-Methode“. Durch diese Berechnungsmethode wird die Sparkasse so gestellt, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre.

Für die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung wird von einer Anlage der vorzeitig zurückgeführten Darlehensmittel in sichere kapitalmarkttitel (Pfandbriefrenditen der Deutschen Bundesbank) ausgegangen. Zunächst wird der Betrag ermittelt, der zum Ablösestichtag erforderliche ist, um sämtliche ursprüngliche vereinbarten Zahlungen aus dem Kreditvertrag (Zinsen, Tilgung) sowie das rechnerische Restkapital am Ende der Zinsfestschreibung zu erzielen. Die anfallenden Zinsen sind in diese Berechnung einbezogen.

Zusätzlich wird das auf den restlichen Zinsbindungszeitraum entfallende und somit - auf Basis des effektiven Jahreszinses - zu erstattende Disagio in die Berechnung einbezogen, sofern ein Disagio vereinbart wurde.

Die Sparkasse ermittelt ferner die zukünftig entfallenden Risiko- und Verwaltungskosten und reduziert die Vorfälligkeitsentschädigung entsprechend.

Durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht ein Institutsaufwand, der Ihnen in Rechnung gestellt wird.

Bei der Berechnung der Vorfällligkeitsentschädigung wird zusätzlich von Folgendem ausgegangen:

- Berücksichtigung der sich durch die Tilgung verringernde Darlehensschuld;

- Schadensmindernde Berücksichtigung vereinbarter Sondertilgungsrechte;

- Abzinsung der ermittelten Schadensbeträge auf den Rückzahlungszeitpunkt.

Sofern der Darlehensnehmer der Sparkasse die Absicht mitteilt, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, übermittelt die Sparkasse dem Darlehensnehmer in Textform unverzüglich Informationen zu Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung, im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurückzuzahlenden Betrages und gegebenenfalls die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung.“

 

 

Zur Sicherung wurde für die Beklagte eine Buchgrundschuld über 164.000,00 € in das Grundbuch eingetragen.

 

Im Oktober 2020 wandte sich der Kläger an die Beklagte, weil er beabsichtigte das finanzierte Objekt zu verkaufen. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 02.11.2020 und führte unter anderem aus:

„Sie überlegen, ob Sie von Ihrem gesetzlichen Kündigungsrecht gemäß den § 490(2) BGB Gebrauch machen und Ihre o.g. Darlehen vorzeitig zurückzahlen. Nach § 490 Abs. 2 S. 3 BGB sind Sie verpflichtet, der Sparkasse denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dieser vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung). 

 

Im März 2021 verkaufte der Kläger das finanzierte Objekt.

 

Mit Schreiben vom 11.03.2021 wandte sich der Notar …, der den Verkauf abwickelte, an die Beklagte und teilte mit, dass gemäß dem Kaufvertrag das im Grundbuch zugunsten der Beklagten eingetragene Grundpfandrecht aus dem Kaufpreis abgelöst und gelöscht werden solle. Er bat deshalb um Mitteilung des Valutastandes des eingetragenen Rechts und Übersendung der Löschungsbewilligung zu treuen Händen.

 

Mit Schreiben vom 18.03.2021 teilte die Beklagte dem Notar den Valutastand mit und übersandte die Löschungsbewilligung zu treuen Händen. Eine Verfügung über die Löschungsbewilligung war nach dem Schreiben erst zulässig, wenn der geforderte Betrag vorbehaltlos gezahlt wurde. In dem von der Beklagten geforderten Betrag war auch eine Vorfälligkeitsentschädigung für das Darlehen Nr. … in Höhe von 14.111,43 €, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 200,00 € und eine Urkundengebühr in Höhe von 25,00 € enthalten.

 

Mit Schreiben vom selben Tag erklärte die Beklagte zudem gegenüber dem Kläger:

„auf Ihren Wunsch sollen die oben genannten Darlehen vorzeitig abgelöst werden.

Sie haben damit von Ihrem gesetzlichen Kündigungsrecht gemäß § 490 Abs. 2 BGB Gebrauch gemacht. Wir bestätigen Ihnen die Kündigung zum 14.04.2021.

 

Der Kläger zahlte den von der Beklagten geforderten Betrag. Die Beklagte gab die Grundschuld frei.

 

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.336,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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EuGH-Vorlage zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliardarlehen

Das Landgericht Ravensburg in einem Verfahren VR Bank Ravensburg-Weingarten eG hat mit nunmehr veröffentlichtem Beschluss vom 8.8.2022 (Aktenzeichen: 2 O 316/21) dem Europäischen Gerichtshof wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Berechnung der sog. Vorfälligkeitsentschädigung vorgelegt. Unter anderem fragt das Landgericht, ob der Begriff der „angemessenen und objektiven Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten“ in Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU1 dahingehend auszulegen, dass die Entschädigung auch den entgangenen Gewinn des Kreditgebers, insbesondere die ihm infolge der vorzeitigen Rückzahlung entgehenden zukünftigen Zinszahlungen erfasst. Sodann fragt das Landgericht, ob das Unionsrecht und speziell Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU Vorgaben für die Berechnung der bei dem entgangenen Gewinn zu berücksichtigenden Einnahmen des Kreditgebers aus der Wiederanlage eines vorzeitig zurückgezahlten Immobiliar-Verbraucherkredits enthält, und gegebenenfalls welche.

 

Schließlich stellt es die folgenden Fragen:

a)    Hat die nationale Regelung für die Berechnung daran anzuknüpfen, in welcher Art der Kreditgeber den vorzeitig zurückgezahlten Betrag tatsächlich verwendet?

b)    Darf eine nationale Regelung es dem Kreditgeber gestatten, die Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung anhand einer fiktiven Wiederanlage in sicheren Kapitalmarkttiteln mit kongruenter Laufzeit zu berechnen (sog. Aktiv-Passiv-Methode)?

 

Fällt in den Anwendungsbereich des Art. 25 RL 2014/17 auch der Fall, dass der Verbraucher einen Immobiliar-Verbraucherkreditvertrag zunächst aufgrund eines vom nationalen Gesetzgeber vorgesehenen Kündigungsrechts kündigt, bevor er den Kredit vorzeitig an den Kreditgeber zurückzahlt?

Das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg wurde am 10. August 2022 beim EuGH eingereicht und läuft dort unter dem Zeichen: "MW, CY gegen VR Bank Ravensburg-Weingarten eG"  (Rechtssache C-536/22). Der Fortgang des Rechtsstreits wird auf dieser Homepage berichtet. Die Entwicklung ist auch auf der Homepage des EU-Kommission nachzulesen. 

PSD Bank kann keine RA-Gebühren verlangen

Die PSD-Bank kann von ihren Kunden, die den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages erklärt haben, keine Rechtsanwaltsgebühren verlangen, auch wenn sich der Widerruf später als unwirksam herausstellt. Die PSD-Bank hat Klage in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Schweinfurt verloren. In der zweiten Instanz wurde die Berufung nach Hinweis des Landgerichts Schweinfurt zurückgenommen.

 

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Hinweisbeschluss Landgericht Schweinfurt 36 S 39/22
36__39_22_Hinweisbeschluss_LG_Schweinfur
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VerfGH Rheinland-Pfalz: Das Ende der Verwirkungseinrede?

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat mit viel beachtetem Beschluss vom 22.07.2022 (Aktenzeichen: VGH B 70/21) eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Februar 2022 (Aktenzeichen: 10 U 246/21) für gegenstandslos erklärt. Dort war ein Widerspruch gegen einen Versicherungsvertrag (letztinstanzlich) als rechtsmissbräuchlich angesehen, ohne dass die Frage dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgelegt worden war. Dies sieht der Verfassungsgerichtshof  als ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Die Entscheidung hat Potenzial, sich auf die laxe Handhabung der Verwirkungs-/Rechtsmissbrauchseinrede in Darlehenswiderrufsfällen auszuwirken, hat der Verfassungsgerichtshof doch klargestellt:  "Vielmehr ist bei der Regelung der Modalitäten des Rücktrittsrechts die praktische Wirksamkeit der mit der Richtlinie verfolgten Zwecke zu wahren [...]" Dies gilt für Verbraucherdarlehensfälle im selben Umfange!

 

Die Entscheidung lautet im Volltext:

Leitsatz

1. Der EuGH ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verf RP. Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein.

2. Nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht stellt zugleich einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter dar. Eine Verletzung von Verfassungsrecht liegt nur vor, wenn die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.

3. Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird unter anderem dann offensichtlich unhaltbar gehandhabt, wenn das letztinstanzliche Fachgericht das Vorliegen einer von vornherein eindeutigen oder zweifelsfrei geklärten Rechtslage ohne sachliche bzw. sachlich einleuchtende Begründung annimmt. Die Pflicht der Fachgerichte zur Begründung folgt aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verf RP bzw. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Da die unionalen Pflichten zur Vorlage bzw. Begründung der Nichtvorlage durch das Recht auf den gesetzlichen Richter verfassungsrechtlich abgesichert werden, hat das Fachgericht Gründe anzugeben, die dem Verfassungsgericht die ihm aus der Integrationsverantwortung der Landesverfassung und des Grundgesetzes obliegende Kontrolle der fachgerichtlichen Handhabung der Vorlagepflicht am Maßstab der Verfassung überhaupt erst ermöglichen. Das Fachgericht muss deshalb eine nachvollziehbare, vertretbare Begründung dafür geben, dass die maßgebliche Rechtsfrage durch den EuGH bereits entschieden oder die richtige Antwort auf diese Rechtsfrage derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. November 2021 – 10 U 246/21 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Koblenz zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Februar 2022 – 10 U 246/21 – gegenstandslos.

Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die im Verfassungsbeschwerdeverfahren notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird auf 17.319,51 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer

A.

Randnummer1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verpflichtung nationaler Gerichte zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Konkret stellte sich in dem zivilgerichtlichen Verfahren die Frage, ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, wenn einem Versicherungsnehmer die Berufung auf ein auf Grundlage der Lebensversicherungsrichtlinien begründetes Widerspruchsrecht, über das er nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt und ein solcher Rechtsmissbrauch auf Grundlage einer nationalen Rechtsvorschrift allein anhand objektiver Tatbestandsmerkmale ohne das Hinzutreten subjektiver Elemente bejaht wird.

I.

Randnummer2

1. Die im Dezember 2010 verstorbene Mutter des Beschwerdeführers schloss im März 2002 bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der X. Ltd. – Beklagte –, einen Lebensversicherungsvertrag ab. Sie wurde im Antragsformular darauf hingewiesen, dass sie dem Vertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Policenbedingungen und der Verbraucher-information widersprechen könne, wobei zur Wahrung der Frist ein rechtzeitiges Absenden der Widerspruchserklärung genüge. Im Dezember 2011 wies die Beklagte den Beschwerdeführer, der im April 2011 als Erbe in den Vertrag eingetreten war, auf das vereinbarte Vertragsende zum 18. März 2012 hin und stellte ihm seine Optionen dar. Dieser entschied sich für die Auszahlung des Ablaufbetrags in Höhe von 11.270,70 €. Im Juni 2016 erklärte der Beschwerdeführer den Widerspruch zu dem Versicherungsvertrag. Er begründete die Zulässigkeit seines Widerspruchs mit einer fehlerhaften Belehrung über sein Rücktrittsrecht und mit unzureichenden Verbraucherinformationen.

Randnummer3

2. Das Landgericht Trier wies die unter anderem auf Rückabwicklungsansprüche in Höhe von 17.319,51 € nebst Zinsen gerichtete Klage des Beschwerdeführers mit Urteil vom 26. Januar 2021 – 6 O 502/19 – ab. Der Versicherungsvertrag sei nicht aufgrund des Widerspruchs unwirksam geworden. Es könne dahinstehen, ob der Vertragsschluss im Policen- oder im Antragsmodell erfolgt und ob die Belehrung über das Widerspruchsrecht ordnungsgemäß gewesen sei. Die Ausübung des Rücktrittsrechts sei jedenfalls gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – unzulässig. So könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ausübung des Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrechts wegen widersprüchlichen Verhaltens im Einzelfall trotz einer nur unzureichenden Belehrung ausgeschlossen sein, sofern besonders gravierende Umstände vorlägen. Dies sei hier der Fall. Unabhängig davon, ob die Belehrung über das Widerspruchsrecht den rechtlichen Anforderungen genüge, sei die ursprüngliche Versicherungsnehmerin dadurch darauf hingewiesen worden, dass sie sich kurzfristig von dem Vertrag lösen könne. Sie habe den Bestand des Vertrags allerdings nicht in Frage gestellt und während dessen Laufzeit von 2002 bis zu ihrem Tod im Jahr 2010 – über acht Jahre hinweg – vierteljährlich Auszahlungen erhalten. Nach Eintritt in den Versicherungsvertrag habe auch der Beschwerdeführer dessen Bestand nicht in Frage gestellt. Nach der Vertragsabrechnung im März 2012 sei er vier weitere Jahre untätig geblieben und habe im Juni 2016 – 14 Jahre nach dem Vertragsschluss – unvermittelt den Widerspruch zu dem Vertrag erklärt, ohne dass er innerhalb dieses Zeitraums gegenüber der Beklagten auch nur ansatzweise zum Ausdruck gebracht hätte, dass er trotz der erfolgten Abwicklung des Vertrages den Widerspruch noch erklären wolle. Dieser lange Zeitraum nach endgültiger Abwicklung des Vertrages begründe einen besonders gravierenden Umstand, der den Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben rechtfertige.

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3. Im Berufungsverfahren erteilte das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 27. September 2021 einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –. Es sei beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Die Ausübung des Widerspruchsrechts stelle sich aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des Beschwerdeführers dar.

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4. Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Trier mit dem angegriffenen Beschluss vom 2. November 2021 als unbegründet zurück. Insbesondere treffe es nicht zu, dass rechtsmissbräuchliches Verhalten nur festgestellt werden könne, wenn die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs – vor allem ein zusätzliches subjektives Element – vorlägen. Zwar seien die Vorgaben des Unionsrechts bei der Anwendung des nationalen Einwands des Rechtsmissbrauchs zu berücksichtigen, sofern dieser unionsrechtlich verbürgte Rechte beeinträchtige. Der Europäische Gerichtshof halte den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach nationalem Recht aber grundsätzlich für zulässig. Zwar dürfe er die volle Wirksamkeit des Unionsrechts und dessen einheitliche Anwendung nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürften die mit dem Unionsrecht verfolgten Zwecke nicht vereitelt werden. Sofern der Einwand des Rechtsmissbrauchs Rechte oder Ansprüche beschränke, die aus einer Richtlinienumsetzung resultierten, und sofern die Richtlinie keinen Missbrauchsvorbehalt enthalte, mache die Anwendung des § 242 BGB gegebenenfalls eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts erforderlich. Daran gemessen sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem ewigen Widerspruchsrecht auszugehen, wenn sich erweise, dass der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Lösungsrecht vom Lebensversicherungsvertrag belehrt worden sei. Der Europäische Gerichtshof erkenne aber an, dass die nationalen Gerichte einen Rechtsmissbrauch nach nationalem Recht prüfen und feststellen dürften, wenn – wie vorliegend – keine europäischen Regelungen zum Rechtsmissbrauch getroffen seien. Demgegenüber seien die Entscheidungen des Gerichtshofs, auf die der Beschwerdeführer sich berufe, nicht zum Recht der Lebensversicherungen ergangen, sondern zu Verbraucherkrediten. Sie stünden einer Entscheidung anhand der allgemeinen Voraussetzungen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens daher nicht entgegen. Der Sinn der Lebensversicherungsrichtlinien, dem Verbraucher nach Vertragsschluss durch ein grundsätzlich unbefristetes Lösungsrecht vom Vertrag noch eine genaue Prüfung der übernommenen Pflichten sowie einen Vergleich mit Produkten anderer Anbieter am Lebensversicherungsmarkt zu ermöglichen, sei durch die Anwendung der Grundsätze zum rechtsmissbräuchlichen Verhalten als Fallgruppe des § 242 BGB nicht gefährdet, insbesondere da vorliegend eine – wenn auch möglicherweise nicht ordnungsgemäße – Belehrung erfolgt sei.

Randnummer6

5. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht Koblenz mit dem angegriffenen Beschluss vom 9. Februar 2022 zurück. Der Senat habe den Sachvortrag des Beschwerdeführers berücksichtigt. Insbesondere habe er sich mit der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auseinandergesetzt. Lediglich klarstellend werde darauf hingewiesen, dass das Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) nicht zu den Lebensversicherungsrichtlinien, sondern zu Verbraucherdarlehensverträgen ergangen sei. Diese Rechtsgebiete seien einander nicht gleichzustellen. Darlehensverträge hätten bereits im Ausgangspunkt eine vollkommen andere Vertragsgestaltung und Zielsetzung als Lebensversicherungen. Es handele sich um vollständig verschiedene Vertragstypen, die lediglich die Gemeinsamkeit aufwiesen, dass ein Verbraucher an ihnen beteiligt sei. Die Verbraucherinformationen, die dem Versicherungsnehmer zu erteilen seien, seien aber völlig andere als die, die der kreditgebenden Bank gegenüber dem Kreditnehmer oblägen. Nicht identisch seien auch die Anforderungen an die Belehrung zum Vertragswiderspruch und die Voraussetzungen eines solchen. Die Folgen einer etwaigen Vertragsrückabwicklung seien ebenfalls nicht gleichzusetzen. Der Widerruf eines Ratenkredites habe für den Verbraucher in erster Linie zur Folge, dass er das erhaltene Kapital zurückzahlen müsse. Ein Anspruch auf Ersatz von Nutzungen und Raten bestehe nicht. Der Beschwerdeführer mache dagegen umfassende bereicherungsrechtliche Nutzungsersatzansprüche geltend. Derartigen Ansprüchen könne der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegengehalten werden, wenn dessen enge Voraussetzungen – wie hier – im Einzelfall vorlägen. Damit stehe im Einklang, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 (– C-355/18 u.a. –, juris – Rust-Hackner) entschieden habe, dass Fehler bei den mitgeteilten Informationen, die dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit des Rücktritts nähmen, dem Anlaufen der Widerspruchsfrist unter Umständen nicht entgegenstünden. Dieses Urteil betreffe zwar nicht die Frage der Treuwidrigkeit. Der Europäische Gerichtshof habe aber deutlich gemacht, dass im Bereich der Lebensversicherungsrichtlinien die nationalen Gerichte ihre Prüfung an einer Gesamtwürdigung auszurichten hätten, bei der insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sei.

II.

Randnummer7

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer zuletzt noch eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 17 Abs. 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –) im Hinblick auf den gesetzlichen Richter (Art. 6 Abs. 1 LV) und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 124 LV).

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Das Oberlandesgericht habe das Recht auf den gesetzlichen Richter und die Rechtsschutzgarantie verletzt, indem es willkürlich gegen seine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union verstoßen und durch die Berufungszurückweisung im Beschlusswege zugleich die Möglichkeit einer Revisionszulassung versperrt habe. Die materiell-rechtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Annahme von Rechtsmissbrauch wird dagegen ausdrücklich nicht gerügt.

Randnummer9

1. Das Oberlandesgericht sei offensichtlich zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – verpflichtet gewesen. Denn die Entscheidung, dem Beschwerdeführer die Berufung auf ein ihm nach Unionsrecht zustehendes Widerspruchsrecht allein wegen einer nach nationalen Kriterien beurteilten Rechtsmissbräuchlichkeit zu verwehren, sei mit Unionsrecht nicht zu vereinbaren. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank).

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2. Das Oberlandesgericht sei seiner Vorlagepflicht willkürlich nicht nachgekommen. Es habe nämlich eine klare oder geklärte Rechtslage des Unionsrechts, die eine Vorlage entbehrlich machen würde, ohne nachvollziehbare Begründung unterstellt.

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So habe das Oberlandesgericht keine einzige Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union benennen können, nach der Rechte aus einer europäischen Richtlinie wegen eines nach nationalen Kriterien beurteilten Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen werden dürften. Es sei schon zweifelhaft, ob der Rechtsmissbrauchseinwand in Fällen unzureichender Belehrung über das Widerspruchsrecht überhaupt angewendet werden dürfe. Jedenfalls habe der Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen eigene Tatbestandsvoraussetzungen für einen Rechtsmissbrauch formuliert. Diese umfassten neben objektiven Kriterien – anders als nach deutschem Recht – stets auch subjektive Elemente. Spätestens mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) sei unionsrechtlich eindeutig geklärt, dass sich die Voraussetzungen für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten allein unionsrechtlich bestimmen ließen. Ein danach zwingend erforderliches subjektives Tatbestandsmerkmal habe das Oberlandesgericht aber weder geprüft noch sei ein solches erfüllt.

Randnummer12

Auch sei die Annahme des Oberlandesgerichts nicht vertretbar, dass die zu der Verbraucherkreditrichtlinie getroffenen Feststellungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) nicht auf die Lebensversicherungsrichtlinien übertragbar seien. Der Gerichtshof selbst habe in dem Urteil nämlich eine Parallele zwischen beiden Rechtsgebieten gezogen, indem er dort auf seine Rechtsprechung zu den Lebensversicherungsrichtlinien verwiesen habe. Ohnehin sei es aber auch allgemein zulässig, Feststellungen des Gerichtshofs auf andere Konstellationen und Rechtsgebiete zu übertragen. Dies gelte erst Recht angesichts der Gemeinsamkeiten der hier betroffenen Rechtsgebiete. So handele es sich jeweils um Dauerschuldverhältnisse, beide Richtlinien verfolgten den Zweck einer ausreichenden Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher über alle wesentlichen Gesichtspunkte der Verträge und bezweckten deren Schutz durch ein Vertragslösungsrecht. Nichts anderes folge daraus, dass die Verbraucherkreditrichtlinien eine Vollharmonisierung anstrebten, wohingegen mit den Lebensversicherungsrichtlinien (nur) eine Teilharmonisierung beabsichtigt sei. Denn zum einen eröffne auch die Verbraucherkreditrichtlinie Gestaltungsspielräume. Insbesondere seien in der Richtlinie keine Vorgaben zum Rechtsmissbrauch getroffen worden. Zum anderen handele es sich bei dem in den Lebensversicherungsrichtlinien vorausgesetzten Vertragslösungsrecht um einen Mindeststandard, der auch im (nur) teilharmonisierten Bereich nicht beschränkt werden dürfe. Lediglich die Modalitäten der Ausübung und die Rechtsfolgen seien dem nationalen Gesetzgeber zur Regelung überlassen, wobei auch insoweit der unionsrechtliche Grundsatz der Effektivität zu wahren sei. Hinsichtlich des Bestehens eines Lösungsrechts verbleibe aber – wie hinsichtlich des Widerrufsrechts nach der Verbraucherkreditrichtlinie – kein nationalstaatlicher Spielraum. Von einer Übertragbarkeit der Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) auf die Lebensversicherungsrichtlinien seien jüngst auch das Oberlandesgericht Rostock (Beschluss vom 9. November 2021 und Urteil vom 8. März 2022 – 4 U 51/21 –, juris) und das Landgericht Erfurt (Beschluss vom 30. Dezember 2021 – 8 O 1519/20 –, juris) ausgegangen.

Randnummer13

Schließlich könne das Oberlandesgericht das Absehen von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht unter Berufung auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Februar 2015 (– 2 BvR 2437/14 –, juris Rn. 43 ff.) rechtfertigen. Zwar betreffe diese Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach dem Widerspruchsrecht im Lebensversicherungsrecht der nach nationalen Kriterien beurteilte Rechtsmissbrauchseinwand entgegengehalten werden könne. Auch sei das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, dass der Verzicht des Bundesgerichtshofs auf eine Vorlage an den Gerichtshof in diesem Zusammenhang das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt habe. Allerdings habe das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nur für den Fall einer ordnungsgemäßen Belehrung über die dem Versicherungsnehmer zustehenden Rechte entschieden, woran es vorliegend fehle. Vor allem aber sei die Entscheidung durch die aktuelle Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union überholt.

III.

Randnummer14

Der Verfassungsgerichtshof hat der Landesregierung und der Beklagten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Randnummer15

1. Das Ministerium der Justiz hat namens der Landesregierung von einer Stellungnahme abgesehen.

Randnummer16

2. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Eine Verletzung in den Rechten des Beschwerdeführers komme nicht in Betracht, da es schon an einer fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts fehle. Jedenfalls erweise sich die Rechtsanwendung aber nicht als willkürlich oder unsachlich. Die Entscheidung sei vielmehr vertretbar und überzeugend begründet und stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie zahlreicher Obergerichte.

Randnummer17

a) Der strenge verfassungsrechtliche Maßstab für die Annahme von Willkür sei nicht erfüllt, soweit das Oberlandesgericht die Feststellung eines Rechtsmissbrauchs allein nach nationalen Maßstäben und ohne das Vorliegen eines subjektiven Tatbestandselements vorgenommen habe. Das Oberlandesgericht habe sich nämlich ausführlich mit der Frage der Ausstrahlungswirkung des Unionsrechts auf das Institut des Rechtsmissbrauchs auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die Vorgaben des Unionsrechts insoweit zu berücksichtigen seien. Dabei habe es insbesondere die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) sowie deren Übertragbarkeit auf die vorliegende Konstellation gewürdigt. Von einer krassen Verkennung der Rechtslage könne demnach keine Rede sein.

Randnummer18

Hinzu komme, dass die vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung mit der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung zu dieser Frage in Einklang stehe. Auch der Bundesgerichtshof habe sich in seinem Beschluss vom 17. November 2021 (– IV ZR 38/21 –, n.v.) – nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) – erneut mit den unionsrechtlichen Fragestellungen befasst und dennoch keine Veranlassung gesehen, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Es könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass der Bundesgerichtshof und zahlreiche Oberlandesgerichte die Rechtslage in krasser Weise verkannt hätten.

Randnummer19

b) Auch die Rechte auf den gesetzlichen Richter und auf effektiven Rechtsschutz seien nicht verletzt. Für eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter fehle es an einer willkürlich fehlerhaften Auslegung und Anwendung einfachen Rechts. Das Oberlandesgericht habe die Nicht-Zulassung der Revision überzeugend darauf gestützt, dass es sich um eine nicht verallgemeinerungsfähige Einzelfallentscheidung im Rahmen der allgemein geklärten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens handele.

Randnummer20

Da die Maßstäbe des Europäischen Gerichtshofs zur Berücksichtigung von Rechtsmissbrauch abschließend geklärt seien, wäre eine erneute Vorlage an den Gerichtshof sogar unzulässig. Nationales Recht dürfe der Gerichtshof nicht auslegen und er könne auch keine Abwägungsentscheidung im Einzelfall vornehmen. Jedenfalls sei die Entscheidung des Oberlandesgerichts, von einer Vorlage abzusehen, vertretbar und keinesfalls willkürlich. Dieser Ansicht habe sich auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 2. Februar 2015 (– 2 BvR 2437/14 –, juris) angeschlossen, woraufhin auch zahlreiche weitere Gerichte – unter anderem der Bundesgerichtshof – von einer Vorlage abgesehen hätten.

Randnummer21

Auch hinsichtlich der Nicht-Zulassung der Revision sei die Begründung des Oberlandesgerichts, es handele sich um eine nicht verallgemeinerbare Würdigung der Umstände des Einzelfalls nicht zu beanstanden. Da es einzig um eine Bewertung des individuellen Verhaltens des Beschwerdeführers als treuwidrig gehe und allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlende oder unzureichende Belehrung einer Anwendung von § 242 BGB entgegenstehe, nicht aufgestellt werden könnten, komme der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall obliege nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich dem Tatgericht.

IV.

Randnummer22

Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Verfassungsgerichtshof vorgelegen.

B.

Randnummer23

Die Verfassungsbeschwerde, über die der Verfassungsgerichtshof gemäß § 49 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Insbesondere steht ihr die Bundesrechtsklausel (§ 44 Abs. 2 VerfGHG) nicht entgegen.

Randnummer24

Die gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz und damit gegen die öffentliche Gewalt des Landes erhobene Verfassungsbeschwerde ist gemäß Art. 130a, Art. 135 Abs. 1 Nr. 4 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –, § 44 Abs. 1 VerfGHG statthaft. Der Umstand, dass die angefochtenen Entscheidungen auf bundesrechtliche Regelungen (Bürgerliches Gesetzbuch, Gesetz über den Versicherungsvertrag) gestützt sind, steht einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof nicht entgegen. Zwar ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet (§ 44 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG, vgl. auch Art. 135 Abs. 2 Satz 2 LV). § 44 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 VerfGHG lässt hiervon jedoch eine Ausnahme zu. Der Verfassungsgerichtshof ist danach befugt, die Durchführung des bundesrechtlich geregelten Verfahrens durch die Gerichte an den Grundrechten der Landesverfassung zu messen, soweit diese den gleichen Inhalt haben wie die entsprechenden Rechte des Grundgesetzes – GG – (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 16. März 2001 – VGH B 14/00 –, AS 29, 89 [91 f.]; Beschluss vom 11. Mai 2006 – VGH B 6/06 –, AS 33, 186 [188]; Beschluss vom 29. Oktober 2010 – VGH B 27/10 –, LKRZ 2011, 14; Urteil vom 24. Februar 2014 – VGH B 26/13 –, AS 42, 157 [162]; Beschluss vom 19. November 2019 – VGH B 10/19 –, juris Rn. 27; Urteil vom 15. Januar 2020 – VGH B 19/19 –, AS 47, 350 [356 f.]; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 – 2 BvN 1/95 –, BVerfGE 96, 345 [372]).

Randnummer25

Demnach ist die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs vorliegend eröffnet. Die aufgeworfenen Fragen der Notwendigkeit der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV sowie der Zulässigkeit einer Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO betreffen ausschließlich die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 VerfGHG; eine Verletzung materiellen Bundesrechts ist dagegen nicht geltend gemacht. Dabei schützt der in der Sache als verletzt gerügte allgemeine Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 LV in Verbindung mit dem in Art. 77 LV verankerten Rechtsstaatsprinzip das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Zivilprozess – ebenso wie dies im Verhältnis von Art. 124 LV zu Art. 19 Abs. 4 GG gilt (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 15. Januar 2020 – VGH B 19/19 –, AS 47, 350 [357]) – übereinstimmend mit der entsprechenden, aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Mai 2012 – 1 BvR 509/11 –, juris Rn. 8 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 – 1 BvL 1/89 –, BVerfGE 85, 337 [345]; stRspr) abgeleiteten Gewährleistung des Grundgesetzes (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 28. Dezember 2021 – VGH B 62/21 –, juris Rn. 24). Auch ist das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV) inhaltlich vergleichbar mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 29. Oktober 2010 – VGH B 27/10 –, LKRZ 2011, 14; Urteil vom 15. Januar 2020 – VGH B 19/19 –, AS 47, 350 [357]; Stahnecker, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 4, 7 m.w.N.).

C.

Randnummer26

Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. November 2021 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV.

I.

Randnummer27

1. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – VGH B 16/16 –, n.v.). Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen. Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht gegeben ist, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – VGH B 16/16 –, n.v.; entspr. zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 u.a. –, BVerfGE 135, 155 [230 ff. Rn. 176 ff.] m.w.N.; Kammerbeschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 –, juris Rn. 9; zur Inhaltsgleichheit von Art. 6 Abs. 1 LV und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG VerfGH RP, Beschluss vom 16. März 2001 – VGH B 14/00 –, AS 29, 89 [92]).

Randnummer28

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – C-283/81 –, juris Rn. 21 – C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-561/19 –, juris Rn. 33, 51 – Consorzio Italian Management) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war (acte éclairé) oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acte clair) (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – VGH B 16/16 –, n.v.; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 u.a. –, BVerfGE 135, 155 [231 Rn. 178]; Kammerbeschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 –, juris Rn. 10). Von einem acte clair darf das innerstaatliche Gericht aber nur ausgehen, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den Gerichtshof der Europäischen Union die gleiche Gewissheit bestünde. Ein acte éclairé liegt vor, wenn die gestellte Frage tatsächlich bereits in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist, oder wenn eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliegt, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst ist, gleich in welcher Art von Verfahren sich diese Rechtsprechung gebildet hat, und selbst dann, wenn die strittigen Fragen nicht vollkommen identisch sind. Nur in diesen Fällen darf das Gericht von einer Vorlage absehen und die Frage in eigener Verantwortung lösen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 –, juris Rn. 10; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – C-283/81 –, juris Rn. 16 – C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-561/19 –, juris Rn. 33, 36, 40 – Consorzio Italian Management).

Randnummer29

2. Nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht stellt aber zugleich einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter dar. Vielmehr ist die Auslegung und Anwendung des jeweiligen Verfahrensrechts im Grundsatz Sache der Fachgerichte (VerfGH RP, Urteil vom 15. Januar 2020 – VGH B 19/19 –, AS 47, 350 [360]). Eine Verletzung von Verfassungsrecht liegt nur vor, wenn die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – VGH B 16/16 –, n.v.; entspr. zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 u.a. –, BVerfGE 135, 155 [231 f. Rn. 180] m.w.N.; Kammerbeschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 –, juris Rn. 11).Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung entspricht. Der Verfassungsgerichtshof wacht – ebenso wie das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12
u.a. –, BVerfGE 135, 155 [232 Rn. 180]; Kammerbeschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 –, juris Rn. 11) – allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums.

Randnummer30

Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der – seiner Auffassung nach bestehenden – Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht) (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 u.a. –, BVerfGE 135, 155 [232 Rn. 181]).Eine Verkennung der Vorlagepflicht ist auch anzunehmen, wenn das Gericht offenkundig einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht auswertet (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. März 2022 – 2 BvR 2069/21 –, juris Rn. 40). Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs hingegen noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 u.a. –, BVerfGE 135, 155 [232 f. Rn. 182 f.]). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 –, juris Rn. 14). Jedenfalls bei willkürlicher Annahme eines „acte clair“ oder eines „acte éclairé“ durch die Fachgerichte ist der Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – VGH B 16/16 –, n.v.; entspr. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 u.a. –, BVerfGE 135, 155 [232 f. Rn. 183] m.w.N.; Kammerbeschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 –, juris Rn. 14). In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob sich das Gericht hinsichtlich des Unionsrechts ausreichend kundig gemacht hat. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren. Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig („acte clair“) oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“). Hat es dies nicht getan, verkennt es regelmäßig die Bedingungen für die Vorlagepflicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 u.a. –, BVerfGE 135, 155 [233 Rn. 184]; Kammerbeschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Bei den vorstehend genannten Fallgruppen handelt es sich um eine nicht abschließende Aufzählung von Beispielen für eine verfassungsrechtlich erhebliche Verletzung der Vorlagepflicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 –, juris Rn. 16).

Randnummer31

3. Offensichtlich unhaltbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung schließlich auch dann, wenn das Fachgericht das Vorliegen einer von vornherein eindeutigen oder zweifelsfrei geklärten Rechtslage ohne sachliche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 2 BvR 424/17 –, BVerfGE 147, 364 [385 Rn. 52]; Kammerbeschluss vom 30. März 2022 – 2 BvR 2069/21 –, juris Rn. 42 m.w.N.) bzw. sachlich einleuchtende Begründung annimmt (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 u.a. –, BVerfGE 135, 155 [233 Rn. 185]). Die Zurücknahme der verfassungsgerichtlichen Prüfung der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV durch die Fachgerichte auf eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums geht einher mit einer Verpflichtung der Fachgerichte zur Begründung ihrer diesbezüglichen Entscheidung.

Randnummer32

Die Pflicht der Fachgerichte zur Begründung folgt aus den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV bzw. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und steht deshalb nicht in Widerspruch zu dem Grundsatz, dass letztinstanzliche Entscheidungen grundsätzlich von Verfassungs wegen nicht begründet zu werden brauchen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. März 2012 – 1 BvR 2365/11 –, juris Rn. 19). Dabei wirkt die Integrationsverantwortung des Grundgesetzes, die sämtliche Staatsorgane und damit auch die (Landes-)Verfassungsgerichte tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 276/17 –, BVerfGE 152, 216 [238 f. Rn. 55 f.]), auf die Begründungspflicht hinsichtlich der Anwendung des Art. 267 Abs. 3 AEUV ein. So fordert die in Art. 23 Abs. 1 GG vorgesehene Öffnung des Grundgesetzes für das Unionsrecht von allen Staatsorganen eine Mitwirkung an dessen Entfaltung und Umsetzung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 276/17 –, BVerfGE 152, 216 [238 f. Rn. 55 f., 243 Rn. 67]). Für den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ergibt sich dies zusätzlich aus Art. 74a Satz 1 LV. Die Verfassungsgerichte nehmen ihre Integrationsverantwortung unter anderem durch die Kontrolle der Fachgerichte auf die Beachtung der Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV unter der Perspektive der Garantie des gesetzlichen Richters wahr, da die unionale Vorlagepflicht verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV bzw. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG abgesichert wird (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 276/17 –, BVerfGE 152, 216 [242 Rn. 64]; Calliess, NJW 2013, 1905 [1907]; Meickmann, DVBl. 2022, 278 [283]). Verfassungsrechtlich abgesichert wird dabei auch die unionsrechtlich aus dem mit Art. 267 AEUV eingeführten System der unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof der Europäischen Union und den einzelstaatlichen Gerichten unter Berücksichtigung von Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union folgende Verpflichtung eines letztinstanzlichen Gerichts zur Begründung seiner Entscheidung, wenn es sich wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit oder einer von vornherein eindeutigen oder zweifelsfrei geklärten Rechtslage von der Vorlageplicht entbunden sieht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-561/19 –, juris Rn. 27, 51, 53 – Consorzio Italian Management).

Randnummer33

Das Fachgericht hat deshalb Gründe anzugeben, die dem Verfassungsgericht die gebotene Kontrolle am Maßstab der Verfassung überhaupt erst ermöglichen (siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle auf eine Vertretbarkeitsprüfung beschränkt, muss sich umgekehrt gerade die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht aus der Begründung des Fachgerichts ergeben. Das Fachgericht muss eine nachvollziehbare, vertretbare Begründung dafür geben, dass die maßgebliche Rechtsfrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden oder die richtige Antwort auf diese Rechtsfrage derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Februar 2010 – 1 BvR 230/09 –, juris Rn. 21; Kammerbeschluss vom 3. März 2014 – 1 BvR 2534/10 –, juris Rn. 27, 31; Kammerbeschluss vom 30. März 2022 – 2 BvR 2069/21 –, juris Rn. 52). Es darf sich insbesondere nicht auf leerformelhafte Erwägungen beschränken (vgl. Dreher, in: Festschrift für Bornkamm, 2014, S. 128). Dabei hängen der erforderliche Umfang und das Maß der Begründung von den Umständen des Einzelfalls ab.

II.

Randnummer34

Daran gemessen hat das Oberlandesgericht Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV verletzt. Die Voraussetzungen der Vorlagepflicht des Art. 267 Abs. 3 AEUV lagen vor (1.). Das Oberlandesgericht hat die Vorlagepflicht auch offensichtlich unhaltbar gehandhabt, da es keine tragfähige Begründung für sein Absehen von einer Vorlage gegeben hat (2.).

Randnummer35

1. Das Oberlandesgericht war nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet, ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union dazu durchzuführen, ob und unter welchen Voraussetzungen es mit Unionsrecht vereinbar ist, wenn die Ausübung eines durch die Lebensversicherungsrichtlinien garantierten Widerspruchsrechts wegen Rechtsmissbrauchs des Versicherungsnehmers ausgeschlossen wird, obwohl dieser nicht ordnungsgemäß über sein Recht belehrt wurde. Denn das Oberlandesgericht ist ein zur Vorlage verpflichtetes Gericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV (a)), es hat nicht festgestellt, dass die in dem bei ihm schwebenden Verfahren sich stellenden Fragen des Unionsrechts nicht entscheidungserheblich sind (b)) und es greift keine der vom Gerichtshof der Europäischen Union anerkannten Ausnahmen von der Vorlagepflicht (c)).

Randnummer36

a) Das Oberlandesgericht Koblenz ist ein zur Vorlage verpflichtetes Gericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV, weil die angegriffene Entscheidung selbst nicht mit (ordentlichen) Rechtsmitteln des nationalen Rechts angefochten werden kann. Insoweit ist nicht auf eine abstrakt-institutionelle, sondern auf eine konkrete Betrachtungsweise abzustellen. Letztinstanzliche Gerichte im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV sind solche, deren Entscheidung im konkreten Einzelfall nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2014 – 1 BvR 2534/10 –, juris Rn. 26; Wegener, in: Calliess/Ruffert [Hrsg.], EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 267 Rn. 28; Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim [Hrsg.], Das Recht der Europäischen Union, AEUV Art. 267 Rn. 52 [Januar 2022]; Schwarze/Wunderlich, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo [Hrsg.], EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, AEUV Art. 267 Rn. 43; Ehricke, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, AEUV Art. 267 Rn. 41; Calliess, NJW 2013, 1905 [1906]; wohl auch EuGH, Urteil vom 15. September 2005 – C-495/03 –, juris Rn. 30 – Intermodal Transports; Urteil vom 4. Juni 2002 – C-99/00 –, juris Rn. 14 ff. – Lyckeskog; Marsch, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, Stand: 41. EL Juli 2021, AEUV Art. 267 Rn. 37). Das ist hier der Fall. Zwar ist der die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisende Beschluss gemäß § 522 Abs. 3 ZPO grundsätzlich in gleicher Weise anfechtbar wie ein die Berufung zurückweisendes Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen wurde. Demnach wäre die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 ZPO statthaft. Bei dieser handelt es sich zwar um ein Rechtsmittel im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV. Die Nichtzulassungsbeschwerde war im konkreten Fall indes nicht eröffnet, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 € nicht überstieg (vgl. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Randnummer37

b) Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass die in einem bei ihm schwebenden Verfahren sich stellenden Fragen des Unionsrechts nicht entscheidungserheblich sind. Es hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche mit der Begründung abgelehnt, dass diesem die Ausübung des Widerspruchsrechts aus § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der Fassung vom 13. Juli 2001 – VVG a.F. – bzw. § 8 VVG a.F. für den im März 2002 geschlossenen Lebensversicherungsvertrag wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB verwehrt sei. Dies gelte unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei, und auch ein subjektives Tatbestandsmerkmal sei für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht erforderlich; vielmehr richte sich die Rechtsmissbräuchlichkeit gemessen an nationalem Recht nach den objektiven Gesamtumständen.

Randnummer38

Das Widerspruchsrecht in dem auf den vorliegenden Fall noch anwendbaren Versicherungsvertragsrecht findet seine Grundlage in Art. 15 Abs. 1 Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG – Zweite Richtlinie Lebensversicherung – in der durch die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG – Dritte Richtlinie Lebensversicherung – geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 Dritte Richtlinie Lebensversicherung. Nach Art. 15 Abs. 1 Zweite Richtlinie Lebensversicherung schreibt jeder Mitgliedstaat vor, dass der Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags von dem Zeitpunkt an, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügt, die zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag zurückzutreten. Dabei soll die Mitteilung des Versicherungsnehmers, dass er vom Vertrag zurücktritt, ihn für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen befreien. Nach Art. 15 Abs. 1 UAbs. 3 Zweite Richtlinie Lebensversicherung werden die übrigen rechtlichen Wirkungen des Rücktritts und die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach dem Recht der Mitgliedstaaten geregelt. Weiter sind dem Versicherungsnehmer gemäß Art. 31 Abs. 1 Dritte Richtlinie Lebensversicherung vor Abschluss des Versicherungsvertrages mindestens die in Anhang II Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen, wozu unter anderem die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittrechts gehören.

Randnummer39

Die Richtlinie enthält weder zu den Folgen einer fehlenden oder unzureichenden Belehrung über das Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-209/12 –, juris Rn. 22 f. – Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 62 – Rust-Hackner) noch über die Voraussetzungen und Folgen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers eine ausdrückliche Regelung (siehe etwa Schwintowski, VuR 2022, 83 [88]). Deshalb stellte sich in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht die Frage, ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, dem Versicherungsnehmer ein auf Grundlage der Lebensversicherungsrichtlinien eingeräumtes Widerspruchsrecht, über das er nicht ordnungsgemäß belehrt worden war, wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu verwehren. Weiter stellte sich streitentscheidend die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Rechtsmissbrauch unter Berücksichtigung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts allein nach nationalem Recht bestimmt werden dürfen, auch wenn danach ein subjektives Tatbestandsmerkmal nicht vorausgesetzt wird.

Randnummer40

c) Es greift keine der vom Gerichtshof der Europäischen Union anerkannten Ausnahmen von der Vorlagepflicht. Insbesondere ist die Beantwortung der entscheidungserheblichen Fragen – die sich der Richtlinie nicht eindeutig entnehmen lässt – in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht erschöpfend geklärt.

Randnummer41

aa) Speziell zu den Lebensversicherungsrichtlinien hat der Gerichtshof der Europäischen Union bislang nicht entschieden, ob der Ausübung des danach garantierten Rücktrittsrechts ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Versicherungsnehmers entgegengehalten werden kann, wenn der Versicherungsnehmer nicht (ordnungsgemäß) über dieses Recht belehrt wurde. Auch die Voraussetzungen für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs hat der Gerichtshof im speziellen Kontext der Lebensversicherungsrichtlinien nicht geklärt. Diese Fragen werden insbesondere in den Urteilen des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 (– C-209/12 –, juris – Endress) und vom 19. Dezember 2019 (– C-355/18 u.a. –, juris – Rust-Hackner) nicht beantwortet.

Randnummer42

(1) Aussagen zu dem Verlust des Rücktrittsrechts aufgrund eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers enthalten die Entscheidungen nicht.

Randnummer43

Etwas anderes folgt nicht aus der Feststellung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019, dass Vorteile, die der Versicherungsnehmer aus einem verspäteten Rücktritt ziehen könnte, außer Betracht zu bleiben haben, da ein solcher Rücktritt nicht dazu dienen würde, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, sondern dazu, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und dem Satz der Vergütungszinsen zu spekulieren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 120 – Rust-Hackner). Diese Ausführungen stehen nämlich in einem anderen Zusammenhang. Sie beziehen sich auf eine nationale Regelung, nach der im Falle des Rücktritts geleistete Zahlungen zu erstatten und auf die zu erstattenden Beträge Vergütungszinsen zu zahlen sind, letztere aber in drei Jahren verjähren. Es geht demnach um die Rechtsfolgen des Rücktritts und nicht unmittelbar um die Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Versicherungsnehmer (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 116 – Rust-Hackner). Wenngleich ähnliche Erwägungen auch für die Zulässigkeit eines Verlusts des Rücktrittsrechts wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens – insbesondere zu einem Zeitpunkt nach vollständiger Erfüllung und Abwicklung des Vertrages – sprechen könnten, hat der Gerichtshof damit aber jedenfalls keine Aussage darüber getroffen, ob ein solcher Verlust mit Unionsrecht vereinbar wäre, wenn der Versicherungsnehmer nicht (ordnungsgemäß) über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde, und welche Voraussetzungen für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erfüllt sein müssten.

Randnummer44

(2) Auch die Ausführungen des Gerichtshofs in den genannten Entscheidungen zu den Folgen einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht verhalten sich nicht zu dessen rechtsmissbräuchlicher Ausübung.

Randnummer45

(a) So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 (– C-209/12 –, juris – Endress) lediglich eine Aussage zu einem Erlöschen des Rücktrittsrechts aufgrund Zeitablaufs bei fehlender Belehrung getroffen. Danach ist eine nationale Regelung, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist, unzulässig (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-209/12 –, juris Rn. 26 f., 30, 32 – Endress).

Randnummer46

(b) Auch das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019 (– C-355/18 u.a. –, juris – Rust-Hackner) befasst sich nicht mit der Zulässigkeit und den Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchseinwands, sondern unter anderem mit dem Beginn der Rücktrittsfrist bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung. Danach soll, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer überhaupt keine Informationen über sein Rücktrittsrecht mitgeteilt hat oder die mitgeteilten Informationen derart fehlerhaft sind, dass dem Versicherer die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben, die Rücktrittsfrist selbst dann nicht zu laufen beginnen, wenn der Versicherungsnehmer auf anderem Wege von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 90 – Rust-Hackner). Zwar geht der Gerichtshof insoweit davon aus, dass es unverhältnismäßig wäre, es einem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen, wenn ihm durch eine fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 90 – Rust-Hackner). Selbst wenn man aber diese, ausschließlich den Fristbeginn betreffende Aussagen auf den Verlust des Rücktrittsrechts wegen Rechtsmissbrauchs übertragen oder daraus die Zulässigkeit der Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben im Versicherungsrecht ablesen wollte (siehe etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 12 U 80/21 –, juris Rn. 6 f.), könnte danach allenfalls als geklärt angesehen werden, dass ein solcher Rechtsverlust bei fehlerhafter Belehrung dann in Betracht kommt, wenn der Belehrungsmangel dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen hat, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Auf diesen Aspekt hat sich das Oberlandesgericht zwar bezogen, aber gerade nicht geprüft, ob vorgenannte Voraussetzung auch erfüllt war. Eine hiervon unabhängige Konkretisierung der Voraussetzungen, unter denen im Falle einer fehlerhaften Belehrung die Grundsätze von Treu und Glauben zu einer Beschränkung der Rechte des Versicherungsnehmers führen können, ist der Entscheidung des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019 (– C-355/18 u.a. –, juris – Rust-Hackner) aber nicht zu entnehmen.

Randnummer47

(c) Weiter hat der Gerichtshof geklärt, dass der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht auch noch nach Kündigung und Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag ausüben kann, sofern in dem auf den Vertrag anwendbaren Recht nicht geregelt ist, welche rechtlichen Wirkungen es hat, wenn überhaupt keine Informationen über das Rücktrittsrecht mitgeteilt wurden oder die darüber mitgeteilten Informationen fehlerhaft waren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 98 – Rust-Hackner). Auch dem lässt sich keine Aussage über die Zulässigkeit und die Voraussetzungen des Verlusts des Rücktrittsrechts wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers entnehmen. Zwar knüpft die Annahme von Rechtsmissbrauch vorliegend in tatsächlicher Hinsicht unter anderem an den Zeitablauf nach vollständiger Vertragsabwicklung an. Es fehlt aber gerade an einer gesetzlichen Regelung, wie sie dem Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2008 (– C-412/06 –, juris Rn. 49 – Hamilton – zur Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen – Haustürgeschäfte-RL –; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 97 – Rust-Hackner; Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-209/12 –, juris Rn. 31 – Endress; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Mai 2016 – 1 BvR 2230/15 u.a. –, juris Rn. 53) zugrunde lag, so dass die hier entscheidungserheblichen Fragen auch insoweit nicht als geklärt angesehen werden können.

Randnummer48

(3) Schließlich lassen sich die streitentscheidenden Fragen auch unter Rückgriff auf die allgemeinen Feststellungen des Gerichtshofs in den genannten Entscheidungen zu den Folgen einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung im Lebensversicherungsrecht nicht eindeutig beantworten.

Randnummer49

Im Ausgangspunkt geklärt ist danach zwar, dass die Lebensversicherungsrichtlinien den Fall und die Folgen der fehlenden oder fehlerhaften Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht nicht regeln. Deshalb dürfen die Mitgliedstaaten im Einzelnen die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts normieren, wobei diese auch Einschränkungen des Rücktrittsrechts zur Folge haben dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-209/12 –, juris Rn. 22 f. – Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 62 – Rust-Hackner).

Randnummer50

Das bedeutet aber nicht, dass damit jede mitgliedstaatliche Ausgestaltung der Ausübung des Rücktrittsrechts und jegliche Einschränkung dieses Rechts zulässig wären. Vielmehr ist bei der Regelung der Modalitäten des Rücktrittsrechts die praktische Wirksamkeit der mit der Richtlinie verfolgten Zwecke zu wahren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-209/12 –, juris Rn. 22 f. – Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 62 – Rust-Hackner; siehe auch Knops, RabelsZ 85 [2021], 505 [524 f.]; Kähler, in: Gsell et al. [Hrsg.], BGB, § 242 Rn. 308 [März 2022]). In diesem Zusammenhang ist insbesondere der besondere Informationszweck der Lebensversicherungsrichtlinien zu beachten, wie er sich aus dem 23. Erwägungsgrund der Dritten Richtlinie Lebensversicherung ergibt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-209/12 –, juris Rn. 24 f. – Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 63 f., 87 – Rust-Hackner). Dort heißt es:

Randnummer51

„Im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarktes wird dem Verbraucher eine grössere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muß er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen. Da die Dauer der Verpflichtungen sehr lang sein kann, ist diese Information für den Verbraucher noch wichtiger.“

Randnummer52

Dabei bezwecken die Lebensversicherungsrichtlinien gerade auch, dass mit ihnen sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht zutreffend belehrt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 71, 87 – Rust-Hackner). Mit dem Rücktrittsrecht wiederum soll dem Versicherungsnehmer ermöglicht werden, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen; das Rücktrittsrecht sichert insoweit die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers ab (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 101 f. – Rust-Hackner). Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt, dass sich der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer in einer schwachen Position befinde, da Versicherungsverträge rechtlich komplexe Finanzprodukte seien, die je nach anbietendem Versicherer große Unterschiede aufwiesen und über einen potentiell sehr langen Zeitraum erhebliche finanzielle Verpflichtungen mit sich bringen könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-209/12 –, juris Rn. 29 – Endress). Deshalb soll sich der Versicherer nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen können, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung bestimmter Informationen nicht nachgekommen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-209/12 –, juris Rn. 30 – Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 69, 109 – Rust-Hackner). Auch kann sich der Versicherer im Falle einer (fehlerhaften) Belehrung nicht auf eine anderweitige Kenntniserlangung des Versicherungsnehmers berufen, da er anderenfalls nicht ausreichend dazu motiviert würde, seiner Verpflichtung zur zutreffenden Belehrung nachzukommen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 89 – Rust-Hackner).

Randnummer53

Auf Grundlage vorgenannter Interessenlage und des Informationszwecks hat der Gerichtshof – wie bereits ausgeführt – in den genannten Entscheidungen geklärt, dass die praktische Wirksamkeit der Lebensversicherungsrichtlinien nicht gewahrt ist, wenn ein Rücktrittsrecht trotz fehlender Belehrung spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt und wenn die Rücktrittsfrist zu laufen beginnt, obwohl der Versicherer dem Versicherungsnehmer überhaupt keine Informationen über sein Rücktrittsrecht mitgeteilt hat oder die mitgeteilten Informationen derart fehlerhaft sind, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen auszuüben wie bei Mitteilung zutreffender Informationen.

Randnummer54

Ob die praktische Wirksamkeit der Lebensversicherungsrichtlinien unter Berücksichtigung des Informationszwecks und vorgenannter Interessenlage demgegenüber noch gewahrt ist, wenn der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht trotz fehlerhafter Belehrung wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verlieren kann, bleibt in den Entscheidungen des Gerichtshofs zu den Lebensversicherungsrichtlinien ebenso offen wie die Voraussetzungen, die an einen solchen Rechtsmissbrauch zu stellen wären, um die praktische Wirksamkeit noch als gewahrt anzusehen.

Randnummer55

bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die streitentscheidenden Fragen auch in seinen Entscheidungen außerhalb des Lebensversicherungsrechts, in denen sich vergleichbare Fragen gestellt haben, nicht erschöpfend beantwortet. Zwar existiert eine umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Grundsatz des Rechtsmissbrauchs. Die sich hier konkret stellenden Fragen sind indes nicht hinreichend geklärt. Jedenfalls erscheint im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) eine Fortentwicklung der Rechtsprechung nicht nur als entfernte Möglichkeit.

Randnummer56

(1) Im Ausgangspunkt geklärt ist, dass auch im Unionsrecht der Grundsatz des Rechtsmissbrauchs Anwendung findet. So ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juni 1988 – 39/86 –, juris Rn. 43 – Lair; Urteil vom 2. Mai 1996 – C-206/94 –, juris Rn. 24 ff. – Paletta; Urteil vom 12. Mai 1998 – C-367/96 –, juris Rn. 20 ff. – Kefalas; Urteil vom 23. März 2000 – C-373/97 –, juris – Diamantis; Urteil vom 21. Juli 2011 – C-186/10 –, juris Rn. 25 – Oguz; siehe auch BGH, EuGH-Vorlage vom 31. Januar 2022 – IX ZR 113/21 u.a. –, juris Rn. 58). Dies ist inzwischen als zwingender allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anerkannt, und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Rechte und Vorteile ihre Grundlage in den Verträgen, in einer Verordnung oder in einer Richtlinie haben (siehe nur EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 – C-116/16 u.a. –, juris Rn. 70 ff., 75 – T Danmark; Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20 u.a. –, juris Rn. 121 – Volkswagen Bank; Knops, RabelsZ 85 [2021], 505 [527]). Deshalb ist es etwa nach den Urteilen vom 23. März 2000 (– C-373/97 –, juris – Diamantis) und vom 12. Mai 1998 (– C-367/96 –, juris Rn. 20 ff. – Kefalas) grundsätzlich zulässig, dass die nationalen Gerichte eine Bestimmung des nationalen Rechts anwenden, nach der sie prüfen dürfen, ob ein Recht aus einer unionsrechtlichen Bestimmung missbräuchlich ausgeübt wird.

Randnummer57

(2) Gerade die hier streitentscheidenden Fragen, ob ein dem Versicherungsnehmer eingeräumtes Rücktrittsrecht trotz fehlender oder fehlerhafter Belehrung wegen Rechtsmissbrauchs erlöschen kann und welche Kriterien für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfüllt sein müssen, können aber spätestens seit dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) nicht (mehr) als erschöpfend beantwortet angesehen werden.

Randnummer58

(a) So ist hinsichtlich der Frage, welche Kriterien für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfüllt sein müssen, unklar, ob hierfür das Vorliegen objektiver Tatbestandsmerkmale zumindest dann ausreicht, wenn sich dies aus einer auf den Fall anwendbaren nationalen Bestimmung ergibt (so wohl Kähler, in: Gsell et al. [Hrsg.], BGB, § 242 Rn. 311 ff. [März 2022]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 12 U 80/21 –, juris Rn. 4 ff.), oder ob stets auch ein subjektives Element erfüllt sein muss, d.h. ein nationales Rechtsmissbrauchsverbot nur insoweit angewendet werden darf, als es sich mit den unionsrechtlichen Kriterien deckt, die stets ein subjektives Element umfassen (so etwa Schwintowski, VuR 2022, 83 [88]; Knops, RabelsZ 85 [2021], 505 [507, 515, 518 ff., 528] m.w.N.; Ebers, VuR 2017, 47 [48]; OLG Rostock, Urteil vom 8. März 2022 – 4 U 51/21 –, juris Rn. 116 f.).

Randnummer59

Zunächst ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass die nationalen Gerichte in den Grenzen der praktischen Wirksamkeit und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts befugt sind, das missbräuchliche Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung zu stellen, um ihm gegebenenfalls die Berufung auf die geltend gemachte Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zu verwehren (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juni 1988 – 39/86 –, juris Rn. 43 – Lair; Urteil vom 2. Mai 1996 – C-206/94 –, juris Rn. 25 – Paletta; Urteil vom 12. Mai 1998 – C-367/96 –, juris Rn. 20 ff. – Kefalas; Urteil vom 23. März 2000 – C-373/97 –, juris Rn. 34 – Diamantis; Urteil vom 21. Juli 2011 – C-186/10 –, juris Rn. 25 – Oguz).

Randnummer60

Soweit der Gerichtshof für die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis darüber hinaus auch das Vorliegen eines subjektiven Elements verlangte, bezog sich dies ursprünglich ausdrücklich nur auf die spezielle Frage, wann mit Unionsrecht unvereinbare Praktiken von „Wirtschaftsteilnehmern“ vorliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 – C-110/99 –, juris Rn. 51-54 – Emsland-Stärke; Urteil vom 21. Februar 2006 – C-255/02 –, juris Rn. 68 ff. – Halifax; Urteil vom 6. April 2006 – C-456/04 –, juris Rn. 20 ff. – Agip Petroli; Urteil vom 12. September 2006 – C-196/04 –, juris Rn. 64 – Cadbury Schweppes; Urteil vom 13. März 2014 – C-155/13 –, juris Rn. 31, 33 – Sices; vgl. dazu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Februar 2015 – 2 BvR 2437/14 –, juris Rn. 45). Dabei muss für das subjektive Element die Absicht erkennbar sein, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden bzw. es muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass im Wesentlichen die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils bezweckt wird; demgegenüber ist das Missbrauchsverbot nicht relevant, wenn das fragliche Verhalten eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 – C-110/99 –, juris Rn. 53 – Emsland-Stärke; Urteil vom 21. Februar 2006 – C-255/02 –, juris Rn. 75 – Halifax; Urteil vom 6. April 2006 – C-456/04 –, juris Rn. 23 – Agip Petroli; Urteil vom 13. März 2014 – C-155/13 –, juris Rn. 33 – Sices).

Randnummer61

Mit seinem Urteil vom 9. September 2021 zur Auslegung der – hier nicht unmittelbar einschlägigen – Verbraucherkreditrichtlinie hat der Gerichtshof nun aber ausdrücklich auch für Verbraucher entschieden, dass die Feststellung eines Missbrauchs nach unionsrechtlichen Grundsätzen neben einer Gesamtheit objektiver Umstände auch ein subjektives Element voraussetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20 u.a. –, juris Rn. 122 – Volkswagen Bank; siehe auch OLG Rostock, Urteil vom 8. März 2022 – 4 U 51/21 –, juris Rn. 117).

Randnummer62

Da sich die entsprechenden Ausführungen des Gerichtshofs nicht spezifisch auf die Verbraucherkreditrichtlinie beziehen, sondern auf den allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts zum Rechtsmissbrauch, ist es zumindest zweifelhaft, ob einem Verbraucher in anderen Rechtsgebieten die Berufung auf durch oder auf Grund von Unionsrecht gewährte Rechte unter Anwendung einer nationalen Regelung auch ohne das Vorliegen eines subjektiven Elements wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt werden kann (so etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 12 U 80/21 –, juris Rn. 13; dagegen etwa Ebers, VuR 2022, 203 [207]). Insoweit erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zumindest als nicht nur entfernte Möglichkeit.

Randnummer63

(b) Weiter ist seit dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) auch unklar, ob ein dem Versicherungsnehmer unionsrechtlich gewährleistetes Rücktrittsrecht überhaupt wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erlöschen kann, wenn der Versicherungsnehmer nicht (ordnungsgemäß) über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde (vgl. Schwintowski, VuR 2022, 83 [89]; Knops, RabelsZ 85 [2021], 505 [534 ff.]; OLG Rostock, Urteil vom 8. März 2022 – 4 U 51/21 –, juris Rn. 118 f. und 183 zur Verwirkung; a.A. Kähler, in: Gsell et al. [Hrsg.], BGB, § 242 Rn. 316 [März 2022], 1765.1 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 12 U 80/21 –, juris Rn. 10; siehe insgesamt dazu auch BGH, EuGH-Vorlage vom 31. Januar 2022 – IX ZR 113/21 u.a. –, juris Rn. 68). So soll im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie der Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen dürfen (und sich auch nicht auf Verwirkung berufen können), wenn eine der in der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, und dies unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20 u.a. –, juris Leitsatz 7, Rn. 119 ff. – Volkswagen Bank). Zwar führt der Gerichtshof in diesem Zusammenhang aus, dass der Unternehmer dem Verbraucher bei unzureichender Belehrung auch dann keinen Missbrauch seines Widerrufsrechts vorwerfen könne, wenn zwischen Vertragsschluss und Widerruf erhebliche Zeit vergangen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20 u.a. –, juris Rn. 126 – Volkswagen Bank). Eine Beschränkung des Ausschlusses des Rechtsmissbrauchseinwands auf solche Fälle eines „bloßen Zeitablaufs“ ist den Ausführungen – jedenfalls in der für die Annahme eines acte éclairé erforderlichen Klarheit – indes nicht zu entnehmen (siehe auch Ebers, VuR 2022, 203 [205]; anders wohl OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 12 U 80/21 –, juris Rn. 10; vgl. dazu auch BGH, EuGH-Vorlage vom 31. Januar 2022 – IX ZR 113/21 u.a. –, juris Rn. 69).

Randnummer64

Dass ein Ausschluss des Rechtsmissbrauchseinwands bei unzureichender Belehrung auch im Anwendungsbereich der Lebensversicherungsrichtlinien gelten könnte, erscheint nicht nur als entfernte Möglichkeit (so auch Schwintowski, VuR 2022, 83 [89]; Knops, RabelsZ 85 [2021], 505 [534 ff.]; Ebers, VuR 2022, 203 [205 ff.]; OLG Rostock, Urteil vom 8. März 2022 – 4 U 51/21 –, juris Rn. 118; LG Erfurt, EuGH-Vorlage vom 30. Dezember 2021 – 8 O 1519/20 –, juris Rn. 40 f.; a.A. dagegen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 12 U 80/21 –, juris Rn. 9 ff.). Zwar trifft es zu, dass sich Lebensversicherungs- und Verbraucherkreditverträge in wesentlicher Hinsicht voneinander unterscheiden. Allerdings hat der Gerichtshof die Unzulässigkeit des Rechtsmissbrauchseinwands zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts gerade aus solchen Zielen der Verbraucherkreditrichtlinie abgeleitet, die den Zielen vergleichbar sind, die nach den Feststellungen des Gerichtshofs die Lebensversicherungsrichtlinien hinsichtlich des Rücktrittsrechts verfolgen (siehe auch Schwintowski, VuR 2022, 83 [89]; Ebers, VuR 2022, 203 [206 f.]).

Randnummer65

So soll das Widerrufsrecht im Verbraucherkreditrecht dem Zweck dienen, es dem Verbraucher zu ermöglichen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20 u.a. –, juris Rn. 123 – Volkswagen Bank). Weiter soll durch die Richtlinie sichergestellt werden, dass der Verbraucher alle Informationen erhält, die erforderlich sind, um den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtungen beurteilen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20 u.a. –, juris Rn. 124 – Volkswagen Bank). Schließlich dient die Koppelung von Fristbeginn und der Information des Verbrauchers dem Zweck, den Kreditgeber, der die vorgesehenen Informationen nicht erteilt, zu bestrafen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20 u.a. –, juris Rn. 124 – Volkswagen Bank). Insoweit sollen die in den Unionsrichtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes vorgesehenen Sanktionen den Gewerbetreibenden davon abschrecken, gegen die ihm nach den Bestimmungen dieser Richtlinien obliegenden Pflichten gegenüber dem Verbraucher zu verstoßen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20 u.a. –, juris Rn. 125 – Volkswagen Bank).

Randnummer66

Wie bereits ausgeführt, dienen auch die Lebensversicherungsrichtlinien Informationszwecken und dabei insbesondere dem Ziel, es dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen, wobei diese Wahlfreiheit gerade durch das Rücktrittsrecht abgesichert wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 101 f. – Rust-Hackner). Insoweit hat der Gerichtshof in dem Urteil vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris Rn. 123 – Volkswagen Bank) sogar ausdrücklich auf seine Feststellungen in dem die Lebensversicherungsrichtlinien betreffenden Urteil vom 19. Dezember 2019 (– C-355/18 u.a. –, juris – Rust-Hackner) verwiesen. Zwar hat der Gerichtshof hinsichtlich der Lebensversicherungsrichtlinien noch nicht ausdrücklich einen Sanktionszweck benannt (darauf bezieht sich OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 12 U 80/21 –, juris Rn. 12; Schubert, in: MüKo, BGB, 9. Aufl. 2022, § 242 Rn. 507). Aber er hat auch hier bereits darauf hingewiesen, dass sich der Versicherer nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen können soll, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung bestimmter Informationen nicht nachgekommen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-209/12 –, juris Rn. 30 – Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 69, 109 – Rust-Hackner). Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, der Versicherer könne sich im Falle einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung nicht auf eine anderweitige Kenntniserlangung des Versicherungsnehmers berufen, da er anderenfalls nicht ausreichend dazu motiviert würde, seiner Verpflichtung zur zutreffenden Belehrung nachzukommen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 89 – Rust-Hackner). Hinzu kommt, dass der Gerichtshof die Ausführungen zum Sanktionsaspekt in seinem Urteil vom 9. September 2021 nicht speziell auf die Verbraucherkreditrichtlinie bezogen hat, sondern insoweit allgemein die „in den Unionsrichtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes vorgesehenen Sanktionen“ in Bezug genommen hat (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20 u.a. –, juris Rn. 125 – Volkswagen Bank; siehe auch Schwintowski, VuR 2022, 83 [89]; OLG Rostock, Urteil vom 8. März 2022 – 4 U 51/21 –, juris Rn. 118).

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Danach erscheint es zumindest als nicht bloß entfernte Möglichkeit, dass der Gerichtshof seine diesbezüglichen Feststellungen von der Verbraucherkreditrichtlinie auf die Lebensversicherungsrichtlinien übertragen könnte.

Randnummer68

Schließlich mag es zutreffen, dass durch die Entscheidung vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) nicht abschließend geklärt ist, ob die Berufung auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Verbrauchers im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung stets ausgeschlossen ist oder unter bestimmten, zu einem bloßen Zeitmoment (siehe hierzu EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20 u.a. –, juris Rn. 126 – Volkswagen Bank) hinzutretenden Umständen oder etwa nach vollständiger, beidseitiger Vertragserfüllung nicht doch zulässig sein könnte (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 31. Januar 2022 – IX ZR 113/21 u.a. –, juris Rn. 57, 63 ff.). Dies wäre dann zwar bezogen auf die Lebensversicherungsrichtlinien ebenso denkbar, ist durch den Gerichtshof aber gerade nicht beantwortet.

Randnummer69

2. Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht den ihm zustehenden Beurteilungsrahmen überschritten und die Vorlagepflicht offensichtlich unhaltbar gehandhabt, da es keine tragfähige Begründung dafür gegeben hat, warum es von einer Vorlage abgesehen hat.

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a) Zwar kann eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV nicht bereits aus dem Umstand hergeleitet werden, dass dem Oberlandesgericht das Vorliegen voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen zu den hier streitentscheidenden Fragen des Unionsrechts zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-561/19 –, juris Rn. 49 – Consorzio Italian Management – zu den daraus folgenden besonderen Sorgfaltspflichten; BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Mai 2022 – 1 BvR 2342/17 –, juris Rn. 17 zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Denn Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesgerichtshofs oder divergierende Entscheidungen oder Vorlagebeschlüsse anderer Gerichte, die erst nach dem angegriffenen Beschluss ergangen sind, können einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV nicht begründen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Dezember 2006 – 1 BvR 2085/03 –, juris Rn. 57; Kammerbeschluss vom 24. Mai 2022 – 1 BvR 2342/17 –, juris Rn. 18 zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und auch die Anforderungen an die Begründung des Absehens von einer Vorlage nicht verschärfen. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Rostock (Urteil vom 8. März 2022 – 4 U 51/21 – juris Rn. 116-118; Hinweisbeschluss vom 9. November 2021 – 4 U 51/21 –, juris Rn. 6-9) und des Landgerichts Erfurt (Vorlagebeschluss vom 30. Dezember 2021 – 8 O 1519/20 –, juris), wonach infolge des Urteils des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur – anhand objektiver Kriterien zu bestimmenden – Rechtsmissbräuchlichkeit eines Widerspruchs im Versicherungsvertragsrecht nicht mehr festgehalten werden könne, sind nämlich erst nach dem Berufungszurückweisungsbeschluss ergangen bzw. wurden dem Oberlandesgericht Koblenz erst im Anhörungsrügeverfahren, und damit nach der Entscheidung in der Sache, vorgelegt.

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b) Allerdings ist die Begründung des Oberlandesgerichts in der angegriffenen Entscheidung – auch unter Einbeziehung der Ausführungen in dem Anhörungsrügebeschluss vom 9. Februar 2022 – nicht hinreichend tragfähig, um den Verzicht auf die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens noch als vertretbar anzusehen.

Randnummer72

aa) Das Absehen des Oberlandesgerichts von einer Vorlage kann zunächst nicht deswegen als vertretbar angesehen werden, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 2. Februar 2015 die Annahme des Bundesgerichtshofs, es verstoße gegen Treu und Glauben, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrags auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen, unter dem Blickwinkel des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht beanstandet hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Februar 2015 – 2 BvR 2437/14 –, juris Rn. 42 ff.). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Erwägung des Bundesgerichtshofs, die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben seien in der Rechtsprechung geklärt und auch ein Verstoß gegen den Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz liege nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13 –, juris Rn. 32 ff.; vgl. zur stRspr des BGH auch: Beschluss vom 8. September 2021 – IV ZR 133/20 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 3. Juni 2020 – IV ZB 9/19 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 27. September 2017 – IV ZR 506/15 –, juris Rn. 15; Beschlüsse vom 27. Januar und 22. März 2016 – IV ZR 130/15 –, juris), als vertretbar angesehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Februar 2015 – 2 BvR 2437/14 –, juris Rn. 43).

Randnummer73

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht einen erkennbaren Widerspruch der Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass ein missbräuchliches Verhalten allein auf der Grundlage objektiver Kriterien festgestellt werden könne und unredliche Absichten oder ein Verschulden insoweit nicht erforderlich seien, zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gerade deswegen verneint, weil der Gerichtshof ein subjektives Element nur für die Prüfung verlange, wann mit Unionsrecht unvereinbare missbräuchliche Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern vorlägen, worum es vorliegend nicht gehe (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Februar 2015 – 2 BvR 2437/14 –, juris Rn. 45). Gerade eine solche Begrenzung des Erfordernisses des subjektiven Tatbestandsmerkmals auf die Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern durch den Gerichtshof lässt sich aber spätestens seit dem Urteil vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) nicht mehr vertreten (siehe auch BGH, EuGH-Vorlage vom 31. Januar 2022 – IX ZR 113/21 u.a. –, juris Rn. 60; OLG Rostock, Urteil vom 8. März 2022 – 4 U 51/21 –, juris Rn. 117; Knops, RabelsZ 85 [2021], 505 [518 ff.]). Die Feststellung des Gerichtshofs, wonach ein rechtsmissbräuchliches Verhalten das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements voraussetzt, bezieht sich gerade auf die Prüfung, ob einem Verbraucher – hier im Verbraucherkreditrecht – die Berufung auf ein ihm garantiertes Widerrufsrecht wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20 u.a. –, juris Rn. 119 ff., 122 – Volkswagen Bank).

Randnummer74

Außerdem betrifft der Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Februar 2015 eine Konstellation, in der der Versicherungsnehmer vom Versicherer dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß belehrt worden war (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Februar 2015 – 2 BvR 2437/14 –, juris Rn. 47). Ausdrücklich unter dieser Prämisse hat das Bundesverfassungsgericht die Annahme des Bundesgerichtshofs, der Zweck der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, werde nicht berührt, wenn einem Versicherungsnehmer nach jahrelanger Durchführung des Vertrags die Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs unter Berufung auf ein gemeinschaftsrechtswidriges Zustandekommen des Vertrags verwehrt werde, als verständlich und nicht offensichtlich unhaltbar angesehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Februar 2015 – 2 BvR 2437/14 –, juris Rn. 47). Darüber, ob diese Annahme auch im Falle einer fehlenden (ordnungsgemäßen) Belehrung über das Rücktrittsrecht noch als vertretbar angesehen werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht dagegen keine Aussage getroffen. Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 9. September 2021, wonach der Kreditgeber im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie im Hinblick auf die – mit denen der Lebensversicherungsrichtlinien vergleichbaren – Zwecke der Richtlinie im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen dürfe, wenn dieser nicht ordnungsgemäß belehrt wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20 u.a. –, juris Rn. 119 ff. – Volkswagen Bank), können die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts auch nicht (mehr) ohne weiteres auf Fälle einer fehlenden oder unzureichenden Belehrung übertragen werden.

Randnummer75

bb) Auch der Verweis des Oberlandesgerichts auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit und zu den Voraussetzungen des Einwands des Rechtsmissbrauchs im Lebensversicherungsrecht ersetzt nicht die erforderliche nachvollziehbare Begründung für ein Absehen von einer Vorlage. Dies folgt schon daraus, dass diese Rechtsprechung (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. September 2021 – IV ZR 133/20 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 3. Juni 2020 – IV ZB
9/19 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 27. September 2017 – IV ZR 506/15 –, juris Rn. 15; Beschlüsse vom 27. Januar und 22. März 2016 – IV ZR 130/15 –, juris) vor dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) ergangen ist und sich daher nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob es infolge dieser Entscheidung unionsrechtlich geboten ist, auch im Anwendungsbereich der Lebensversicherungsrichtlinien für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs neben einem objektiven auch ein subjektives Tatbestandselement zu verlangen, und dem Versicherer im Falle einer fehlerhaften Belehrung über das Widerspruchsrecht die Berufung auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs zu verwehren. Soweit die Beklagte des Ausgangsverfahrens schließlich darauf verweist, dass der Bundesgerichtshof auch nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) weiterhin an seiner Rechtsprechung festhalte, ergibt sich aus der vorgelegten Entscheidung (BGH, Beschluss vom 17. November 2021 – IV ZR 38/21 –, n.v.) schon nicht, ob sich der Bundesgerichtshof darin mit der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auseinandergesetzt hat.

Randnummer76

cc) Bereits deswegen begründet das Oberlandesgericht das Absehen von einer Vorlage auch nicht dadurch nachvollziehbar, dass es ausführlich eine Kommentierung zu § 242 BGB (Schubert, in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2019, § 242 Rn. 70 ff.) zitiert. Diese Fundstelle stammt aus dem Jahr 2019 und setzt sich ebenfalls nicht mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) auseinander. Außerdem wird auch in der zitierten Kommentierung erläutert, dass die volle Wirksamkeit des Unionsrechts durch die Anwendung eines nationalen Rechtsmissbrauchseinwands nicht beeinträchtigt werden dürfe, insbesondere dürften die mit dem Unionsrecht verfolgten Zwecke nicht vereitelt werden. Ob diese Anforderung bezogen auf die Lebensversicherungsrichtlinien gewahrt ist, ergibt sich daraus allerdings nicht.

Randnummer77

dd) Soweit das Oberlandesgericht weiter ausführt, das Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, ist auch dies – zumindest mit der angeführten Begründung – nicht hinreichend tragfähig.

Randnummer78

Das Oberlandesgericht verweist insoweit darauf, dass die Entscheidung zu Verbraucherkrediten ergangen sei und nicht zum Recht der Lebensversicherungen. Dies wird im Anhörungsrügebeschluss vom 9. Februar 2022 dahingehend erläutert, die Lebensversicherungsrichtlinien seien denen des Verbraucherkreditrechts nicht gleichzustellen, da es sich um vollständig verschiedene Vertragstypen handele mit unterschiedlicher Vertragsgestaltung und Zielsetzung. Auch die erforderlichen Verbraucherinformationen, die Belehrung zum Vertragswiderspruch, dessen Voraussetzungen und die Folgen einer Vertragsrückabwicklung unterschieden sich.

Randnummer79

Dadurch wird das Absehen von der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens aber bereits deswegen nicht nachvollziehbar begründet, weil die streitentscheidenden Fragen in der zu den Lebensversicherungsrichtlinien ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs gerade nicht abschließend geklärt sind. Stützt sich die Annahme des Oberlandesgerichts, die Rechtslage sei geklärt, insoweit aber – stillschweigend, denn das Oberlandesgericht nennt außer den Urteilen vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) und vom 19. Dezember 2019 (– C-355/18 u.a. –, juris – Rust-Hackner) keine einzige Entscheidung des Gerichtshofs – auf Rechtsprechung des Gerichtshofs aus anderen Rechtsgebieten, ist nicht nachvollziehbar, warum die Entscheidung vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) gänzlich außer Betracht zu bleiben hätte. Dies ist auch deswegen nicht verständlich, weil die Zwecke der Lebensversicherungsrichtlinien und der Verbraucherkreditrichtlinie – wie bereits ausgeführt – wesentliche Gemeinsamkeiten aufweisen. Gerade auf diese Zwecke kommt es aber für die entscheidende Beurteilung an, ob infolge der mit der nationalen Anwendung des Rechtsmissbrauchseinwands verbundenen Einschränkungen des Rücktrittsrechts die praktische Wirksamkeit der Richtlinie noch gewahrt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-209/12 –, juris Rn. 22 f. – Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 62 – Rust-Hackner; siehe auch Knops, RabelsZ 85 [2021], 505 [525]). Dass das Oberlandesgericht auf die Gemeinsamkeiten der Zweckbestimmungen der unterschiedlichen Vertragslösungsrechte nicht eingegangen ist, erscheint auch deshalb nicht nachvollziehbar, da der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) selbst eine solche Parallele gezogen hat, indem er auf seine Feststellungen zu den Zielsetzungen der Lebensversicherungsrichtlinien in dem Urteil vom 19. Dezember 2019 (– C-355/18 u.a. –, juris – Rust-Hackner) verwiesen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20 u.a. –, juris Rn. 123 – Volkswagen Bank). Vor diesem Hintergrund geben die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu den Unterschieden der Vertragsgestaltungen von Lebensversicherungs- und Verbraucherkreditverträgen keine tragfähige Begründung für die gerichtliche Handhabung der Vorlagepflicht. Auch die Feststellung, beide Vertragstypen wiesen lediglich die Gemeinsamkeit auf, dass ein Verbraucher an ihnen beteiligt sei, ist insoweit nicht nachvollziehbar.

Randnummer80

Ob dagegen eine Argumentation, die beispielsweise an dem unterschiedlichen Harmonisierungsgrad der betroffenen Richtlinienvorgaben angesetzt hätte (so etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 12 U 80/21 –, juris Rn. 13; dagegen Ebers, VuR 2022, 203 [207]), zumindest vertretbar im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV gewesen wäre, bedarf keiner Entscheidung, da das Oberlandesgericht darauf nicht abgestellt hat.

Randnummer81

ee) Soweit das Oberlandesgericht in seiner weiteren Argumentation auf den Sinn der Lebensversicherungsrichtlinien eingeht, ergibt sich auch daraus keine vertretbare Begründung für das Absehen von einer Vorlage. Denn es bildet die hier betroffenen Ziele der Lebensversicherungsrichtlinien, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union bereits ausdrücklich festgestellt wurden, nur unzureichend ab. Das Oberlandesgericht führt insoweit aus, es sei Sinn der Lebensversicherungs-richtlinien, dem Verbraucher nach Vertragsschluss durch ein grundsätzlich unbefristetes Lösungsrecht vom Vertrag noch eine genaue Prüfung der übernommenen Pflichten sowie einen Vergleich mit anderen Produkten anderer Anbieter am Lebensversicherungsmarkt zu ermöglichen und dieser Zweck werde durch die Anwendung des Rechtsmissbrauchseinwands nicht gefährdet, zumal vorliegend eine – wenn auch möglicherweise nicht ordnungsgemäße – Belehrung vorgelegen habe. Allerdings hat der Gerichthof bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Lebensversicherungsrichtlinien gerade auch bezweckten, dass mit ihnen sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht zutreffend belehrt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 71, 87 – Rust-Hackner; Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-209/12 –, juris Rn. 25 – Endress). Bezugnehmend auf diesen Zweck und unter der Prämisse einer ordnungsgemäßen Belehrung des Versicherungsnehmers hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 2. Februar 2015 (– 2 BvR 2437/14 –, juris Rn. 47) die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unbeanstandet gelassen. Denn gerade durch das Rücktrittsrecht und die zutreffende Belehrung hierüber wird die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers abgesichert (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 101 f. – Rust-Hackner). Außerdem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich der Versicherer nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen können soll, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung bestimmter Informationen nicht nachgekommen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-209/12 –, juris Rn. 30 – Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 69, 109 – Rust-Hackner) und dass sich der Versicherer im Falle einer (fehlerhaften) Belehrung nicht auf eine anderweitige Kenntniserlangung des Versicherungsnehmers berufen können soll, da er anderenfalls nicht ausreichend dazu motiviert würde, seiner Verpflichtung zur zutreffenden Belehrung nachzukommen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 89 – Rust-Hackner). Auch mit diesen Aspekten hat sich das Oberlandesgericht indes nicht auseinandergesetzt.

Randnummer82

ff) Ebenso lässt der Verweis des Oberlandesgerichts auf die Entscheidung des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019 (– C-355/18 u.a. –, juris – Rust-Hackner) das Absehen von einer Vorlage nicht als vertretbar erscheinen. Der Gerichtshof hat darin die streitentscheidenden Fragen – wie bereits ausgeführt – nicht geklärt. Anderes folgt insbesondere nicht aus der vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Feststellung des Gerichtshofs, dass Fehler bei den mitgeteilten Informationen, die dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit des Rücktritts nehmen, dem Anlaufen der Widerspruchsfrist unter Umständen nicht entgegenstünden. Das Oberlandesgericht hat nämlich nicht geprüft, ob das hier der Fall gewesen ist. Gerade auf diesen Aspekt bezog sich aber die vom Oberlandesgericht herangezogene Feststellung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 (– C-355/18 u.a. –, juris Rn. 78 f., 81 – Rust-Hackner), wonach im Bereich der Lebensversicherungsrichtlinien die nationalen Gerichte ihre Prüfung an einer Gesamtwürdigung auszurichten hätten, bei der insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sei.

Randnummer83

c) Schließlich wird die Handhabung der Vorlagepflicht in der angegriffenen Entscheidung nicht dadurch vertretbar, dass infolge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) auch andere Oberlandesgerichte von der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahren zur Beantwortung der hier streitgegenständlichen unionsrechtlichen Fragestellungen durch den Gerichtshof abgesehen haben (siehe etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 12 U 80/21 –, juris; Urteil vom 27. Januar 2022 – 25 U 107/21 –, n.v.; OLG Hamm, Urteil vom 22. September 2021 – 20 U 121/19 –, juris Rn. 36 ff.; sowie OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 10. Januar 2022 – 7 U 411/21 –, n.v.; Saarl. OLG, Urteil vom 29. April 2022 – 5 U 24/21 –, n.v.). Dies wirkt sich bereits deswegen nicht auf die verfassungsrechtliche Beurteilung aus, da es vorliegend an einer vertretbaren Begründung für das Absehen von einer Vorlage fehlt.

Randnummer84

3. Verstoßen die angegriffenen Entscheidungen bereits gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 LV, bedarf es keiner Entscheidung, ob zugleich auch der vom Beschwerdeführer gerügte allgemeine Justizgewährleistungsanspruch verletzt ist.

D.

Randnummer85

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. November 2021 ist hiernach gemäß § 49 Abs. 3 VerfGHG aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht Koblenz zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss vom 9. Februar 2022 wird damit gegenstandslos.

Randnummer86

Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei.

Randnummer87

Die Anordnung der Auslagenerstattung zugunsten des Beschwerdeführers folgt aus § 21a Abs. 1 Satz 1 VerfGHG.

Randnummer88

Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG –. Dieser ist in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien – Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers – nach billigem Ermessen zu bestimmten; er beträgt mindestens 5.000,00 €.

Randnummer89

In der verfassungsgerichtlichen Praxis ist für das Verfassungsbeschwerdeverfahren anerkannt, dass sich Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Bewertungskriterien sowie deren Verhältnis zueinander und damit der Gegenstandswert vorrangig nach der subjektiven Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer richten, einschließlich der weiteren Auswirkungen auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Stellung und sein Ansehen. Zu berücksichtigen ist auch die objektive Bedeutung der Sache, wobei diese, wenn sie neben dem subjektiven Interesse eigenständiges Gewicht hat, zu einer Erhöhung und Vervielfachung des Ausgangswertes führt. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit wirken sich nur dann werterhöhend aus, wenn sie über den Aufwand hinausgehen, welcher der Bedeutung der Sache entspricht. Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse dienen nur der Korrektur des danach gefundenen Ergebnisses unter sozialen Aspekten (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 20. August 2014 – VGH B 16/14 –, AS 43, 45 f.; Beschluss vom 20. Oktober 2014 – VGH A 17/14 –, AS 43, 92 f.; Beschluss vom 27. Oktober 2017 – VGH N 2/15 –, juris Rn. 3; Beschluss vom 16. April 2020 – VGH B 19/19 –, BeckRS 2020, 7535; vgl. auch entsprechend BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1989 – 1 BvR 1291/85 –, BVerfGE 79, 365 [366 ff.]).

Randnummer90

Daran gemessen ist der Gegenstandswert der Tätigkeit der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers mit 17.319,51 € zu bemessen. Das subjektive Interesse des Beschwerdeführers an dem Verfassungsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus seiner Klageforderung in Höhe von 17.319,51 € und ist mit diesem Betrag ausreichend erfasst.

OLG Saarbrücken - Annuitäten müssen angegeben werden

Das Saarländische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 22.04.2021 (Az.: 4 U 27/20) einer Klage auf Widerruf eines endfälligen Darlehensvertrages stattgegeben. Im Darlehensvertrag hatte die Bank die Höhe der monatlichen Annuitäten nicht angegeben. Besonderheit des Falles war außerdem, dass der Widerruf einen Tag nach Ablösung des Darlehensvertrages erklärt wurde. 

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Die Parteien schlossen im Juli 2013 einen Darlehensvertrag über 50.000 € zur Finanzierung einer Immobilie. Das durch eine Grundschuld besicherte Darlehen war zu einem Zinssatz von 2,85 % (effektiv 2,95 %) p.a. am 15.8.2023 vollständig zurückzuzahlen, wobei die Rückzahlung durch die Zuteilung eines Bausparvertrags Nr. ~5 der Bausparkasse S. erfolgen sollte.

 

Unter Ziffer 3.1 des Vertrags heißt es: 

 

"Sollzinssatz: Das Darlehen ist ab dem Tag der Auszahlung mit 2,85 % jährlich zu verzinsen. Dieser Sollzinssatz ist gebunden bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Die Soll-Zinsen werden aus dem jeweiligen Darlehenssaldo berechnet. Die Soll-Zinsen sind fällig am Ultimo eines jeden Monats."

 

Weiterhin wird in Ziffer 3.2 des Vertrags ("Kosten, Nebenleistungen, Nettodarlehensbetrag") der Nettodarlehensbetrag von 50.000 €, eine Abschlussgebühr für den Bausparvertrag in Höhe von 500 € sowie ein Betrag für "Bausparen (Summe 50.000 €; monatlich 216 €" genannt.

 

Unter Ziffer 4 - Darlehensrückzahlung und Laufzeit - heißt es:

 

"Das Darlehen ist wie folgt zurückzuzahlen: In voller Höhe am 15.8.2023 (i.e.S.d. Zuteilung BSV ~5 der BSH). Daneben sind die Soll-Zinsen zu den vereinbarten Zinsfälligkeitsterminen zu zahlen."

 

Bestandteil des Darlehensvertrags ist unter Ziffer 11 eine Widerrufsinformation, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird.

 

Die Kläger zahlten in der Folgezeit monatlich an die Bausparkasse S. die im Darlehensvertrag genannte, auf den Bausparvertrag entfallende Prämie von 216 € sowie an die Beklagte einen weiteren Betrag von 118,75 € auf das Darlehen.

 

Im Herbst 2018 veräußerten die Kläger die finanzierte Immobilie und lösten das Darlehen am 2.11.2018 unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 5.962,50 € ab. Sie erklärten mit Schreiben vom 3.11.2018 (Anlage K 7, Bl. 63 d.A.) den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte wies den Widerruf zurück. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger forderten die Beklagte mit Schreiben vom 11.1.2019 (Bl. 68 ff. d.A.) unter Fristsetzung zum 31.1.2019 vergeblich zur Zahlung eines Gesamtbetrages von 6.287,50 € auf (5.962,50 € Vorfälligkeitsentgelt und 325 € Nutzungsersatz) auf (Anlage K 13, Bl. 68 ff. d.A.).

 

Zur Finanzierung der Immobilie hatten die Kläger mit der früheren Beklagten zu 2, der Bausparkasse S. AG, ebenfalls im Juli 2013 noch zwei weitere Darlehensverträge über jeweils 80.000 € geschlossen (Anlage 2 und 3, Bl. 26 ff. d.A.). Auch diese beiden Darlehen wurden zeitgleich mit dem hier streitgegenständlichen Kredit jeweils gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst. Die Kläger haben ihre dahingehenden Vertragserklärungen ebenfalls am 3.11.2018 widerrufen (Bl. 64 f. d.A.). Mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 2 haben die Kläger von der Beklagten zu 2 Rückzahlung der diesbezüglich gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen verlangt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16.5.2019 (Bl. 231 f. d.A.) das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 gemäß § 145 ZPO unter Hinweis auf seine fehlende örtliche Zuständigkeit abgetrennt.

 

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, sie hätten wegen inhaltlicher Fehler der Widerrufsinformation ihre Vertragserklärungen zu dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag Nr. ~3 noch im Jahr 2018 widerrufen können.

 

Die Widerrufsinformation sei deshalb fehlerhaft, weil sie hinsichtlich des Anlaufs der Widerrufsfrist eine Kaskadenverweisung enthalte, über deren Europarechtskonformität der Europäische Gerichtshof in dem aktuell dort geführten Vorlageverfahren (Aktenzeichen des Landgerichts Saarbrücken: 1 O 164/18) zu entscheiden habe (Bl. 245 d.A.). Ein weiterer inhaltlicher Fehler liege darin, dass in Ziffer 24 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen (ABKD) die Regelung des § 193 BGB abbedungen worden sei, wodurch die Widerrufsfrist verkürzt werde (Bl. 22 d.A.). Fehlerhaft werde außerdem in der Widerrufsinformation unter "Widerrufsfolgen" auf eine angebliche Pflicht zum Ersatz nicht näher bezifferter Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen hingewiesen (Bl. 18 d.A.). Schließlich enthalte die Widerrufsinformation fehlerhafte Angaben zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs der - zudem unklar definierten - Zusatzleistung Bausparen. Gegenüber dem Darlehensnehmer werde der unzutreffende Eindruck erweckt, der Widerruf eines Bausparvertrages führe dazu, dass damit auch der Darlehensvertrag mit der Beklagten zu 1 nicht mehr bindend sei (Bl. 10 f., 244 f. d.A.).

 

Die Kläger haben beantragt,

 

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 6.287,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.2.2019 zu zahlen.

 

Die Beklagte hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte hat die Widerrufsinformation für ordnungsgemäß und den Widerruf der Kläger dementsprechend für verfristet gehalten. Der Bundesgerichtshof habe bereits entschieden, dass die Abbedingung des § 193 BGB nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsinformation führe (Beschluss vom 3.7.2018 - XI ZR 758/17). Gleiches gelte für den Hinweis auf eine mögliche Ersatzpflicht von Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen (z.B. BGH XI ZR 66/16, XI ZR 467/15, XI ZR 99716, XI ZR 482/15 u.a.). Entgegen der Auffassung der Kläger stelle die Belehrung über die Zusatzleistung des Bausparvertrages keineswegs eine Abweichung vom gesetzlichen Muster dar. Bei dieser Zusatzleistung, über die die Beklagte korrekt belehrt habe, stünden den Klägern sogar mehr Rechte zu, als dies nach der Gesetzeslage der Fall wäre, weil bei Widerruf des Darlehensvertrages zugunsten der Kläger auch der Bausparvertrag beendet wäre und die Kläger somit nicht mit möglichen Verpflichtungen konfrontiert wären, die in ihrer Gesamtfinanzierung keinen Sinn mehr hätten. Der erklärte Widerruf habe somit nicht wirksam zu einem Rückabwicklungsverhältnis geführt, weshalb den Klägern die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zustünden.

 

Mit dem am 13.3.2020 verkündeten Urteil (Bl. 255 ff. d. A.) hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.

 

Dagegen haben die Kläger Berufung eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag in vollem Umfang weiterverfolgen. Das Landgericht sei zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der von der Beklagten verwendeten Widerrufsinformation ausgegangen. Es habe den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Es habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 26.3.2020, Az. C-66/19) eine Widerrufsinformation wie die vorliegende aufgrund der für den Beginn der Widerrufsfrist angegebenen Kaskadenverweisung nicht hinreichend klar und prägnant sei. Das Landgericht habe die Auffassung vertreten, dass sich die Beklagte auf die sog. Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Widerrufsinformation allerdings nicht hinreichend deutlich hervorgehoben. Sie sei vielmehr im Darlehensvertrag unter einer fortlaufenden Vertragsziffer 11 geführt; eine gegenüber anderen Vertragstexten besondere optische Hervorhebung sei nicht erfolgt, und auch Schriftart und Größe unterschieden sich nicht vom übrigen Vertragstext. Die bloße Umrahmung genüge nicht, zumal eine Passage im Folgetext zusätzlich in Fettdruck umrahmt worden sei. Dieser Umstand lasse die Gesetzlichkeitsfiktion entfallen, so dass die vom EuGH gerügte Unwirksamkeit der Widerrufsinformation durch die Kaskadenverweisung zum Tragen komme.

 

Ferner habe es die Beklagte pflichtwidrig unterlassen, die gesetzlichen Pflichtangaben korrekt zu benennen. Sie habe versäumt, im Darlehensvertrag die erforderlichen Angaben zu den geschuldeten monatlichen Ratenzahlungen anzugeben. Zwar habe das Darlehen bei Eintritt der Zuteilungsreife durch einen Bausparvertrag abgelöst und getilgt werden sollen. Die Kläger seien jedoch gleichwohl zur Zahlung von Zinsen verpflichtet gewesen. Gemäß Art. 247 § 3 Nr. 7 EGBGB seien Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen anzugeben. Betrag und Zahl der Raten, die jeweils zum Ultimo eines Monats fällig sein sollen, habe die Beklagte jedoch nicht benannt. Auch vor diesem Hintergrund habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen und sei der im Jahr 2018 erklärte Widerruf wirksam gewesen.

 

Die Kläger beantragen,

 

unter Abänderung des am 13.3.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (Az. 1 O 93/19) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 6.287,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.2.2019 zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Vorwurf der Verletzung rechtlichen Gehörs sei unsubstantiiert. Die Klägerseite interpretiere die Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 26.3.2020 falsch.

 

Auch seien die gesetzlichen Pflichtangaben korrekt benannt. Vorliegend handele es sich um ein Tilgungsaussetzungsdarlehen, welches mit einem Tilgungsersatzinstrument, nämlich dem parallel von den Klägern zu bedienenden Bausparvertrag verknüpft worden sei. Der Kreditvertrag mit der Beklagten und der Bausparvertrag mit der Bausparkasse seien insoweit miteinander verbunden, als es sich bei dem Bausparvertrag um einen Vertrag über eine Zusatzleistung handele.

 

Die Beklagte sei vor diesem Hintergrund nicht gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB verpflichtet gewesen, die zu zahlenden monatlichen Zinsen als monatliche Rate im Darlehensvertrag zu nennen. Mit der Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB seien nämlich nur monatliche Ratenzahlungen unter gleichzeitigem Einschluss eines Tilgungsanteiles gemeint. Der Begriff der Rate könne schon begrifflich nur in diesem Sinne verstanden werden. Diese Auffassung sei mittlerweile auch in Literatur und Rechtsprechung bestätigt worden. Die vertraglichen Regelungen seien transparent und verständlich. Dass die Kläger für die Zurverfügungstellung des Kapitals monatliche Zinsen in bestimmten Abständen zu zahlen hatten, ergebe sich aus dem Text und der Natur des Darlehensvertrages. Bei einem endfälligen Darlehen, in dem lediglich Zinsraten während der Laufzeit zu erbringen seien, bestehe keine Angabepflicht nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB, eben weil es an "Teilzahlungen" fehle. Da mit dem Bausparvertrag ein weiterer Vertrag mit einer Zusatzleistung vorliege, richteten die Informationspflichten sich nach Art. 247 § 8 EGBGB, wonach die Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Kosten im Vertrag anzugeben seien, wenn die vom Darlehensnehmer geleisteten Zahlungen nicht der unmittelbaren Darlehenstilgung dienten. Im vorliegenden Fall seien also die Prämienzahlungen für dieses als Teilzahlungen im Sinne des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB anzusehen, soweit die Ansparleistungen durch wiederholte Prämienzahlungen und nicht durch einen kreditfinanzierten Einmalbetrag erfolgt seien. Da im vorliegenden Fall unstreitig eine monatliche Rate von 216 € auf den Bausparvertrag zu zahlen gewesen sei bei einem Zinssatz von 2,85 % p.a., werde auch in dieser Konstellation klar, dass der rechnerische Zinsbetrag auf den Darlehensbetrag von 50.000 € nicht explizit als Zahl genannt werden müsse. Durch die klaren Angaben im Vertrag sei die Höhe des monatlichen Zinsbetrags eindeutig zu errechnen und betrage 50.000 € x 2,85 % p.a. / 12 Monate = 118,75 €. Exakt dieser Betrag finde sich auch wieder im Zins- und Tilgungsplan, der den Klägern ausgehändigt worden sei.

Da unter Ziffer 4 des Darlehensvertrags vereinbart worden sei, dass die Darlehensrückzahlung "im engeren Sinne durch Zuteilung eines Bausparvertrags" unter der dort genannten Nummer erfolgen solle, der bis zum 15.8.2013 laufe, und die Darlehenslaufzeit exakt auf den gleichen Zeitraum vereinbart worden sei, liege der Ausnahmefall des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB vor, wonach abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 7 die Anzahl der Teilleistungen nicht anzugeben sei, wenn die Laufzeit des Darlehensvertrags von dem Zeitpunkt der Zuteilung eines Bausparvertrags abhänge.

 

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 28.2.2020 (Bl. 253 f. d. A.) und des Senats vom 25.3.2021 (Bl. 329 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Erfolgreicher Widerruf eines finanzierten Hyundai i30

Das Landgericht Ravensburg hat mit Urteil vom 23.08.2022 (Aktenzeichen: 2 O 212/21) einem Verbraucher ermöglicht, ein 2016 finanzierten Hyundai i30 wegen Widerrufs des Darlehensvertrages zurückzugeben. Der Kläger schuldet der Bank Anspruch auf Wertersatz für den eingetretenen Wertverlust, soweit dieser auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs nicht notwendig war.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Kläger schloss mit der beklagten Bank am 22.03.2016 einen Darlehensvertrag  über einen Nettodarlehensbetrag von 9.402,- €, der zweckgebunden dem Kauf eines Kraftfahrzeugs Hyundai i30 zur privaten Nutzung diente. Der Kaufpreis belief sich auf einen Betrag von 14.280,- €. Der Kläger leistete eine Anzahlung von 5.280,- € an die Verkäuferin und finanzierte den restlichen Betrag von 9.000,- € und eine Restschuldversicherungsprämie von 402,- € über das vorgenannte Darlehen. Die Beklagte bediente sich bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung der Verkäuferin als Darlehensvermittlerin. Vereinbart wurde im Darlehensvertrag weiter, dass der Kläger die Darlehenssumme von 9.836,87 € (Nettodarlehensbetrag von 9.402,- € zuzüglich Zinsen von 434,87 €) ab 15.05.2016 mittels einer Rate von 246,87 und 35 gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von jeweils 274,- € zurückzuzahlen hat. Der Kläger hat sämtliche vorgenannten Ratenzahlungen erbracht.

Mit Schreiben vom 01.03.2021 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung.

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OLG Stuttgart: Widerruf einer Pkw-Finanzierung erfolgreich

Mit Urteil vom 02.11.2021 (Aktenzeichen: 6 U 32/19) hat das Oberlandesgericht Stuttgart als erstes Obergericht in Deutschland die neue Rechtsprechung des EuGH in dessen Urteil vom 09.09.2021 angewendet und ein erstinstanzliches klageabweisendes Urteil gegen einen Verbraucher aufgehoben. 

Dem Urteil des OLG Stuttgart lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Aufgrund des Antrags der Klägerin vom 24.7.2014 kam mit der beklagten Bank ein Darlehensvertrag zustande. Der Nettodarlehensbetrag in Höhe von 28.900,00 € diente der Klägerin zur teilweisen Finanzierung des Kaufs eines Fahrzeugs der Marke M. bei der T. GmbH zu einem Preis von 41.400,00 €. Den nicht finanzierten Teil des Kaufpreises (12.500,00 €) leistete die Klägerin als Anzahlung an die Verkäuferin. Vor Ende der Laufzeit erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 4.7.2018 den Widerruf ihrer Vertragserklärung.

Der Darlehensvertrag wurde im Juli 2018 widerrufen.

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OLG Karlsruhe: Unwirksame Belehrung in Zusammenhang mit einer Gebäudeversicherung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 23.03.2021 (Az.: 17 U 187/19, veröffentlich in WM 2021, 1906) eine Widerrufsinformation für unzureichend angesehen, in der im Abschnitt "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" ein Vertragsverhältnis mit der Gebäudeversicherung aufgeführt wurde. Ein solcher Vertrag ist laut OLG Karlsruhe kein anzugebendes Geschäft im Sinne dieser Vorschrift.

Seine Entscheidung hat das OLG wie folgt begründet:

 

28

[...]

Die Beklagte hat die Kläger jedoch nicht ordnungsgemäß über das ihnen zustehende Widerrufrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hatte.

 

29

(1) Die Beklagte kann sich für die von ihr verwendete Widerrufsinformation nicht auf die Schutzwirkung des gesetzlichen Musters nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF berufen. Dabei kann dahinstehen, ob es vorliegend angesichts der graphischen Darstellung der Widerrufsinformation im Rahmen der übrigen Vertragsbedingungen und der Verwendung von Ankreuzoptionen bereits an einer „hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form“ fehlt, wie Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 BGB aF verlangt. Denn die Beklagte hat das Muster in Anlage 6 zu dieser Vorschrift nicht ordnungsgemäß verwendet. Dies gilt ebenfalls für das durch diese Musterbelehrung abgelöste Muster, das nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB aF für eine Übergangszeit weiterbenutzt werden konnte und sich in den entscheidenden Punkten von dem Nachfolgemuster nicht unterscheidet. Die Beklagte hat über ein „Vertragsverhältnis mit der Gebäudeversicherung“ als angegebenes Geschäft im Sinne des § 359a Abs. 1 BGB in der zwischen 4. August 2011 und 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) belehrt und dabei die Gestaltungshinweise 4, 4b, 8, 8a und 8d, nicht aber den Hinweis 8e für das angegebene Geschäft umgesetzt.

 

30

(a) Die Gesetzlichkeitsfiktion scheitert bereits daran, dass die Beklagte über den Vertrag mit der Gebäudeversicherung, zu dessen Abschluss sich die Kläger im Darlehensvertrag verpflichteten, unter „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ als angegebenes Geschäft im Sinne des § 359a BGB Abs. 1 aF belehrte, obwohl dieser Vertrag kein angegebenes Geschäft im Sinne der Vorschrift darstellt (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 30. Juni 2020 - 4 U 70/18 -, juris Rn. 51ff.).

 

31

(aa) § 359a Abs. 1 BGB aF bestimmt, dass § 358 Abs. 1 und 4 BGB in der zwischen dem 4. August 2011 und 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) entsprechend anzuwenden sind, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt und wenn die Ware oder die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in einem Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben ist. Die Rechtsfolgen des Widerrufs bei verbundenen Verträgen sollen teilweise ebenfalls gelten, wenn im Darlehensvertrag ausdrücklich die spezifischen Waren oder die spezifische Erbringung einer Dienstleistung angegeben sind. Eine genaue Bezeichnung erfordert nach der Vorstellung des deutschen Gesetzgebers eine Identifizierbarkeit des Vertragsgegenstandes. Eine bloße Typenbeschreibung ist daher nicht ausreichend (BT-Drucks. 16/11643, S. 73, linke Spalte; so auch Cosima Möller in BeckOK, 20. Ed. 1. März 2011, BGB § 359a Rn. 2; Jauernig/Stadler, 14. Aufl. 2011, BGB § 359 a Rn. 2). Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 359a Abs. 1 BGB aF und die partielle Anwendung der im Falle eines verbundenen Geschäfts geltenden Rechtsfolgen ist, dass die genaue Angabe der finanzierten Leistung beim Verbraucher den Anschein einer wirtschaftlichen Einheit hervorrufen kann, obwohl es an einem der Elemente des § 358 Abs. 3 BGB fehlt (MünchKommBGB/Habersack, 6. Aufl. 2012, BGB § 359a Rn. 4). Der Gesetzgeber dachte bei Schaffung der Norm, die der Umsetzung von Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 3 lit n, ii) Alt. 3 der RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates (RL 2008/48/EG, im Folgenden: Verbraucherkredit-Richtlinie) dient, unter anderem an den Fall, dass der Verwendungszweck im Darlehensvertrag bereits konkret bezeichnet ist, sich der Verbraucher aber erst nach Auszahlung des Darlehens für einen bestimmten Vertragspartner entscheidet (BT-Drucks. 16/11643, S. 73, linke Spalte unten; BT-Drucks. 17/1394, S. 27, linke Spalte; HK-BGB - Reiner Schulze, 6. Aufl. 2009, BGB § 359a Rn. 2; Wildemann in: jurisPK-BGB, 6. Aufl 2012, § 359a BGB Rn. 8; Staudinger/Kessal-Wulf (2012) BGB § 359a Rn. 2). Das angegebene Geschäft muss durch den Darlehensvertrag finanziert werden, wie bereits Art. 3 lit. n i) und ii) der Verbraucherkreditrichtlinie nahelegt (so auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, aaO Rn. 56; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. April 2020 - 6 U 182/19 -, juris Rn. 24; MüKommBGB/Habersack, aaO Rn. 10; Cosima Möller in BeckOK BGB, aaO Rn. 3 und 6; Jauernig/Stadler, aaO Rn. 2). Die partielle Gleichstellung mit dem verbundenen Vertrag lässt sich andernfalls nicht rechtfertigen. Ob eine Teilfinanzierung ausreicht, ist streitig (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rn. 3; MüKoBGB/Habersack, aaO Rn. 10, jeweils mwN). Nach § 359a Abs. 1 BGGB aF sind § 358 Abs. 1 und 4 BGB aF analog anzuwenden. Der Verbraucher ist bei Widerruf des angegebenen Vertrags nicht mehr an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung gebunden; die Rückabwicklung gestaltet sich analog § 358 Abs. 4 BGB aF.

 

32

(bb) Nach diesen allgemeinen Grundsätzen handelte es sich bei dem „Vertragsverhältnis mit der Gebäudeversicherung“ nicht um ein angegebenes Geschäft im Sinne der Norm. Die Kläger waren zwar gemäß Ziffer 17 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen verpflichtet, „Sicherungsgut samt Zubehör entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in ausreichender Höhe zu versichern“. Laut der „Besonderen Vertragsbedingungen zu Darlehen …“ war ein aktueller Gebäudeversicherungsnachweis, der den neuen Eigentümer als Versicherungsnehmer ausweist, nach Auszahlung des Darlehens einzureichen.

 

33

Dem Vertrag ist nicht zu entnehmen, dass eine Verknüpfung zwischen Darlehensvertrag und Gebäudeversicherungsvertrag besteht, die eine Behandlung als angegebenes Geschäft mit der Folge der teilweisen Anwendung der Rechtsfolgen verbundener Geschäfte - insbesondere der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages in dem Fall, dass der Darlehensnehmer seine auf Abschluss des Versicherungsvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerruft - rechtfertigen würde. Insbesondere diente das Darlehen nach dem Inhalt des Darlehensvertrages auch nicht teilweise der Finanzierung des Versicherungsvertrages. Anderes trägt die Beklagte nicht vor. Die Gebäudeversicherung ist zudem nicht von der Beklagten selbst angeboten worden (Protokoll der Sitzung vom 9. Februar 2021, S. 2, II 128). Nach den vertraglichen Vereinbarungen ist noch nicht einmal zwingend erforderlich, dass der Darlehensnehmer auch Vertragspartner des Gebäudeversicherungsvertrages ist. Ob die „Leistung des Unternehmers“ im Sinne des § 359a Abs. 1 BGB aF in dem Vertrag „genau angegeben“ ist oder lediglich eine unzureichende Typenbeschreibung vorliegt, kann daher offenbleiben.

 

34

Dieser Einordnung steht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2019 in dem von Beklagtenseite zitierten Verfahren XI ZR 180/18, mit dem der Bundesgerichtshofs die Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Senats vom 6. März 2018 (basierend auf dem Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2018, 17 U 144/17) zurückgewiesen hat, nicht entgegen. In dem dort zu entscheidenden Sachverhalt hatte die hiesige Beklagte das Vertragsverhältnis im Rahmen der Widerrufsinformation gerade nicht als angegebenes Geschäft im Sinne von § 359a Abs. 1 BGB aF behandelt (so aber der Vortrag der Beklagten, Schriftsatz vom 17. Februar 2021, S. 2, II 133), sondern als Vertrag über eine Zusatzleistung nach § 359a Abs. 2 BGB aF (vgl. Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2018 - 17 U 144/18 - nv, Seite 4). Dies hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet.

 

35

In dem Senatsurteil vom 14. März 2017 (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 2017 - 17 U 204/15 -, juris), in dem die Belehrung über eine Gebäudeversicherung als angegebenes Geschäft nicht beanstandet wurde, waren sich die Parteien darüber einig, dass die Gebäudeversicherung wie ein angegebenes Geschäft zu behandeln sei und stritten lediglich darüber, ob die Beklagte über dessen Rechtsfolgen entsprechend der Gestaltungshinweise 8a und 8d zutreffend belehrt hatte.

 

36

(cc) Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF berufen, da sie unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ im Rahmen einer Ankreuzoption über das Vertragsverhältnis mit der Gebäudeversicherung als angegebenes Geschäft belehrt und dabei die Gestaltungshinweise 4, 4b, 8, 8a, 8d umgesetzt hat, obwohl ein angegebenes Geschäft insoweit nicht vorlag.

 

37

Nach dem Wortlaut des Gestaltungshinweises 4b zu dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF hat der Darlehensgeber den Hinweis nur bei einem Geschäft, dessen Vertragsgegenstand in dem Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, umzusetzen. Dies entspricht dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Willen des Gesetzgebers, wonach „an der gekennzeichneten Einfügestelle der verbundene Vertrag im Mustertext hinreichend konkret anzugeben“ sei (BT-Drucks. 17/1394, S. 27, linke Spalte) und „die Gestaltungshinweise stets an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden“ müssten (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte; siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 = WM 2017, 906 Rn. 52; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, juris Rn. 19 zur Rechtslage bei verbundenen Geschäften). Dies gilt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl für verbundene Verträge als auch für angegebene Geschäfte (siehe insbesondere BT-Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte). Die Gesetzlichkeitsfiktion soll nur eintreten, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 22, linke Spalte). Dies ist hier - wie gezeigt - nicht erfolgt.

 

38

(b) Doch selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte das Vertragsverhältnis mit der Gebäudeversicherung zutreffend als angegebenes Geschäft behandelt hätte, so entspricht die Belehrung über die Rechtsfolgen nicht dem gesetzlichen Muster. Es fehlt nämlich die in Gestaltungshinweis 8e des einschlägigen Musters vorgesehene Belehrung über die Rechtsfolgen des § 359a Abs. 1 BGB aF iVm § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB aF, der lautet:

 

„Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus [einsetzen* …: dem verbundenen Vertrag und/oder dem angegebenen Geschäft und/oder dem Vertrag über eine Zusatzleistung] bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein“.

 

39

Auf diesen Hinweis durfte nur verzichtet werden, wenn der Darlehensgeber zugleich Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem weiteren Vertrag war, was vorliegend nicht der Fall ist. Die entsprechende Passage findet sich innerhalb der Widerrufsinformation auf Seite 4 des Darlehensvertrages ganz unten, ist jedoch nicht angekreuzt und damit nicht Teil der Widerrufsbelehrung. Irrig meint die Beklagte, der Gestaltungshinweis 8e sei optional und nur dann zu verwenden, wenn von Gestaltungshinweis 4c Gebrauch gemacht wurde (Schriftsatz vom 17. Februar 2021, S. 2, II 133). Gestaltungshinweis 4c durfte nur im Falle des Vorliegens eines Vertrages über eine Zusatzleistung nach § 359a Abs. 2 BGB aF umgesetzt werden, so dass sein Fehlen nicht darüber entscheiden kann, ob bei einem angegebenen Geschäft nach § 359a Abs. 1 BGB aF der Hinweis 8e umzusetzen ist oder nicht. Es ist zwar richtig, dass der Bundesgerichtshof in dem bereits genannten Verfahren XI ZR 180/18 nicht beanstandet hat, dass auch dort der Hinweis 8e nicht implementiert worden war. Jedoch war die Gebäudeversicherung in jenem Verfahren im Rahmen der Widerrufsinformation nicht als angegebenes Geschäft, sondern als Vertrag über eine Zusatzleistung behandelt worden, so dass Gestaltungshinweis 8e nach dessen eindeutigem Wortlaut entfiel, wenn der Vertrag über die Zusatzleistung - wie im dortigen Fall - nicht vom Darlehensgeber finanziert war.

 

40

(c) Die Gesetzlichkeitsfiktion bleibt zudem nicht deshalb erhalten, weil die Parteien vereinbart haben, dass der Gebäudeversicherungsvertrag wie ein angegebenes Geschäft im Sinne des § 359a Abs. 1 BGB aF behandelt werden soll und dessen Rechtsfolgen zumindest teilweise gelten sollen. Zwar ist eine einvernehmliche Abweichung von den gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zu Gunsten des Verbrauchers grundsätzlich zulässig und hindert weder die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation noch die Gesetzlichkeitsfiktion, zumindest wenn sie den Verbraucher lediglich begünstigt und das vom Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgte Ziel der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern nicht beeinträchtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, juris Rn. 9).

 

41

Dies setzt allerdings eine nach den allgemeinen Grundsätzen zustande gekommene Einigung von Darlehensgeber und Darlehensnehmer voraus. Eine solche lässt sich dem hier zu beurteilenden Vertrag schon mangels entsprechenden Angebots der Beklagten nicht entnehmen. Es ist bereits nicht davon auszugehen, dass die Bank ihren Darlehensnehmern tatsächlich anbieten wollte, im Falle des wirksamen Widerrufs des Vertragsverhältnisses mit der Gebäudeversicherung auch die Bindung an den Darlehensvertrag vollständig entfallen zu lassen. Allein im Aufführen der Gebäudeversicherung als angegebenes Geschäft ist nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen Vertragspartners, der den normalerweise beteiligten Verkehrskreisen angehört (zur Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20 -, juris Rn. 69 mwN), zudem kein entsprechendes in seiner Reichweite klares Angebot der Beklagten erkennbar, das der Darlehensnehmer annehmen könnte. Schließlich wäre eine solche Vereinbarung für die Darlehensnehmer nicht ausschließlich günstig, da er die Versicherung nicht widerrufen könnte, ohne seine Rechte aus dem Darlehensvertrag zu gefährden.

 

42

(2) Die Beklagte hat die Kläger zudem nicht nach Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB aF „klar und verständlich“ über ihr Widerrufsrecht belehrt.

 

43

Wie bereits dargelegt, hat die Beklagte die Kläger unzutreffend über ein „Vertragsverhältnis mit der Gebäudeversicherung“ als angegebenes Geschäft im Sinne des § 359a Abs. 1 BGB aF und über entsprechende Rechtsfolgen, die sich aus dem Verweis auf § 358 Abs. 1 und 4 BGB aF ergeben, belehrt, obwohl die abzuschließende Gebäudeversicherung die Voraussetzungen des § 359a Abs. 1 BGB aF nicht erfüllt. Tatsächlich würde ein Widerruf des Gebäudeversicherungsvertrags nicht die Unwirksamkeit des Darlehensvertrags nach sich ziehen.

 

44

In der Erteilung der Widerrufsinformation durch die Beklagte lag auch kein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung, die Gebäudeversicherung hinsichtlich der Rechtsfolgen, die der Widerruf eines angegebenen Geschäfts nach sich zöge, wie ein solches zu behandeln. Darin läge, wie gezeigt, bereits keine für den Verbraucher ausschließlich günstige Regelung (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 -, BGHZ 213, 52-64 Rn. 29 ff.; BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, juris Rn. 9).

 

45

bb) Das Widerrufsrecht war weder verwirkt noch lag in der Ausübung des Widerrufsrechts ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kläger.

 

46

Zwar kann das Widerrufsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung verwirkt sein oder seine Ausübung kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, BGHZ 211, 123 Rn. 33 ff. und 42 ff.). Der Vortrag der Beklagten hierzu erschöpft sich in dem Hinweis, die Kläger seien bereits seit September 2015 davon ausgegangen, dass sie die Darlehensverträge widerrufen könnten und hätten gleichwohl die Darlehen nach diesem Zeitpunkt mehr als acht Monate lang ohne irgendeinen Vorbehalt bezüglich der weiteren Zahlungen weiter bedient (Klageerwiderung S. 6, I 85). Die zur Feststellung eines Verstoßes gegen § 242 BGB erforderliche umfassende Bewertung der gesamten Umstände unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten ist anhand dieses dürftigen Sachvortrags nicht möglich, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Widerruf im Rahmen eines laufenden Vertragsverhältnisses erfolgte. Die Beklagte ist im Rahmen der Berufungsantwort zu Recht nicht auf diesen Einwand zurückgekommen.

 

 

Zu den Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufs führt das OLG aus:

 

47

cc) Aus dem Rückgewährschuldverhältnis steht den Klägern gegen die Beklagte gem. § 357 Abs. 1 aF iVm § 346 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB ein Anspruch auf Nutzungsersatz für die bis 20. Mai 2016 geleisteten Zahlungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Dieser Anspruch ist nicht durch die Aufrechnung der Beklagten untergegangen, §§ 387, 389 BGB.

 

48

(1) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehen im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses, das nach der bis zum 13. Juni 2014, also vor Schaffung des § 357a BGB (BGBl. I 2013, 3642), gültigen Rechtslage zu beurteilen ist, folgende wechselseitigen Ansprüche (vgl. etwa zusammenfassend BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7):

 

49

(a) Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF iVm § 346 Abs. 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta und nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF iVm § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nach § 346 Abs. 1 BGB herauszugeben. Für die nach dem Widerruf erbrachten Zahlungen folgt dieser Anspruch aus Bereicherungsrecht.

50In der Regel stehen sich hier gleich hohe Ansprüche gegenüber, da die insgesamt zu zahlenden Tilgungsleistungen dem ausgereichten Darlehensbetrag entsprechen und sich nach § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB der Anspruch der Bank auf Wertersatz für die Gebrauchsvorteile üblicherweise nach dem vertraglich festgesetzten Zinssatz richtet. Nach § 346 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BGB kann der Darlehensnehmer jedoch nachweisen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

 

51

(b) Zusätzlich schuldet der Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB Nutzungsersatz wegen der vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Es besteht eine - in beide Richtungen widerlegliche - Vermutung, die Bank habe Nutzungen in Höhe des von den Banken für vergleichbare Kredite beanspruchten Verzugszinses, bei Immobiliarkrediten folglich in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gezogen, § 503 Abs. 2 BGB in der ab 11. Juni 2010 bis 20. März 2016 geltenden Fassung (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, BGHZ 211, 123-146 Rn. 58).

 

52

(c) Dieser Anspruch auf Nutzungsentschädigung steht den Klägern wegen der durch die Beklagte im Schriftsatz vom 3. November 2017, S. 2 (I 191) erklärten (unbedingten) Aufrechnung nur bis zur Entstehung des Rückgewährschuldverhältnisses am 20. Mai 2016 zu. Wegen der von Beklagtenseite ausdrücklich erklärten Aufrechnung bedarf keiner Erörterung, ob in dem im Rahmen der Replik (S. 1 f., I 119 f.) angekündigten Zug-um-Zug-Antrag bereits eine Aufrechnung lag und ob die Kläger sich hiervon durch die Modifizierung ihrer Anträge samt Begründung im Schriftsatz vom 10. Oktober 2018 (I 215 ff.) noch hätten lösen können.

 

53

Die Aufrechnung der Beklagten wirkt gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die wechselseitigen Forderungen zur Aufrechnung geeignet gegenüberstanden, mithin auf den Zeitpunkt der Entstehung des Rückgewährschuldverhältnisses mit Zugang der Widerrufserklärung und den Zeitpunkt der nach Widerruf geleisteten Zahlungen, da in diesem Zeitpunkt der jeweilige Bereicherungsanspruch in Bezug auf diese Zahlungen entstand und zugleich fällig war. Wegen der Rückwirkung der Aufrechnung besteht folglich, soweit sich die Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis zu diesem Zeitpunkt aufrechenbar gegenüberstehen und aufgerechnet wird, ab dem Zugang des Widerrufs kein Anspruch des Verbrauchers aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe vom Darlehensgeber aus Zins- und Tilgungsleistungen mutmaßlich gezogener Nutzungen (BGH, Urteil vom 12. März 2019 - XI ZR 9/17 -, juris Rn. 21).

 

54

(2) Den Klägern steht folglich der in Klageantrag Ziffer 1 geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, da die Höhe und die Zeitpunkte der Zahlungen der Kläger zwischen den Parteien unstreitig sind, indes nur bis zum 20. Mai 2016.

 

55

(3) Die Beklagte hat zwar die Aufrechnung wechselseitiger Ansprüche mit Schriftsatz vom 2. November 2011 erklärt (I 191), jedoch nicht gegenüber dem Nutzungsersatzanspruch der Kläger; dieser ist damit nicht gemäß §§ 387, 389 BGB erloschen.

56dd) Ein Zinsanspruch für die Zeit nach Widerruf ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Zur Begründung des Verzugs der Beklagten tragen die Kläger lediglich vor, sie hätten den Widerruf mit Schreiben vom 20. Mai 2016 erklärt und die Beklagte habe die Rückabwicklung mit Schreiben vom 24. Mai 2016 abgelehnt. Damit seien die monatlichen Zahlungen ab 24. Mai 2016 entsprechend zu verzinsen (Replik S. 5, I 127).

 

57

Der Schuldnerverzug setzt jedoch einen vollwirksamen und fälligen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner voraus, auf den sich die - zumindest mit der die Fälligkeit des Anspruchs begründenden Handlung zu verbindende (BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 27/10, WM 2010, 1596 Rn. 14) - Mahnung beziehen muss (BGH, Urteile vom 6. Mai 1981 - IVa ZR 170/80, BGHZ 80, 269, 276 f. und vom 1. Dezember 1961 - VI ZR 60/61, VRS 22, 169, 171). Gleiches gilt für die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung. Die Kläger haben die von ihnen beanspruchte Leistung im Widerrufsschreiben nicht klar bezeichnet. Sie benötigten auch keine Auskünfte von der Beklagten, um eine Ungewissheit hinsichtlich der Höhe ihrer Ansprüche aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zu beseitigen. Deshalb greift zu ihren Gunsten nicht der allgemeine Grundsatz, dass der auskunftspflichtige Schuldner durch eine unbezifferte, einem zulässigen Antrag in einer Stufenklage entsprechende Mahnung in Verzug kommt (BGH, Urteil vom 6. Mai 1981 - IVa ZR 170/80, BGHZ 80, 269, 277).

 

58

Über diesen Mangel helfen auch § 357 Abs. 1 Satz 2 und 3 aF iVm § 286 Abs. 3 BGB nicht hinweg, da der Gesetzgeber mittels des Zusatzes in § 357 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB a.F., die Frist des § 286 Abs. 3 BGB beginne „mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers“, sowohl den Verbraucher als auch den Unternehmer abweichend von den sonst geltenden Grundsätzen von der Bezifferung des Rückgewähranspruchs als fingierter Entgeltforderung mittels einer Zahlungsaufstellung als Voraussetzung des Schuldnerverzugs freistellen. Da der Gesetzgeber allerdings nur § 286 Abs. 3 BGB an die besondere Situation des Verbraucherwiderrufs angepasst hat, unterliegt der Eintritt des Schuldnerverzugs im Übrigen den allgemeinen Voraussetzungen. Folglich konnte die Beklagte wegen §§ 348, 320 BGB nur dann in Schuldnerverzug geraten, wenn ihr die Klägerin die von ihr selbst nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbot. Dies war hier nicht der Fall. Die Kläger haben der Beklagten nach § 294 BGB ihre Leistung nicht so angeboten, wie sie zu bewirken war. Zu einem der Erklärung der Beklagten, sie werde die ihr gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung nicht annehmen, nachfolgenden wörtlichen Angebot der Kläger nach § 295 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1991 - V ZR 229/90, BGHZ 116, 244, 250) ist nichts vorgetragen. Ein solches war auch nicht ausnahmeweise entbehrlich (zum Ganzen: BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, juris Rn. 23ff. mwN; BGH, Urteil vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16 -, juris Rn. 29).

 

59

b) Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 64.867,61 EUR.

 

60

Zwar stünde den Klägern nach wirksamem Widerruf ein solcher Anspruch aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF iVm § 346 Abs. 1 BGB grundsätzlich zu, wie sich aus den Ausführungen oben unter II. 1. a) cc) (1) ergibt. Durch die von Beklagtenseite erklärte Aufrechnung mit ihren Ansprüchen auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und Wertersatz für deren Nutzung ist dieser Anspruch jedoch nach § 389 BGB erloschen, da sich der Anspruch der Kläger auf Rückgewähr ihrer Zins- und Tilgungsleistungen und die Ansprüche der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und auf Wertersatz im Zeitpunkt der Entstehung des Rückgewährschuldverhältnisses mit Zugang der Widerrufserklärung aufrechenbar gegenüberstanden und der Anspruch der Beklagten die klägerische Forderung überstieg.

 

61

2. Die Klage ist mit ihrem Klageantrag Ziffer 2 nicht begründet.

 

62Den Klägern steht wegen der Aufrechnung durch die Beklagte im Schriftsatz vom 2. November 2017 (I 191) weder ein Anspruch auf Rückgewähr der nach Widerruf bis Juli 2017 geleisteten Ratenzahlungen in Höhe von 18.000 EUR aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt BGB (a)) noch auf Verzinsung dieser Zins- und Tilgungsleistungen aus § 818 Abs. 2 BGB (b)) zu.

 

63

a) Die Kläger haben gegen die Beklagte wegen der von dieser erklärten Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche gemäß § 389 BGB keinen Anspruch auf Rückzahlung der nach Widerruf bis Juli 2017 unter Vorbehalt geleisteten Ratenzahlungen aus Bereicherungsrecht, wie bereits aus den Ausführungen oben unter II.1. a) dd) hervorgeht.

 

64Die Aufrechnung der Beklagten wirkt gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die wechselseitigen Forderungen zur Aufrechnung geeignet gegenüberstanden, mithin zunächst auf den Zeitpunkt der Entstehung des Rückabwicklungsschuldverhältnisses mit Zugang der Widerrufserklärung aber auch auf den Zeitpunkt der nach Widerruf geleisteten Zahlungen, in welchem der Bereicherungsanspruch in Bezug auf diese Zahlungen jeweils entstand und zugleich fällig war. Da der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta die mit den Klageanträgen Ziffern 1 und 2 geltend gemachten Rückzahlungsforderungen der Kläger überstiegen, sind diese vollständig erloschen.

 

65

b) Die Kläger können in Bezug auf die nach Widerruf geleisteten Zahlungen keine Verzinsung gemäß § 818 Abs. 2 BGB beanspruchen.

 

66

aa) Dass die Kläger die Beklagte nicht wegen ihres Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten Raten in Verzug gesetzt haben, ergibt sich aus den Ausführungen oben unter II.1. a) ee) und gilt erst recht für die nach Erklärung des Widerrufs gezahlten Raten.

 

67

bb) Die Kläger können wegen der Aufrechnung der Beklagten keine Nutzungsentschädigung verlangen.

 

68

Die im November 2017, also nach Zahlung der letzten der eingeklagten Raten erklärte Aufrechnung wirkte gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die wechselseitigen Forderungen zur Aufrechnung geeignet gegenüberstanden, mithin auf den Zeitpunkt der nach Widerruf geleisteten Zahlungen, da in diesem Zeitpunkt der Rückgewähranspruch in Bezug auf diese Zahlungen jeweils entstand und zugleich fällig war.

 

69

c) Ein Zinsanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB, da die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nicht vorliegen (siehe oben II. 1. a) ee)).

 

70

3. Klageantrag Ziffer 3 ist zulässig und begründet, soweit die Kläger beantragen festzustellen, dass sie „keine vertragsgemäßen Zins- und Tilgungsleistungen“ seit dem 20. Mai 2016 mehr schulden (a)). Der zweite Teil dieses Antrags, gerichtet auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, „weitere Vorbehaltszahlungen der Kläger […] nach dem 29.07.2017 bis zur Rechtskraft des Urteils in dieser Sache nebst Zinsen in Höhe 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Zahlungseingang bei der Beklagten an die Kläger als Gesamtschuldner, zu zahlen“, ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet (b)).

 

71

a) Die von den Klägern erhoben negative Feststellungsklage (1. Teil des Antrags) ist zulässig und begründet.

 

72

aa) Dabei ist der Antrag der Kläger festzustellen, dass sie „keine vertragsgemäßen Zins- und Tilgungsleistungen sowie Sondertilgungen“ seit dem 20. Mai 2016 mehr schulden, dahin auszulegen, dass sie die Feststellung begehren, die Beklagte habe aufgrund des Widerrufs keinen Anspruch mehr auf Leistung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung sowie Sondertilgungen.

 

73

bb) Ein so verstandener negativer Feststellungsantrag ist teilweise zulässig, insbesondere liegt das für das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse notwendige „Berühmen“ der Beklagten vor, allerdings nur im Hinblick auf ihren Anspruch auf Zins- und Tilgungsleistungen. Denn die Beklagte leugnet die Wirksamkeit des Widerrufs und berühmt sich damit einer Forderung gegen die Kläger auf Zahlung der vereinbarten Raten („Bestandsbehauptung“, vgl. zur Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, juris Rn. 12 ff.). Dass sich die Beklagte keines Anspruchs auf Sondertilgungen berühmt, liegt auf der Hand. Insoweit ist der Antrag unzulässig.

 

74

cc) Wie sich aus den Ausführungen unter II.1. aa) und bb) ergibt, ist der Widerruf der Kläger wirksam und hat den Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, so dass der Beklagten keine vertraglichen Ansprüche mehr zustehen.

75b) Der zweite - selbständige - Teil des Antrags Ziffer 3, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass „die Beklagte verpflichtet ist, weitere Vorbehaltszahlungen der Kläger an die Beklagte nach dem 29.07.2017 bis zur Rechtskraft des Urteils in dieser Sache nebst Zinsen in Höhe [von] 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Zahlungseingang bei der Beklagten an die Kläger als Gesamtschuldner [gemeint wohl: Gesamtgläubiger], zu zahlen“, ist unzulässig.

 

76

Die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses kann erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde, § 256 Abs. 1 ZPO. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Hier fehlt es, soweit sich der Antrag auf in der Zukunft bis zur Rechtskraft der Entscheidung ggfs. von den Klägern erbrachte Vorbehaltszahlungen bezieht, an einem feststellungsfähigen gegenwärtigen Rechtsverhältnis (aa)). Zudem liegt weder für die nach dem 27. Juli 2017 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (wohl) geleisteten Vorbehaltszahlungen noch für zukünftig möglicherweise geleistete Zahlungen das notwendige Feststellungsinteresse vor (bb)).

 

77

aa) Soweit sich der Feststellungsantrag auf künftig, also nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch zu leistende Vorbehaltszahlungen bezieht, fehlt es an einem feststellungsfähigen gegenwärtigen Rechtsverhältnis.

 

78

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien festgestellt werden. Erforderlich ist dafür grundsätzlich das Vorliegen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses. Dieses kann auch bedingt oder betagt sein (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84 -, juris Rn. 11; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 31 mwN). Die Befürchtung eines künftig entstehenden Rechtsverhältnisses gewährt aber nach § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich noch kein Recht auf richterlichen Schutz (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91 -, juris Rn. 34).

 

79

Nach diesen Grundsätzen geht es den Klägern hier um die Feststellung von Rechtsfolgen aus einem Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch offen ist, entstehen kann (zu einem solchen Verhältnis: BGH, aaO), soweit sie die Feststellung einer Rückzahlungsverpflichtung von ihnen - möglicherweise - in Zukunft geleisteter Vorbehaltszahlungen (zuzüglich Zinsen) begehren. Mit der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis tritt, was den Rechtsgrund der Ansprüche des Widerrufenden betrifft, eine Zäsur ein. Erbringt der Verbraucher danach Zins- und Tilgungsleistungen an den Darlehensgeber, richtet sich der Anspruch auf Rückgewähr nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16), da die primären Leistungspflichten aus dem Verbraucherdarlehensvertrag entfallen sind (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, juris Rn. 20). Ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, 1.Alt. BGB entsteht jedoch erst mit der rechtsgrundlosen Leistung an den Bereicherungsschuldner. Dies wäre hier mit jeder neuen Zahlung der Kläger der Fall. Ein einheitliches Rechtsverhältnis, das im Schluss der mündlichen Verhandlung und damit gegenwärtig besteht, liegt insoweit nicht vor.

80bb) Den Klägern fehlt zudem hinsichtlich sämtlicher bereits geleisteter oder in Zukunft ggfs. erbrachter Vorbehaltszahlungen das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

81(a) Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist nur gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08 -, juris Rn. 12). Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, Rn. 14, juris).

 

82

(b) Bezüglich der bereits geleisteten Vorbehaltszahlungen ist die Leistungsklage vorrangig. Die Kläger wären ohne weiteres in der Lage, die von ihnen geleisteten Zahlungen - nebst den von ihnen begehrten Zinsen - im Wege der Leistungsklage geltend zu machen. Zu ihren Gunsten streitet auch nicht der im Schadensrecht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, sofern eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei, könne der Kläger nicht hinsichtlich des bereits entstandenen Schadens auf eine Leistungsklage verwiesen werden, sondern dürfe in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, juris Rn. 51). Für die Klage auf Feststellung, dass sich ein Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, hat dies der Bundesgerichtshof bereits entschieden. Mit der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis tritt, was den Rechtsgrund der Ansprüche des Widerrufenden betrifft, eine Zäsur ein. Erbringt er danach Zins- und Tilgungsleistungen an den Darlehensgeber, richtet sich der Anspruch auf Rückgewähr nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 814 BGB (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16), da die primären Leistungspflichten aus dem Verbraucherdarlehensvertrag entfallen sind. Damit ist die allein die Rechtsfolgen, nicht den Rechtsgrund betreffende schadensersatzrechtliche Rechtsprechung nicht übertragbar (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, juris Rn. 20). Gleiches gilt für die nach Widerruf erbrachten Vorbehaltszahlungen.

 

83

(c) Darüber hinaus fehlt es den Klägern an einem schützenswerten Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Denn es droht keinem subjektiven Recht der Kläger eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit, die durch den gestellten Klageantrag beseitigt werden müsste.

 

84

Die Unsicherheit bezüglich des Schicksals des Darlehensvertrages und etwaiger weiterer Ansprüche der Beklagten auf vertragliche Zins- und Tilgungsleistungen wird durch die negative Feststellungsklage (Antrag Ziffer 3, 1. Teil) umfassend beseitigt. Diese Feststellung erwächst in Rechtskraft, so dass der fehlende Rechtsgrund für weitere Zahlungen feststeht. Anders als im Fall des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, das ein Feststellungsinteresse für einen solchen Antrag angenommen hat (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 5 U 62/16 -, juris Rn. 46), besteht hier kein Streit über eine Tilgungsbestimmung oder den Vorbehalt gem. § 814 BGB.

 

85

Die Entscheidung der Kläger, weiterhin Leistungen unter Vorbehalt zu erbringen, um - wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat (Protokoll vom 9. Februar 2021, S. 4 = II 130) - eine mögliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs, eine Gesamtfälligstellung und die Verwertung der Sicherheit zu vermeiden, vermag ein Feststellungsinteresse ebenso wenig zu begründen. Die Kläger haben den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen während des laufenden Darlehensvertrages erklärt. Damit sind bestimmte Rechtsfolgen verbunden, die sie zu akzeptieren haben. Die Kläger waren aufgrund ihres wirksamen Widerrufs ohnehin dazu verpflichtet, die gesamte Darlehensvaluta binnen 30 Tagen nach Widerruf zurückzuzahlen, und zwar nicht in monatlichen Raten, sondern in einem Betrag. Dieser Verpflichtung sind sie nicht nachgekommen.

 

86

(d) Schließlich ist wirtschaftlich ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zu erkennen. Die Kläger schulden nach Widerruf die Rückzahlung der Darlehensvaluta sowie Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Dies führt dazu, dass sich die Rückgewähransprüche der Parteien aufrechenbar gegenüberstehen. Die Beklagte hat von dieser Aufrechnungsmöglichkeit gegenüber den eingeklagten und den bis zur Erklärung der Aufrechnung im November 2017 unter Vorbehalt gezahlten Beträgen bereits Gebrauch gemacht und es ist in hohem Maße wahrscheinlich, dass eine der Parteien bei der Endabrechnung der Forderungen die Aufrechnung gegenüber den Forderungen der anderen Partei erklärt. Die begehrte Feststellung ist danach - neben der bereits im Rahmen der negativen Feststellungsklage begehrten Feststellung - ohne wirtschaftlichen Mehrwert für die Kläger, zumal die Beklagte eine Rückzahlungspflicht für den Fall, dass der Widerruf wirksam sein sollte, nicht in Abrede stellt, so dass auch eine entsprechende Besorgnis der Kläger nicht begründet ist.

 

87

4. Der Klageantrag Ziffer 4 hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer „Endabrechnung des Vertragsverhältnisses und der sich daraus jeweils ergebenden Rückgewährschuldverhältnisse zum 19.06.2016“.

 

88

Ein Auskunftsanspruch auf eine „Endabrechnung“ aus Buchführungspflichten der Beklagten (Antrag Ziffer 4) steht den Klägern nicht zu. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, den Klägern regelmäßig Kontoabrechnungen für den Darlehensvertrag erteilt zu haben (Klageerwiderung S. 6, I 85). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung benötigt ein Darlehensnehmer keine Auskünfte von der Bank, um eine Ungewissheit hinsichtlich der Höhe seiner Ansprüche aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zu beseitigen. Dies gilt erst recht für den anwaltlich vertretenen Darlehensnehmer (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, juris Rn. 24; Senat, Urteil vom 11. Dezember 2018 - 17 U 125/17 -, juris Rn. 38). Den Klägern stehen sämtliche Vertragsunterlagen sowie die von der Beklagten regelmäßig erteilten Kontoabrechnungen zur Verfügung, so dass sie in der Lage sind, ihre Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis selbst zu berechnen, was sie es im Übrigen in den Anträgen Ziffern 1 und 2 auch teilweise getan haben.

 

89

5. Die Klage hat mit ihrem Antrag Ziffer 5 keinen Erfolg.

90Der Antrag auf Feststellung, „dass sich die Beklagte mit der Annahme der Rückzahlung des Darlehens in Annahmeverzug befindet“, ist bereits unzulässig, aber auch unbegründet (a)). Es besteht zudem keine Pflicht der Beklagten, den Klägern jeden Schaden zu ersetzen, „der den Klägern durch die Verweigerung der Anerkennung des Widerrufes nach dem 19. Juni 2016 entstanden ist“ (b)).

 

91

a) Der von den Klägern gestellte Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist bereits unzulässig. Bei Schuldnerverzug und Annahmeverzug handelt es sich nicht um feststellungsfähige Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 ZPO (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO Rn. 5). Beim Annahmeverzug ergibt sich eine Ausnahme in den Fällen, in denen eine Zug-um-Zug-Verurteilung angestrebt wird im Hinblick auf §§ 756, 765 ZPO (BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 -, juris Rn. 10 mwN; vgl. auch Urteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 -, juris Rn. 25 mwN). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

 

92

Ferner wäre der Antrag auch unbegründet, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger der Beklagten die Rückzahlung der Valuta in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hätten.

 

93

b) Es besteht zudem keine Schadensersatzpflicht der Beklagten, welche die Kläger feststellen lassen könnten.

 

94

Ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung kommt nicht in Betracht (Senat, Urteil vom 14. März 2017 - 17 U 52/16 -, juris Rn. 11 ff.; Senat, Urteil vom 11. Dezember 2018 - 17 U 125/17 -, juris Rn. 34 f.).

 

95

Auch wenn die fehlerhafte Belehrung des Verbrauchers als Pflichtverstoß zu behandeln ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 14/16 -, juris Rn. 3), haftet die Beklagte nicht unter diesem Gesichtspunkt. Dagegen steht die Bestimmung des § 357 Abs. 4 BGB aF, mit der der Gesetzgeber die rechtliche Sanktion einer falschen oder unterlassenen Widerrufsbelehrung abschließend geregelt und dem Rückabwicklungsregime des Rücktrittsrechts zugewiesen hat. Weitergehende Ansprüche aus der Rückabwicklung des Vertrags, etwa aus § 280 BGB, sind danach ausgeschlossen; unberührt bleiben lediglich Schadensersatzansprüche aus Vertrag, Verschulden bei der Vertragsanbahnung oder aus Delikt, die „sich unabhängig vom Widerrufsrecht aus dem Verhalten des Unternehmers und seiner Hilfspersonen bei Vertragsschluss ergeben“ (Senat, aaO, Rn. 12 mwN; BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, juris Rn. 34 f.). Letztere legen die Kläger nicht dar.

 

96

Stellt man auf die vorgerichtliche Weigerung der Beklagten vom 24. Mai 2016 ab, den erklärten Widerruf anzuerkennen, so ist darin ebenfalls keine schadensersatzbegründende Pflichtverletzung zu sehen (vgl. Senat, aaO, Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 224/17 -, juris Rn. 35).

 

97

6. Schließlich haben die Kläger keinen Anspruch auf Freistellung von den durch die außergerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten (Antrag Ziffer 6).

98Eine Anspruchsgrundlage ergibt sich weder unter dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung der Beklagten (siehe oben II.5.b)) noch unter Verzugsgesichtspunkten (siehe oben II.1.a) ee); vgl auch Senat, Urteil vom 11. Dezember 2018 - 17 U 125/17 -, juris Rn. 33 ff.).

 

[...]

 

EuGH: Keine Verwirkung, wenn falsch belehrt wurde

In seiner wichtigen Entscheidung vom 09.09.2021 hat sich der EuGH auch mit dem viel diskutierten Einwand der Verwirkung auseinandergesetzt. Die Verwirkung dürfte in Zukunft eine wesentlich geringere Rolle spielen als bisher, führte der EuGH doch aus, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er es dem Kreditgeber verwehrt, sich auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat.

Im Volltext ist dies im Urteil wie folgt nachzulesen:

 

113   Mit seiner vierten Frage in der Rechtssache C‑155/20 und mit seiner siebten Frage in der Rechtssache C‑187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass sie es dem Kreditgeber verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist und der Verbraucher vom Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.

114    Für die Beantwortung dieser Fragen ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48 ergibt, die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 10 dieser Richtlinie übermittelt wurden, sofern der betreffende Zeitpunkt nach dem Tag des Abschlusses des Kreditvertrags liegt. Besagter Art. 10 zählt die Informationen auf, die in Kreditverträgen anzugeben sind.

115    Wie aus Rn. 108 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dürfen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 fallen, keine Verpflichtungen für die Vertragsparteien einführen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese in dem von den Verpflichtungen erfassten Bereich harmonisierte Vorschriften enthält.

116    Wie der Generalanwalt in Nr. 101 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, fallen die zeitlichen Voraussetzungen der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher unter die Harmonisierung durch Art. 14 der Richtlinie 2008/48.

117    Da die Richtlinie 2008/48 keine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher für den Fall vorsieht, dass ihm diese Informationen nicht erteilt wurden, darf eine solche Beschränkung mithin auch nicht in einem Mitgliedstaat durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegt werden.

 

118    Daher ist auf die vierte Frage in der Rechtssache C‑155/20 und auf die siebte Frage in der Rechtssache C‑187/20 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er es dem Kreditgeber verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß dieser Bestimmung durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat.

Spektakuläres EuGH-Urteil stärkt erneut Verbraucherrechte

Neuer Paukenschlag aus Luxemburg: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 09.09.2021 (verbundene Rechtssache: C-33/20, C-155/20 und C-187/20) die Rechte von Verbrauchern erneut gestärkt. Verbraucherkreditverträge müssen bezüglich Verzugszinsen und Vorfälligkeitszinsen für die Kunden transparent und leicht nachvollziehbar sein. Begünstigt von der neuen Rechtsprechung sind insbesondere Autokredite sowie sog. allgemeine Konsumtendarlehen. Geklagte wurde gegen die Volkswagen-Bank, die Skoda-Bank sowie die BMW-Bank.

Die Reaktionen auf das Urteil sind enthusiastisch. So wird Christoph Herrmann von der Stiftung Warentest auf Welt.de wie folgt zitiert: „Die meisten [Verbraucher] können jetzt ihre alten Kreditverträge widerrufen, auch wenn seit Vertragsabschluss schon viele Jahre vergangen sind“, Dadurch könne zum Beispiel die Restschuld sinken, was unter anderem daran liege, dass Entgelte oder auch Verzugszinsen wegfielen.

Bereits die Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH, Gerard Hogan, am 15.07.2021 hatten es in sich. Dieser hatte deutlich gemacht, dass der Durchschnittsverbraucher nicht über die Sachkenntnis eines Finanzfachmanns verfügt. Daher müssten die Verträge so gestaltet sein, dass sie für ihn verständlich sind. Dem hat sich der EuGH nun angeschlossen. 

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BGH: Keine Gesetzlichkeitsfiktion bei falschem Hinweis zu weiteren Verträgen

Dr.  Nikolaus Stackmann, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München, weist in seinem aktuellen Aufsatz in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2021, 2405 ff.) auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2020 (Aktenzeichen: XI ZR 498/19) hin, wonach sich ein Kreditinstitut nicht auf die sog. Gesetzlichkeitsfiktion seiner Widerrufsinformation (geregelt in Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB) berufen können, wenn dort bei den Hinweisen zu weiteren Verträgen neben einem von den Parteien geschlossenen verbundenen (Kauf-)Vertrag noch weitere, im Einzelfall nicht abgeschlossene (Versicherungs-)Verträge aufgeführt werden.

Der dortige Kläger hatte den Kauf eines Land Rovers finanziert. Konkret hatte das beklagte Kreditinstitut, die FCA Bank Deutschland, in der Widerrufsinformation bei der Unterüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag, sondern – zu Unrecht – auch einen Vertrag über eine Restschuldversicherung angegeben. Einen solchen – ihm bei den Vertragsverhandlungen allerdings angetragenen Vertrag – hatte der Kläger nicht abgeschlossen.

 

Der Bundesgerichtshof stellt klar: "Zwar sind optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind (vgl. Senat BGHZ 209, 

 

86 = NJW 2016, 1881 Rn. 42 ff.), ohne dass dadurch die Musterkonformität in Frage steht. An einer solchen Angabe fehlt es hier aber."

Schlussanträge vor dem EuGH lassen hoffen

Der Generalanwalt beim EuGH, Gerard Hogan,  hat in der verbundenen Rechtssache C‑33/20, C‑155/20 und C‑187/20 seine Schlussanträge gestellt. Auf Vorlage des Landgerichts Ravensburg muss sich der EuGH erneut mit dem Umfang des Verbraucherschutzes beim Widerruf von Darlehensverträgen beschäftigen. Den Volltext der Schlussanträge finden Sie hier:

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

GERARD HOGAN

vom 15. Juli 2021(1)

Verbundene Rechtssachen C33/20, C155/20 und C187/20

UK

gegen

Volkswagen Bank GmbH (C33/20)

und

RT,

SV,

BC

gegen

Volkswagen Bank GmbH,

Skoda Bank, Tochtergesellschaft der Volkswagen Bank GmbH (C155/20)

und

JL,

DT

gegen

BMW Bank GmbH,

Volkswagen Bank GmbH (C187/20)

(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg [Deutschland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Verbraucherkredit – Richtlinie 2008/48/EG – Art. 10 Abs. 2 – Anforderungen an die im Vertrag zu erteilenden Angaben – Verzugszinssatz – Art. 14 – Recht zur Kündigung“

I. Einleitung

1.        Die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen betreffen im Wesentlichen die Pflichten von Kreditinstituten, dem Verbraucher bestimmte Informationen über Kreditbedingungen zur Verfügung zu stellen, und die Folgen für den Fall, dass sie nicht erteilt wurden. Die Vorabentscheidungsersuchen haben alle einen weitgehend ähnlichen tatsächlichen Hintergrund insoweit, als sie die zutreffende Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. a, d, l, r, s und t sowie von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66) betreffen.

2.        Die vorliegenden Ersuchen sind vom Landgericht Ravensburg (Deutschland) im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen verschiedenen Verbrauchern und Autokreditunternehmen über die Wirksamkeit der von diesen Verbrauchern eingereichten Widerrufserklärungen vorgelegt worden. Diese Erklärungen gingen zwar alle lange nach Ablauf der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Frist von 14 Tagen ab Unterzeichnung des Kreditvertrags ein, die betroffenen Verbraucher sehen sich zu ihrem Schritt jedoch als berechtigt an, weil diese Verträge nicht alle nach Art. 10 dieser Richtlinie erforderlichen Angaben enthalten hätten. In den vorliegenden Rechtssachen geht es somit um die schwierige – aber wesentliche – Frage nach dem Grad an Genauigkeit der nach Art. 10 erforderlich Angaben im Vertrag sowie um die damit zusammenhängende Frage, wie die nationalen Gerichte damit umzugehen haben, wenn Verbraucher versuchen, sich zu ihren Gunsten auf möglicherweise unzureichende Angaben zu berufen(2). Bevor auf diese Fragen einzugehen ist, sind jedoch zunächst die einschlägigen Rechtsvorschriften darzustellen.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

3.        In den Erwägungsgründen 4 bis 9, 18, 19, 30, 31 und 35 der Richtlinie 2008/48 heißt es:

„(4)      In einigen Fällen, in denen Mitgliedstaaten verschiedene zwingende Rechtsvorschriften erlassen haben, die strenger sind als die Bestimmungen der Richtlinie 87/102/EWG [des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1987, L 42, S. 48)], führt die sich aus [den] nationalen Unterschieden [zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Vergabe von Krediten an natürliche Personen] ergebende Sach- und Rechtslage zum einen zu Verzerrungen im Wettbewerb der Kreditgeber in der Gemeinschaft und behindert den Binnenmarkt. Sie schränkt zum anderen die Möglichkeiten der Verbraucher ein, das stetig zunehmende Angebot an grenzüberschreitenden Verbraucherkrediten unmittelbar zu nutzen. Diese Verzerrungen und Einschränkungen können wiederum Folgen für die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen haben.

(5)      In den letzten Jahren hat sich bei den Kreditformen, die Verbrauchern angeboten und von ihnen in Anspruch genommen werden, vieles geändert. Es gibt heute neue Kreditinstrumente, die immer stärkere Verwendung finden. Deshalb ist es zweckmäßig, die geltenden Bestimmungen zu ändern und gegebenenfalls ihren Geltungsbereich auszudehnen.

(6)      Gemäß dem Vertrag umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Entwicklung eines transparenteren und effizienteren Kreditmarkts innerhalb dieses Raums ohne Binnengrenzen ist für die Förderung grenzüberschreitender Geschäftstätigkeiten von entscheidender Bedeutung.

(7)      Um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern, muss in einigen Schlüsselbereichen ein harmonisierter gemeinschaftsrechtlicher Rahmen geschaffen werden. Im Hinblick auf die permanente Weiterentwicklung des Marktes für Verbraucherkredite und die zunehmende Mobilität der europäischen Bürger kann ein zukunftsweisendes Gemeinschaftsrecht, das sich künftigen Kreditformen anpassen kann und das den Mitgliedstaaten einen angemessenen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung lässt, zu einem modernen Verbraucherkreditrecht beitragen.

(8)      Zur Sicherung des Vertrauens der Verbraucher ist es wichtig, dass der Markt ein ausreichendes Verbraucherschutzniveau bietet. Auf diese Weise sollte der freie Verkehr von Kreditangeboten unter den bestmöglichen Bedingungen für Kreditanbieter wie auch für Kreditnehmer unter gebührender Berücksichtigung der Besonderheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten stattfinden können.

(9)      Eine vollständige Harmonisierung ist notwendig, um allen Verbrauchern in der Gemeinschaft ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen echten Binnenmarkt zu schaffen. Den Mitgliedstaaten sollte es deshalb nicht erlaubt sein, von dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen. Diese Einschränkung sollte jedoch nur in den Fällen gelten, in denen Vorschriften durch diese Richtlinie harmonisiert werden. Soweit es keine solchen harmonisierten Vorschriften gibt, sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen. Dementsprechend können die Mitgliedstaaten beispielsweise innerstaatliche Rechtsvorschriften über die gesamtschuldnerische Haftung des Verkäufers oder Dienstleistungserbringers und des Kreditgebers beibehalten oder einführen. Ein weiteres Beispiel für diese Möglichkeit könnte sein, dass die Mitgliedstaaten innerstaatliche Rechtsvorschriften über die Aufhebung eines Kauf- oder Dienstleistungsvertrags für den Fall beibehalten oder einführen, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht von dem Kreditvertrag ausübt. In dieser Hinsicht sollte es den Mitgliedstaaten im Falle von unbefristeten Kreditverträgen gestattet sein, einen Mindestzeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Kreditgeber die Rückzahlung verlangt, und dem Termin, zu dem der Kredit zurückgezahlt sein muss, festzulegen.

(18)      … Dennoch ist es angebracht, in dieser Richtlinie besondere Bestimmungen für die Werbung für Kreditverträge und über bestimmte Standardinformationen vorzusehen, die die Verbraucher erhalten sollten, damit sie insbesondere verschiedene Angebote miteinander vergleichen können. Diese Informationen sollten in klarer, prägnant gefasster Form an optisch hervorgehobener Stelle durch ein repräsentatives Beispiel erteilt werden. …

(19)      Damit der Verbraucher in voller Sachkenntnis entscheiden kann, sollten ihm vor dem Abschluss des Kreditvertrags ausreichende Informationen über die Bedingungen und Kosten des Kredits sowie über die Verpflichtungen, die er mit dem Vertrag eingeht, gegeben werden, die er mitnehmen und prüfen kann. Im Interesse einer größtmöglichen Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote sollten diese Informationen sich insbesondere auf den effektiven Jahreszins beziehen, der innerhalb der gesamten Gemeinschaft auf die gleiche Art zu berechnen ist. …

(30)      Diese Richtlinie regelt nicht Aspekte des Vertragsrechts, die die Wirksamkeit von Kreditverträgen betreffen. Daher können die Mitgliedstaaten in diesem Bereich mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehende innerstaatliche Bestimmungen beibehalten oder einführen. …

(31)      Alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, sollten in klarer, prägnanter Form im Kreditvertrag enthalten sein, damit der Verbraucher diese zur Kenntnis nehmen kann.

(35)      Tritt ein Verbraucher von einem Kreditvertrag, aufgrund dessen er Waren erhalten hat, zurück und handelt es sich dabei insbesondere um einen Ratenkauf oder einen Miet- oder Leasingvertrag, nach dem eine Verpflichtung zum Erwerb besteht, so sollte diese Richtlinie unbeschadet anderer Vorschriften der Mitgliedstaaten gelten, die die Rückgabe der Waren oder damit zusammenhängende Fragen regeln.“

4.        Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

n)      ‚verbundener Kreditvertrag‘ einen Kreditvertrag, bei dem

i)      der betreffende Kredit ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung dient und

ii)      diese beiden Verträge objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bilden; von einer wirtschaftlichen Einheit ist auszugehen, wenn der Warenlieferant oder der Dienstleistungserbringer den Kredit zugunsten des Verbrauchers finanziert oder wenn sich der Kreditgeber im Falle der Finanzierung durch einen Dritten bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Warenlieferanten oder des Dienstleistungserbringers bedient oder wenn im Kreditvertrag ausdrücklich die spezifischen Waren oder die Erbringung einer spezifischen Dienstleistung angegeben sind.“

5.        Art. 5 („Vorvertragliche Informationen“) der Richtlinie 2008/48 bestimmt:

„(1)      Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, gibt der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte die Information, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er einen Kreditvertrag schließen will. Diese Informationen werden auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mittels des Formulars ‚Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite‘ in Anhang II mitgeteilt. Die Informationspflichten des Kreditgebers nach diesem Absatz und nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/65/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. 2002, L 271, S. 16)] gelten als erfüllt, wenn er das Formular ‚Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite‘ vorgelegt hat.

(2) Diese Informationen müssen Folgendes erläutern:

l)      den anwendbaren Satz der Verzugszinsen und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;

…“

6.        Art. 10 („Zwingende Angaben in Kreditverträgen“) dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)      Kreditverträge werden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt.

Alle Vertragsparteien erhalten eine Ausfertigung des Kreditvertrags. Innerstaatliche Vorschriften über die Gültigkeit des Abschlusses von Kreditverträgen, die mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen, bleiben unberührt.

(2)      Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben:

l)      der Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;

t)      die Angabe, ob der Verbraucher Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang;

…“

7.        Art. 14 („Widerrufsrecht“) der Richtlinie 2008/48 lautet:

„(1)      Der Verbraucher kann innerhalb von vierzehn Kalendertagen ohne Angabe von Gründen den Kreditvertrag widerrufen.

Diese Widerrufsfrist beginnt

a)      entweder am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags oder

b)      an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Artikel 10 erhält, sofern dieser nach dem in Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Datum liegt.

(3)      Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so

b)      zahlt er dem Kreditgeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Kalendertagen nach Absendung der Widerrufserklärung an den Kreditgeber das Darlehen einschließlich der ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredits bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens aufgelaufenen Zinsen zurück. Die Zinsen sind auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes zu berechnen. Der Kreditgeber hat im Falle des Widerrufs keinen Anspruch auf weitere vom Verbraucher zu leistende Entschädigungen, mit Ausnahme von Entschädigungen für Entgelte, die der Kreditgeber an Behörden entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann.“

8.        Art. 15 („Verbundene Kreditverträge“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Hat der Verbraucher ein Recht auf Widerruf von einem Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ausgeübt, das auf Gemeinschaftsrecht beruht, so ist er an einen damit verbundenen Kreditvertrag nicht mehr gebunden.“

9.        Art. 22 („Harmonisierung und Unabdingbarkeit dieser Richtlinie“) Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 bestimmt:

„Soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen.“

B.      Deutsches Recht

10.      Art. 247 („Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen“) §§ 3 bis 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 21. September 1994 (BGBl. 1994 I, S. 2494, und Berichtigung BGBl. 1997 I, S. 1061) in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: EGBGB) bestimmt:

„§ 3 Inhalt der vorvertraglichen Information

(1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten:

2.      die Art des Darlehens,

9.      die Auszahlungsbedingungen,

11.      den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten,

§ 6 Vertragsinhalt

(1)      Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:

1.      die in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,

5.      das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags,

§ 7 Weitere Angaben im Vertrag

Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind:

3.      die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt,

4.      den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang.“

11.      § 247 („Basiszinssatz“) des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: BGB) bestimmt:

„(1)      Der Basiszinssatz beträgt 3,62 %. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank [(EZB)] vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2)      Die Deutsche Bundesbank gibt den Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.“

12.      § 288 BGB („Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden“) Abs. 1 bestimmt:

„Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.“

13.      § 355 BGB („Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen“) lautet wie folgt:

„(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. …

(2)      Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.“

14.      § 356b BGB („Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen“) Abs. 2 sieht vor:

„Enthält die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. …“

15.      § 357 BGB („Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen“) Abs. 1 sieht vor:

„Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.“

16.      § 357a („Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen“) Abs. 1 BGB bestimmt:

„Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren.“

17.      § 358 („Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag“) BGB lautet:

„…

(2)      Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(3)      Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. …

(4)      Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b entsprechend anzuwenden. … Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.“

18.      § 491a („Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen“) Abs. 1 BGB bestimmt:

„Der Darlehensgeber hat den Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag über die sich aus Artikel 247 [EGBGB] ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten.“

19.      § 492 („Schriftform, Vertragsinhalt“) BGB bestimmt:

„(1)      Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. …

(2)      Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 [EGBGB] enthalten.

(5)      Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.“

20.      § 495 („Widerrufsrecht“) Abs. 1 BGB lautet wie folgt:

„Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.“

III. Sachverhalt der Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsersuchen

A.      Rechtssache C33/20

21.      UK, ein Verbraucher, erwarb im Dezember 2015 ein Kraftfahrzeug. Zur Finanzierung dieser Anschaffung leistete dieser Verbraucher eine Anzahlung und schloss einen Verbraucherkreditvertrag mit Restschuldversicherung ab. Der Verbraucherkreditvertrag enthält folgende Erklärung:

„Nach einer Vertragskündigung werden wir Ihnen den gesetzlichen Verzugszinssatz in Rechnung stellen. Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.“

22.      Dieser Kreditvertrag enthält jedoch weder eine bezifferte Angabe des geltenden Verzugszinssatzes noch einen Hinweis auf den Referenzzinssatz, der zur Ermittlung des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Verzugszinssatzes zugrunde gelegt wurde, nämlich den Zinssatz nach § 247 BGB. Nach Auffassung des nationalen Gerichts wird durch die im Kreditvertrag enthaltene Formulierung die Verpflichtung der Anbieter von Verbraucherkreditverträgen, den Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes anzugeben, nicht erfüllt.

23.      UK habe indes vor Abschluss dieses Vertrags ein Dokument mit dem Titel „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ erhalten, das nach dem Muster in Anhang II der Richtlinie 2008/48 erstellt worden sei und aus dem hervorgehe, dass der Basiszinssatz von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar bzw. 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt werde. Diese Information könne jedoch nicht als Vertragsbestandteil angesehen werden, weil das betreffende Kreditinstitut eine Formvorschrift des § 492 Abs. 1 BGB nicht beachtet habe; der Geltungsbereich der betreffenden Formvorschrift wird insoweit nicht näher erläutert.

24.      UK leistete die monatlichen Darlehensraten regelmäßig. Lange nach Ablauf der Frist von 14 Tagen ab Vertragsschluss, aber vor der vollständigen Rückzahlung des Darlehens wollte UK den betreffenden Vertrag widerrufen. Er machte geltend, dass eine derartig späte Erklärung des Widerrufs gleichwohl wirksam sei, da die Volkswagen Bank ihm nicht alle Informationen zur Verfügung gestellt habe, die nach den die Richtlinie 2008/48 umsetzenden deutschen Rechtsvorschriften erforderlich seien. Die Volkswagen Bank wies diesen Widerruf zurück.

25.      Daraufhin erhob UK Klage, mit der er die Feststellung beantragt, dass er gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs als Käufer nicht zur Zahlung der restlichen monatlichen Darlehensraten verpflichtet sei. UK begehrt ferner die Rückzahlung aller monatlichen Darlehensraten nebst Zinsen sowie der an die Verkäuferin bereits geleisteten Anzahlung.

26.      Das vorlegende Gericht hat Zweifel im Hinblick darauf, ob die im Vertrag enthaltenen Informationen den Anforderungen nach § 492 BGB in Verbindung mit § 247 EGBGB in ihrer Auslegung im Licht der Richtlinie 2008/48 genügen. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Ravensburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag

a)      der bei Abschluss des Kreditvertrags geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist?

b)      der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu erläutern ist, zumindest aber auf die nationalen Normen, aus denen sich die Anpassung des Verzugszinssatzes entnehmen lässt (§§ 247, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB), verwiesen werden muss?

2.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag ein konkreter vom Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg für die Ermittlung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist, so dass der Verbraucher die Höhe der bei vorzeitiger Kündigung anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann?

3.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. s der Richtlinie 2008/48 dahin gehend auszulegen, dass im Kreditvertrag

a)      auch die im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte der Parteien des Kreditvertrags angegeben werden müssen, insbesondere auch das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bei befristeten Darlehensverträgen?

b)      bei sämtlichen Kündigungsrechten der Parteien des Kreditvertrags auf die bei der Ausübung des Kündigungsrechts jeweils vorgeschriebene Frist und Form für die Kündigungserklärung hinzuweisen ist?

B.      Rechtssache C155/20

27.      Die drei verschiedenen Verbraucher BC, RT und SV schlossen am 24. Juli 2014, 3. Januar 2015 bzw. 23. Mai 2015 mit der Volkswagen Bank bzw. der Skoda Bank, einer Zweigniederlassung der Volkswagen Bank, abgetretene Kreditverträge für den Kauf von Kraftfahrzeugen zur privaten Nutzung bei Autohändlern. Der Sachverhalt ähnelt demjenigen der Rechtssache C‑33/20, mit dem Unterschied, dass SV und BC den Widerruf nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens erklärten. Im Fall von SV hatte diese das Fahrzeug bereits an den Händler verkauft, der es ihr ursprünglich verkauft hatte, bevor sie ihr Widerrufsrecht ausübte. SV berühmt sich in diesem Zusammenhang als Ergebnis der Ausübung ihres Widerrufsrechts eines Anspruchs auf Rückzahlung des Differenzbetrags zwischen dem Kaufpreis zuzüglich Zinsen und dem Wiederverkaufspreis.

28.      Zu den streitigen Verträgen führt das vorlegende Gericht aus, dass die RT, SV und BC zur Verfügung gestellten Dokumente mit dem Titel „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ nach deutschem Recht nicht als Bestandteil des Kreditvertrags angesehen werden könnten, da diese Dokumente im Hinblick auf die Paginierung die Formerfordernisse nach § 492 Abs. 1 BGB nicht erfüllten.

29.      Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen der Kreditgeber den betreffenden Vertrag aus wichtigem Grund kündigen könne, sei zudem in diesen Verträgen weder die Form, in der eine solche Kündigung zu erfolgen habe, noch die Frist, innerhalb derer der Kreditgeber den Vertrag zu kündigen habe, angegeben, und das Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung des Vertrags nach § 314 BGB werde nicht einmal erwähnt.

30.      Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Ravensburg (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag

a)      der bei Abschluss des Kreditvertrags geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist?

b)      der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu erläutern ist, zumindest aber auf die nationalen Normen, aus denen sich die Anpassung des Verzugszinssatzes entnehmen lässt (§§ 247, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB), verwiesen werden muss?

2.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag ein konkreter vom Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg für die Ermittlung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist, so dass der Verbraucher die Höhe der bei vorzeitiger Kündigung anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann?

3.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. s der Richtlinie 2008/48 dahin gehend auszulegen,

a)      dass im Kreditvertrag auch die im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte der Parteien des Kreditvertrags angegeben werden müssen, insbesondere auch das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bei befristeten Darlehensverträgen?

b)      (falls die vorstehende Frage Buchst. a verneint wird) dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, welche die Nennung eines nationalen Sonderkündigungsrechts zu einer zwingenden Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 2 Buchst. s der Richtlinie 2008/48 macht?

c)      dass im Kreditvertrag bei sämtlichen Kündigungsrechten der Parteien des Kreditvertrags auf die bei der Ausübung des Kündigungsrechts jeweils vorgeschriebene Frist und Form für die Kündigungserklärung hinzuweisen ist?

4.      Ist bei einem Verbraucherkreditvertrag die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand der Verwirkung gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 ausgeschlossen,

a)      wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 vorgeschriebenen Pflichtangaben weder ordnungsgemäß im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist und somit die Widerrufsfrist gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 nicht begonnen hat?

b)      (falls die vorstehende Frage Buchst. a verneint wird) wenn die Verwirkung maßgeblich auf den Zeitablauf seit Vertragsschluss und/oder auf die vollständige Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragsparteien und/oder auf die Disposition des Kreditgebers über die zurückerhaltene Darlehenssumme oder die Rückgabe der Kreditsicherheiten und/oder (bei einem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag) auf die Nutzung oder die Veräußerung des finanzierten Gegenstands durch den Verbraucher gestützt wird, der Verbraucher jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, und der Kreditgeber auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher eine entsprechende Kenntnis hat?

5.      Ist bei einem Verbraucherkreditvertrag die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 ausgeschlossen,

a)      wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 vorgeschriebenen Pflichtangaben weder ordnungsgemäß im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist und somit die Widerrufsfrist gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 nicht begonnen hat?

b)      (falls die vorstehende Frage Buchst. a verneint wird) wenn die missbräuchliche Rechtsausübung maßgeblich auf den Zeitablauf seit Vertragsschluss und/oder auf die vollständige Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragsparteien und/oder auf die Disposition des Kreditgebers über die zurückerhaltene Darlehenssumme oder die Rückgabe der Kreditsicherheiten und/oder (bei einem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag) auf die Nutzung oder die Veräußerung des finanzierten Gegenstands durch den Verbraucher gestützt wird, der Verbraucher jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, und der Kreditgeber auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher eine entsprechende Kenntnis hat?

C.      Rechtssache C187/20

31.      Die beiden verschiedenen Verbraucher JL und DT schlossen am 4. Mai 2017 bzw. 23. März 2019 Kreditverträge mit der BMW Bank bzw. der Audi Bank (Zweigniederlassung der Volkswagen Bank) für den Kauf eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung ab. Wie im Fall von UK in der Rechtssache C‑33/20 und von RT in der Rechtssache C‑155/20 wollten diese Verbraucher ihr Darlehen deutlich nach Ablauf von 14 Tagen ab Abschluss des Darlehensvertrags, aber vor seiner vollständigen Rückzahlung widerrufen. Die späte Erklärung ihres Widerrufs rechtfertigten diese Verbraucher wiederum damit, dass die Widerrufsfrist wegen unzureichender in den in Rede stehenden Verträgen erteilter Informationen noch nicht zu laufen begonnen habe.

32.      In Bezug auf die in diesen beiden Rechtssachen in Rede stehenden Verträge hebt das vorlegende Gericht folgende Aspekte hervor.

33.      Erstens werde in diesen Verträgen nicht angegeben, um welche Art von Darlehen es sich genau handele. In beiden Rechtssachen werde jedoch in der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“(3), die aufgrund der deutschen Rechtsvorschriften Bestandteil der Vertragsurkunde seien, festgestellt, dass es sich um einen Ratenkredit mit gleichbleibenden Monatsraten und festem Zinssatz handele(4).

34.      Zweitens sei in beiden Verträgen geregelt, dass das Darlehen zum Zeitpunkt der Fahrzeugauslieferung an den Verkäufer ausgezahlt werde. In keinem der Verträge sei jedoch geregelt, dass mit erfolgter Auszahlung die Kaufpreisverbindlichkeit gegenüber dem Verkäufer in dieser Höhe erlösche und der Käufer nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises die Aushändigung des Fahrzeugs vom Verkäufer verlangen könne.

35.      Drittens enthalte, was die Angabe der Verzugszinssätze angehe, der von JL abgeschlossene Vertrag folgende Bestimmung: „Kommt der Darlehensnehmer … mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet. Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben.“ Was DT angehe, enthalte der Darlehensvertrag folgende Angabe zum Verzugszinssatz: „Nach einer Vertragskündigung werden wir Ihnen den gesetzlichen Verzugszinssatz in Rechnung stellen. Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.“ Ferner sei in der diesem Verbraucher zur Verfügung gestellten „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ Folgendes ausgeführt: „Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt.“

36.      In beiden Rechtssachen werde in den zur Verfügung gestellten Unterlagen jedoch weder erläutert, dass der von der Deutschen Bundesbank bekanntgegebene Basiszinssatz dem Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der EZB entspreche, noch auf § 247 Abs. 1 BGB verwiesen, wo dies geregelt sei.

37.      Viertens seien in den den Verbrauchern zur Verfügung gestellten Unterlagen die wesentlichen Parameter zur Bestimmung der Vorfälligkeitsentschädigung genannt, nicht aber die genaue Formel zur Berechnung dieser Entschädigung.

38.      Fünftens werde in den in Rede stehenden Verträgen zwar das Bestehen eines Kündigungsrechts des Kreditnehmers aus wichtigem Grund erwähnt, aber weder § 314 BGB genannt, noch auf die Form und die Frist einer solchen Kündigung hingewiesen.

39.      Sechstens könne nach den in Rede stehenden Verträgen zur Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank der Ombudsmann der privaten Banken angerufen werden und die Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe, die die Behandlung einer solchen Beschwerde durch diese Einrichtung regele, auf Wunsch zur Verfügung gestellt oder auf der Internetseite des Bundesverbandes der Deutschen Banken e. V., www.bdb.de, eingesehen werden. In diesen Verträgen sei auch geregelt, dass jede Beschwerde schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle des Bundesverbandes deutscher Banken zu richten sei. Im Fall des von DT abgeschlossenen Vertrags seien dort auch die Faxnummer und die E‑Mail-Adresse angegeben, an die solche Beschwerden gerichtet werden könnten. Die in Nr. 3 der Verfahrensordnung dieser Einrichtung genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen in Bezug auf den Inhalt einer solchen Beschwerde seien in diesem Vertrag jedoch nicht genannt.

40.      Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Ravensburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass bei der Art des Kredits gegebenenfalls anzugeben ist, dass es sich um einen verbundenen Kreditvertrag handelt und/oder dass es sich um einen befristeten Kreditvertrag handelt?

2.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass bei den Bedingungen für die Inanspruchnahme des Kredits bei verbundenen Kreditverträgen zur Finanzierung eines Kaufgegenstands im Fall der Auszahlung des Kreditbetrags an den Verkäufer anzugeben ist, dass der Kreditnehmer in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit auf Bezahlung des Kaufpreises befreit wird und der Verkäufer ihm, sofern der Kaufpreis vollständig beglichen ist, den gekauften Gegenstand auszuhändigen hat?

3.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass

a)      der bei Abschluss des Kreditvertrags geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist?

b)      der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu erläutern ist, zumindest aber auf die nationalen Normen, aus denen sich die Anpassung des Verzugszinssatzes entnehmen lässt (§§ 247, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB), verwiesen werden muss?

4.      a)      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag ein konkreter vom Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg für die Ermittlung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist, so dass der Verbraucher die Höhe der bei vorzeitiger Kündigung anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann?

b)      (falls die vorstehende Frage Buchst. a bejaht wird)

Stehen Art. 10 Abs. 2 Buchst. r und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/48 einer nationalen Regelung entgegen, wonach bei unvollständigen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. r dieser Richtlinie die Widerrufsfrist gleichwohl mit Vertragsschluss beginnt und lediglich der Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung des Kredits entfällt?

5.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. s der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen,

a)      dass im Kreditvertrag auch die im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte der Parteien des Kreditvertrags angegeben werden müssen, insbesondere auch das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bei befristeten Darlehensverträgen, und dass der Paragraf, in dem dieses Kündigungsrecht geregelt ist, ausdrücklich genannt werden muss?

b)      (falls die vorstehende Frage Buchst. a verneint wird):

dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, welche die Nennung eines nationalen Sonderkündigungsrechts zu einer zwingenden Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 2 Buchst. s der Richtlinie 2008/48 macht?

c)      dass im Kreditvertrag bei sämtlichen Kündigungsrechten der Parteien des Kreditvertrags auf die bei der Ausübung des Kündigungsrechts jeweils vorgeschriebene Frist und Form für die Kündigungserklärung hinzuweisen ist?

6.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag die wesentlichen formalen Voraussetzungen für eine Beschwerde und/oder einen Rechtsbehelf im außergerichtlichen Beschwerde- und/oder Rechtsbehelfsverfahren mitgeteilt werden müssen? Ist es unzureichend, wenn insoweit auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung für das außergerichtliche Beschwerde- und/oder Rechtsbehelfsverfahren verwiesen wird?

7.      Ist bei einem Verbraucherkreditvertrag die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand der Verwirkung gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 ausgeschlossen,

a)      wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 vorgeschriebenen Pflichtangaben weder ordnungsgemäß im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist und somit die Widerrufsfrist gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 nicht begonnen hat?

b)      (falls die vorstehende Frage Buchst. a verneint wird)

wenn die Verwirkung maßgeblich auf den Zeitablauf seit Vertragsschluss und/oder auf die vollständige Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragsparteien und/oder auf die Disposition des Kreditgebers über die zurückerhaltene Darlehenssumme oder die Rückgabe der Kreditsicherheiten und/oder (bei einem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag) auf die Nutzung oder die Veräußerung des finanzierten Gegenstands durch den Verbraucher gestützt wird, der Verbraucher jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, und der Kreditgeber auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher eine entsprechende Kenntnis hat?

8.      Ist bei einem Verbraucherkreditvertrag die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 ausgeschlossen,

a)      wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 vorgeschriebenen Pflichtangaben weder ordnungsgemäß im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist und somit die Widerrufsfrist gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 nicht begonnen hat?

b)      (falls die vorstehende Frage Buchst. a verneint wird)

wenn die missbräuchliche Rechtsausübung maßgeblich auf den Zeitablauf seit Vertragsschluss und/oder auf die vollständige Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragsparteien und/oder auf die Disposition des Kreditgebers über die zurückerhaltene Darlehenssumme oder die Rückgabe der Kreditsicherheiten und/oder (bei einem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag) auf die Nutzung oder die Veräußerung des finanzierten Gegenstands durch den Verbraucher gestützt wird, der Verbraucher jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, und der Kreditgeber auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher eine entsprechende Kenntnis hat?

IV.    Würdigung

41.      Der Bitte des Gerichtshofs entsprechend, schlage ich vor, meine Schlussanträge auf die folgenden Fragen zu beschränken:

–        die erste Frage in der Rechtssache C‑33/20, die erste Frage in der Rechtssache C‑155/20 und die dritte Frage in der Rechtssache C‑187/20;

–        die sechste Frage in der Rechtssache C‑187/20;

–        die vierte Frage in der Rechtssache C‑155/20 und die siebte Frage in der Rechtssache C‑187/20;

–        die fünfte Frage in der Rechtssache C‑155/20 und die achte Frage in der Rechtssache C‑187/20.

A.      Vorbemerkungen

42.      Als Vorbemerkung ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass eine Richtlinie selbst keine Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist. Zwar sind die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte, um dem Einzelnen seinen Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Unionsrechts zu gewährleisten, verpflichtet, das nationale Recht so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht wird(5). Diese Pflicht zu einer unionsrechtskonformen Auslegung findet jedoch ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit, und zwar in dem Sinne, dass sie nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf(6). Folglich können die Antworten auf die vom vorlegenden Gericht vorgelegten Fragen von den Klägern ihren jeweiligen Kreditinstituten nur dann entgegengehalten werden, wenn die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48 nach den anerkannten Auslegungsmethoden im Einklang mit diesen Antworten ausgelegt werden können. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob dies der Fall ist.

43.      Als Zweites möchte ich betonen, dass die bisher ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Informationspflichten nach anderen, dem Schutz von Verbraucherrechten dienenden Rechtsvorschriften des Unionsrechts meines Erachtens nicht ohne Weiteres auf die Richtlinie 2008/48 entsprechend übertragbar ist. Nach den vom Gerichtshof anerkannten Auslegungsmethoden sind solche Lösungen nämlich nur dann wirklich übertragbar, wenn der Wortlaut, der Kontext und die Ziele der in Rede stehenden Rechtsvorschriften identisch oder zumindest nahezu identisch sind. In der vorliegenden Rechtssache verdient meines Erachtens der Umstand besondere Aufmerksamkeit, dass die Richtlinie 2008/48 weiter reichende Informationspflichten vorschreibt, als sie beispielsweise in der Richtlinie 93/13/EWG enthalten sind(7).

44.      Was als Drittes die mit der Richtlinie 2008/48 verfolgten Ziele betrifft, ergibt sich aus den Erwägungsgründen 4 bis 9 dieser Richtlinie, dass sie die Entwicklung eines wirksamen Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten erleichtern soll, indem die von Kreditgebern zu erteilenden Informationen harmonisiert werden und gleichzeitig sichergestellt wird, dass dieser Markt Vertrauen bei den Verbrauchern schafft, indem er ihnen ein hohes und angemessenes Schutzniveau bietet(8).

45.      Die in der Richtlinie 2008/48 enthaltenen Informationspflichten bauen daher zum einen auf der Prämisse auf, dass ein gewisses Maß an vertraglicher Standardisierung zumindest hinsichtlich der in die Verträge aufzunehmenden Informationen erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen, und zum anderen darauf, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Kreditgeber in einer unterlegenen Position befindet, was die Kenntnis von den Wirkungen des Vertrags und die anwendbaren Rechtsvorschriften angeht(9). Um diese Ziele zu erreichen, werden die Informationspflichten, die dem Kreditgeber auferlegt werden können, durch die Richtlinie 2008/48 vollständig harmonisiert(10); hierzu wird unterschieden zwischen Informationen, die vom Kreditgeber in seiner Werbung (Art. 4), in der vorvertraglichen Phase (Art. 5) und in den Verträgen selbst (Art. 10) zu erteilen sind(11).

46.      Da die Richtlinie 2008/48 Informationspflichten auf verschiedenen Stufen vorsieht, verfolgen diese Pflichten, auch wenn sie miteinander verknüpft sind, etwas unterschiedliche Ziele. Insbesondere ergibt sich aus den Erwägungsgründen 18 und 19 dieser Richtlinie, dass die in Art. 5 der Richtlinie vorgesehene Pflicht, dem Verbraucher im vorvertraglichen Stadium bestimmte Informationen zu erteilen, diesen in erster Linie in die Lage versetzen soll, verschiedene, ihm gemachte Angebote miteinander zu vergleichen und dann das geeignetste auszuwählen. Was die Pflicht nach Art. 10 der Richtlinie 2008/48 angeht, Verbrauchern im vertraglichen Stadium bestimmte Informationen zu erteilen, ergibt sich aus dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie eindeutig, dass Verbraucher in die Lage versetzt werden sollen, von ihren, sich aus dem Vertrag ergebenden Rechten und Pflichten Kenntnis zu nehmen(12). Genauer gesagt, soll mit dieser Vorschrift, wie vom Gerichtshof ausgeführt, sichergestellt werden, dass der Verbraucher über alle für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung und, insbesondere, für die Ausübung seiner Rechte erforderlichen Informationen verfügt(13).

47.      Soweit in Art. 10 der Richtlinie 2008/48 genannte konkrete Informationen dem Verbraucher bereits in der vorvertraglichen Phase mitgeteilt worden sein müssen, während andere sich nicht auf den Inhalt des Vertrags, sondern auf die auf ihn anwendbaren Rechtsvorschriften beziehen, verfolgte der Unionsgesetzgeber eindeutig das Ziel, dem Verbraucher zu ermöglichen, von seinen Rechten und Pflichten aus dem Vertrag Kenntnis zu nehmen, indem sichergestellt wird, dass er dann, wenn Probleme auftreten, anhand dieses Vertrags auf seine Frage eine Antwort finden kann, ohne dass ihm Kosten für das Auffinden der einschlägigen Informationen entstehen(14).

48.      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass angesichts des mit der Richtlinie 2008/48 insbesondere verfolgten Ziels der Erleichterung der Entwicklung eines wirksamen Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten und der hierzu herbeigeführten vollständigen Harmonisierung der Informationspflichten, unabhängig davon, welchen Lösungen der Gerichtshof in den vorliegenden Rechtssachen folgen will, diese Lösungen so präzise wie möglich sein müssen. Nur dann wäre die für das Entstehen eines solchen Marktes erforderliche Rechtssicherheit für die europäischen Marktteilnehmer gegeben.

49.      Ich schlage vor, die gestellten Fragen jetzt im Licht der vorstehenden Erwägungen zu beantworten.

B.      Erste Frage in der Rechtssache C33/20, erste Frage in der Rechtssache C155/20 und dritte Frage in der Rechtssache C187/20

50.      Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C‑33/20, seiner ersten Frage in der Rechtssache C‑155/20 und seiner dritten Frage in der Rechtssache C‑187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass der Kreditvertrag zum einen den zum Zeitpunkt seines Abschlusses geltenden Verzugszinssatz als „konkrete Zahl“ angeben und zum anderen den Mechanismus zur Anpassung dieses Zinssatzes konkret erläutern muss.

51.      Was den ersten Teil der Frage angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine der in der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Informationspflichten dadurch erfüllt werden kann, dass im Vertrag lediglich auf Rechtsvorschriften verwiesen wird(15).

52.      Die deutsche Sprachfassung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 sieht vor, dass in Verbraucherkreditverträgen „der Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten“ angegeben sein müssen, wobei die Verwendung des Begriffs „Regelung“ zu einer gewissen Unklarheit führen könnte. Mit diesem Begriff könnten nämlich die Vertragsbedingungen oder die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Rechtsvorschriften gemeint sein, so dass, um diesen Rechtsvorschriften nachzukommen, der Inhalt der geltenden Rechtsvorschriften notwendigerweise im Vertrag wiederzugeben ist. Im Fall der letzteren Alternative, die von der deutschen Regierung vertreten wird, müsste nur dann, wenn die Rechtsvorschrift den anwendbaren Zinssatz als absoluten Wert anführt, diese Zahl angegeben werden.

53.      Insoweit ist meines Erachtens einzuräumen, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 alles andere als eindeutig ist. Der Wortlaut, der Kontext und die Ziele dieser Bestimmung dürften jedoch sämtlich eher dafür sprechen, sie dahin auszulegen, dass sie die Angabe der konkreten Zahl verlangt, die dem am Tag des Vertragsabschlusses geltenden Satz entspricht. Dieser Ansicht bin ich aus folgenden Gründen.

54.      Zunächst ist festzustellen, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 selbst ergibt, dass die nach diesem Artikel erforderliche Angabe einen Zinssatz betrifft. Nach der allgemeinen Definition dieses Begriffs bezieht sich dieser auf einen Prozentsatz, d. h. auf einen Bruchteil von Hundert(16). Tatsächlich ist die Formel, der Referenzwert oder der Referenzindex, die zur Berechnung eines Zinssatzes verwendet werden, nicht der Zinssatz selbst(17). Ergänzt werden mag, dass die deutsche Sprachfassung der Richtlinie 2008/48 dann, wenn sie sich auf die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anwendbaren Rechtsvorschriften bezieht, ausdrücklicher formuliert ist, wie etwa in Art. 14 Abs. 2 („das … geltende innerstaatliche Recht“) und in Art. 14 Abs. 6 („nach geltenden Rechtsvorschriften“) bzw. Art. 15 Abs. 2 („nach den geltenden Rechtsvorschriften“).

55.      Vor allem aber bezieht sich Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 in seiner englischen Sprachfassung auf „the interest rate applicable in the case of late payments as applicable at the time of the conclusion of the credit agreement and the arrangements for its adjustment“. Auch in der französischen Sprachfassung heißt es: „le taux d’intérêt applicable en cas de retard de paiement applicable au moment de la conclusion du contrat de crédit et les modalités d'adaptation de ce taux“.

56.      Dass in dieser Bestimmung zumindest in einigen anderen Sprachfassungen eindeutig erwähnt wird, dass zum einen der anzugebende Zinssatz derjenige sein muss, der „zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags“ gilt, und dass zum anderen diese Angabe neben derjenigen der Bedingungen für seine etwaige Anpassung erfolgen muss, zeigt meines Erachtens, dass der Begriff „Zinssatz“ dahin zu verstehen ist, dass damit nicht die Definition dieses Zinssatzes oder die hierfür verwendete Berechnungsformel gemeint ist, sondern der Prozentsatz, der dem am Tag des Vertragsschlusses geltenden Zinssatz entspricht. Die Definition des Zinssatzes oder die verwendete Berechnungsformel (in den vorliegenden Rechtssachen X+5, wobei X gleich dem Wert des deutschen Basiszinses ist) ändert sich nämlich nicht ohne Änderung des Vertrags.

57.      Wäre daher der Begriff „Zinssatz“ dahin zu verstehen, dass damit die verwendete Berechnungsformel gemeint ist, hätte weder näher geregelt werden müssen, dass es sich bei diesem Zinssatz um den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Zinssatz handeln muss, noch ferner, dass die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung anzugeben ist. Insbesondere mit Blick auf diese letztere Art von Angabe wäre, sollte der Begriff „Zinssatz“ als Bezugnahme auf die Definition oder die verwendete Berechnungsformel zu verstehen sein, die Art und Weise seiner Anpassung bereits Bestandteil der Definition des Zinssatzes oder seiner Berechnungsformel in der Form einer Variablen oder, wie in der vorliegenden Rechtssache, eines Verweises auf einen Referenzwert(18).

58.      Sicherlich werden, wie von einigen Beteiligten hervorgehoben, einige Zinssätze, wie etwa die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, sich wahrscheinlich ändern, dies spricht aber meines Erachtens vielmehr für das vorgenannte Ergebnis. Es könnte insbesondere erklären, warum der anzugebende Zinssatz nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 nicht nur der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Zinssatz sein muss, sondern auch die Art und Weise der Anpassung dieses Zinssatzes anzugeben ist.

59.      Schon der Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 legt also nahe, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sie den Kreditgeber verpflichtet, konkret den Zinssatz anzugeben, der im Fall des Zahlungsverzugs des Kreditnehmers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich gelten würde.

60.      Dieses Ergebnis wird durch die Ziele und die allgemeine Systematik der Richtlinie bestätigt.

61.      Als Erstes ist festzustellen, dass Art. 3 der Richtlinie 2008/48 immer dann, wenn er einen Zinssatz definiert, festlegt, dass dieser Zinssatz in Form eines Prozentsatzes auszudrücken ist. Bei diesen Klarstellungen handelt es sich meines Erachtens nicht um Ausnahmen von der regelmäßigen Definition des Begriffs „Zinssatz“, wie die deutsche Regierung meint; vielmehr deuten sie wiederum darauf hin, dass mit diesen Definitionen geregelt werden soll, wie dieser Prozentsatz je nach Art des betreffenden Zinssatzes zu berechnen ist(19).

62.      Was in diesem Zusammenhang die Definition des Begriffs „Zinssatz“ angeht, hätte der Gesetzgeber nach meinem Eindruck dann, wenn er Kreditgeber nicht zur Angabe des tatsächlichen Prozentsatzes des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Zinssatzes, sondern zur Angabe der für diese Berechnung anzuwendenden Formel hätte verpflichten wollen, sich vermutlich vielmehr die Mühe gemacht, dies zu regeln.

63.      Als Zweites ist in Bezug auf die mit Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 verfolgten Ziele festzustellen, dass diese Bestimmung europäische Verbraucher in die Lage versetzen soll, von ihren Rechten und Pflichten Kenntnis zu nehmen. Unter diesem Gesichtspunkt mag anzuerkennen sein, dass, wie von einigen Verfahrensbeteiligten vorgetragen, unter dem Gesichtspunkt der Vertragsdurchführung, die Angabe des am Tag des Vertragsschlusses tatsächlich geltenden Zinssatzes, für sich betrachtet, kaum von Interesse ist, weil er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ändern wird.

64.      Es lässt sich jedoch kaum bestreiten, dass das Erfordernis der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Verzugszinssatzes dem Verbraucher hilft, sich der Folgen eines Zahlungsverzugs bewusst zu werden(20), und scheint mir sinnvoller zu sein, als die Verwendung einer Berechnungsformel oder eine abstrakte Bezugnahme auf einen Referenzwert oder Referenzzinssatz. Dies ist im Übrigen nicht die einzige Information, die nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 erforderlich ist. Insbesondere wird dem Problem der Aktualisierung dieser Angaben konkret dadurch Rechnung getragen, dass nach dieser Bestimmung auch die Art und Weise ihrer Anpassung anzugeben ist. Dementsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Angabe dieses Prozentsatzes nicht ausreichen würde, um den Verbrauchern in der Union die Erkenntnis zu ermöglichen, welche potenziellen Folgen ein Zahlungsverzug für sie hätte.

65.      Schließlich lässt sich feststellen, dass die Verpflichtung zur Angabe des Verzugszinssatzes nicht nur zu den in den Vertrag aufzunehmenden, sondern nach Art. 5 der Richtlinie 2008/48 auch zu den in der vorvertraglichen Phase mitzuteilenden Angaben gehört. Demzufolge ist der Begriff „anwendbarer Satz der Verzugszinsen“ dahin auszulegen, dass den Zielen sowohl von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 als auch von deren Art. 5 Abs. 1 Buchst. l dieser Richtlinie entsprochen wird.

66.      Unter diesem Aspekt betrachtet, ergibt sich, was das mit den vorvertraglichen Informationspflichten nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 verfolgte Ziel angeht, aus dem 18. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass zu diesen Zielen u. a. gehört, Vertrauen bei den Verbrauchern zu schaffen, indem „besondere Bestimmungen für die Werbung für Kreditverträge und über bestimmte Standardinformationen [vorgesehen werden], die die Verbraucher erhalten sollten, damit sie insbesondere verschiedene Angebote miteinander vergleichen können. Diese Informationen sollten in klarer, prägnant gefasster Form an optisch hervorgehobener Stelle durch ein repräsentatives Beispiel erteilt werden“(21).

67.      Insoweit ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung die verbraucherrechtlichen Vorschriften des Unionsrechts nicht anhand der Situation der Kläger des betreffenden Einzelfalls, sondern unter Bezugnahme auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auszulegen sind(22). Aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48 geht hervor, dass mit dieser Richtlinie das Ziel der Entwicklung eines transparenteren und effizienteren Kreditmarkts in einem Raum ohne Binnengrenzen verfolgt werden soll. Da zudem für den Erlass der Richtlinie Art. 95 EG (jetzt Art. 114 AEUV) als Rechtsgrundlage gewählt wurde, wonach der Erlass von Harmonisierungsmaßnahmen nur gerechtfertigt ist, wenn sie der Verbesserung der Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts dienen(23), lässt sich hieraus ableiten, dass die Vergleichbarkeit von Angeboten, die Art. 5 der Richtlinie 2008/48 erleichtern soll, nicht anhand der Situation eines nationalen, sondern vielmehr anhand derjenigen eines europäischen Verbrauchers zu verstehen ist(24).

68.      Jedenfalls ist natürlich anzuerkennen, dass der Durchschnittsverbraucher nicht über die Sachkenntnis eines Finanzfachmanns verfügt. Es darf daher sicherlich angenommen werden, dass der, gegebenenfalls in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte, Durchschnittsverbraucher nicht ohne Weiteres verschiedene Verzugszinssätze verstehen und somit vergleichen, kann, die Anwendung finden können, wenn die einzige ihm zur Verfügung gestellte Information die Berechnungsformel ist, die zur Ermittlung dieses Zinssatzes zu einem bestimmten Zeitpunkt verwendet wird, insbesondere, wenn diese Formel einen nationalen Zinssatz, Referenzwert oder Referenzindex beinhaltet. Vielmehr ist es meines Erachtens gerade das Anliegen, dem europäischen Verbraucher eine Vergleichsmöglichkeit zu geben, weshalb nach der Richtlinie 2008/48 in jedem Verbraucherkreditvertrag der geltende Zinssatz und nicht lediglich die Methode seiner Berechnung oder Anpassung anzugeben ist.

69.      Vor diesem Hintergrund mag zwar eine deutlichere Regelung dieses Punkts in der Richtlinie wünschenswert gewesen sein, doch ist im Licht insbesondere des Wortlauts von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 meines Erachtens davon auszugehen, dass die Verpflichtung zur Angabe des „Satzes der Verzugszinsen“ dahin zu verstehen ist, dass im Vertrag der Prozentsatz des Zinssatzes angegeben werden muss, der im Fall des Zahlungsverzugs des Kreditnehmers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Anwendung fände(25).

70.      Was den zweiten Teil der Frage angeht, der die Art und Weise der etwaigen Anpassung des Verzugszinssatzes betrifft, sind diese Modalitäten nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 im Kreditvertrag eindeutig ebenfalls anzugeben.

71.      Im Licht der in den Vorabentscheidungsersuchen gegebenen Erläuterungen sind die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen meines Erachtens dahin zu verstehen, dass sie sich auf den Grad der Genauigkeit der hierzu im Vertrag zu machenden Angaben beziehen. Vielleicht konkreter bezieht sich die Frage darauf, ob das Kreditinstitut in dem Fall, in dem der Zinssatz auf einem Referenzzinssatz beruht, angeben muss, von wem, wann und nach welchen Kriterien dieser Zinssatz bestimmt wird.

72.      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Kreditgeber die Anforderungen an die Information im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 nicht dadurch erfüllen kann, dass er im Vertrag lediglich auf die geltenden Rechtsvorschriften verweist(26). Art. 10 Abs. 2 Buchst. l dieser Richtlinie ist meines Erachtens jedoch nicht dahin auszulegen, dass der Kreditgeber dann, wenn zur Berechnung eines Zinssatzes ein Referenzzinssatz verwendet wird, erläutern muss, wie dieser Referenzzinssatz anzupassen ist, oder gar, gegebenenfalls und wie in der vorliegenden Rechtssache der Fall, dass der verwendete Referenzzinssatz einem von der Europäischen Zentralbank bekanntgegebenen Zinssatz entspricht.

73.      Zu diesem Ergebnis komme ich aus folgenden Gründen.

74.      Erstens ist, falls ein Zinssatz auf der Grundlage einer Formel berechnet wird, die eine Variable enthält, die Verwendung dieser Variablen die Möglichkeit oder eine der Möglichkeiten, wie der Zinssatz angepasst werden kann. Gibt es, wie in den vorliegenden Rechtssachen, keine andere Möglichkeit zur Anpassung des Zinssatzes, ist es zur Erfüllung der Anforderungen von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 daher ausreichend, wenn im Vertrag diese Formel für die Berechnung des anwendbaren Zinssatzes angegeben wird und, falls es sich bei der Variablen um einen Referenzzinssatz handelt, wer diesen Zinssatz festlegt sowie wo und wie häufig er bekanntgegeben wird.

75.      Zweitens weise ich darauf hin, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 zeitlich nach den in den vorliegenden Rechtssachen in Rede stehenden Sachverhalten geändert wurde, um klarzustellen, dass dann, wenn ein Verbraucherkreditvertrag auf einen Referenzzinssatz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 verweist(27), der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Kreditnehmer den Namen des Referenzwerts und seines Administrators sowie dessen mögliche Auswirkungen auf den Verbraucher mitteilen muss (was meines Erachtens die Angabe beinhaltet, wie häufig dieser Index bekanntgegeben wird)(28). Es wird jedoch nicht erwartet, dass der Kreditgeber darlegt, wie dieser Referenzwert selbst festgelegt wird.

76.      Schließlich erscheint die detaillierte Angabe der Art und Weise, wie der Referenzzinssatz festgelegt wird, nicht erforderlich, um die mit den Art. 5 und 10 der Richtlinie verfolgten Ziele zu erreichen; sie könnte sie ihnen sogar zuwiderlaufen. Da es sich nämlich um einen von einer Zentralbank bekanntgegebenen Referenzzinssatz handelt, kann er teils von makroökonomischen Daten und teils von geldpolitischen Erwägungen (insbesondere von Fragen der Preisstabilität und der Inflation) abhängen. Jeder Versuch, die Art und Weise der Anpassung dieses Zinssatzes zu erläutern, würde für den Kreditgeber einen im Vergleich zu anderen, in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Angaben unverhältnismäßigen Aufwand mit sich bringen. Der Umfang dieser Angaben könnte selbst die Gefahr einer Überforderung des Verbrauchers mit einer großen Bandbreite finanzieller und ökonomischer Informationen und Daten mit sich bringen(29). Eine solche Verpflichtung könnte für den Kreditgeber sehr belastend sein, und es mag bezweifelt werden, ob mangels einer klar formulierten entgegenstehenden Festlegung eine solche Verpflichtung vom europäischen Gesetzgeber jemals beabsichtigt war.

77.      In den vorliegenden Rechtssachen wird in den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen klargestellt, dass der in der Formel für die Berechnung des Verzugszinssatzes verwendete Referenzzinssatz von der Deutschen Bundesbank bekanntgegeben wird und dass dieser Zinssatz jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgelegt wird. Da es sich hierbei um einen amtlichen, auf der Website der Deutschen Bundesbank frei zugänglichen Zinssatz handelt, halte ich diese Angabe für ausreichend dafür, einen durchschnittlichen europäischen Verbraucher, von dem angenommen werden muss, dass er normal informiert und aufmerksam ist, ein Verständnis davon zu ermöglichen, von wem, wo und wann dieser Zinssatz bekanntgegeben wird.

78.      Zwar ist in diesen vertraglichen Verweisen nicht angegeben, dass der verwendete Referenzzinssatz einem von der EZB bekanntgegebenen Zinssatz entspricht. Im Wortlaut von Art. 5 oder Art. 10 der Richtlinie 2008/48 spricht indes nichts dafür, dass eine solche Angabe erforderlich ist. Für mich ist auch weder ersichtlich, inwiefern diese Informationen für die Vergleichbarkeit von Angeboten erforderlich sein sollten, noch, wie sie es dem Verbraucher erleichterten, von seinen Rechten und Pflichten Kenntnis zu nehmen. Für den Verbraucher kommt es darauf an, die sich aus dem Vertrag ergebenden Folgen zu verstehen(30), und unter diesem Gesichtspunkt ist meines Erachtens die Kenntnis dessen ausreichend, dass es sich bei dem angewandten Zinssatz um einen rechtsgültigen Zinssatz handelt und wo er zu finden ist.

79.      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Frage in der Rechtssache C‑33/20, die erste Frage in der Rechtssache C‑155/20 und die dritte Frage in der Rechtssache C‑187/20 dahin zu beantworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass der Kreditvertrag zum einen den zum Zeitpunkt seines Abschlusses geltenden Verzugszinssatz als Prozentsatz angeben muss und zum anderen, falls dieser Zinssatz sich ändern kann, die Berechnungsformel angeben muss, nach der der anwendbare Zinssatz berechnet wird, sowie, sofern insoweit auf einen Referenzzinssatz oder Referenzwert als Variable zurückgegriffen wird, das Datum der Bekanntgabe sowie wo und von wem er bekanntgegeben wurde.

C.      Sechste Frage in der Rechtssache C187/20

80.      Mit seiner sechsten Frage in der Rechtssache C‑187/20 möchte das vorlegende Gericht geklärt wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag die wesentlichen formalen Voraussetzungen für die Einleitung eines außergerichtlichen Beschwerde- und/oder Rechtsbehelfsverfahrens mitgeteilt werden müssen oder ob es ausreicht, wenn insoweit im Vertrag lediglich auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung verwiesen wird.

81.      Hingewiesen sei zunächst darauf, dass nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 in Verbraucherkreditverträgen anzugeben ist, „ob der Verbraucher Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang“. Zur Beantwortung dieser Frage ist daher zu klären, was nach dieser Bestimmung mit „Voraussetzungen für [den] Zugang“ „zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren“ gemeint ist.

82.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind unionsrechtliche Vorschriften, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen. Diese Auslegung hat unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Vorschriften, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen(31). Da die Richtlinie 2008/48 zur Bestimmung der Bedeutung der Wendung „Voraussetzungen für [den] Zugang“ „zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren“ nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, ist sie als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen und folglich unionsweit einheitlich auszulegen.

83.      Hierzu ist meines Erachtens zum einen festzustellen, dass es sich bei den Zugangsvoraussetzungen, deren Angabe im Vertrag nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 verlangt wird, um solche für „außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren“ handeln muss, wozu nicht nur interne Beschwerdeverfahren, sondern auch vor einer gesonderten Stelle stattfindende Verfahren gehören können(32). Zum anderen kann das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48, wie es bei dem Beschwerdeverfahren vor dem deutschen Ombudsmann für das Privatkundengeschäft der Fall zu sein scheint, besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterliegen und von der zuständigen Stelle auch geändert werden.

84.      Entgegen dem Vorbringen einiger Verfahrensbeteiligter können diese Umstände allein jedoch nicht eine Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 rechtfertigen, wonach ein Vertrag lediglich deshalb auf eine Website zu diesen Fragen verweisen könnte, weil es anderenfalls im Kern unmöglich sei, etwaige Änderungen der Verfahrensordnung zu handhaben. Zwar wird die Verpflichtung des Kreditgebers, in den Vertrag andere Informationen als die Adresse einer diese Verfahren betreffenden Website aufzunehmen, zwangsläufig dazu führen, dass bei einer Änderung der Liste der zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren oder der Modalitäten der Anrufung einer der zuständigen Stellen der Inhalt des Vertrags aktualisiert werden muss. Es stünde nämlich zu den Zielen der Richtlinie 2008/48 im Widerspruch, deren Art. 10 dahin auszulegen, dass der Kreditgeber eine solche Aktualisierung nicht vorzunehmen hätte, da es sich, wie ich erläutert habe, bei den in dieser Bestimmung genannten Informationen um solche handelt, die der Unionsgesetzgeber als für die Vertragsdurchführung wahrscheinlich wesentliche Informationen angesehen hat(33).

85.      Eine solche Aktualisierungspflicht stellt indes keine unzumutbare Belastung für Kreditgeber dar. Zum einen ist durch die Entwicklung von Vertragsmanagement-Tools in den letzten 20 Jahren die Kontrolle von Verträgen für den Kreditgeber wesentlich einfacher und kostengünstiger geworden. Zum anderen ist mit der Durchführung einer solchen Aktualisierung keine rechtliche Schwierigkeit verbunden. Eine Bestimmung, die das Bestehen oder Nichtbestehen dem Verbraucher zugänglicher außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren sowie die Voraussetzungen für den Zugang zu ihnen lediglich erwähnt, hat nämlich eher informativen als normativen Wert, da sie nicht den Umfang der Rechte und Pflichten der Parteien regelt. Folglich stellt die Aktualisierung dieser Informationen keine Vertragsänderung dar, der der Verbraucher beispielsweise widersprechen könnte.

86.      Jedenfalls kann festgehalten werden, dass nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 der Verbraucher eine Ausfertigung des Kreditvertrags erhalten muss. Die Verwendung des Wortes „erhalten“ beinhaltet, dass der Verbraucher nicht auf einen Internet-Link zugreifen oder irgendeine Handlung vornehmen muss, um Zugang zu den Vertragsbedingungen zu bekommen(34). Der Gerichtshof hat auch bereits entschieden, dass Kreditgeber einer Informationspflicht nach Art. 10 der Richtlinie 2008/48 nicht nachkommen können, indem sie lediglich im Vertrag angeben, wo diese Informationen zu finden sind(35).

87.      Da dem vorlegenden Gericht dies bereits bekannt sein dürfte, sind die von ihm aufgeworfenen Fragen meines Erachtens dahin zu verstehen, dass sie konkreter die Frage betreffen, was in Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 unter „Zugangsvoraussetzungen“ zu verstehen ist und, noch einmal, welcher Grad an Genauigkeit für die im Vertrag enthaltenen Angaben insoweit zu fordern ist.

88.      Hierzu ist erneut darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts sowohl deren Wortlaut und deren Ziel als auch der Kontext, der Regelung, zu der sie gehört, zu berücksichtigen sind(36).

89.      Was den Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 angeht, lässt sich aus den vom Gesetzgeber gewählten Formulierungen, nämlich im Deutschen „die Voraussetzungen für diesen Zugang“ (im Englischen „methods for having access“ oder im Französischen „modalités d'accès à ces dernières“(37)), ableiten, dass mit den den Verbrauchern zur Verfügung zu stellenden Informationen etwas anderes gemeint ist als die bloße Erwähnung verschiedener bestehender Verfahren. Meines Erachtens ist jedoch ebenso festzuhalten, dass mit diesen Formulierungen nur der „Zugang“ zu diesen Verfahren, nicht aber ihre Durchführung gemeint ist. Sie setzen nicht ein derartiges Maß an Genauigkeit voraus, dass der Kreditgeber etwa sämtliche anwendbaren Verfahrensvorschriften in allen dem Verbraucher ausgehändigten Vertragsunterlagen in extenso wiedergeben müsste.

90.      Hierfür spricht meines Erachtens auch der Kontext, in dem diese Bestimmung steht, da in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 zu Beginn bestimmt ist, dass die Angaben in klarer, prägnanter Form erfolgen müssen, was beinhaltet, dass nur die wesentlichen Informationen genannt werden müssen.

91.      Was schließlich das mit Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 verfolgte Ziel betrifft, weise ich darauf hin, dass „die Angabe, ob der Verbraucher Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang“ nicht zu den Informationen gehört, die den Verbrauchern nach Art. 5 der Richtlinie 2008/48 in der vorvertraglichen Phase zur Verfügung gestellt werden müssen. Dem dürfte klar zu entnehmen sein, dass der Unionsgesetzgeber diese Informationen nicht für den Vergleich von Angeboten, sondern vielmehr für die Lösung von Problemen, die bei der Vertragsdurchführung auftreten können, als wesentlich ansah(38). Das mit dieser Vorschrift verfolgte Ziel besteht dementsprechend darin, den Verbraucher zu ermutigen, von diesen Verfahren Gebrauch zu machen. Dies spricht meines Erachtens alles dafür, dass die erteilten Informationen ausreichend sind, um Enttäuschungen in dieser Hinsicht zu vermeiden.

92.      Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass die Information über die Zugangsvoraussetzungen zu etwaigen einschlägigen außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren, die nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 in den Vertrag aufzunehmen sind, sich auf das beschränken, was erforderlich ist, um sicherzustellen, dass der Kreditnehmer in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden kann, ob es für ihn zweckmäßig ist, eines dieser Verfahren in Anspruch zu nehmen, so dass er ferner eine solche Beschwerde oder einen solchen Rechtsbehelf einlegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Möglichkeit, seine Rechte geltend zu machen, dauerhaft genommen wird.

93.      Dieser letztgenannte Aspekt scheint mir umso wichtiger zu sein, als Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 auf jedes außergerichtliche Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren Bezug nimmt, unabhängig davon, ob es fakultativ oder obligatorisch ist. Dieses Ziel setzt meines Erachtens jedoch nicht voraus, dass die anwendbaren Verfahrensvorschriften, einschließlich der Zulässigkeit, im Einzelnen dargelegt werden müssen, solange die Nichtbeachtung dieser Vorschriften dem Verbraucher die Möglichkeit, seine Rechte geltend zu machen, nicht endgültig nimmt.

94.      Konkret bedeutet all dies, dass im Verbraucherkreditvertrag folgende Punkte angegeben sein müssen:

–        alle außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren, die dem Verbraucher zur Verfügung stehen (nicht nur diejenigen, die der Kreditgeber implizit bevorzugen würde), mit Ausnahme von Ad-hoc-Verfahren;

–        gegebenenfalls die mit ihnen verbundenen Kosten (und gegebenenfalls die Notwendigkeit einer Vertretung)(39);

–        ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist;

–        die physische oder elektronische Adresse, an die eine solche Beschwerde oder ein solcher Rechtsbehelf zu richten ist;

–        die formalen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, jedoch nur, wenn ihre Nichtbeachtung geeignet ist, zur endgültigen Ablehnung des Begehrens, ohne Möglichkeit der Mängelbehebung, zu führen.

95.      Dieses Ergebnis wird meines Erachtens durch die Richtlinie 2013/11 nicht in Frage gestellt. Zwar müssen nach Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie Unternehmer unabhängig davon, um welchen Unternehmer es sich handelt, auf ihrer Website, soweit vorhanden, und gegebenenfalls in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zwischen dem Unternehmer und einem Verbraucher nur die wichtigste(n) Stelle(n) zur alternativen Streitbeilegung (AS), der (denen) diese Unternehmer angehören, einschließlich ihrer Webadresse, angeben, sofern diese Unternehmer sich verpflichten oder verpflichtet sind, diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten. Nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie haben ihre Bestimmungen jedoch nur dann Vorrang, wenn eine ihrer Bestimmungen mit einer Bestimmung eines anderen Unionsrechtsakts über von einem Verbraucher gegen einen Unternehmer eingeleitete außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren kollidiert. Da die Richtlinie 2013/11 eine Mindestharmonisierung(40) vornimmt, kann sie mit einer anderen Richtlinie nur dann kollidieren, wenn sie einen höheren Standard als diese andere Richtlinie festlegt(41). Nachdem die Richtlinie 2008/48 eindeutig höhere Informationsanforderungen stellt als die Richtlinie 2013/11, und nicht umgekehrt(42), gibt es keinen Grund, der Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2013/11 Vorrang vor den Anforderungen von Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 einzuräumen(43).

96.      Im Ausgangsverfahren der Rechtssache C‑187/20 wird in den in Rede stehenden Verbraucherkreditverträgen die Möglichkeit genannt, ein Beschwerdeverfahren vor dem Ombudsmann (Mediator) der privaten Banken einzuleiten. Dort ist auch geregelt, dass die Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet eingesehen werden kann und dass Beschwerden schriftlich an die angegebene Adresse zu richten sind.

97.      Meines Erachtens ist davon auszugehen, dass diese Angaben zur Erfüllung der Anforderungen von Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 ausreichend sind, sofern es erstens keine sonstigen auf diese Art von Verträgen anwendbaren außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren gibt, zweitens das Beschwerdeverfahren vor dem Ombudsmann der privaten Banken kostenlos ist und keine anwaltliche Vertretung erfordert und es drittens keine sonstigen formalen Anforderungen an die Einreichung einer Beschwerde vor dieser Stelle als die, dass diese Beschwerde schriftlich an die angegebene Adresse zu richten ist, gibt, deren Nichteinhaltung den Beschwerdeführer endgültig vom Zugang zu diesem besonderen Verfahren ausschließen könnte.

98.      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die sechste Frage in der Rechtssache C‑187/20 dahin zu beantworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag Folgendes aufzuführen ist: alle außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren, die dem Verbraucher zur Verfügung stehen, und gegebenenfalls die Kosten dieser Verfahren, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, die physische oder elektronische Adresse, an die eine solche Beschwerde oder ein solcher Rechtsbehelf zu richten ist, sowie die zu beachtenden formalen Voraussetzungen, soweit ihre Nichtbeachtung zum Verlust jeglicher Möglichkeit des Verbrauchers, seine Rechte geltend zu machen, führen könnte.

D.      Vierte Frage in der Rechtssache C155/20 und siebte Frage in der Rechtssache C187/20

99.      Mit seiner vierten Frage in der Rechtssache C‑155/20 und seiner siebten Frage in der Rechtssache C‑187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass der Kreditgeber sich auf den Einwand der Verwirkung berufen kann, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht deutlich nach Ablauf der Frist nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a von 14 Tagen ab Vertragsschluss ausübt, weil eine Angabe nach Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie im Vertrag nicht enthalten oder nicht nachträglich erteilt worden ist. Das vorlegende Gericht möchte außerdem geklärt wissen, ob, falls diese Frage zu bejahen ist, der Umstand, dass der Kreditnehmer nicht wusste, dass sein Widerrufsrecht über die in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 vorgesehene Frist von 14 Tagen hinaus fortbestand, der Geltendmachung eines solchen Einwands der Verwirkung entgegenstehen kann.

100. Ausgangspunkt ist hier der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48, wonach „[d]er Verbraucher … innerhalb von vierzehn Kalendertagen ohne Angabe von Gründen den Kreditvertrag widerrufen [kann]“. Nach Satz 2 dieser Bestimmung beginnt diese Frist entweder am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags (Buchst. a) oder an dem Tag, an dem der Verbraucher „die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Artikel 10 erhält, sofern dieser nach dem … genannten Datum liegt“ (Buchst. b).

101. Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist die Frage, ob möglicherweise eine Frist gilt, nicht in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt, sondern gehört zu den durch die Richtlinie 2008/48 harmonisierten Bereichen. Dürften die Mitgliedstaaten die Länge dieser Frist in ihrem eigenen nationalen Recht regeln, könnten sie meines Erachtens nämlich die durch Art. 14 Abs. 1 Buchst. a bewirkte Harmonisierung beeinträchtigen, indem sie für die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts die Bestimmungen von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b anwenden. Damit, dass der Unionsgesetzgeber diese Regelung nicht an eine Frist geknüpft hat, wollte er den Verbrauchern bewusst einen Widerruf solange ermöglichen, wie sie nicht alle Informationen erhalten haben, und zwar unabhängig von der Art (und somit der wirtschaftlichen Bedeutung) der nicht erteilten Informationen.

102. Vor diesem Hintergrund ist das Fehlen einer Frist genau das Ergebnis, das der Unionsgesetzgeber erreichen wollte, um diejenigen Kreditgeber zu sanktionieren, die ihren Informationspflichten nach Art. 10 dieser Richtlinie nicht nachkommen. Es handelt sich daher um eine zusätzliche Sanktion neben derjenigen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 23 der Richtlinie vorsehen müssen, die aber nicht in ihr Ermessen gestellt ist.

103. Unter diesen Umständen ist der Umstand, dass Kreditgeber sich nicht auf eine Ausschlussfrist berufen können, als ein Aspekt der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkreditverträge anzusehen, von dem davon auszugehen ist, dass er in den Anwendungsbereich der durch diese Richtlinie erfolgten vollständigen Harmonisierung fällt.

104. Hiermit wird letztlich nichts anderes gesagt, als dass aus dieser gesetzlichen Regelung offenbar implizit folgt, dass ein Kreditgeber sich nicht auf den tatsächlichen Kenntnisstand des Verbrauchers berufen kann, um seinen eigenen Verstoß gegen die Informationsanforderungen nach Art. 10 dieser Richtlinie zu rechtfertigen.

105. Dies gilt erst recht, wenn man die Bestimmungen dieser Richtlinie mit denjenigen anderer, ein Widerrufsrecht für Verbraucher vorsehender Richtlinien vergleicht, wobei sich zeigt, dass der Unionsgesetzgeber dann, wenn er einem gewerbsmäßig tätigen Unternehmer die Berufung auf eine Frist ermöglichen wollte, dies ausdrücklich erwähnt hat, wie beispielsweise in Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU(44). Wenngleich diese Richtlinie zeitlich nach der Richtlinie 2008/48 ergangen ist, hat der Unionsgesetzgeber von einer Änderung der Richtlinie 2008/48 zur Verfolgung einer ähnlichen Lösung abgesehen.

106. Dies vorausgeschickt, stelle ich fest, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ein Widerrufs- und kein Rücktrittsrecht begründet(45). Da die Vertragserfüllung die natürliche Form des Erlöschens einer derartigen vertraglichen Verpflichtung ist, würde ich somit zu dem Schluss kommen, dass Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt werden kann, sobald der Kreditvertrag von beiden Parteien vollständig erfüllt worden ist.

107. Diese Schlussfolgerung wird durch den 34. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48 bestätigt, wonach diese Richtlinie ein Widerrufsrecht entsprechend den in der Richtlinie 2002/65 vorgesehenen Bedingungen vorsieht, während nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der letztgenannten Richtlinie das durch sie geschaffene Widerrufsrecht ausgeschlossen ist bei „Verträgen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt sind, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt“(46).

108. Ferner sei daran erinnert, dass der Zweck der Informationspflichten in Art. 10 der Richtlinie 2008/48 darin besteht, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, vom Umfang seiner Rechte und Pflichten bei der Vertragsdurchführung Kenntnis zu nehmen. Diese Verpflichtungen sind daher obsolet, sobald der Vertrag vollständig erfüllt worden ist. Es erscheint daher zur Erreichung der mit dieser Vorschrift verfolgten Ziele nicht erforderlich, dem Verbraucher die Ausübung seines Widerrufsrechts zu ermöglichen, sobald der Vertrag tatsächlich bereits erfüllt ist.

109. Vor diesem Hintergrund schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vierte Frage in der Rechtssache C‑155/20 und die siebte Frage in der Rechtssache C‑187/20 dahin zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass der Kreditgeber den Verbraucher nicht an der Ausübung seines Widerrufsrechts hindern darf, falls noch nicht alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie genannten Informationen in den Kreditvertrag aufgenommen sind. Dieses Recht kann jedoch nicht mehr ausgeübt werden, sobald alle vom Vertrag erfassten Verpflichtungen vollständig erfüllt sind.

E.      Fünfte Frage in der Rechtssache C155/20 und achte Frage in der Rechtssache C187/20

110. Mit der fünften Frage in der Rechtssache C‑155/20 und der achten Frage in der Rechtssache C‑187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Kreditgeber der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten kann, wenn seit dem Vertragsschluss bereits ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist.

111. Zunächst ist festzustellen, dass die Richtlinie 2008/48 keine Vorschriften über einen möglichen Missbrauch der von ihr eingeräumten Rechte enthält. Außerdem ist es den Mitgliedstaaten verwehrt, sich auf Bestimmungen oder Grundsätze, selbst wenn sie im Verfassungsrang stehen, zu berufen, um die Anwendung des Unionsrechts zu verhindern(47).

112. Festgehalten sei indes, dass im Unionsrecht der allgemeine Rechtsgrundsatz verankert ist, wonach die Rechtsunterworfenen sich nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Rechtsvorschriften der Union berufen dürfen(48). Demzufolge ist in den unionsrechtlich geregelten Bereichen die Möglichkeit, sich auf den missbräuchlichen Charakter der Ausübung eines Rechts durch eine Person zu berufen, das ihr aus diesem Recht erwächst, ausschließlich anhand dieses Grundsatzes und nicht anhand der Anforderungen des nationalen Rechts zu beurteilen.

113. Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens ist es Sache des Gerichtshofs, die Tragweite eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Unionsrechts klarzustellen, indem er gegebenenfalls die Auslegung dieses Grundsatzes unter den vom vorlegenden Gericht in seiner Frage in Betracht gezogenen Umständen konkretisiert(49), und es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob diese Situation dem Sachverhalt der Rechtssache entspricht, und folglich zu einer endgültigen Entscheidung über die richtige Anwendung dieses Grundsatzes im Einzelfall zu gelangen(50).

114. Was den allgemeinen Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs angeht, hatte der Gerichtshof bereits Gelegenheit zu betonen, dass die Anwendung dieses Grundsatzes das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Tatbestandsmerkmals verlangt(51).

115. Was das objektive Merkmal anbelangt, bedeutet dies, dass sich aus der Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Voraussetzungen das durch Ausübung des betreffenden Rechts eintretende Ergebnis eindeutig gegen die mit diesen Vorschriften verfolgten Ziele verstößt(52).

116. Was das subjektive Merkmal anbelangt, muss sich aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ergeben, dass der wesentliche Zweck der betreffenden Handlungen darin besteht, einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Anwendung des Unionsrechts zu erlangen. Demzufolge ist der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken nicht anwendbar, wenn die in Rede stehenden Handlungen, also insbesondere die Entscheidung, bestimmte rechtliche Optionen auszuüben oder bestimmte Gestaltungen zu wählen, wahrscheinlich eine andere eigenständige Rechtfertigung haben als die bloße Erlangung eines solchen Vorteils(53).

117. In der vorliegenden Rechtssache ist unstreitig, dass der Zweck des Widerrufsrechts nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 darin besteht, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, seine Entscheidung rückgängig zu machen, wenn er es nach Erhalt aller in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Informationen letztlich für besser hält, den vorgeschlagenen Kredit nicht aufzunehmen(54).

118. Ich möchte jedoch betonen, dass es in dem dem vorlegenden Gericht zur Entscheidung vorliegenden Fall nicht um die Ausübung des Widerrufsrechts als solches geht, sondern um die Möglichkeit einer Berufung auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/48, wonach dieses Recht ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden kann, solange dem Verbraucher die in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Informationen nicht mitgeteilt worden sind. Wie ich bereits erläutert habe, besteht der Zweck dieser Bestimmung meines Erachtens gerade darin, Kreditgeber dafür zu bestrafen, dass sie die erforderlichen Informationen nicht erteilen.

119. Insoweit dürfte meines Erachtens in Fällen dieser Art, in denen die erforderlichen Informationen nicht vorgelegt wurden, allein der Umstand, dass ein Verbraucher sein Widerrufsrecht mehrere Jahre nach Vertragsschluss ausübt, zu diesem Ziel niemals in Widerspruch stehen können, sondern vielmehr mit ihm völlig im Einklang stehen(55).

120. Da das erste Tatbestandsmerkmal eines Rechtsmissbrauchs unter den gegebenen Umständen zwangsläufig nicht gegeben sein kann, kann ein Kreditgeber meines Erachtens einer Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher in einem späten Stadium nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten, wenn der Kreditgeber ihm zuvor nicht alle Informationen nach Art. 10 der Richtlinie 2008/48 mitgeteilt hatte.

121. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kläger, selbst diejenigen, bei denen der Kreditvertrag zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts noch nicht vollständig durchgeführt war, zu Recht behaupten, dass der Kreditgeber aufgrund dieses Widerrufs verpflichtet sei, ihnen die gezahlten Monatsraten nebst Zinsen gegen Rückgabe des Fahrzeugs an den Verkäufer in voller Höhe zu erstatten. Der Umstand, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch Verbraucher nicht missbräuchlich ist, bedeutet nämlich nicht, dass sie die von den Klägern geltend gemachten Folgen haben sollte oder gar könnte.

122. Insoweit sei als Erstes darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2008/48 vorsehen müssen, dass der Verbraucher dem Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts nicht nur die Darlehenssumme, sondern auch die hierauf aufgelaufenen Zinsen zurückzuzahlen hat, die auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes ab dem Zeitpunkt der „Inanspruchnahme“ des Kredits durch den Verbraucher (d. h. im allgemeinen Sprachgebrauch: der Verwendung)(56) bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens zu berechnen sind.

123. Zwar können die Mitgliedstaaten im Rahmen der Sanktionen, die sie nach Art. 23 der Richtlinie 2008/48 einzuführen haben, vorsehen, dass das Fehlen bestimmter Pflichtangaben im Kreditvertrag zum Verlust der Kreditzinsen führen kann. Wie sich jedoch aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, müssen die im Falle eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu verhängenden Sanktionen verhältnismäßig sein. Aus alledem folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt(57).

124. Unter diesem Gesichtspunkt ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die Darlehenszinsen nicht nur eine Vergütung für die Verwaltung des Darlehens darstellen, sondern gegebenenfalls auch den Geldwertverlust ausgleichen. Zum anderen führt das Unterbleiben irgendeiner Angabe nach Art. 10 der Richtlinie 2008/48 schon zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist. Demzufolge dürfte bei Informationen, die sich nicht auf den Inhalt des Vertrags, sondern lediglich auf dessen rechtliches Umfeld beziehen, wie etwa bei Informationen über außergerichtliche Verfahren, deren Nichtangabe im Vertrag einen vollständigen Verlust dieses Zinsanspruchs nicht rechtfertigen(58). Eine solche Nichtangabe ist weitaus weniger schwerwiegend als z. B. das Fehlen einer Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Antragstellers(59) oder das Fehlen der Angabe der AS oder bestimmter Informationen über die Kosten des Darlehens für den Verbraucher(60). Die Mitgliedstaaten verfügen in dieser Hinsicht meines Erachtens über einen gewissen Ermessensspielraum und können vorsehen, dass die fehlende Zurverfügungstellung bestimmter Angaben, die nicht mit den Verpflichtungen der Parteien zusammenhängen, durch die Zuerkennung eines pauschalen Schadensersatzes auszugleichen ist.

125. Ebenso dürfte es in den Fällen, in denen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Verzugszinssatz als konkrete Zahl, wie in der ersten Frage erwähnt, nicht ausdrücklich genannt worden ist, da diese Angabe sich nicht auf die Kosten des Kredits selbst, sondern auf einen etwaigen Verzug bezieht, meines Erachtens eher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn dieses Versäumnis dadurch geheilt würde, dass der Kreditgeber seinen Anspruch auf die im Vertrag vorgesehenen Verzugszinsen (nicht die Darlehenszinsen) verlöre, erforderlichenfalls erweitert um die Zuerkennung von Schadensersatz.

126. Als Zweites ist zu den Folgen des Widerrufs eines Kreditvertrags für einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die mit diesem Kredit finanziert werden, festzustellen, dass diese Folgen in der Richtlinie 2008/48 nicht geregelt sind(61). Zwar kann in einem solchen Fall der aufgenommene Kredit als verbundener Kredit angesehen werden, falls die Voraussetzungen nach Art. 3 Buchst. n der Richtlinie 2008/48 erfüllt sind. Die einzige Bestimmung der Richtlinie 2008/48, die sich auf die Folgen der Ausübung eines Widerrufsrechts bei verbundenen Krediten bezieht, nämlich Art. 15 Abs. 1, betrifft jedoch den Fall, dass ein Verbraucher dieses Recht in Bezug auf einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ausübt. Es gibt jedoch keine Bestimmung, die den Fall regelt, dass das ausgeübte Widerrufsrecht einen Kredit betrifft.

127. Daraus lässt sich somit schließen, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Wirkungen einer Ausübung des Widerrufsrechts bei Verbraucherkrediten für durch diese finanzierte Kaufverträge näher zu regeln. Dies wird durch den 35. Erwägungsgrund bestätigt, der lautet, „[t]ritt ein Verbraucher von einem Kreditvertrag, aufgrund dessen er Waren erhalten hat, zurück … sollte diese Richtlinie unbeschadet anderer Vorschriften der Mitgliedstaaten gelten, die die Rückgabe der Waren oder damit zusammenhängende Fragen regeln“.

128. Auch wenn das Ermessen der Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht nicht unbegrenzt ist, da sie die Wirksamkeit des in der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Widerrufsrechts nicht beeinträchtigen dürfen, sind sie gleichwohl befugt, die Folgen der Ausübung dieses Rechts für den Kaufvertrag zu regeln. Ich kann insbesondere nicht erkennen, was einen Mitgliedstaat daran hindern sollte, dem Verkäufer, wenn die Ausübung des Widerrufsrechts zur rückwirkenden Aufhebung des Kaufs führt, eine Berücksichtigung des infolge ihrer Benutzung durch den Verbraucher eingetretenen Wertverlusts der zurückgegebenen Waren zu ermöglichen.

129. Meines Erachtens wäre sogar naheliegend, die Ansicht zu vertreten, dass die Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen verpflichtet sind, vorzuschreiben, dass der Verbraucher dem Verkäufer eine solche Entschädigung zahlt, wie im Übrigen im Rahmen ihres jeweiligen Anwendungsbereichs in Art. 7 der Richtlinie 2002/65 und in Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83 vorgesehen ist(62). Das Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung ist nämlich ein den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsatz, der vom Gerichtshof zumindest implizit als einer der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts anerkannt worden ist(63). Nach diesem Grundsatz hat eine Person, die einen Verlust erlitten hat, der zu einem Vermögenszuwachs bei einer anderen Person geführt hat, ohne dass ein gültiger Rechtsgrund für diese Bereicherung besteht, gegen den Bereicherten einen Herausgabeanspruch bis zur Höhe dieses Verlusts(64).

130. Da es sich bei dem in den vorliegenden Rechtssachen in Rede stehenden Widerrufsrecht um eine Frage des Unionsrechts handelt, müssen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Folgen der Ausübung dieses Rechts den vom Gerichtshof festgestellten Grundsatz des Bereicherungsverbots beachten.

131. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass dann, wenn nach dem nationalen Recht im Falle eines Widerrufs des Kreditvertrags ein etwaiger verbundener Kaufvertrag als aufgehoben gilt, dem Verkäufer möglicherweise ein Schaden entsteht, während der Käufer wahrscheinlich einen Vermögenszuwachs erfährt. Dies ist typischerweise der Fall beim Verkauf eines kreditfinanzierten Fahrzeugs, da das Auto am Gebrauchtwagenmarkt je nach Marke und Modell mit dem ersten gefahrenen Kilometer einen Wertverlust von 10 % bis 30 % erfährt. So wird dem Verkäufer, der ein Fahrzeug zurücknehmen müsste, zwangsläufig ein Verlust entstehen. Was den Käufer betrifft, wird er zwangsläufig den Wert seines Vermögens steigern, da er diesen Wertverlust nicht tragen muss.

132. Zwar kann der Grundsatz des Bereicherungsverbots keine Anwendung finden im Fall eines Verschuldens, so dass er nicht anwendbar wäre, wenn der Verkäufer gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/48 tatsächlich verstoßen hätte. Der Verkäufer der Waren ist jedoch nur dann als Mitverantwortlicher für einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 durch unzureichende Angaben in dem unterzeichneten Kreditvertrag anzusehen, wenn der Verkäufer am Abschluss oder an der Vorbereitung des Kreditvertrags beteiligt war, was lediglich einen der Fälle darstellt, der unter den Begriff „verbundener Kredit“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n der Richtlinie 2008/48 fällt(65). In jedem anderen Fall sollte der Verkäufer sich auf den Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung berufen können.

133. Dementsprechend können die Mitgliedstaaten meines Erachtens für den Fall, dass ein Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, zumindest freiwillig vorsehen, dass der Verkäufer von der Rückzahlung einen Abzug für den Wertverlust des Fahrzeugs vornimmt. Es ist meines Erachtens zuzugestehen, dass diese Lösung einen Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten könnte, dies ist meines Erachtens jedoch eine regelmäßige Folge des Umstands, dass er die betreffenden Waren oder Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit nutzen konnte(66). Selbst wenn die Ausübung des Widerrufsrechts durch einige der Kläger sich als nicht rechtsmissbräuchlich erweist, kann der Verkäufer somit zur vollständigen Rückerstattung des Werts der Fahrzeuge an den Käufer nur dann verpflichtet sein, wenn das nationale Recht eine solche Lösung als Sanktion für den Verstoß des Verkäufers gegen bestimmte Verpflichtungen, wie etwa die Verpflichtung, Käufern die Dienstleistungen ausschließlich solcher Kreditunternehmen anzubieten, deren Verträge mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/48 im Einklang stehen, ausdrücklich vorsieht. Die Feststellung, was geltendes Recht ist, ist Sache der nationalen Gerichte.

134. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die fünfte Frage in der Rechtssache C‑155/20 und die achte Frage in der Rechtssache C‑187/20 dahin zu beantworten, dass der Kreditgeber der Ausübung des Widerrufsrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher den unionsrechtlichen Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht allein mit der Begründung entgegenhalten kann, dass seit Vertragsschluss bereits ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist. Aus den soeben dargelegten Gründen bedeutet dies jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten nicht befugt – oder gar verpflichtet – sind, im Rahmen ihrer eigenen Rechtsordnung geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass den Kreditgebern aufgrund der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher kein finanzieller Verlust entsteht.

V.      Ergebnis

135. Meines Erachtens sollte der Gerichtshof die vom Landgericht Ravensburg (Deutschland) vorgelegten Fragen wie folgt beantworten:

1.      Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass der Kreditvertrag zum einen den zum Zeitpunkt seines Abschlusses geltenden Verzugszinssatz als Prozentsatz angeben muss und zum anderen, falls dieser Zinssatz sich ändern kann, die Berechnungsformel angeben muss, nach der er berechnet wird, sowie, sofern insoweit auf einen Referenzzinssatz oder Referenzwert als Variable zurückgegriffen wird, das Datum seiner Bekanntgabe sowie wo und von wem er bekanntgegeben wurde.

2.      Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag Folgendes aufzuführen ist: alle außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren, die dem Verbraucher zur Verfügung stehen, und gegebenenfalls die Kosten dieser Verfahren, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, die physische oder elektronische Adresse, an die eine solche Beschwerde oder ein solcher Rechtsbehelf zu richten ist, sowie die zu beachtenden formalen Voraussetzungen, soweit ihre Nichtbeachtung zum Verlust jeglicher Möglichkeit des Verbrauchers, seine Rechte geltend zu machen, führen könnte.

3.      Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass der Kreditgeber den Verbraucher nicht an der Ausübung seines Widerrufsrechts hindern darf, falls noch nicht alle in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Angaben in den Kreditvertrag aufgenommen sind. Dieses Recht kann jedoch nicht mehr ausgeübt werden, sobald alle vom Vertrag erfassten Verpflichtungen vollständig erfüllt sind.

4.      Der Kreditgeber kann der Ausübung des Widerrufsrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher den unionsrechtlichen Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht allein mit der Begründung entgegenhalten, dass seit Vertragsschluss bereits ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, sofern die erforderlichen Informationen vom Kreditgeber nicht vorgelegt wurden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten nicht befugt – oder gar verpflichtet – sind, im Rahmen ihrer eigenen Rechtsordnung geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass den Kreditgebern aufgrund der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher kein finanzieller Verlust entsteht.


1      Originalsprache: Englisch.


2      Die vorliegenden Rechtssachen verdeutlichen ferner, dass es im Verbraucherrecht der Union je nach Art der betreffenden Tätigkeit teils unterschiedliche Ansätze zum Umfang bestimmter Informationspflichten oder des Widerrufsrechts gibt und dass möglicherweise eine vollständige Überarbeitung der bestehenden Regelungen notwendig ist, um die verschiedenen Bestimmungen miteinander kohärenter zu gestalten.


3      Was diese Dokumente angeht, geht das vorlegende Gericht offenbar davon aus, dass sie von dem in den Rechtssachen C‑33/20 und C‑155/20 genannten Problem der Paginierung nicht betroffen seien und daher aus Sicht des deutschen Rechts als Vertragsbestandteil angesehen werden könnten.


4      Im Vertrag von DT sei ferner festgelegt, dass der Kredit in gleichbleibenden Monatsraten und einer höheren Schlussrate zurückzuzahlen sei.


5      Urteil vom 7. August 2018, Smith (C‑122/17, EU:C:2018:631, Rn. 39). Vgl. hierzu auch Urteile vom 19. April 2016, DI (C‑441/14, EU:C:2016:278, Rn. 31), und vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation (C‑193/17, EU:C:2019:43, Rn. 73).


6      Vgl. hierzu Urteile vom 19. April 2016, DI (C‑441/14, EU:C:2016:278, Rn. 32), vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation (C‑193/17, EU:C:2019:43, Rn. 74), und vom 5. September 2019, Pohotovosť (C‑331/18, EU:C:2019:665, Rn. 56).


7      Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).


8      Vgl. ferner Urteil vom 5. September 2019, Pohotovosť (C‑331/18, EU:C:2019:665, Rn. 41), und vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis (C‑66/19, EU:C:2020:242, Rn. 36).


9      Die Frage der Unterlegenheit des Verbrauchers in Bezug auf die Verhandlungsposition ist in anderen unionsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den in der Richtlinie 93/13 enthaltenen Vorschriften, in einschlägigerer Weise geregelt.


10      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România (C‑602/10, EU:C:2012:443, Rn. 38).


11      Unter diesem Gesichtspunkt ist wichtig, im Blick zu behalten, dass sich die Richtlinie 2008/48 auf vertragliche Informationspflichten konzentriert und nicht etwa Fragen des Vertragsinhalts oder der Verpflichtungen betrifft, die die Parteien hätten eingehen sollen oder nicht. Daher sind, wie in Art. 10 Abs. 1 geregelt, bestimmte, nach nationalem Recht für die Wirksamkeit des Austauschs der Einwilligungen bestehende Formerfordernisse nicht ohne Weiteres für die Beurteilung relevant, ob die nach dieser Richtlinie bestehenden Informationspflichten erfüllt sind.


12      Urteile vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 31), und vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis (C‑66/19, EU:C:2020:242, Rn. 35).


13      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis (C‑66/19, EU:C:2020:242, Rn. 45).


14      In der Praxis lesen, abgesehen von den rechtlich Interessierten, sehr wenige Verbraucher, die Verträge, die sie unterzeichnen, im Detail. Vgl. insbesondere Office of Fair Trading, „Consumer contracts“, Februar 2011, S. 1, 116. Erst in der Phase der Vertragsdurchführung, wenn Probleme auftreten, beginnt der Verbraucher, sich für den Inhalt des Vertrags zu interessieren.


15      Vgl. Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (C‑92/11, EU:C:2013:180, Rn. 50), und vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis (C‑66/19, EU:C:2020:242, Rn. 47 und 48). Zwar muss nach der Rechtsprechung ein „Vertrag“ im Sinne des Begriffs der Richtlinie 2008/48, und nicht im Sinne der für seine Wirksamkeit maßgebenden Bestimmungen, nicht unbedingt in einem einzigen Dokument enthalten sein. Da das Hauptziel der Richtlinie 2008/48 jedoch darin besteht, den Umfang der Informationspflichten, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten vorgesehen werden können, zu harmonisieren, kann es nicht darauf ankommen, ob Bestimmungen, die zwingende Regelungen enthalten, in einem Mitgliedstaat Bestandteil des Vertrags im Sinne der Richtlinie 2008/48 sein müssen, da dies zu diesem Ziel im Widerspruch stünde. Angesichts dessen, dass die Richtlinie 2008/48 auf Informationen ausgerichtet ist, ist der Begriff „Vertrag“ meines Erachtens eindeutig dahin zu verstehen, dass damit ein oder mehrere physische Dokumente gemeint sind. Dies wird durch Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie bestätigt, wonach allen Vertragsparteien eine Ausfertigung des Kreditvertrags auszuhändigen ist.


16      Vgl. z. B. Cambridge Dictionary. Sowohl in der finanzwirtschaftlichen als auch in der allgemeinsprachlichen Bedeutung besteht ein Unterschied zwischen einem Zins- und einem Referenzzinssatz: Während der Erstere sich auf den Prozentsatz zur Berechnung eines als Gegenleistung für eine Leistung oder als Schadensersatz zu zahlenden Betrags bezieht, bezieht sich der Letztere auf die Verwendung eines Referenzwerts in Gestalt eines Zinssatzes zur Berechnung dieser Vergütung. Vgl. die Definition des Begriffs „reference rate“ auf der globalen Referenz-Website im Finanzwesen Investopedia. Es ist lediglich durch sprachliche Ungenauigkeiten bedingt, wenn der Begriff „Zinssatz“ bisweilen nicht im Sinne eines Bruchteils von Hundert, sondern im Sinne der Formel zu seiner Berechnung zu einem bestimmten Zeitpunkt verwendet wird.


17      Zwar heißt es in Art. 3 Buchst. j der Richtlinie 2008/48, dass sich „Sollzinssatz“ auf einen möglicherweise variablen Zinssatz bezieht. In der Mathematik oder im Finanzwesen ist ein Zinssatz jedoch variabel, wenn sich der ausgedrückte Prozentsatz ändern kann. Dass ein Zinssatz variabel sein kann, bedeutet daher nicht, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 als Bezugnahme auf eine Berechnungsformel verstanden werden sollte.


18      Das Vorbringen der deutschen Regierung, wonach dann, wenn Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen wäre, dass damit eine konkrete Zahl gemeint wäre, dies im Licht von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/48 zur Folge hätte, dass sich die Widerrufsfrist bei jeder Änderung dieses Satzes verlängern würde, erscheint mir nicht sehr stichhaltig, da nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 gerade nur die Angabe des am Tag des Vertragsschlusses geltenden Zinssatzes erforderlich ist.


19      Diesem Verständnis steht Art. 3 Buchst. k letzter Satz der Richtlinie 2008/48 nicht entgegen, wonach dann, wenn im Kreditvertrag nicht alle Sollzinssätze festgelegt sind, der Sollzinssatz nur für diejenigen Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit als vereinbart gilt, für die die Sollzinssätze ausschließlich durch einen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten bestimmten festen Prozentsatz festgelegt wurden. Art. 3 Buchst. j der Richtlinie ist nämlich zu entnehmen, dass feste Sollzinssätze eine Untergruppe der Sollzinssätze sind, die ihrerseits stets Prozentsätze sind, da es sich nach dem Wortlaut dieser Bestimmung um einen „als festen oder variablen periodischen Prozentsatz ausgedrückten Zinssatz“ handelt (Hervorhebung nur hier). Dementsprechend ist Art. 3 Buchst. k der Richtlinie dahin zu verstehen, dass dann, wenn nicht alle den anwendbaren Sollzinssatz ausdrückenden Prozentsätze im Vertrag festgelegt sind, diese Zinssätze als nur für die Zeiträume festgelegt gelten, für die sie ausschließlich durch einen bestimmten, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten festen Prozentsatz und nicht durch Prozentsätze, die zu einem bestimmten Zeitpunkt durch Anwendung einer Formel oder eines Referenzindexes berechnet werden, bestimmt wurden.


20      In der Praxis ist der geltende Verzugszinssatz im Allgemeinen gesetzlich festgelegt. Was in diesem Zusammenhang im Licht des mit der Richtlinie verfolgten Ziels der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus seine Bedeutung behält, ist die Möglichkeit für den Verbraucher, eine klare Vorstellung von diesem Zinssatz zu erlangen.


21      Hervorhebung nur hier.


22      Vgl. z. B. Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska u. a. (C‑84/19, C‑222/19 und C‑252/19, EU:C:2020:631, Rn. 74).


23      Urteil vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Parlament und Rat (C‑376/98, EU:C:2000:544, Rn. 95).


24      Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Schyns (C‑58/18, EU:C:2019:120, Nr. 43) und entsprechend die Begründung des Gerichtshofs im Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (C‑614/17, EU:C:2019:344, Rn. 46 bis 50).


25      Insoweit möchte ich darauf hinweisen, dass diesem Ergebnis nicht entgegensteht, dass manche Verträge variable Zinssätze haben mögen. Zum einen hindert dieser Umstand nicht daran, den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Basiszinssatz anzugeben. Zum anderen können Vertragsmanagement-Tools genutzt werden, um etwaige Aktualisierungen von Verbraucherinformationen zu verwalten.


26      Vgl. entsprechend Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis (C‑66/19, EU:C:2020:242, Rn. 48).


27      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. 2016, L 171, S. 1). Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung definiert einen „Referenzwert“ als „jeden Index, auf den Bezug genommen wird, um den für ein Finanzinstrument oder einen Finanzkontrakt zahlbaren Betrag oder den Wert eines Finanzinstruments zu bestimmen, oder einen Index, der verwendet wird, um die Wertentwicklung eines Investmentfonds zwecks Rückverfolgung der Rendite dieses Indexes oder der Bestimmung der Zusammensetzung eines Portfolios oder der Berechnung der Anlageerfolgsprämien (Performance Fees) zu messen“.


28      Im Fall eines Verzugszinssatzes, der auf der Grundlage eines von einer Zentralbank herausgegebenen Referenzindexes berechnet wird, setzt die Unterrichtung des Verbrauchers über die möglichen Auswirkungen dieses Indexes voraus, dass der Verbraucher darüber informiert wird, wie der jeweilige Index sich abbildet, d. h. über die Formel für die Berechnung des Verzugszinssatzes, in die dieser Index einfließt, sowie über die Periodizität, mit der der jeweilige Index bekanntgegeben wird, da diese wiederum maßgebend für die Volatilität des geltenden Zinssatzes ist.


29      Im Übrigen werden die Referenzwerte, Indizes oder Zinssätze, die zur Berechnung eines Verzugszinssatzes herangezogen werden können, im Allgemeinen im nationalen Recht festgelegt, was auch im deutschen Recht der Fall ist.


30      Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska u. a. (C‑84/19, C‑222/19 und C‑252/19, EU:C:2020:631, Rn. 75).


31      Urteil vom 21. Oktober 2020, Möbel Kraft (C‑529/19, EU:C:2020:846, Rn. 21). Dies gilt umso mehr, als die Richtlinie 2008/48 in den von ihr erfassten Bereichen eine vollständige Harmonisierung bewirkt.


32      Vgl. in diesem Sinne Art. 24 der Richtlinie 2008/48: „dabei sind gegebenenfalls die bestehenden Einrichtungen zu nutzen“. Hervorhebung nur hier.


33      Wie ich erläutert habe, lässt sich daraus, dass die Richtlinie Informationspflichten auf verschiedenen Stufen des Vertragsprozesses vorsieht und dass einige der genannten Informationen nicht unmittelbar mit dem Vertrag zusammenhängen, wie z. B. die Informationen über das Bestehen außergerichtlicher Verfahren, ableiten, dass Art. 10 der Richtlinie 2008/48 den Vertrag zumindest teilweise zu einem Dokument machen soll, das der Verbraucher bei seiner Durchführung heranziehen kann, wenn er Fragen hat.


34      Urteil vom 5. Juli 2012, Content Services (C‑49/11, EU:C:2012:419, Rn. 36 und 37).


35      Vgl. z. B. Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (C‑92/11, EU:C:2013:180, Rn. 50), und vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis (C‑66/19, EU:C:2020:242, Rn. 46 bis 49).


36      Vgl. z. B. Urteile vom 12. Juni 2014, Lukoyl Neftohim Burgas (C‑330/13, EU:C:2014:1757, Rn. 59), oder vom 27. März 2019, slewo (C‑681/17, EU:C:2019:255, Rn. 31).


37      Zwar ist die Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren in den „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ genannt, die in der vorvertraglichen Phase mitzuteilen sind. Festzuhalten ist indes, dass nach Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie die Verwendung dieses Dokuments die Vermutung begründet, dass der Kreditgeber nicht nur den in dieser Richtlinie festgelegten Informationspflichten, sondern auch den in der Richtlinie 2002/65 enthaltenen Pflichten nachgekommen ist, nach deren Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a diese Informationen vor Abschluss des Fernabsatzvertrags mitzuteilen sind. Daraus folgere ich, dass diese Information in diesem Dokument nur dann gegeben werden muss, wenn der betreffende Vertrag auch in den Anwendungsbereich der zweitgenannten Richtlinie fällt.


38      Vgl. in diesem Sinne 47. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. 2013, L 165, S. 63). Ich bin nicht vollends davon überzeugt, dass, wie eine oberflächliche Betrachtung von Rn. 34 des Urteils vom 25. Juni 2020, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (C‑380/19, EU:C:2020:498), nahelegen könnte, die Verfügbarkeit eines oder mehrerer außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für einen Verbraucher für dessen Entscheidung über die Unterzeichnung des Vertrags von grundlegender Bedeutung ist. Zugestandenermaßen könnte dann, wenn die Mitgliedstaaten zwingende, kostenintensive vorgerichtliche Verfahren vorschreiben könnten, ein Verbraucher durch die Information über die Verfügbarkeit eines solchen Verfahrens vom Abschluss des Vertrags abgehalten werden. Der Gerichtshof hatte jedoch bereits Gelegenheit, klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten, um dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nachzukommen, vorsehen müssen, dass verpflichtende Verfahren zur alternativen Streitbeilegung, keine oder nur sehr geringe Kosten mit sich bringen dürfen. Vgl. Urteil vom 14. Juni 2017, Menini und Rampanelli (C‑75/16, EU:C:2017:457, Rn. 61).


39      Hingewiesen sei indes darauf, dass der Gerichtshof für Verfahren nach der Richtlinie 2013/11 entschieden hat, dass Verbraucher nicht verpflichtet werden dürfen, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Vgl. Urteil vom 14. Juni 2017, Menini und Rampanelli (C‑75/16, EU:C:2017:457, Rn. 64). Diese Richtlinie erfasst allerdings zum einen nicht alle außergerichtlichen Verfahren nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48. Zum anderen könnten bestimmte Verfahren eine nicht anwaltliche Vertretung, etwa durch eine Verbraucherschutzorganisation, voraussetzen.


40      Siehe Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2013/11.


41      Vgl. entsprechend Gutachten 1/03 (Neues Übereinkommen von Lugano) vom 7. Februar 2006 (EU:C:2006:81, Rn. 127).


42      Dies mag dadurch begründet sein, dass die Richtlinie 2013/11 für jede Art von Rechtsgeschäft gilt.


43      Dies mag erklären, warum der Gesetzgeber, obwohl die Richtlinie 2013/11 zeitlich nach der Richtlinie 2008/48 ergangen ist, eine Änderung der Richtlinie 2008/48 nicht für erforderlich hielt. Andererseits ist festzustellen, dass die jeweiligen Informationspflichten unterschiedlichen Umfang haben. Die Informationspflicht nach der Richtlinie 2013/11 bezieht sich nämlich, wie in deren Art. 2 Abs. 1 vorgesehen, nur auf außergerichtliche Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren, an denen eine nachhaltige Streitbeilegungsstelle beteiligt ist. Zudem betrifft die Richtlinie 2008/48 nur den Vertrieb von Verbraucherkreditdienstleistungen, während die Richtlinie 2013/11 alle kommerziellen Rechtsgeschäfte betrifft.


44      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).


45      So regelt z. B. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABl. 1990, L 330, S. 50), um den es in den Urteilen vom 19. Dezember 2013, Endress (C‑209/12, EU:C:2013:864), und vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner und Gmoser (C‑355/18 und C‑356/18, EU:C:2019:1123), ging, ein Rücktrittsrecht. Das Gleiche gilt für Art. 5 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. 1985, L 372, S. 31), um den es im Urteil vom 10. April 2008, Hamilton (C‑412/06, EU:C:2008:215), ging. Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2011/83 aufgehoben und ersetzt, die eine andere Lösung verfolgt, da sie jetzt ein Widerrufsrecht, jedoch ausdrücklich auch eine Frist vorsieht.


46      Vgl. auch den 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/65 und Urteil vom 11. September 2019, Romano (C‑143/18, EU:C:2019:701, Rn. 36).


47      Vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 17. Dezember 1970, Internationale Handelsgesellschaft (11/70, EU:C:1970:114, Rn. 3), vom 13. Dezember 1979, Hauer (44/79, EU:C:1979:290, Rn. 14), vom 18. Oktober 2016, Nikiforidis (C‑135/15, EU:C:2016:774, Rn. 28), und vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems (C‑311/18, EU:C:2020:559, Rn. 100).


48      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 48 und 49), und vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark (C‑116/16 und C‑117/16, EU:C:2019:135, Rn. 76).


49      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C‑255/02, EU:C:2006:121, Rn. 77).


50      Vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke (C‑110/99, EU:C:2000:695, Rn. 54), und vom 13. März 2014, SICES u. a. (C‑155/13, EU:C:2014:145, Rn. 34).


51      Vgl. z. B. Urteil vom 28. Juli 2016, Kratzer (C‑423/15, EU:C:2016:604, Rn. 38).


52      Vgl. z. B. Urteil vom 13. März 2014, SICES u. a. (C‑155/13, EU:C:2014:145, Rn. 32).


53      Vgl. Urteil vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke (C‑110/99, EU:C:2000:695, Rn. 52 und 53).


54      Vgl. entsprechend, aber zu einem Rücktrittsrecht, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner und Gmoser (C‑355/18 und C‑356/18, EU:C:2019:1123, Rn. 101).


55      Meines Erachtens könnte der Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs jedoch möglicherweise zur Anwendung kommen, wenn festgestellt würde, dass der Verbraucher wiederholt Kredite aufgenommen und dann innerhalb der 14-Tage-Frist widerrufen hat, bevor er einen neuen Kredit aufnahm, usw.


56      Die Verwendung des Begriffs „Inanspruchnahme“ erklärt sich daraus, dass zwischen dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditvertrags und dem Zeitpunkt des Kaufabschlusses und somit der Zurverfügungstellung des Geldes eine zeitliche Lücke entstehen kann, bis der Kredit somit in Anspruch genommen und sodann von der Bank ausgezahlt wird.


57      Vgl. Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 63).


58      Vgl. Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 72).


59      Vgl. Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais (C‑565/12, EU:C:2014:190, Rn. 45 ff.).


60      Vgl. Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 70).


61      Was Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie angeht, betrifft dieser Nebenleistungen eines Kreditvertrags und nicht kreditfinanzierte Waren oder Dienstleistungen. Hingewiesen sei auch darauf, dass die Richtlinie 2011/83, die Bestimmungen über die Wirkungen der Ausübung des Widerrufsrechts auf akzessorische Verträge enthält, nur für im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge gilt, was bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträgen ersichtlich nicht der Fall ist.


62      Ein Anspruch des Verkäufers auf eine solche Herausgabe war in der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. 1997, L 144, S. 19), die vor der Richtlinie 2011/83 für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz galt, nicht vorgesehen. Die Richtlinie 2011/83 wurde, wie in ihrem 47. Erwägungsgrund ausgeführt, erlassen, weil „[m]anche Verbraucher … ihr Widerrufsrecht aus[üben], nachdem sie die Waren in einem größeren Maß genutzt haben, als zur Feststellung ihrer Beschaffenheit, ihrer Eigenschaften und ihrer Funktionsweise nötig gewesen wäre. In diesem Fall sollte der Verbraucher das Widerrufsrecht nicht verlieren, sollte aber für einen etwaigen Wertverlust der Waren haften. Wenn er Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren feststellen will, sollte der Verbraucher mit ihnen nur so umgehen und sie nur so in Augenschein nehmen, wie er das in einem Geschäft tun dürfte. So sollte der Verbraucher beispielsweise ein Kleidungsstück nur anprobieren, nicht jedoch tragen dürfen. Der Verbraucher sollte die Waren daher während der Widerrufsfrist mit der gebührenden Sorgfalt behandeln und in Augenschein nehmen. Die Verpflichtungen des Verbrauchers im Falle des Widerrufs sollten den Verbraucher nicht davon abhalten, sein Widerrufsrecht auszuüben.“


63      Vgl. in diesem Sinne z. B. Urteil vom 16. Dezember 2008, Masdar (UK)/Kommission (C‑47/07 P, EU:C:2008:726, Rn. 47).


64      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission (C‑575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 82).


65      Auch wenn der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die unternehmerische Freiheit einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden kann, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können (vgl. z. B. Urteil vom 30. Juni 2016, Lidl, C‑134/15, EU:C:2016:498, Rn. 34), sollte eine Person grundsätzlich nur dann für das Handeln einer anderen Person haftbar gemacht werden können, wenn sie für die Kontrolle oder Organisation der Tätigkeiten dieser Person verantwortlich war.


66      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher in Bezug auf die in Art. 10 der Richtlinie 2008/48 genannten Informationen, die für die Zustimmung maßgebend sind, stets die Möglichkeit behält, die Aufhebung des Kreditvertrags auf der Grundlage des nationalen Rechts zu verlangen, wie in Art. 10 Abs. 1 und dem 30. Erwägungsgrund dieser Richtlinie betont wird.

BGH: Commerzbank muss Vorfälligkeit zurückzahlen

Mit Beschluss vom 28.06.2021 hat der BGH bestätigt, dass die Commerzbank ihre Kunden falsch über die Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt hat. Der BGH hat damit ein Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt a.M. vom 01.07.2020 (Aktenzeichen: 17 U 810/19) gehalten, in dem die Commerzbank dazu verurteilt worden war, die vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 21.500,00 € an ihre Kunden zurückzahlen. Zur Begründung hatte das OLG ausgeführt, dass die Regelungen im Darlehensvertrag über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu kompliziert seien. 

Profitieren von dem Urteil können nicht nur Kunden der Commerzbank. Gegen viele Kreditinstitute sind in den letzten Monaten bereits verbraucherfreundliche Urteile ergangen, so z.B. gegen die Sparkasse und die VR-Bank. Der BGH-Beschluss vom 28.06.2021 wird dieser Rechtsprechung Rückenwind geben. Damit können Kunden, die im Zeitraum zwischen 2016 und 2020 Darlehensverträge gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bzw. eines Vorfälligkeitsentgelts zurückgeführt haben, diese Beträge zurückverlangen. Stiftung Finanztest spricht gar von einem "Vorfälligkeitsjoker".

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