VerfGH Rheinland-Pfalz: Das Ende der Verwirkungseinrede?

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat mit viel beachtetem Beschluss vom 22.07.2022 (Aktenzeichen: VGH B 70/21) eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Februar 2022 (Aktenzeichen: 10 U 246/21) für gegenstandslos erklärt. Dort war ein Widerspruch gegen einen Versicherungsvertrag (letztinstanzlich) als rechtsmissbräuchlich angesehen, ohne dass die Frage dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgelegt worden war. Dies sieht der Verfassungsgerichtshof  als ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Die Entscheidung hat Potenzial, sich auf die laxe Handhabung der Verwirkungs-/Rechtsmissbrauchseinrede in Darlehenswiderrufsfällen auszuwirken, hat der Verfassungsgerichtshof doch klargestellt:  "Vielmehr ist bei der Regelung der Modalitäten des Rücktrittsrechts die praktische Wirksamkeit der mit der Richtlinie verfolgten Zwecke zu wahren [...]" Dies gilt für Verbraucherdarlehensfälle im selben Umfange!

 

Die Entscheidung lautet im Volltext:

Leitsatz

1. Der EuGH ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verf RP. Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein.

2. Nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht stellt zugleich einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter dar. Eine Verletzung von Verfassungsrecht liegt nur vor, wenn die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.

3. Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird unter anderem dann offensichtlich unhaltbar gehandhabt, wenn das letztinstanzliche Fachgericht das Vorliegen einer von vornherein eindeutigen oder zweifelsfrei geklärten Rechtslage ohne sachliche bzw. sachlich einleuchtende Begründung annimmt. Die Pflicht der Fachgerichte zur Begründung folgt aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verf RP bzw. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Da die unionalen Pflichten zur Vorlage bzw. Begründung der Nichtvorlage durch das Recht auf den gesetzlichen Richter verfassungsrechtlich abgesichert werden, hat das Fachgericht Gründe anzugeben, die dem Verfassungsgericht die ihm aus der Integrationsverantwortung der Landesverfassung und des Grundgesetzes obliegende Kontrolle der fachgerichtlichen Handhabung der Vorlagepflicht am Maßstab der Verfassung überhaupt erst ermöglichen. Das Fachgericht muss deshalb eine nachvollziehbare, vertretbare Begründung dafür geben, dass die maßgebliche Rechtsfrage durch den EuGH bereits entschieden oder die richtige Antwort auf diese Rechtsfrage derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. November 2021 – 10 U 246/21 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Koblenz zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Februar 2022 – 10 U 246/21 – gegenstandslos.

Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die im Verfassungsbeschwerdeverfahren notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird auf 17.319,51 € festgesetzt.

Gründe

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A.

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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verpflichtung nationaler Gerichte zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Konkret stellte sich in dem zivilgerichtlichen Verfahren die Frage, ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, wenn einem Versicherungsnehmer die Berufung auf ein auf Grundlage der Lebensversicherungsrichtlinien begründetes Widerspruchsrecht, über das er nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt und ein solcher Rechtsmissbrauch auf Grundlage einer nationalen Rechtsvorschrift allein anhand objektiver Tatbestandsmerkmale ohne das Hinzutreten subjektiver Elemente bejaht wird.

I.

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1. Die im Dezember 2010 verstorbene Mutter des Beschwerdeführers schloss im März 2002 bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der X. Ltd. – Beklagte –, einen Lebensversicherungsvertrag ab. Sie wurde im Antragsformular darauf hingewiesen, dass sie dem Vertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Policenbedingungen und der Verbraucher-information widersprechen könne, wobei zur Wahrung der Frist ein rechtzeitiges Absenden der Widerspruchserklärung genüge. Im Dezember 2011 wies die Beklagte den Beschwerdeführer, der im April 2011 als Erbe in den Vertrag eingetreten war, auf das vereinbarte Vertragsende zum 18. März 2012 hin und stellte ihm seine Optionen dar. Dieser entschied sich für die Auszahlung des Ablaufbetrags in Höhe von 11.270,70 €. Im Juni 2016 erklärte der Beschwerdeführer den Widerspruch zu dem Versicherungsvertrag. Er begründete die Zulässigkeit seines Widerspruchs mit einer fehlerhaften Belehrung über sein Rücktrittsrecht und mit unzureichenden Verbraucherinformationen.

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2. Das Landgericht Trier wies die unter anderem auf Rückabwicklungsansprüche in Höhe von 17.319,51 € nebst Zinsen gerichtete Klage des Beschwerdeführers mit Urteil vom 26. Januar 2021 – 6 O 502/19 – ab. Der Versicherungsvertrag sei nicht aufgrund des Widerspruchs unwirksam geworden. Es könne dahinstehen, ob der Vertragsschluss im Policen- oder im Antragsmodell erfolgt und ob die Belehrung über das Widerspruchsrecht ordnungsgemäß gewesen sei. Die Ausübung des Rücktrittsrechts sei jedenfalls gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – unzulässig. So könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ausübung des Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrechts wegen widersprüchlichen Verhaltens im Einzelfall trotz einer nur unzureichenden Belehrung ausgeschlossen sein, sofern besonders gravierende Umstände vorlägen. Dies sei hier der Fall. Unabhängig davon, ob die Belehrung über das Widerspruchsrecht den rechtlichen Anforderungen genüge, sei die ursprüngliche Versicherungsnehmerin dadurch darauf hingewiesen worden, dass sie sich kurzfristig von dem Vertrag lösen könne. Sie habe den Bestand des Vertrags allerdings nicht in Frage gestellt und während dessen Laufzeit von 2002 bis zu ihrem Tod im Jahr 2010 – über acht Jahre hinweg – vierteljährlich Auszahlungen erhalten. Nach Eintritt in den Versicherungsvertrag habe auch der Beschwerdeführer dessen Bestand nicht in Frage gestellt. Nach der Vertragsabrechnung im März 2012 sei er vier weitere Jahre untätig geblieben und habe im Juni 2016 – 14 Jahre nach dem Vertragsschluss – unvermittelt den Widerspruch zu dem Vertrag erklärt, ohne dass er innerhalb dieses Zeitraums gegenüber der Beklagten auch nur ansatzweise zum Ausdruck gebracht hätte, dass er trotz der erfolgten Abwicklung des Vertrages den Widerspruch noch erklären wolle. Dieser lange Zeitraum nach endgültiger Abwicklung des Vertrages begründe einen besonders gravierenden Umstand, der den Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben rechtfertige.

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3. Im Berufungsverfahren erteilte das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 27. September 2021 einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –. Es sei beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Die Ausübung des Widerspruchsrechts stelle sich aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des Beschwerdeführers dar.

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4. Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Trier mit dem angegriffenen Beschluss vom 2. November 2021 als unbegründet zurück. Insbesondere treffe es nicht zu, dass rechtsmissbräuchliches Verhalten nur festgestellt werden könne, wenn die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs – vor allem ein zusätzliches subjektives Element – vorlägen. Zwar seien die Vorgaben des Unionsrechts bei der Anwendung des nationalen Einwands des Rechtsmissbrauchs zu berücksichtigen, sofern dieser unionsrechtlich verbürgte Rechte beeinträchtige. Der Europäische Gerichtshof halte den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach nationalem Recht aber grundsätzlich für zulässig. Zwar dürfe er die volle Wirksamkeit des Unionsrechts und dessen einheitliche Anwendung nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürften die mit dem Unionsrecht verfolgten Zwecke nicht vereitelt werden. Sofern der Einwand des Rechtsmissbrauchs Rechte oder Ansprüche beschränke, die aus einer Richtlinienumsetzung resultierten, und sofern die Richtlinie keinen Missbrauchsvorbehalt enthalte, mache die Anwendung des § 242 BGB gegebenenfalls eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts erforderlich. Daran gemessen sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem ewigen Widerspruchsrecht auszugehen, wenn sich erweise, dass der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Lösungsrecht vom Lebensversicherungsvertrag belehrt worden sei. Der Europäische Gerichtshof erkenne aber an, dass die nationalen Gerichte einen Rechtsmissbrauch nach nationalem Recht prüfen und feststellen dürften, wenn – wie vorliegend – keine europäischen Regelungen zum Rechtsmissbrauch getroffen seien. Demgegenüber seien die Entscheidungen des Gerichtshofs, auf die der Beschwerdeführer sich berufe, nicht zum Recht der Lebensversicherungen ergangen, sondern zu Verbraucherkrediten. Sie stünden einer Entscheidung anhand der allgemeinen Voraussetzungen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens daher nicht entgegen. Der Sinn der Lebensversicherungsrichtlinien, dem Verbraucher nach Vertragsschluss durch ein grundsätzlich unbefristetes Lösungsrecht vom Vertrag noch eine genaue Prüfung der übernommenen Pflichten sowie einen Vergleich mit Produkten anderer Anbieter am Lebensversicherungsmarkt zu ermöglichen, sei durch die Anwendung der Grundsätze zum rechtsmissbräuchlichen Verhalten als Fallgruppe des § 242 BGB nicht gefährdet, insbesondere da vorliegend eine – wenn auch möglicherweise nicht ordnungsgemäße – Belehrung erfolgt sei.

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5. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht Koblenz mit dem angegriffenen Beschluss vom 9. Februar 2022 zurück. Der Senat habe den Sachvortrag des Beschwerdeführers berücksichtigt. Insbesondere habe er sich mit der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auseinandergesetzt. Lediglich klarstellend werde darauf hingewiesen, dass das Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) nicht zu den Lebensversicherungsrichtlinien, sondern zu Verbraucherdarlehensverträgen ergangen sei. Diese Rechtsgebiete seien einander nicht gleichzustellen. Darlehensverträge hätten bereits im Ausgangspunkt eine vollkommen andere Vertragsgestaltung und Zielsetzung als Lebensversicherungen. Es handele sich um vollständig verschiedene Vertragstypen, die lediglich die Gemeinsamkeit aufwiesen, dass ein Verbraucher an ihnen beteiligt sei. Die Verbraucherinformationen, die dem Versicherungsnehmer zu erteilen seien, seien aber völlig andere als die, die der kreditgebenden Bank gegenüber dem Kreditnehmer oblägen. Nicht identisch seien auch die Anforderungen an die Belehrung zum Vertragswiderspruch und die Voraussetzungen eines solchen. Die Folgen einer etwaigen Vertragsrückabwicklung seien ebenfalls nicht gleichzusetzen. Der Widerruf eines Ratenkredites habe für den Verbraucher in erster Linie zur Folge, dass er das erhaltene Kapital zurückzahlen müsse. Ein Anspruch auf Ersatz von Nutzungen und Raten bestehe nicht. Der Beschwerdeführer mache dagegen umfassende bereicherungsrechtliche Nutzungsersatzansprüche geltend. Derartigen Ansprüchen könne der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegengehalten werden, wenn dessen enge Voraussetzungen – wie hier – im Einzelfall vorlägen. Damit stehe im Einklang, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 (– C-355/18 u.a. –, juris – Rust-Hackner) entschieden habe, dass Fehler bei den mitgeteilten Informationen, die dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit des Rücktritts nähmen, dem Anlaufen der Widerspruchsfrist unter Umständen nicht entgegenstünden. Dieses Urteil betreffe zwar nicht die Frage der Treuwidrigkeit. Der Europäische Gerichtshof habe aber deutlich gemacht, dass im Bereich der Lebensversicherungsrichtlinien die nationalen Gerichte ihre Prüfung an einer Gesamtwürdigung auszurichten hätten, bei der insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sei.

II.

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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer zuletzt noch eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 17 Abs. 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –) im Hinblick auf den gesetzlichen Richter (Art. 6 Abs. 1 LV) und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 124 LV).

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Das Oberlandesgericht habe das Recht auf den gesetzlichen Richter und die Rechtsschutzgarantie verletzt, indem es willkürlich gegen seine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union verstoßen und durch die Berufungszurückweisung im Beschlusswege zugleich die Möglichkeit einer Revisionszulassung versperrt habe. Die materiell-rechtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Annahme von Rechtsmissbrauch wird dagegen ausdrücklich nicht gerügt.

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1. Das Oberlandesgericht sei offensichtlich zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – verpflichtet gewesen. Denn die Entscheidung, dem Beschwerdeführer die Berufung auf ein ihm nach Unionsrecht zustehendes Widerspruchsrecht allein wegen einer nach nationalen Kriterien beurteilten Rechtsmissbräuchlichkeit zu verwehren, sei mit Unionsrecht nicht zu vereinbaren. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank).

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2. Das Oberlandesgericht sei seiner Vorlagepflicht willkürlich nicht nachgekommen. Es habe nämlich eine klare oder geklärte Rechtslage des Unionsrechts, die eine Vorlage entbehrlich machen würde, ohne nachvollziehbare Begründung unterstellt.

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So habe das Oberlandesgericht keine einzige Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union benennen können, nach der Rechte aus einer europäischen Richtlinie wegen eines nach nationalen Kriterien beurteilten Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen werden dürften. Es sei schon zweifelhaft, ob der Rechtsmissbrauchseinwand in Fällen unzureichender Belehrung über das Widerspruchsrecht überhaupt angewendet werden dürfe. Jedenfalls habe der Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen eigene Tatbestandsvoraussetzungen für einen Rechtsmissbrauch formuliert. Diese umfassten neben objektiven Kriterien – anders als nach deutschem Recht – stets auch subjektive Elemente. Spätestens mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) sei unionsrechtlich eindeutig geklärt, dass sich die Voraussetzungen für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten allein unionsrechtlich bestimmen ließen. Ein danach zwingend erforderliches subjektives Tatbestandsmerkmal habe das Oberlandesgericht aber weder geprüft noch sei ein solches erfüllt.

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Auch sei die Annahme des Oberlandesgerichts nicht vertretbar, dass die zu der Verbraucherkreditrichtlinie getroffenen Feststellungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) nicht auf die Lebensversicherungsrichtlinien übertragbar seien. Der Gerichtshof selbst habe in dem Urteil nämlich eine Parallele zwischen beiden Rechtsgebieten gezogen, indem er dort auf seine Rechtsprechung zu den Lebensversicherungsrichtlinien verwiesen habe. Ohnehin sei es aber auch allgemein zulässig, Feststellungen des Gerichtshofs auf andere Konstellationen und Rechtsgebiete zu übertragen. Dies gelte erst Recht angesichts der Gemeinsamkeiten der hier betroffenen Rechtsgebiete. So handele es sich jeweils um Dauerschuldverhältnisse, beide Richtlinien verfolgten den Zweck einer ausreichenden Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher über alle wesentlichen Gesichtspunkte der Verträge und bezweckten deren Schutz durch ein Vertragslösungsrecht. Nichts anderes folge daraus, dass die Verbraucherkreditrichtlinien eine Vollharmonisierung anstrebten, wohingegen mit den Lebensversicherungsrichtlinien (nur) eine Teilharmonisierung beabsichtigt sei. Denn zum einen eröffne auch die Verbraucherkreditrichtlinie Gestaltungsspielräume. Insbesondere seien in der Richtlinie keine Vorgaben zum Rechtsmissbrauch getroffen worden. Zum anderen handele es sich bei dem in den Lebensversicherungsrichtlinien vorausgesetzten Vertragslösungsrecht um einen Mindeststandard, der auch im (nur) teilharmonisierten Bereich nicht beschränkt werden dürfe. Lediglich die Modalitäten der Ausübung und die Rechtsfolgen seien dem nationalen Gesetzgeber zur Regelung überlassen, wobei auch insoweit der unionsrechtliche Grundsatz der Effektivität zu wahren sei. Hinsichtlich des Bestehens eines Lösungsrechts verbleibe aber – wie hinsichtlich des Widerrufsrechts nach der Verbraucherkreditrichtlinie – kein nationalstaatlicher Spielraum. Von einer Übertragbarkeit der Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) auf die Lebensversicherungsrichtlinien seien jüngst auch das Oberlandesgericht Rostock (Beschluss vom 9. November 2021 und Urteil vom 8. März 2022 – 4 U 51/21 –, juris) und das Landgericht Erfurt (Beschluss vom 30. Dezember 2021 – 8 O 1519/20 –, juris) ausgegangen.

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Schließlich könne das Oberlandesgericht das Absehen von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht unter Berufung auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Februar 2015 (– 2 BvR 2437/14 –, juris Rn. 43 ff.) rechtfertigen. Zwar betreffe diese Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach dem Widerspruchsrecht im Lebensversicherungsrecht der nach nationalen Kriterien beurteilte Rechtsmissbrauchseinwand entgegengehalten werden könne. Auch sei das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, dass der Verzicht des Bundesgerichtshofs auf eine Vorlage an den Gerichtshof in diesem Zusammenhang das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt habe. Allerdings habe das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nur für den Fall einer ordnungsgemäßen Belehrung über die dem Versicherungsnehmer zustehenden Rechte entschieden, woran es vorliegend fehle. Vor allem aber sei die Entscheidung durch die aktuelle Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union überholt.

III.

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Der Verfassungsgerichtshof hat der Landesregierung und der Beklagten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

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1. Das Ministerium der Justiz hat namens der Landesregierung von einer Stellungnahme abgesehen.

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2. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Eine Verletzung in den Rechten des Beschwerdeführers komme nicht in Betracht, da es schon an einer fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts fehle. Jedenfalls erweise sich die Rechtsanwendung aber nicht als willkürlich oder unsachlich. Die Entscheidung sei vielmehr vertretbar und überzeugend begründet und stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie zahlreicher Obergerichte.

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a) Der strenge verfassungsrechtliche Maßstab für die Annahme von Willkür sei nicht erfüllt, soweit das Oberlandesgericht die Feststellung eines Rechtsmissbrauchs allein nach nationalen Maßstäben und ohne das Vorliegen eines subjektiven Tatbestandselements vorgenommen habe. Das Oberlandesgericht habe sich nämlich ausführlich mit der Frage der Ausstrahlungswirkung des Unionsrechts auf das Institut des Rechtsmissbrauchs auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die Vorgaben des Unionsrechts insoweit zu berücksichtigen seien. Dabei habe es insbesondere die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) sowie deren Übertragbarkeit auf die vorliegende Konstellation gewürdigt. Von einer krassen Verkennung der Rechtslage könne demnach keine Rede sein.

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Hinzu komme, dass die vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung mit der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung zu dieser Frage in Einklang stehe. Auch der Bundesgerichtshof habe sich in seinem Beschluss vom 17. November 2021 (– IV ZR 38/21 –, n.v.) – nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) – erneut mit den unionsrechtlichen Fragestellungen befasst und dennoch keine Veranlassung gesehen, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Es könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass der Bundesgerichtshof und zahlreiche Oberlandesgerichte die Rechtslage in krasser Weise verkannt hätten.

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b) Auch die Rechte auf den gesetzlichen Richter und auf effektiven Rechtsschutz seien nicht verletzt. Für eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter fehle es an einer willkürlich fehlerhaften Auslegung und Anwendung einfachen Rechts. Das Oberlandesgericht habe die Nicht-Zulassung der Revision überzeugend darauf gestützt, dass es sich um eine nicht verallgemeinerungsfähige Einzelfallentscheidung im Rahmen der allgemein geklärten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens handele.

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Da die Maßstäbe des Europäischen Gerichtshofs zur Berücksichtigung von Rechtsmissbrauch abschließend geklärt seien, wäre eine erneute Vorlage an den Gerichtshof sogar unzulässig. Nationales Recht dürfe der Gerichtshof nicht auslegen und er könne auch keine Abwägungsentscheidung im Einzelfall vornehmen. Jedenfalls sei die Entscheidung des Oberlandesgerichts, von einer Vorlage abzusehen, vertretbar und keinesfalls willkürlich. Dieser Ansicht habe sich auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 2. Februar 2015 (– 2 BvR 2437/14 –, juris) angeschlossen, woraufhin auch zahlreiche weitere Gerichte – unter anderem der Bundesgerichtshof – von einer Vorlage abgesehen hätten.

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Auch hinsichtlich der Nicht-Zulassung der Revision sei die Begründung des Oberlandesgerichts, es handele sich um eine nicht verallgemeinerbare Würdigung der Umstände des Einzelfalls nicht zu beanstanden. Da es einzig um eine Bewertung des individuellen Verhaltens des Beschwerdeführers als treuwidrig gehe und allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlende oder unzureichende Belehrung einer Anwendung von § 242 BGB entgegenstehe, nicht aufgestellt werden könnten, komme der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall obliege nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich dem Tatgericht.

IV.

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Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Verfassungsgerichtshof vorgelegen.

B.

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Die Verfassungsbeschwerde, über die der Verfassungsgerichtshof gemäß § 49 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Insbesondere steht ihr die Bundesrechtsklausel (§ 44 Abs. 2 VerfGHG) nicht entgegen.

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Die gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz und damit gegen die öffentliche Gewalt des Landes erhobene Verfassungsbeschwerde ist gemäß Art. 130a, Art. 135 Abs. 1 Nr. 4 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –, § 44 Abs. 1 VerfGHG statthaft. Der Umstand, dass die angefochtenen Entscheidungen auf bundesrechtliche Regelungen (Bürgerliches Gesetzbuch, Gesetz über den Versicherungsvertrag) gestützt sind, steht einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof nicht entgegen. Zwar ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet (§ 44 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG, vgl. auch Art. 135 Abs. 2 Satz 2 LV). § 44 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 VerfGHG lässt hiervon jedoch eine Ausnahme zu. Der Verfassungsgerichtshof ist danach befugt, die Durchführung des bundesrechtlich geregelten Verfahrens durch die Gerichte an den Grundrechten der Landesverfassung zu messen, soweit diese den gleichen Inhalt haben wie die entsprechenden Rechte des Grundgesetzes – GG – (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 16. März 2001 – VGH B 14/00 –, AS 29, 89 [91 f.]; Beschluss vom 11. Mai 2006 – VGH B 6/06 –, AS 33, 186 [188]; Beschluss vom 29. Oktober 2010 – VGH B 27/10 –, LKRZ 2011, 14; Urteil vom 24. Februar 2014 – VGH B 26/13 –, AS 42, 157 [162]; Beschluss vom 19. November 2019 – VGH B 10/19 –, juris Rn. 27; Urteil vom 15. Januar 2020 – VGH B 19/19 –, AS 47, 350 [356 f.]; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 – 2 BvN 1/95 –, BVerfGE 96, 345 [372]).

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Demnach ist die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs vorliegend eröffnet. Die aufgeworfenen Fragen der Notwendigkeit der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV sowie der Zulässigkeit einer Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO betreffen ausschließlich die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 VerfGHG; eine Verletzung materiellen Bundesrechts ist dagegen nicht geltend gemacht. Dabei schützt der in der Sache als verletzt gerügte allgemeine Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 LV in Verbindung mit dem in Art. 77 LV verankerten Rechtsstaatsprinzip das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Zivilprozess – ebenso wie dies im Verhältnis von Art. 124 LV zu Art. 19 Abs. 4 GG gilt (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 15. Januar 2020 – VGH B 19/19 –, AS 47, 350 [357]) – übereinstimmend mit der entsprechenden, aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Mai 2012 – 1 BvR 509/11 –, juris Rn. 8 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 – 1 BvL 1/89 –, BVerfGE 85, 337 [345]; stRspr) abgeleiteten Gewährleistung des Grundgesetzes (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 28. Dezember 2021 – VGH B 62/21 –, juris Rn. 24). Auch ist das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV) inhaltlich vergleichbar mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 29. Oktober 2010 – VGH B 27/10 –, LKRZ 2011, 14; Urteil vom 15. Januar 2020 – VGH B 19/19 –, AS 47, 350 [357]; Stahnecker, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 4, 7 m.w.N.).

C.

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Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. November 2021 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV.

I.

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1. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – VGH B 16/16 –, n.v.). Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen. Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht gegeben ist, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – VGH B 16/16 –, n.v.; entspr. zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 u.a. –, BVerfGE 135, 155 [230 ff. Rn. 176 ff.] m.w.N.; Kammerbeschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 –, juris Rn. 9; zur Inhaltsgleichheit von Art. 6 Abs. 1 LV und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG VerfGH RP, Beschluss vom 16. März 2001 – VGH B 14/00 –, AS 29, 89 [92]).

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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – C-283/81 –, juris Rn. 21 – C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-561/19 –, juris Rn. 33, 51 – Consorzio Italian Management) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war (acte éclairé) oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acte clair) (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – VGH B 16/16 –, n.v.; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 u.a. –, BVerfGE 135, 155 [231 Rn. 178]; Kammerbeschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 –, juris Rn. 10). Von einem acte clair darf das innerstaatliche Gericht aber nur ausgehen, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den Gerichtshof der Europäischen Union die gleiche Gewissheit bestünde. Ein acte éclairé liegt vor, wenn die gestellte Frage tatsächlich bereits in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist, oder wenn eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliegt, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst ist, gleich in welcher Art von Verfahren sich diese Rechtsprechung gebildet hat, und selbst dann, wenn die strittigen Fragen nicht vollkommen identisch sind. Nur in diesen Fällen darf das Gericht von einer Vorlage absehen und die Frage in eigener Verantwortung lösen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 –, juris Rn. 10; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – C-283/81 –, juris Rn. 16 – C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-561/19 –, juris Rn. 33, 36, 40 – Consorzio Italian Management).

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2. Nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht stellt aber zugleich einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter dar. Vielmehr ist die Auslegung und Anwendung des jeweiligen Verfahrensrechts im Grundsatz Sache der Fachgerichte (VerfGH RP, Urteil vom 15. Januar 2020 – VGH B 19/19 –, AS 47, 350 [360]). Eine Verletzung von Verfassungsrecht liegt nur vor, wenn die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – VGH B 16/16 –, n.v.; entspr. zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 u.a. –, BVerfGE 135, 155 [231 f. Rn. 180] m.w.N.; Kammerbeschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 –, juris Rn. 11).Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung entspricht. Der Verfassungsgerichtshof wacht – ebenso wie das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12
u.a. –, BVerfGE 135, 155 [232 Rn. 180]; Kammerbeschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 –, juris Rn. 11) – allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums.

Randnummer30

Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der – seiner Auffassung nach bestehenden – Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht) (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 u.a. –, BVerfGE 135, 155 [232 Rn. 181]).Eine Verkennung der Vorlagepflicht ist auch anzunehmen, wenn das Gericht offenkundig einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht auswertet (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. März 2022 – 2 BvR 2069/21 –, juris Rn. 40). Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs hingegen noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 u.a. –, BVerfGE 135, 155 [232 f. Rn. 182 f.]). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 –, juris Rn. 14). Jedenfalls bei willkürlicher Annahme eines „acte clair“ oder eines „acte éclairé“ durch die Fachgerichte ist der Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – VGH B 16/16 –, n.v.; entspr. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 u.a. –, BVerfGE 135, 155 [232 f. Rn. 183] m.w.N.; Kammerbeschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 –, juris Rn. 14). In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob sich das Gericht hinsichtlich des Unionsrechts ausreichend kundig gemacht hat. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren. Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig („acte clair“) oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“). Hat es dies nicht getan, verkennt es regelmäßig die Bedingungen für die Vorlagepflicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 u.a. –, BVerfGE 135, 155 [233 Rn. 184]; Kammerbeschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Bei den vorstehend genannten Fallgruppen handelt es sich um eine nicht abschließende Aufzählung von Beispielen für eine verfassungsrechtlich erhebliche Verletzung der Vorlagepflicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 –, juris Rn. 16).

Randnummer31

3. Offensichtlich unhaltbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung schließlich auch dann, wenn das Fachgericht das Vorliegen einer von vornherein eindeutigen oder zweifelsfrei geklärten Rechtslage ohne sachliche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 2 BvR 424/17 –, BVerfGE 147, 364 [385 Rn. 52]; Kammerbeschluss vom 30. März 2022 – 2 BvR 2069/21 –, juris Rn. 42 m.w.N.) bzw. sachlich einleuchtende Begründung annimmt (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 u.a. –, BVerfGE 135, 155 [233 Rn. 185]). Die Zurücknahme der verfassungsgerichtlichen Prüfung der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV durch die Fachgerichte auf eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums geht einher mit einer Verpflichtung der Fachgerichte zur Begründung ihrer diesbezüglichen Entscheidung.

Randnummer32

Die Pflicht der Fachgerichte zur Begründung folgt aus den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV bzw. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und steht deshalb nicht in Widerspruch zu dem Grundsatz, dass letztinstanzliche Entscheidungen grundsätzlich von Verfassungs wegen nicht begründet zu werden brauchen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. März 2012 – 1 BvR 2365/11 –, juris Rn. 19). Dabei wirkt die Integrationsverantwortung des Grundgesetzes, die sämtliche Staatsorgane und damit auch die (Landes-)Verfassungsgerichte tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 276/17 –, BVerfGE 152, 216 [238 f. Rn. 55 f.]), auf die Begründungspflicht hinsichtlich der Anwendung des Art. 267 Abs. 3 AEUV ein. So fordert die in Art. 23 Abs. 1 GG vorgesehene Öffnung des Grundgesetzes für das Unionsrecht von allen Staatsorganen eine Mitwirkung an dessen Entfaltung und Umsetzung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 276/17 –, BVerfGE 152, 216 [238 f. Rn. 55 f., 243 Rn. 67]). Für den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ergibt sich dies zusätzlich aus Art. 74a Satz 1 LV. Die Verfassungsgerichte nehmen ihre Integrationsverantwortung unter anderem durch die Kontrolle der Fachgerichte auf die Beachtung der Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV unter der Perspektive der Garantie des gesetzlichen Richters wahr, da die unionale Vorlagepflicht verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV bzw. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG abgesichert wird (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 276/17 –, BVerfGE 152, 216 [242 Rn. 64]; Calliess, NJW 2013, 1905 [1907]; Meickmann, DVBl. 2022, 278 [283]). Verfassungsrechtlich abgesichert wird dabei auch die unionsrechtlich aus dem mit Art. 267 AEUV eingeführten System der unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof der Europäischen Union und den einzelstaatlichen Gerichten unter Berücksichtigung von Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union folgende Verpflichtung eines letztinstanzlichen Gerichts zur Begründung seiner Entscheidung, wenn es sich wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit oder einer von vornherein eindeutigen oder zweifelsfrei geklärten Rechtslage von der Vorlageplicht entbunden sieht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-561/19 –, juris Rn. 27, 51, 53 – Consorzio Italian Management).

Randnummer33

Das Fachgericht hat deshalb Gründe anzugeben, die dem Verfassungsgericht die gebotene Kontrolle am Maßstab der Verfassung überhaupt erst ermöglichen (siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle auf eine Vertretbarkeitsprüfung beschränkt, muss sich umgekehrt gerade die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht aus der Begründung des Fachgerichts ergeben. Das Fachgericht muss eine nachvollziehbare, vertretbare Begründung dafür geben, dass die maßgebliche Rechtsfrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden oder die richtige Antwort auf diese Rechtsfrage derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Februar 2010 – 1 BvR 230/09 –, juris Rn. 21; Kammerbeschluss vom 3. März 2014 – 1 BvR 2534/10 –, juris Rn. 27, 31; Kammerbeschluss vom 30. März 2022 – 2 BvR 2069/21 –, juris Rn. 52). Es darf sich insbesondere nicht auf leerformelhafte Erwägungen beschränken (vgl. Dreher, in: Festschrift für Bornkamm, 2014, S. 128). Dabei hängen der erforderliche Umfang und das Maß der Begründung von den Umständen des Einzelfalls ab.

II.

Randnummer34

Daran gemessen hat das Oberlandesgericht Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV verletzt. Die Voraussetzungen der Vorlagepflicht des Art. 267 Abs. 3 AEUV lagen vor (1.). Das Oberlandesgericht hat die Vorlagepflicht auch offensichtlich unhaltbar gehandhabt, da es keine tragfähige Begründung für sein Absehen von einer Vorlage gegeben hat (2.).

Randnummer35

1. Das Oberlandesgericht war nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet, ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union dazu durchzuführen, ob und unter welchen Voraussetzungen es mit Unionsrecht vereinbar ist, wenn die Ausübung eines durch die Lebensversicherungsrichtlinien garantierten Widerspruchsrechts wegen Rechtsmissbrauchs des Versicherungsnehmers ausgeschlossen wird, obwohl dieser nicht ordnungsgemäß über sein Recht belehrt wurde. Denn das Oberlandesgericht ist ein zur Vorlage verpflichtetes Gericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV (a)), es hat nicht festgestellt, dass die in dem bei ihm schwebenden Verfahren sich stellenden Fragen des Unionsrechts nicht entscheidungserheblich sind (b)) und es greift keine der vom Gerichtshof der Europäischen Union anerkannten Ausnahmen von der Vorlagepflicht (c)).

Randnummer36

a) Das Oberlandesgericht Koblenz ist ein zur Vorlage verpflichtetes Gericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV, weil die angegriffene Entscheidung selbst nicht mit (ordentlichen) Rechtsmitteln des nationalen Rechts angefochten werden kann. Insoweit ist nicht auf eine abstrakt-institutionelle, sondern auf eine konkrete Betrachtungsweise abzustellen. Letztinstanzliche Gerichte im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV sind solche, deren Entscheidung im konkreten Einzelfall nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2014 – 1 BvR 2534/10 –, juris Rn. 26; Wegener, in: Calliess/Ruffert [Hrsg.], EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 267 Rn. 28; Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim [Hrsg.], Das Recht der Europäischen Union, AEUV Art. 267 Rn. 52 [Januar 2022]; Schwarze/Wunderlich, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo [Hrsg.], EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, AEUV Art. 267 Rn. 43; Ehricke, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, AEUV Art. 267 Rn. 41; Calliess, NJW 2013, 1905 [1906]; wohl auch EuGH, Urteil vom 15. September 2005 – C-495/03 –, juris Rn. 30 – Intermodal Transports; Urteil vom 4. Juni 2002 – C-99/00 –, juris Rn. 14 ff. – Lyckeskog; Marsch, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, Stand: 41. EL Juli 2021, AEUV Art. 267 Rn. 37). Das ist hier der Fall. Zwar ist der die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisende Beschluss gemäß § 522 Abs. 3 ZPO grundsätzlich in gleicher Weise anfechtbar wie ein die Berufung zurückweisendes Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen wurde. Demnach wäre die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 ZPO statthaft. Bei dieser handelt es sich zwar um ein Rechtsmittel im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV. Die Nichtzulassungsbeschwerde war im konkreten Fall indes nicht eröffnet, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 € nicht überstieg (vgl. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Randnummer37

b) Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass die in einem bei ihm schwebenden Verfahren sich stellenden Fragen des Unionsrechts nicht entscheidungserheblich sind. Es hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche mit der Begründung abgelehnt, dass diesem die Ausübung des Widerspruchsrechts aus § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der Fassung vom 13. Juli 2001 – VVG a.F. – bzw. § 8 VVG a.F. für den im März 2002 geschlossenen Lebensversicherungsvertrag wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB verwehrt sei. Dies gelte unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei, und auch ein subjektives Tatbestandsmerkmal sei für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht erforderlich; vielmehr richte sich die Rechtsmissbräuchlichkeit gemessen an nationalem Recht nach den objektiven Gesamtumständen.

Randnummer38

Das Widerspruchsrecht in dem auf den vorliegenden Fall noch anwendbaren Versicherungsvertragsrecht findet seine Grundlage in Art. 15 Abs. 1 Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG – Zweite Richtlinie Lebensversicherung – in der durch die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG – Dritte Richtlinie Lebensversicherung – geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 Dritte Richtlinie Lebensversicherung. Nach Art. 15 Abs. 1 Zweite Richtlinie Lebensversicherung schreibt jeder Mitgliedstaat vor, dass der Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags von dem Zeitpunkt an, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügt, die zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag zurückzutreten. Dabei soll die Mitteilung des Versicherungsnehmers, dass er vom Vertrag zurücktritt, ihn für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen befreien. Nach Art. 15 Abs. 1 UAbs. 3 Zweite Richtlinie Lebensversicherung werden die übrigen rechtlichen Wirkungen des Rücktritts und die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach dem Recht der Mitgliedstaaten geregelt. Weiter sind dem Versicherungsnehmer gemäß Art. 31 Abs. 1 Dritte Richtlinie Lebensversicherung vor Abschluss des Versicherungsvertrages mindestens die in Anhang II Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen, wozu unter anderem die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittrechts gehören.

Randnummer39

Die Richtlinie enthält weder zu den Folgen einer fehlenden oder unzureichenden Belehrung über das Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-209/12 –, juris Rn. 22 f. – Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 62 – Rust-Hackner) noch über die Voraussetzungen und Folgen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers eine ausdrückliche Regelung (siehe etwa Schwintowski, VuR 2022, 83 [88]). Deshalb stellte sich in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht die Frage, ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, dem Versicherungsnehmer ein auf Grundlage der Lebensversicherungsrichtlinien eingeräumtes Widerspruchsrecht, über das er nicht ordnungsgemäß belehrt worden war, wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu verwehren. Weiter stellte sich streitentscheidend die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Rechtsmissbrauch unter Berücksichtigung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts allein nach nationalem Recht bestimmt werden dürfen, auch wenn danach ein subjektives Tatbestandsmerkmal nicht vorausgesetzt wird.

Randnummer40

c) Es greift keine der vom Gerichtshof der Europäischen Union anerkannten Ausnahmen von der Vorlagepflicht. Insbesondere ist die Beantwortung der entscheidungserheblichen Fragen – die sich der Richtlinie nicht eindeutig entnehmen lässt – in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht erschöpfend geklärt.

Randnummer41

aa) Speziell zu den Lebensversicherungsrichtlinien hat der Gerichtshof der Europäischen Union bislang nicht entschieden, ob der Ausübung des danach garantierten Rücktrittsrechts ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Versicherungsnehmers entgegengehalten werden kann, wenn der Versicherungsnehmer nicht (ordnungsgemäß) über dieses Recht belehrt wurde. Auch die Voraussetzungen für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs hat der Gerichtshof im speziellen Kontext der Lebensversicherungsrichtlinien nicht geklärt. Diese Fragen werden insbesondere in den Urteilen des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 (– C-209/12 –, juris – Endress) und vom 19. Dezember 2019 (– C-355/18 u.a. –, juris – Rust-Hackner) nicht beantwortet.

Randnummer42

(1) Aussagen zu dem Verlust des Rücktrittsrechts aufgrund eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers enthalten die Entscheidungen nicht.

Randnummer43

Etwas anderes folgt nicht aus der Feststellung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019, dass Vorteile, die der Versicherungsnehmer aus einem verspäteten Rücktritt ziehen könnte, außer Betracht zu bleiben haben, da ein solcher Rücktritt nicht dazu dienen würde, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, sondern dazu, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und dem Satz der Vergütungszinsen zu spekulieren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 120 – Rust-Hackner). Diese Ausführungen stehen nämlich in einem anderen Zusammenhang. Sie beziehen sich auf eine nationale Regelung, nach der im Falle des Rücktritts geleistete Zahlungen zu erstatten und auf die zu erstattenden Beträge Vergütungszinsen zu zahlen sind, letztere aber in drei Jahren verjähren. Es geht demnach um die Rechtsfolgen des Rücktritts und nicht unmittelbar um die Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Versicherungsnehmer (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 116 – Rust-Hackner). Wenngleich ähnliche Erwägungen auch für die Zulässigkeit eines Verlusts des Rücktrittsrechts wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens – insbesondere zu einem Zeitpunkt nach vollständiger Erfüllung und Abwicklung des Vertrages – sprechen könnten, hat der Gerichtshof damit aber jedenfalls keine Aussage darüber getroffen, ob ein solcher Verlust mit Unionsrecht vereinbar wäre, wenn der Versicherungsnehmer nicht (ordnungsgemäß) über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde, und welche Voraussetzungen für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erfüllt sein müssten.

Randnummer44

(2) Auch die Ausführungen des Gerichtshofs in den genannten Entscheidungen zu den Folgen einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht verhalten sich nicht zu dessen rechtsmissbräuchlicher Ausübung.

Randnummer45

(a) So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 (– C-209/12 –, juris – Endress) lediglich eine Aussage zu einem Erlöschen des Rücktrittsrechts aufgrund Zeitablaufs bei fehlender Belehrung getroffen. Danach ist eine nationale Regelung, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist, unzulässig (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-209/12 –, juris Rn. 26 f., 30, 32 – Endress).

Randnummer46

(b) Auch das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019 (– C-355/18 u.a. –, juris – Rust-Hackner) befasst sich nicht mit der Zulässigkeit und den Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchseinwands, sondern unter anderem mit dem Beginn der Rücktrittsfrist bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung. Danach soll, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer überhaupt keine Informationen über sein Rücktrittsrecht mitgeteilt hat oder die mitgeteilten Informationen derart fehlerhaft sind, dass dem Versicherer die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben, die Rücktrittsfrist selbst dann nicht zu laufen beginnen, wenn der Versicherungsnehmer auf anderem Wege von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 90 – Rust-Hackner). Zwar geht der Gerichtshof insoweit davon aus, dass es unverhältnismäßig wäre, es einem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen, wenn ihm durch eine fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 90 – Rust-Hackner). Selbst wenn man aber diese, ausschließlich den Fristbeginn betreffende Aussagen auf den Verlust des Rücktrittsrechts wegen Rechtsmissbrauchs übertragen oder daraus die Zulässigkeit der Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben im Versicherungsrecht ablesen wollte (siehe etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 12 U 80/21 –, juris Rn. 6 f.), könnte danach allenfalls als geklärt angesehen werden, dass ein solcher Rechtsverlust bei fehlerhafter Belehrung dann in Betracht kommt, wenn der Belehrungsmangel dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen hat, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Auf diesen Aspekt hat sich das Oberlandesgericht zwar bezogen, aber gerade nicht geprüft, ob vorgenannte Voraussetzung auch erfüllt war. Eine hiervon unabhängige Konkretisierung der Voraussetzungen, unter denen im Falle einer fehlerhaften Belehrung die Grundsätze von Treu und Glauben zu einer Beschränkung der Rechte des Versicherungsnehmers führen können, ist der Entscheidung des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019 (– C-355/18 u.a. –, juris – Rust-Hackner) aber nicht zu entnehmen.

Randnummer47

(c) Weiter hat der Gerichtshof geklärt, dass der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht auch noch nach Kündigung und Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag ausüben kann, sofern in dem auf den Vertrag anwendbaren Recht nicht geregelt ist, welche rechtlichen Wirkungen es hat, wenn überhaupt keine Informationen über das Rücktrittsrecht mitgeteilt wurden oder die darüber mitgeteilten Informationen fehlerhaft waren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 98 – Rust-Hackner). Auch dem lässt sich keine Aussage über die Zulässigkeit und die Voraussetzungen des Verlusts des Rücktrittsrechts wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers entnehmen. Zwar knüpft die Annahme von Rechtsmissbrauch vorliegend in tatsächlicher Hinsicht unter anderem an den Zeitablauf nach vollständiger Vertragsabwicklung an. Es fehlt aber gerade an einer gesetzlichen Regelung, wie sie dem Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2008 (– C-412/06 –, juris Rn. 49 – Hamilton – zur Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen – Haustürgeschäfte-RL –; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 97 – Rust-Hackner; Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-209/12 –, juris Rn. 31 – Endress; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Mai 2016 – 1 BvR 2230/15 u.a. –, juris Rn. 53) zugrunde lag, so dass die hier entscheidungserheblichen Fragen auch insoweit nicht als geklärt angesehen werden können.

Randnummer48

(3) Schließlich lassen sich die streitentscheidenden Fragen auch unter Rückgriff auf die allgemeinen Feststellungen des Gerichtshofs in den genannten Entscheidungen zu den Folgen einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung im Lebensversicherungsrecht nicht eindeutig beantworten.

Randnummer49

Im Ausgangspunkt geklärt ist danach zwar, dass die Lebensversicherungsrichtlinien den Fall und die Folgen der fehlenden oder fehlerhaften Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht nicht regeln. Deshalb dürfen die Mitgliedstaaten im Einzelnen die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts normieren, wobei diese auch Einschränkungen des Rücktrittsrechts zur Folge haben dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-209/12 –, juris Rn. 22 f. – Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 62 – Rust-Hackner).

Randnummer50

Das bedeutet aber nicht, dass damit jede mitgliedstaatliche Ausgestaltung der Ausübung des Rücktrittsrechts und jegliche Einschränkung dieses Rechts zulässig wären. Vielmehr ist bei der Regelung der Modalitäten des Rücktrittsrechts die praktische Wirksamkeit der mit der Richtlinie verfolgten Zwecke zu wahren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-209/12 –, juris Rn. 22 f. – Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 62 – Rust-Hackner; siehe auch Knops, RabelsZ 85 [2021], 505 [524 f.]; Kähler, in: Gsell et al. [Hrsg.], BGB, § 242 Rn. 308 [März 2022]). In diesem Zusammenhang ist insbesondere der besondere Informationszweck der Lebensversicherungsrichtlinien zu beachten, wie er sich aus dem 23. Erwägungsgrund der Dritten Richtlinie Lebensversicherung ergibt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-209/12 –, juris Rn. 24 f. – Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 63 f., 87 – Rust-Hackner). Dort heißt es:

Randnummer51

„Im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarktes wird dem Verbraucher eine grössere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muß er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen. Da die Dauer der Verpflichtungen sehr lang sein kann, ist diese Information für den Verbraucher noch wichtiger.“

Randnummer52

Dabei bezwecken die Lebensversicherungsrichtlinien gerade auch, dass mit ihnen sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht zutreffend belehrt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 71, 87 – Rust-Hackner). Mit dem Rücktrittsrecht wiederum soll dem Versicherungsnehmer ermöglicht werden, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen; das Rücktrittsrecht sichert insoweit die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers ab (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 101 f. – Rust-Hackner). Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt, dass sich der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer in einer schwachen Position befinde, da Versicherungsverträge rechtlich komplexe Finanzprodukte seien, die je nach anbietendem Versicherer große Unterschiede aufwiesen und über einen potentiell sehr langen Zeitraum erhebliche finanzielle Verpflichtungen mit sich bringen könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-209/12 –, juris Rn. 29 – Endress). Deshalb soll sich der Versicherer nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen können, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung bestimmter Informationen nicht nachgekommen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-209/12 –, juris Rn. 30 – Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 69, 109 – Rust-Hackner). Auch kann sich der Versicherer im Falle einer (fehlerhaften) Belehrung nicht auf eine anderweitige Kenntniserlangung des Versicherungsnehmers berufen, da er anderenfalls nicht ausreichend dazu motiviert würde, seiner Verpflichtung zur zutreffenden Belehrung nachzukommen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 89 – Rust-Hackner).

Randnummer53

Auf Grundlage vorgenannter Interessenlage und des Informationszwecks hat der Gerichtshof – wie bereits ausgeführt – in den genannten Entscheidungen geklärt, dass die praktische Wirksamkeit der Lebensversicherungsrichtlinien nicht gewahrt ist, wenn ein Rücktrittsrecht trotz fehlender Belehrung spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt und wenn die Rücktrittsfrist zu laufen beginnt, obwohl der Versicherer dem Versicherungsnehmer überhaupt keine Informationen über sein Rücktrittsrecht mitgeteilt hat oder die mitgeteilten Informationen derart fehlerhaft sind, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen auszuüben wie bei Mitteilung zutreffender Informationen.

Randnummer54

Ob die praktische Wirksamkeit der Lebensversicherungsrichtlinien unter Berücksichtigung des Informationszwecks und vorgenannter Interessenlage demgegenüber noch gewahrt ist, wenn der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht trotz fehlerhafter Belehrung wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verlieren kann, bleibt in den Entscheidungen des Gerichtshofs zu den Lebensversicherungsrichtlinien ebenso offen wie die Voraussetzungen, die an einen solchen Rechtsmissbrauch zu stellen wären, um die praktische Wirksamkeit noch als gewahrt anzusehen.

Randnummer55

bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die streitentscheidenden Fragen auch in seinen Entscheidungen außerhalb des Lebensversicherungsrechts, in denen sich vergleichbare Fragen gestellt haben, nicht erschöpfend beantwortet. Zwar existiert eine umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Grundsatz des Rechtsmissbrauchs. Die sich hier konkret stellenden Fragen sind indes nicht hinreichend geklärt. Jedenfalls erscheint im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) eine Fortentwicklung der Rechtsprechung nicht nur als entfernte Möglichkeit.

Randnummer56

(1) Im Ausgangspunkt geklärt ist, dass auch im Unionsrecht der Grundsatz des Rechtsmissbrauchs Anwendung findet. So ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juni 1988 – 39/86 –, juris Rn. 43 – Lair; Urteil vom 2. Mai 1996 – C-206/94 –, juris Rn. 24 ff. – Paletta; Urteil vom 12. Mai 1998 – C-367/96 –, juris Rn. 20 ff. – Kefalas; Urteil vom 23. März 2000 – C-373/97 –, juris – Diamantis; Urteil vom 21. Juli 2011 – C-186/10 –, juris Rn. 25 – Oguz; siehe auch BGH, EuGH-Vorlage vom 31. Januar 2022 – IX ZR 113/21 u.a. –, juris Rn. 58). Dies ist inzwischen als zwingender allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anerkannt, und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Rechte und Vorteile ihre Grundlage in den Verträgen, in einer Verordnung oder in einer Richtlinie haben (siehe nur EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 – C-116/16 u.a. –, juris Rn. 70 ff., 75 – T Danmark; Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20 u.a. –, juris Rn. 121 – Volkswagen Bank; Knops, RabelsZ 85 [2021], 505 [527]). Deshalb ist es etwa nach den Urteilen vom 23. März 2000 (– C-373/97 –, juris – Diamantis) und vom 12. Mai 1998 (– C-367/96 –, juris Rn. 20 ff. – Kefalas) grundsätzlich zulässig, dass die nationalen Gerichte eine Bestimmung des nationalen Rechts anwenden, nach der sie prüfen dürfen, ob ein Recht aus einer unionsrechtlichen Bestimmung missbräuchlich ausgeübt wird.

Randnummer57

(2) Gerade die hier streitentscheidenden Fragen, ob ein dem Versicherungsnehmer eingeräumtes Rücktrittsrecht trotz fehlender oder fehlerhafter Belehrung wegen Rechtsmissbrauchs erlöschen kann und welche Kriterien für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfüllt sein müssen, können aber spätestens seit dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) nicht (mehr) als erschöpfend beantwortet angesehen werden.

Randnummer58

(a) So ist hinsichtlich der Frage, welche Kriterien für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfüllt sein müssen, unklar, ob hierfür das Vorliegen objektiver Tatbestandsmerkmale zumindest dann ausreicht, wenn sich dies aus einer auf den Fall anwendbaren nationalen Bestimmung ergibt (so wohl Kähler, in: Gsell et al. [Hrsg.], BGB, § 242 Rn. 311 ff. [März 2022]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 12 U 80/21 –, juris Rn. 4 ff.), oder ob stets auch ein subjektives Element erfüllt sein muss, d.h. ein nationales Rechtsmissbrauchsverbot nur insoweit angewendet werden darf, als es sich mit den unionsrechtlichen Kriterien deckt, die stets ein subjektives Element umfassen (so etwa Schwintowski, VuR 2022, 83 [88]; Knops, RabelsZ 85 [2021], 505 [507, 515, 518 ff., 528] m.w.N.; Ebers, VuR 2017, 47 [48]; OLG Rostock, Urteil vom 8. März 2022 – 4 U 51/21 –, juris Rn. 116 f.).

Randnummer59

Zunächst ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass die nationalen Gerichte in den Grenzen der praktischen Wirksamkeit und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts befugt sind, das missbräuchliche Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung zu stellen, um ihm gegebenenfalls die Berufung auf die geltend gemachte Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zu verwehren (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juni 1988 – 39/86 –, juris Rn. 43 – Lair; Urteil vom 2. Mai 1996 – C-206/94 –, juris Rn. 25 – Paletta; Urteil vom 12. Mai 1998 – C-367/96 –, juris Rn. 20 ff. – Kefalas; Urteil vom 23. März 2000 – C-373/97 –, juris Rn. 34 – Diamantis; Urteil vom 21. Juli 2011 – C-186/10 –, juris Rn. 25 – Oguz).

Randnummer60

Soweit der Gerichtshof für die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis darüber hinaus auch das Vorliegen eines subjektiven Elements verlangte, bezog sich dies ursprünglich ausdrücklich nur auf die spezielle Frage, wann mit Unionsrecht unvereinbare Praktiken von „Wirtschaftsteilnehmern“ vorliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 – C-110/99 –, juris Rn. 51-54 – Emsland-Stärke; Urteil vom 21. Februar 2006 – C-255/02 –, juris Rn. 68 ff. – Halifax; Urteil vom 6. April 2006 – C-456/04 –, juris Rn. 20 ff. – Agip Petroli; Urteil vom 12. September 2006 – C-196/04 –, juris Rn. 64 – Cadbury Schweppes; Urteil vom 13. März 2014 – C-155/13 –, juris Rn. 31, 33 – Sices; vgl. dazu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Februar 2015 – 2 BvR 2437/14 –, juris Rn. 45). Dabei muss für das subjektive Element die Absicht erkennbar sein, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden bzw. es muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass im Wesentlichen die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils bezweckt wird; demgegenüber ist das Missbrauchsverbot nicht relevant, wenn das fragliche Verhalten eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 – C-110/99 –, juris Rn. 53 – Emsland-Stärke; Urteil vom 21. Februar 2006 – C-255/02 –, juris Rn. 75 – Halifax; Urteil vom 6. April 2006 – C-456/04 –, juris Rn. 23 – Agip Petroli; Urteil vom 13. März 2014 – C-155/13 –, juris Rn. 33 – Sices).

Randnummer61

Mit seinem Urteil vom 9. September 2021 zur Auslegung der – hier nicht unmittelbar einschlägigen – Verbraucherkreditrichtlinie hat der Gerichtshof nun aber ausdrücklich auch für Verbraucher entschieden, dass die Feststellung eines Missbrauchs nach unionsrechtlichen Grundsätzen neben einer Gesamtheit objektiver Umstände auch ein subjektives Element voraussetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20 u.a. –, juris Rn. 122 – Volkswagen Bank; siehe auch OLG Rostock, Urteil vom 8. März 2022 – 4 U 51/21 –, juris Rn. 117).

Randnummer62

Da sich die entsprechenden Ausführungen des Gerichtshofs nicht spezifisch auf die Verbraucherkreditrichtlinie beziehen, sondern auf den allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts zum Rechtsmissbrauch, ist es zumindest zweifelhaft, ob einem Verbraucher in anderen Rechtsgebieten die Berufung auf durch oder auf Grund von Unionsrecht gewährte Rechte unter Anwendung einer nationalen Regelung auch ohne das Vorliegen eines subjektiven Elements wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt werden kann (so etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 12 U 80/21 –, juris Rn. 13; dagegen etwa Ebers, VuR 2022, 203 [207]). Insoweit erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zumindest als nicht nur entfernte Möglichkeit.

Randnummer63

(b) Weiter ist seit dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) auch unklar, ob ein dem Versicherungsnehmer unionsrechtlich gewährleistetes Rücktrittsrecht überhaupt wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erlöschen kann, wenn der Versicherungsnehmer nicht (ordnungsgemäß) über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde (vgl. Schwintowski, VuR 2022, 83 [89]; Knops, RabelsZ 85 [2021], 505 [534 ff.]; OLG Rostock, Urteil vom 8. März 2022 – 4 U 51/21 –, juris Rn. 118 f. und 183 zur Verwirkung; a.A. Kähler, in: Gsell et al. [Hrsg.], BGB, § 242 Rn. 316 [März 2022], 1765.1 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 12 U 80/21 –, juris Rn. 10; siehe insgesamt dazu auch BGH, EuGH-Vorlage vom 31. Januar 2022 – IX ZR 113/21 u.a. –, juris Rn. 68). So soll im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie der Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen dürfen (und sich auch nicht auf Verwirkung berufen können), wenn eine der in der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, und dies unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20 u.a. –, juris Leitsatz 7, Rn. 119 ff. – Volkswagen Bank). Zwar führt der Gerichtshof in diesem Zusammenhang aus, dass der Unternehmer dem Verbraucher bei unzureichender Belehrung auch dann keinen Missbrauch seines Widerrufsrechts vorwerfen könne, wenn zwischen Vertragsschluss und Widerruf erhebliche Zeit vergangen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20 u.a. –, juris Rn. 126 – Volkswagen Bank). Eine Beschränkung des Ausschlusses des Rechtsmissbrauchseinwands auf solche Fälle eines „bloßen Zeitablaufs“ ist den Ausführungen – jedenfalls in der für die Annahme eines acte éclairé erforderlichen Klarheit – indes nicht zu entnehmen (siehe auch Ebers, VuR 2022, 203 [205]; anders wohl OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 12 U 80/21 –, juris Rn. 10; vgl. dazu auch BGH, EuGH-Vorlage vom 31. Januar 2022 – IX ZR 113/21 u.a. –, juris Rn. 69).

Randnummer64

Dass ein Ausschluss des Rechtsmissbrauchseinwands bei unzureichender Belehrung auch im Anwendungsbereich der Lebensversicherungsrichtlinien gelten könnte, erscheint nicht nur als entfernte Möglichkeit (so auch Schwintowski, VuR 2022, 83 [89]; Knops, RabelsZ 85 [2021], 505 [534 ff.]; Ebers, VuR 2022, 203 [205 ff.]; OLG Rostock, Urteil vom 8. März 2022 – 4 U 51/21 –, juris Rn. 118; LG Erfurt, EuGH-Vorlage vom 30. Dezember 2021 – 8 O 1519/20 –, juris Rn. 40 f.; a.A. dagegen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 12 U 80/21 –, juris Rn. 9 ff.). Zwar trifft es zu, dass sich Lebensversicherungs- und Verbraucherkreditverträge in wesentlicher Hinsicht voneinander unterscheiden. Allerdings hat der Gerichtshof die Unzulässigkeit des Rechtsmissbrauchseinwands zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts gerade aus solchen Zielen der Verbraucherkreditrichtlinie abgeleitet, die den Zielen vergleichbar sind, die nach den Feststellungen des Gerichtshofs die Lebensversicherungsrichtlinien hinsichtlich des Rücktrittsrechts verfolgen (siehe auch Schwintowski, VuR 2022, 83 [89]; Ebers, VuR 2022, 203 [206 f.]).

Randnummer65

So soll das Widerrufsrecht im Verbraucherkreditrecht dem Zweck dienen, es dem Verbraucher zu ermöglichen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20 u.a. –, juris Rn. 123 – Volkswagen Bank). Weiter soll durch die Richtlinie sichergestellt werden, dass der Verbraucher alle Informationen erhält, die erforderlich sind, um den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtungen beurteilen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20 u.a. –, juris Rn. 124 – Volkswagen Bank). Schließlich dient die Koppelung von Fristbeginn und der Information des Verbrauchers dem Zweck, den Kreditgeber, der die vorgesehenen Informationen nicht erteilt, zu bestrafen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20 u.a. –, juris Rn. 124 – Volkswagen Bank). Insoweit sollen die in den Unionsrichtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes vorgesehenen Sanktionen den Gewerbetreibenden davon abschrecken, gegen die ihm nach den Bestimmungen dieser Richtlinien obliegenden Pflichten gegenüber dem Verbraucher zu verstoßen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20 u.a. –, juris Rn. 125 – Volkswagen Bank).

Randnummer66

Wie bereits ausgeführt, dienen auch die Lebensversicherungsrichtlinien Informationszwecken und dabei insbesondere dem Ziel, es dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen, wobei diese Wahlfreiheit gerade durch das Rücktrittsrecht abgesichert wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 101 f. – Rust-Hackner). Insoweit hat der Gerichtshof in dem Urteil vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris Rn. 123 – Volkswagen Bank) sogar ausdrücklich auf seine Feststellungen in dem die Lebensversicherungsrichtlinien betreffenden Urteil vom 19. Dezember 2019 (– C-355/18 u.a. –, juris – Rust-Hackner) verwiesen. Zwar hat der Gerichtshof hinsichtlich der Lebensversicherungsrichtlinien noch nicht ausdrücklich einen Sanktionszweck benannt (darauf bezieht sich OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 12 U 80/21 –, juris Rn. 12; Schubert, in: MüKo, BGB, 9. Aufl. 2022, § 242 Rn. 507). Aber er hat auch hier bereits darauf hingewiesen, dass sich der Versicherer nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen können soll, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung bestimmter Informationen nicht nachgekommen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-209/12 –, juris Rn. 30 – Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 69, 109 – Rust-Hackner). Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, der Versicherer könne sich im Falle einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung nicht auf eine anderweitige Kenntniserlangung des Versicherungsnehmers berufen, da er anderenfalls nicht ausreichend dazu motiviert würde, seiner Verpflichtung zur zutreffenden Belehrung nachzukommen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 89 – Rust-Hackner). Hinzu kommt, dass der Gerichtshof die Ausführungen zum Sanktionsaspekt in seinem Urteil vom 9. September 2021 nicht speziell auf die Verbraucherkreditrichtlinie bezogen hat, sondern insoweit allgemein die „in den Unionsrichtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes vorgesehenen Sanktionen“ in Bezug genommen hat (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20 u.a. –, juris Rn. 125 – Volkswagen Bank; siehe auch Schwintowski, VuR 2022, 83 [89]; OLG Rostock, Urteil vom 8. März 2022 – 4 U 51/21 –, juris Rn. 118).

Randnummer67

Danach erscheint es zumindest als nicht bloß entfernte Möglichkeit, dass der Gerichtshof seine diesbezüglichen Feststellungen von der Verbraucherkreditrichtlinie auf die Lebensversicherungsrichtlinien übertragen könnte.

Randnummer68

Schließlich mag es zutreffen, dass durch die Entscheidung vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) nicht abschließend geklärt ist, ob die Berufung auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Verbrauchers im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung stets ausgeschlossen ist oder unter bestimmten, zu einem bloßen Zeitmoment (siehe hierzu EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20 u.a. –, juris Rn. 126 – Volkswagen Bank) hinzutretenden Umständen oder etwa nach vollständiger, beidseitiger Vertragserfüllung nicht doch zulässig sein könnte (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 31. Januar 2022 – IX ZR 113/21 u.a. –, juris Rn. 57, 63 ff.). Dies wäre dann zwar bezogen auf die Lebensversicherungsrichtlinien ebenso denkbar, ist durch den Gerichtshof aber gerade nicht beantwortet.

Randnummer69

2. Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht den ihm zustehenden Beurteilungsrahmen überschritten und die Vorlagepflicht offensichtlich unhaltbar gehandhabt, da es keine tragfähige Begründung dafür gegeben hat, warum es von einer Vorlage abgesehen hat.

Randnummer70

a) Zwar kann eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV nicht bereits aus dem Umstand hergeleitet werden, dass dem Oberlandesgericht das Vorliegen voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen zu den hier streitentscheidenden Fragen des Unionsrechts zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-561/19 –, juris Rn. 49 – Consorzio Italian Management – zu den daraus folgenden besonderen Sorgfaltspflichten; BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Mai 2022 – 1 BvR 2342/17 –, juris Rn. 17 zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Denn Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesgerichtshofs oder divergierende Entscheidungen oder Vorlagebeschlüsse anderer Gerichte, die erst nach dem angegriffenen Beschluss ergangen sind, können einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV nicht begründen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Dezember 2006 – 1 BvR 2085/03 –, juris Rn. 57; Kammerbeschluss vom 24. Mai 2022 – 1 BvR 2342/17 –, juris Rn. 18 zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und auch die Anforderungen an die Begründung des Absehens von einer Vorlage nicht verschärfen. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Rostock (Urteil vom 8. März 2022 – 4 U 51/21 – juris Rn. 116-118; Hinweisbeschluss vom 9. November 2021 – 4 U 51/21 –, juris Rn. 6-9) und des Landgerichts Erfurt (Vorlagebeschluss vom 30. Dezember 2021 – 8 O 1519/20 –, juris), wonach infolge des Urteils des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur – anhand objektiver Kriterien zu bestimmenden – Rechtsmissbräuchlichkeit eines Widerspruchs im Versicherungsvertragsrecht nicht mehr festgehalten werden könne, sind nämlich erst nach dem Berufungszurückweisungsbeschluss ergangen bzw. wurden dem Oberlandesgericht Koblenz erst im Anhörungsrügeverfahren, und damit nach der Entscheidung in der Sache, vorgelegt.

Randnummer71

b) Allerdings ist die Begründung des Oberlandesgerichts in der angegriffenen Entscheidung – auch unter Einbeziehung der Ausführungen in dem Anhörungsrügebeschluss vom 9. Februar 2022 – nicht hinreichend tragfähig, um den Verzicht auf die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens noch als vertretbar anzusehen.

Randnummer72

aa) Das Absehen des Oberlandesgerichts von einer Vorlage kann zunächst nicht deswegen als vertretbar angesehen werden, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 2. Februar 2015 die Annahme des Bundesgerichtshofs, es verstoße gegen Treu und Glauben, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrags auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen, unter dem Blickwinkel des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht beanstandet hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Februar 2015 – 2 BvR 2437/14 –, juris Rn. 42 ff.). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Erwägung des Bundesgerichtshofs, die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben seien in der Rechtsprechung geklärt und auch ein Verstoß gegen den Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz liege nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13 –, juris Rn. 32 ff.; vgl. zur stRspr des BGH auch: Beschluss vom 8. September 2021 – IV ZR 133/20 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 3. Juni 2020 – IV ZB 9/19 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 27. September 2017 – IV ZR 506/15 –, juris Rn. 15; Beschlüsse vom 27. Januar und 22. März 2016 – IV ZR 130/15 –, juris), als vertretbar angesehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Februar 2015 – 2 BvR 2437/14 –, juris Rn. 43).

Randnummer73

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht einen erkennbaren Widerspruch der Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass ein missbräuchliches Verhalten allein auf der Grundlage objektiver Kriterien festgestellt werden könne und unredliche Absichten oder ein Verschulden insoweit nicht erforderlich seien, zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gerade deswegen verneint, weil der Gerichtshof ein subjektives Element nur für die Prüfung verlange, wann mit Unionsrecht unvereinbare missbräuchliche Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern vorlägen, worum es vorliegend nicht gehe (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Februar 2015 – 2 BvR 2437/14 –, juris Rn. 45). Gerade eine solche Begrenzung des Erfordernisses des subjektiven Tatbestandsmerkmals auf die Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern durch den Gerichtshof lässt sich aber spätestens seit dem Urteil vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) nicht mehr vertreten (siehe auch BGH, EuGH-Vorlage vom 31. Januar 2022 – IX ZR 113/21 u.a. –, juris Rn. 60; OLG Rostock, Urteil vom 8. März 2022 – 4 U 51/21 –, juris Rn. 117; Knops, RabelsZ 85 [2021], 505 [518 ff.]). Die Feststellung des Gerichtshofs, wonach ein rechtsmissbräuchliches Verhalten das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements voraussetzt, bezieht sich gerade auf die Prüfung, ob einem Verbraucher – hier im Verbraucherkreditrecht – die Berufung auf ein ihm garantiertes Widerrufsrecht wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20 u.a. –, juris Rn. 119 ff., 122 – Volkswagen Bank).

Randnummer74

Außerdem betrifft der Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Februar 2015 eine Konstellation, in der der Versicherungsnehmer vom Versicherer dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß belehrt worden war (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Februar 2015 – 2 BvR 2437/14 –, juris Rn. 47). Ausdrücklich unter dieser Prämisse hat das Bundesverfassungsgericht die Annahme des Bundesgerichtshofs, der Zweck der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, werde nicht berührt, wenn einem Versicherungsnehmer nach jahrelanger Durchführung des Vertrags die Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs unter Berufung auf ein gemeinschaftsrechtswidriges Zustandekommen des Vertrags verwehrt werde, als verständlich und nicht offensichtlich unhaltbar angesehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Februar 2015 – 2 BvR 2437/14 –, juris Rn. 47). Darüber, ob diese Annahme auch im Falle einer fehlenden (ordnungsgemäßen) Belehrung über das Rücktrittsrecht noch als vertretbar angesehen werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht dagegen keine Aussage getroffen. Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 9. September 2021, wonach der Kreditgeber im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie im Hinblick auf die – mit denen der Lebensversicherungsrichtlinien vergleichbaren – Zwecke der Richtlinie im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen dürfe, wenn dieser nicht ordnungsgemäß belehrt wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20 u.a. –, juris Rn. 119 ff. – Volkswagen Bank), können die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts auch nicht (mehr) ohne weiteres auf Fälle einer fehlenden oder unzureichenden Belehrung übertragen werden.

Randnummer75

bb) Auch der Verweis des Oberlandesgerichts auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit und zu den Voraussetzungen des Einwands des Rechtsmissbrauchs im Lebensversicherungsrecht ersetzt nicht die erforderliche nachvollziehbare Begründung für ein Absehen von einer Vorlage. Dies folgt schon daraus, dass diese Rechtsprechung (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. September 2021 – IV ZR 133/20 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 3. Juni 2020 – IV ZB
9/19 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 27. September 2017 – IV ZR 506/15 –, juris Rn. 15; Beschlüsse vom 27. Januar und 22. März 2016 – IV ZR 130/15 –, juris) vor dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) ergangen ist und sich daher nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob es infolge dieser Entscheidung unionsrechtlich geboten ist, auch im Anwendungsbereich der Lebensversicherungsrichtlinien für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs neben einem objektiven auch ein subjektives Tatbestandselement zu verlangen, und dem Versicherer im Falle einer fehlerhaften Belehrung über das Widerspruchsrecht die Berufung auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs zu verwehren. Soweit die Beklagte des Ausgangsverfahrens schließlich darauf verweist, dass der Bundesgerichtshof auch nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) weiterhin an seiner Rechtsprechung festhalte, ergibt sich aus der vorgelegten Entscheidung (BGH, Beschluss vom 17. November 2021 – IV ZR 38/21 –, n.v.) schon nicht, ob sich der Bundesgerichtshof darin mit der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auseinandergesetzt hat.

Randnummer76

cc) Bereits deswegen begründet das Oberlandesgericht das Absehen von einer Vorlage auch nicht dadurch nachvollziehbar, dass es ausführlich eine Kommentierung zu § 242 BGB (Schubert, in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2019, § 242 Rn. 70 ff.) zitiert. Diese Fundstelle stammt aus dem Jahr 2019 und setzt sich ebenfalls nicht mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) auseinander. Außerdem wird auch in der zitierten Kommentierung erläutert, dass die volle Wirksamkeit des Unionsrechts durch die Anwendung eines nationalen Rechtsmissbrauchseinwands nicht beeinträchtigt werden dürfe, insbesondere dürften die mit dem Unionsrecht verfolgten Zwecke nicht vereitelt werden. Ob diese Anforderung bezogen auf die Lebensversicherungsrichtlinien gewahrt ist, ergibt sich daraus allerdings nicht.

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dd) Soweit das Oberlandesgericht weiter ausführt, das Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, ist auch dies – zumindest mit der angeführten Begründung – nicht hinreichend tragfähig.

Randnummer78

Das Oberlandesgericht verweist insoweit darauf, dass die Entscheidung zu Verbraucherkrediten ergangen sei und nicht zum Recht der Lebensversicherungen. Dies wird im Anhörungsrügebeschluss vom 9. Februar 2022 dahingehend erläutert, die Lebensversicherungsrichtlinien seien denen des Verbraucherkreditrechts nicht gleichzustellen, da es sich um vollständig verschiedene Vertragstypen handele mit unterschiedlicher Vertragsgestaltung und Zielsetzung. Auch die erforderlichen Verbraucherinformationen, die Belehrung zum Vertragswiderspruch, dessen Voraussetzungen und die Folgen einer Vertragsrückabwicklung unterschieden sich.

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Dadurch wird das Absehen von der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens aber bereits deswegen nicht nachvollziehbar begründet, weil die streitentscheidenden Fragen in der zu den Lebensversicherungsrichtlinien ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs gerade nicht abschließend geklärt sind. Stützt sich die Annahme des Oberlandesgerichts, die Rechtslage sei geklärt, insoweit aber – stillschweigend, denn das Oberlandesgericht nennt außer den Urteilen vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) und vom 19. Dezember 2019 (– C-355/18 u.a. –, juris – Rust-Hackner) keine einzige Entscheidung des Gerichtshofs – auf Rechtsprechung des Gerichtshofs aus anderen Rechtsgebieten, ist nicht nachvollziehbar, warum die Entscheidung vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) gänzlich außer Betracht zu bleiben hätte. Dies ist auch deswegen nicht verständlich, weil die Zwecke der Lebensversicherungsrichtlinien und der Verbraucherkreditrichtlinie – wie bereits ausgeführt – wesentliche Gemeinsamkeiten aufweisen. Gerade auf diese Zwecke kommt es aber für die entscheidende Beurteilung an, ob infolge der mit der nationalen Anwendung des Rechtsmissbrauchseinwands verbundenen Einschränkungen des Rücktrittsrechts die praktische Wirksamkeit der Richtlinie noch gewahrt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-209/12 –, juris Rn. 22 f. – Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 62 – Rust-Hackner; siehe auch Knops, RabelsZ 85 [2021], 505 [525]). Dass das Oberlandesgericht auf die Gemeinsamkeiten der Zweckbestimmungen der unterschiedlichen Vertragslösungsrechte nicht eingegangen ist, erscheint auch deshalb nicht nachvollziehbar, da der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) selbst eine solche Parallele gezogen hat, indem er auf seine Feststellungen zu den Zielsetzungen der Lebensversicherungsrichtlinien in dem Urteil vom 19. Dezember 2019 (– C-355/18 u.a. –, juris – Rust-Hackner) verwiesen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20 u.a. –, juris Rn. 123 – Volkswagen Bank). Vor diesem Hintergrund geben die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu den Unterschieden der Vertragsgestaltungen von Lebensversicherungs- und Verbraucherkreditverträgen keine tragfähige Begründung für die gerichtliche Handhabung der Vorlagepflicht. Auch die Feststellung, beide Vertragstypen wiesen lediglich die Gemeinsamkeit auf, dass ein Verbraucher an ihnen beteiligt sei, ist insoweit nicht nachvollziehbar.

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Ob dagegen eine Argumentation, die beispielsweise an dem unterschiedlichen Harmonisierungsgrad der betroffenen Richtlinienvorgaben angesetzt hätte (so etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 12 U 80/21 –, juris Rn. 13; dagegen Ebers, VuR 2022, 203 [207]), zumindest vertretbar im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV gewesen wäre, bedarf keiner Entscheidung, da das Oberlandesgericht darauf nicht abgestellt hat.

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ee) Soweit das Oberlandesgericht in seiner weiteren Argumentation auf den Sinn der Lebensversicherungsrichtlinien eingeht, ergibt sich auch daraus keine vertretbare Begründung für das Absehen von einer Vorlage. Denn es bildet die hier betroffenen Ziele der Lebensversicherungsrichtlinien, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union bereits ausdrücklich festgestellt wurden, nur unzureichend ab. Das Oberlandesgericht führt insoweit aus, es sei Sinn der Lebensversicherungs-richtlinien, dem Verbraucher nach Vertragsschluss durch ein grundsätzlich unbefristetes Lösungsrecht vom Vertrag noch eine genaue Prüfung der übernommenen Pflichten sowie einen Vergleich mit anderen Produkten anderer Anbieter am Lebensversicherungsmarkt zu ermöglichen und dieser Zweck werde durch die Anwendung des Rechtsmissbrauchseinwands nicht gefährdet, zumal vorliegend eine – wenn auch möglicherweise nicht ordnungsgemäße – Belehrung vorgelegen habe. Allerdings hat der Gerichthof bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Lebensversicherungsrichtlinien gerade auch bezweckten, dass mit ihnen sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht zutreffend belehrt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 71, 87 – Rust-Hackner; Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-209/12 –, juris Rn. 25 – Endress). Bezugnehmend auf diesen Zweck und unter der Prämisse einer ordnungsgemäßen Belehrung des Versicherungsnehmers hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 2. Februar 2015 (– 2 BvR 2437/14 –, juris Rn. 47) die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unbeanstandet gelassen. Denn gerade durch das Rücktrittsrecht und die zutreffende Belehrung hierüber wird die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers abgesichert (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 101 f. – Rust-Hackner). Außerdem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich der Versicherer nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen können soll, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung bestimmter Informationen nicht nachgekommen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-209/12 –, juris Rn. 30 – Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 69, 109 – Rust-Hackner) und dass sich der Versicherer im Falle einer (fehlerhaften) Belehrung nicht auf eine anderweitige Kenntniserlangung des Versicherungsnehmers berufen können soll, da er anderenfalls nicht ausreichend dazu motiviert würde, seiner Verpflichtung zur zutreffenden Belehrung nachzukommen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a. –, juris Rn. 89 – Rust-Hackner). Auch mit diesen Aspekten hat sich das Oberlandesgericht indes nicht auseinandergesetzt.

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ff) Ebenso lässt der Verweis des Oberlandesgerichts auf die Entscheidung des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019 (– C-355/18 u.a. –, juris – Rust-Hackner) das Absehen von einer Vorlage nicht als vertretbar erscheinen. Der Gerichtshof hat darin die streitentscheidenden Fragen – wie bereits ausgeführt – nicht geklärt. Anderes folgt insbesondere nicht aus der vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Feststellung des Gerichtshofs, dass Fehler bei den mitgeteilten Informationen, die dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit des Rücktritts nehmen, dem Anlaufen der Widerspruchsfrist unter Umständen nicht entgegenstünden. Das Oberlandesgericht hat nämlich nicht geprüft, ob das hier der Fall gewesen ist. Gerade auf diesen Aspekt bezog sich aber die vom Oberlandesgericht herangezogene Feststellung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 (– C-355/18 u.a. –, juris Rn. 78 f., 81 – Rust-Hackner), wonach im Bereich der Lebensversicherungsrichtlinien die nationalen Gerichte ihre Prüfung an einer Gesamtwürdigung auszurichten hätten, bei der insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sei.

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c) Schließlich wird die Handhabung der Vorlagepflicht in der angegriffenen Entscheidung nicht dadurch vertretbar, dass infolge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (– C-33/20 u.a. –, juris – Volkswagen Bank) auch andere Oberlandesgerichte von der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahren zur Beantwortung der hier streitgegenständlichen unionsrechtlichen Fragestellungen durch den Gerichtshof abgesehen haben (siehe etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 12 U 80/21 –, juris; Urteil vom 27. Januar 2022 – 25 U 107/21 –, n.v.; OLG Hamm, Urteil vom 22. September 2021 – 20 U 121/19 –, juris Rn. 36 ff.; sowie OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 10. Januar 2022 – 7 U 411/21 –, n.v.; Saarl. OLG, Urteil vom 29. April 2022 – 5 U 24/21 –, n.v.). Dies wirkt sich bereits deswegen nicht auf die verfassungsrechtliche Beurteilung aus, da es vorliegend an einer vertretbaren Begründung für das Absehen von einer Vorlage fehlt.

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3. Verstoßen die angegriffenen Entscheidungen bereits gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 LV, bedarf es keiner Entscheidung, ob zugleich auch der vom Beschwerdeführer gerügte allgemeine Justizgewährleistungsanspruch verletzt ist.

D.

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Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. November 2021 ist hiernach gemäß § 49 Abs. 3 VerfGHG aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht Koblenz zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss vom 9. Februar 2022 wird damit gegenstandslos.

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Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei.

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Die Anordnung der Auslagenerstattung zugunsten des Beschwerdeführers folgt aus § 21a Abs. 1 Satz 1 VerfGHG.

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Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG –. Dieser ist in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien – Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers – nach billigem Ermessen zu bestimmten; er beträgt mindestens 5.000,00 €.

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In der verfassungsgerichtlichen Praxis ist für das Verfassungsbeschwerdeverfahren anerkannt, dass sich Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Bewertungskriterien sowie deren Verhältnis zueinander und damit der Gegenstandswert vorrangig nach der subjektiven Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer richten, einschließlich der weiteren Auswirkungen auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Stellung und sein Ansehen. Zu berücksichtigen ist auch die objektive Bedeutung der Sache, wobei diese, wenn sie neben dem subjektiven Interesse eigenständiges Gewicht hat, zu einer Erhöhung und Vervielfachung des Ausgangswertes führt. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit wirken sich nur dann werterhöhend aus, wenn sie über den Aufwand hinausgehen, welcher der Bedeutung der Sache entspricht. Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse dienen nur der Korrektur des danach gefundenen Ergebnisses unter sozialen Aspekten (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 20. August 2014 – VGH B 16/14 –, AS 43, 45 f.; Beschluss vom 20. Oktober 2014 – VGH A 17/14 –, AS 43, 92 f.; Beschluss vom 27. Oktober 2017 – VGH N 2/15 –, juris Rn. 3; Beschluss vom 16. April 2020 – VGH B 19/19 –, BeckRS 2020, 7535; vgl. auch entsprechend BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1989 – 1 BvR 1291/85 –, BVerfGE 79, 365 [366 ff.]).

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Daran gemessen ist der Gegenstandswert der Tätigkeit der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers mit 17.319,51 € zu bemessen. Das subjektive Interesse des Beschwerdeführers an dem Verfassungsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus seiner Klageforderung in Höhe von 17.319,51 € und ist mit diesem Betrag ausreichend erfasst.