EuGH-Vorlage zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliardarlehen

Das Landgericht Ravensburg in einem Verfahren VR Bank Ravensburg-Weingarten eG hat mit nunmehr veröffentlichtem Beschluss vom 8.8.2022 (Aktenzeichen: 2 O 316/21) dem Europäischen Gerichtshof wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Berechnung der sog. Vorfälligkeitsentschädigung vorgelegt. Unter anderem fragt das Landgericht, ob der Begriff der „angemessenen und objektiven Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten“ in Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU1 dahingehend auszulegen, dass die Entschädigung auch den entgangenen Gewinn des Kreditgebers, insbesondere die ihm infolge der vorzeitigen Rückzahlung entgehenden zukünftigen Zinszahlungen erfasst. Sodann fragt das Landgericht, ob das Unionsrecht und speziell Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU Vorgaben für die Berechnung der bei dem entgangenen Gewinn zu berücksichtigenden Einnahmen des Kreditgebers aus der Wiederanlage eines vorzeitig zurückgezahlten Immobiliar-Verbraucherkredits enthält, und gegebenenfalls welche.

 

Schließlich stellt es die folgenden Fragen:

a)    Hat die nationale Regelung für die Berechnung daran anzuknüpfen, in welcher Art der Kreditgeber den vorzeitig zurückgezahlten Betrag tatsächlich verwendet?

b)    Darf eine nationale Regelung es dem Kreditgeber gestatten, die Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung anhand einer fiktiven Wiederanlage in sicheren Kapitalmarkttiteln mit kongruenter Laufzeit zu berechnen (sog. Aktiv-Passiv-Methode)?

 

Fällt in den Anwendungsbereich des Art. 25 RL 2014/17 auch der Fall, dass der Verbraucher einen Immobiliar-Verbraucherkreditvertrag zunächst aufgrund eines vom nationalen Gesetzgeber vorgesehenen Kündigungsrechts kündigt, bevor er den Kredit vorzeitig an den Kreditgeber zurückzahlt?

Das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg wurde am 10. August 2022 beim EuGH eingereicht und läuft dort unter dem Zeichen: "MW, CY gegen VR Bank Ravensburg-Weingarten eG"  (Rechtssache C-536/22). Der Fortgang des Rechtsstreits wird auf dieser Homepage berichtet. Die Entwicklung ist auch auf der Homepage des EU-Kommission nachzulesen.