In einem beeindruckenden Aufsatz im 32. Heft der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2020, 2297) hat Professor Dr. Kai-Uwe Knops von der Universität Hamburg herausgearbeitet, dass den Regelungen der Verbraucherkredit-RL Anwendungsvorrang vor entgegenstehenden Normen des nationalen Rechts einzuräumen ist. Dies folge daraus, dass in der Richtlinien eine "Mindestgarantie für die Verbraucherkreditnehmer" verbürgt sei. Hieraus folgt, dass jedenfalls entgegenstehende Normen, die der Richtlinie gezielt ihre Wirkung nähmen, (ausnahmsweise) unangewendet zu bleiben hätten. Konkret bedeutet dies, dass sich Banken nach Ansicht von Prof. Knops nicht auf die Richtigkeitsfiktion der Musterwiderrufsinformation (vergleiche Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB) zumindest bei allgemeinen Verbraucherdarlehensverträgen berufen können. Ansonsten bliebe die Richtlinie "ein Stück Papier".