Hamburger Sparkasse hat ungenügend aufgeklärt

Das Hamburger Landgericht hat in einer aktuellen Entscheidung vom 24.08.2018 (Az.: 307 O 163/17) klargestellt, dass eine Aufklärung über die zuständige Aufsichtsbehörde im Preis- und Leistungsverzeichnis nicht ausreichend ist.

Auch die Hamburger Sparkasse AG (HASPA) hat mit dem von vielen Sparkassen verwendeten Klammerzusatz in der Widerrufsinformation 

 

"(z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde)"

 

den Terminus "Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB"  erläutert. Wer allerdings die zuständige Aufsichtsbehörde ist, wurde dann erst im Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführt. Dies genügt nach Ansicht des Hamburger Landgerichts jedoch nicht.