OLG Karlsruhe: Unwirksame Belehrung in Zusammenhang mit einer Gebäudeversicherung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 23.03.2021 (Az.: 17 U 187/19, veröffentlich in WM 2021, 1906) eine Widerrufsinformation für unzureichend angesehen, in der im Abschnitt "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" ein Vertragsverhältnis mit der Gebäudeversicherung aufgeführt wurde. Ein solcher Vertrag ist laut OLG Karlsruhe kein anzugebendes Geschäft im Sinne dieser Vorschrift.

Seine Entscheidung hat das OLG wie folgt begründet:

 

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[...]

Die Beklagte hat die Kläger jedoch nicht ordnungsgemäß über das ihnen zustehende Widerrufrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hatte.

 

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(1) Die Beklagte kann sich für die von ihr verwendete Widerrufsinformation nicht auf die Schutzwirkung des gesetzlichen Musters nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF berufen. Dabei kann dahinstehen, ob es vorliegend angesichts der graphischen Darstellung der Widerrufsinformation im Rahmen der übrigen Vertragsbedingungen und der Verwendung von Ankreuzoptionen bereits an einer „hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form“ fehlt, wie Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 BGB aF verlangt. Denn die Beklagte hat das Muster in Anlage 6 zu dieser Vorschrift nicht ordnungsgemäß verwendet. Dies gilt ebenfalls für das durch diese Musterbelehrung abgelöste Muster, das nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB aF für eine Übergangszeit weiterbenutzt werden konnte und sich in den entscheidenden Punkten von dem Nachfolgemuster nicht unterscheidet. Die Beklagte hat über ein „Vertragsverhältnis mit der Gebäudeversicherung“ als angegebenes Geschäft im Sinne des § 359a Abs. 1 BGB in der zwischen 4. August 2011 und 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) belehrt und dabei die Gestaltungshinweise 4, 4b, 8, 8a und 8d, nicht aber den Hinweis 8e für das angegebene Geschäft umgesetzt.

 

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(a) Die Gesetzlichkeitsfiktion scheitert bereits daran, dass die Beklagte über den Vertrag mit der Gebäudeversicherung, zu dessen Abschluss sich die Kläger im Darlehensvertrag verpflichteten, unter „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ als angegebenes Geschäft im Sinne des § 359a BGB Abs. 1 aF belehrte, obwohl dieser Vertrag kein angegebenes Geschäft im Sinne der Vorschrift darstellt (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 30. Juni 2020 - 4 U 70/18 -, juris Rn. 51ff.).

 

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(aa) § 359a Abs. 1 BGB aF bestimmt, dass § 358 Abs. 1 und 4 BGB in der zwischen dem 4. August 2011 und 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) entsprechend anzuwenden sind, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt und wenn die Ware oder die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in einem Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben ist. Die Rechtsfolgen des Widerrufs bei verbundenen Verträgen sollen teilweise ebenfalls gelten, wenn im Darlehensvertrag ausdrücklich die spezifischen Waren oder die spezifische Erbringung einer Dienstleistung angegeben sind. Eine genaue Bezeichnung erfordert nach der Vorstellung des deutschen Gesetzgebers eine Identifizierbarkeit des Vertragsgegenstandes. Eine bloße Typenbeschreibung ist daher nicht ausreichend (BT-Drucks. 16/11643, S. 73, linke Spalte; so auch Cosima Möller in BeckOK, 20. Ed. 1. März 2011, BGB § 359a Rn. 2; Jauernig/Stadler, 14. Aufl. 2011, BGB § 359 a Rn. 2). Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 359a Abs. 1 BGB aF und die partielle Anwendung der im Falle eines verbundenen Geschäfts geltenden Rechtsfolgen ist, dass die genaue Angabe der finanzierten Leistung beim Verbraucher den Anschein einer wirtschaftlichen Einheit hervorrufen kann, obwohl es an einem der Elemente des § 358 Abs. 3 BGB fehlt (MünchKommBGB/Habersack, 6. Aufl. 2012, BGB § 359a Rn. 4). Der Gesetzgeber dachte bei Schaffung der Norm, die der Umsetzung von Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 3 lit n, ii) Alt. 3 der RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates (RL 2008/48/EG, im Folgenden: Verbraucherkredit-Richtlinie) dient, unter anderem an den Fall, dass der Verwendungszweck im Darlehensvertrag bereits konkret bezeichnet ist, sich der Verbraucher aber erst nach Auszahlung des Darlehens für einen bestimmten Vertragspartner entscheidet (BT-Drucks. 16/11643, S. 73, linke Spalte unten; BT-Drucks. 17/1394, S. 27, linke Spalte; HK-BGB - Reiner Schulze, 6. Aufl. 2009, BGB § 359a Rn. 2; Wildemann in: jurisPK-BGB, 6. Aufl 2012, § 359a BGB Rn. 8; Staudinger/Kessal-Wulf (2012) BGB § 359a Rn. 2). Das angegebene Geschäft muss durch den Darlehensvertrag finanziert werden, wie bereits Art. 3 lit. n i) und ii) der Verbraucherkreditrichtlinie nahelegt (so auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, aaO Rn. 56; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. April 2020 - 6 U 182/19 -, juris Rn. 24; MüKommBGB/Habersack, aaO Rn. 10; Cosima Möller in BeckOK BGB, aaO Rn. 3 und 6; Jauernig/Stadler, aaO Rn. 2). Die partielle Gleichstellung mit dem verbundenen Vertrag lässt sich andernfalls nicht rechtfertigen. Ob eine Teilfinanzierung ausreicht, ist streitig (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rn. 3; MüKoBGB/Habersack, aaO Rn. 10, jeweils mwN). Nach § 359a Abs. 1 BGGB aF sind § 358 Abs. 1 und 4 BGB aF analog anzuwenden. Der Verbraucher ist bei Widerruf des angegebenen Vertrags nicht mehr an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung gebunden; die Rückabwicklung gestaltet sich analog § 358 Abs. 4 BGB aF.

 

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(bb) Nach diesen allgemeinen Grundsätzen handelte es sich bei dem „Vertragsverhältnis mit der Gebäudeversicherung“ nicht um ein angegebenes Geschäft im Sinne der Norm. Die Kläger waren zwar gemäß Ziffer 17 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen verpflichtet, „Sicherungsgut samt Zubehör entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in ausreichender Höhe zu versichern“. Laut der „Besonderen Vertragsbedingungen zu Darlehen …“ war ein aktueller Gebäudeversicherungsnachweis, der den neuen Eigentümer als Versicherungsnehmer ausweist, nach Auszahlung des Darlehens einzureichen.

 

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Dem Vertrag ist nicht zu entnehmen, dass eine Verknüpfung zwischen Darlehensvertrag und Gebäudeversicherungsvertrag besteht, die eine Behandlung als angegebenes Geschäft mit der Folge der teilweisen Anwendung der Rechtsfolgen verbundener Geschäfte - insbesondere der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages in dem Fall, dass der Darlehensnehmer seine auf Abschluss des Versicherungsvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerruft - rechtfertigen würde. Insbesondere diente das Darlehen nach dem Inhalt des Darlehensvertrages auch nicht teilweise der Finanzierung des Versicherungsvertrages. Anderes trägt die Beklagte nicht vor. Die Gebäudeversicherung ist zudem nicht von der Beklagten selbst angeboten worden (Protokoll der Sitzung vom 9. Februar 2021, S. 2, II 128). Nach den vertraglichen Vereinbarungen ist noch nicht einmal zwingend erforderlich, dass der Darlehensnehmer auch Vertragspartner des Gebäudeversicherungsvertrages ist. Ob die „Leistung des Unternehmers“ im Sinne des § 359a Abs. 1 BGB aF in dem Vertrag „genau angegeben“ ist oder lediglich eine unzureichende Typenbeschreibung vorliegt, kann daher offenbleiben.

 

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Dieser Einordnung steht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2019 in dem von Beklagtenseite zitierten Verfahren XI ZR 180/18, mit dem der Bundesgerichtshofs die Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Senats vom 6. März 2018 (basierend auf dem Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2018, 17 U 144/17) zurückgewiesen hat, nicht entgegen. In dem dort zu entscheidenden Sachverhalt hatte die hiesige Beklagte das Vertragsverhältnis im Rahmen der Widerrufsinformation gerade nicht als angegebenes Geschäft im Sinne von § 359a Abs. 1 BGB aF behandelt (so aber der Vortrag der Beklagten, Schriftsatz vom 17. Februar 2021, S. 2, II 133), sondern als Vertrag über eine Zusatzleistung nach § 359a Abs. 2 BGB aF (vgl. Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2018 - 17 U 144/18 - nv, Seite 4). Dies hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet.

 

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In dem Senatsurteil vom 14. März 2017 (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 2017 - 17 U 204/15 -, juris), in dem die Belehrung über eine Gebäudeversicherung als angegebenes Geschäft nicht beanstandet wurde, waren sich die Parteien darüber einig, dass die Gebäudeversicherung wie ein angegebenes Geschäft zu behandeln sei und stritten lediglich darüber, ob die Beklagte über dessen Rechtsfolgen entsprechend der Gestaltungshinweise 8a und 8d zutreffend belehrt hatte.

 

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(cc) Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF berufen, da sie unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ im Rahmen einer Ankreuzoption über das Vertragsverhältnis mit der Gebäudeversicherung als angegebenes Geschäft belehrt und dabei die Gestaltungshinweise 4, 4b, 8, 8a, 8d umgesetzt hat, obwohl ein angegebenes Geschäft insoweit nicht vorlag.

 

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Nach dem Wortlaut des Gestaltungshinweises 4b zu dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF hat der Darlehensgeber den Hinweis nur bei einem Geschäft, dessen Vertragsgegenstand in dem Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, umzusetzen. Dies entspricht dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Willen des Gesetzgebers, wonach „an der gekennzeichneten Einfügestelle der verbundene Vertrag im Mustertext hinreichend konkret anzugeben“ sei (BT-Drucks. 17/1394, S. 27, linke Spalte) und „die Gestaltungshinweise stets an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden“ müssten (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte; siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 = WM 2017, 906 Rn. 52; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, juris Rn. 19 zur Rechtslage bei verbundenen Geschäften). Dies gilt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl für verbundene Verträge als auch für angegebene Geschäfte (siehe insbesondere BT-Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte). Die Gesetzlichkeitsfiktion soll nur eintreten, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 22, linke Spalte). Dies ist hier - wie gezeigt - nicht erfolgt.

 

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(b) Doch selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte das Vertragsverhältnis mit der Gebäudeversicherung zutreffend als angegebenes Geschäft behandelt hätte, so entspricht die Belehrung über die Rechtsfolgen nicht dem gesetzlichen Muster. Es fehlt nämlich die in Gestaltungshinweis 8e des einschlägigen Musters vorgesehene Belehrung über die Rechtsfolgen des § 359a Abs. 1 BGB aF iVm § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB aF, der lautet:

 

„Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus [einsetzen* …: dem verbundenen Vertrag und/oder dem angegebenen Geschäft und/oder dem Vertrag über eine Zusatzleistung] bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein“.

 

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Auf diesen Hinweis durfte nur verzichtet werden, wenn der Darlehensgeber zugleich Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem weiteren Vertrag war, was vorliegend nicht der Fall ist. Die entsprechende Passage findet sich innerhalb der Widerrufsinformation auf Seite 4 des Darlehensvertrages ganz unten, ist jedoch nicht angekreuzt und damit nicht Teil der Widerrufsbelehrung. Irrig meint die Beklagte, der Gestaltungshinweis 8e sei optional und nur dann zu verwenden, wenn von Gestaltungshinweis 4c Gebrauch gemacht wurde (Schriftsatz vom 17. Februar 2021, S. 2, II 133). Gestaltungshinweis 4c durfte nur im Falle des Vorliegens eines Vertrages über eine Zusatzleistung nach § 359a Abs. 2 BGB aF umgesetzt werden, so dass sein Fehlen nicht darüber entscheiden kann, ob bei einem angegebenen Geschäft nach § 359a Abs. 1 BGB aF der Hinweis 8e umzusetzen ist oder nicht. Es ist zwar richtig, dass der Bundesgerichtshof in dem bereits genannten Verfahren XI ZR 180/18 nicht beanstandet hat, dass auch dort der Hinweis 8e nicht implementiert worden war. Jedoch war die Gebäudeversicherung in jenem Verfahren im Rahmen der Widerrufsinformation nicht als angegebenes Geschäft, sondern als Vertrag über eine Zusatzleistung behandelt worden, so dass Gestaltungshinweis 8e nach dessen eindeutigem Wortlaut entfiel, wenn der Vertrag über die Zusatzleistung - wie im dortigen Fall - nicht vom Darlehensgeber finanziert war.

 

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(c) Die Gesetzlichkeitsfiktion bleibt zudem nicht deshalb erhalten, weil die Parteien vereinbart haben, dass der Gebäudeversicherungsvertrag wie ein angegebenes Geschäft im Sinne des § 359a Abs. 1 BGB aF behandelt werden soll und dessen Rechtsfolgen zumindest teilweise gelten sollen. Zwar ist eine einvernehmliche Abweichung von den gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zu Gunsten des Verbrauchers grundsätzlich zulässig und hindert weder die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation noch die Gesetzlichkeitsfiktion, zumindest wenn sie den Verbraucher lediglich begünstigt und das vom Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgte Ziel der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern nicht beeinträchtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, juris Rn. 9).

 

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Dies setzt allerdings eine nach den allgemeinen Grundsätzen zustande gekommene Einigung von Darlehensgeber und Darlehensnehmer voraus. Eine solche lässt sich dem hier zu beurteilenden Vertrag schon mangels entsprechenden Angebots der Beklagten nicht entnehmen. Es ist bereits nicht davon auszugehen, dass die Bank ihren Darlehensnehmern tatsächlich anbieten wollte, im Falle des wirksamen Widerrufs des Vertragsverhältnisses mit der Gebäudeversicherung auch die Bindung an den Darlehensvertrag vollständig entfallen zu lassen. Allein im Aufführen der Gebäudeversicherung als angegebenes Geschäft ist nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen Vertragspartners, der den normalerweise beteiligten Verkehrskreisen angehört (zur Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20 -, juris Rn. 69 mwN), zudem kein entsprechendes in seiner Reichweite klares Angebot der Beklagten erkennbar, das der Darlehensnehmer annehmen könnte. Schließlich wäre eine solche Vereinbarung für die Darlehensnehmer nicht ausschließlich günstig, da er die Versicherung nicht widerrufen könnte, ohne seine Rechte aus dem Darlehensvertrag zu gefährden.

 

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(2) Die Beklagte hat die Kläger zudem nicht nach Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB aF „klar und verständlich“ über ihr Widerrufsrecht belehrt.

 

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Wie bereits dargelegt, hat die Beklagte die Kläger unzutreffend über ein „Vertragsverhältnis mit der Gebäudeversicherung“ als angegebenes Geschäft im Sinne des § 359a Abs. 1 BGB aF und über entsprechende Rechtsfolgen, die sich aus dem Verweis auf § 358 Abs. 1 und 4 BGB aF ergeben, belehrt, obwohl die abzuschließende Gebäudeversicherung die Voraussetzungen des § 359a Abs. 1 BGB aF nicht erfüllt. Tatsächlich würde ein Widerruf des Gebäudeversicherungsvertrags nicht die Unwirksamkeit des Darlehensvertrags nach sich ziehen.

 

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In der Erteilung der Widerrufsinformation durch die Beklagte lag auch kein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung, die Gebäudeversicherung hinsichtlich der Rechtsfolgen, die der Widerruf eines angegebenen Geschäfts nach sich zöge, wie ein solches zu behandeln. Darin läge, wie gezeigt, bereits keine für den Verbraucher ausschließlich günstige Regelung (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 -, BGHZ 213, 52-64 Rn. 29 ff.; BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, juris Rn. 9).

 

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bb) Das Widerrufsrecht war weder verwirkt noch lag in der Ausübung des Widerrufsrechts ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kläger.

 

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Zwar kann das Widerrufsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung verwirkt sein oder seine Ausübung kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, BGHZ 211, 123 Rn. 33 ff. und 42 ff.). Der Vortrag der Beklagten hierzu erschöpft sich in dem Hinweis, die Kläger seien bereits seit September 2015 davon ausgegangen, dass sie die Darlehensverträge widerrufen könnten und hätten gleichwohl die Darlehen nach diesem Zeitpunkt mehr als acht Monate lang ohne irgendeinen Vorbehalt bezüglich der weiteren Zahlungen weiter bedient (Klageerwiderung S. 6, I 85). Die zur Feststellung eines Verstoßes gegen § 242 BGB erforderliche umfassende Bewertung der gesamten Umstände unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten ist anhand dieses dürftigen Sachvortrags nicht möglich, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Widerruf im Rahmen eines laufenden Vertragsverhältnisses erfolgte. Die Beklagte ist im Rahmen der Berufungsantwort zu Recht nicht auf diesen Einwand zurückgekommen.

 

 

Zu den Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufs führt das OLG aus:

 

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cc) Aus dem Rückgewährschuldverhältnis steht den Klägern gegen die Beklagte gem. § 357 Abs. 1 aF iVm § 346 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB ein Anspruch auf Nutzungsersatz für die bis 20. Mai 2016 geleisteten Zahlungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Dieser Anspruch ist nicht durch die Aufrechnung der Beklagten untergegangen, §§ 387, 389 BGB.

 

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(1) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehen im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses, das nach der bis zum 13. Juni 2014, also vor Schaffung des § 357a BGB (BGBl. I 2013, 3642), gültigen Rechtslage zu beurteilen ist, folgende wechselseitigen Ansprüche (vgl. etwa zusammenfassend BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7):

 

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(a) Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF iVm § 346 Abs. 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta und nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF iVm § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nach § 346 Abs. 1 BGB herauszugeben. Für die nach dem Widerruf erbrachten Zahlungen folgt dieser Anspruch aus Bereicherungsrecht.

50In der Regel stehen sich hier gleich hohe Ansprüche gegenüber, da die insgesamt zu zahlenden Tilgungsleistungen dem ausgereichten Darlehensbetrag entsprechen und sich nach § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB der Anspruch der Bank auf Wertersatz für die Gebrauchsvorteile üblicherweise nach dem vertraglich festgesetzten Zinssatz richtet. Nach § 346 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BGB kann der Darlehensnehmer jedoch nachweisen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

 

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(b) Zusätzlich schuldet der Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB Nutzungsersatz wegen der vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Es besteht eine - in beide Richtungen widerlegliche - Vermutung, die Bank habe Nutzungen in Höhe des von den Banken für vergleichbare Kredite beanspruchten Verzugszinses, bei Immobiliarkrediten folglich in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gezogen, § 503 Abs. 2 BGB in der ab 11. Juni 2010 bis 20. März 2016 geltenden Fassung (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, BGHZ 211, 123-146 Rn. 58).

 

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(c) Dieser Anspruch auf Nutzungsentschädigung steht den Klägern wegen der durch die Beklagte im Schriftsatz vom 3. November 2017, S. 2 (I 191) erklärten (unbedingten) Aufrechnung nur bis zur Entstehung des Rückgewährschuldverhältnisses am 20. Mai 2016 zu. Wegen der von Beklagtenseite ausdrücklich erklärten Aufrechnung bedarf keiner Erörterung, ob in dem im Rahmen der Replik (S. 1 f., I 119 f.) angekündigten Zug-um-Zug-Antrag bereits eine Aufrechnung lag und ob die Kläger sich hiervon durch die Modifizierung ihrer Anträge samt Begründung im Schriftsatz vom 10. Oktober 2018 (I 215 ff.) noch hätten lösen können.

 

53

Die Aufrechnung der Beklagten wirkt gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die wechselseitigen Forderungen zur Aufrechnung geeignet gegenüberstanden, mithin auf den Zeitpunkt der Entstehung des Rückgewährschuldverhältnisses mit Zugang der Widerrufserklärung und den Zeitpunkt der nach Widerruf geleisteten Zahlungen, da in diesem Zeitpunkt der jeweilige Bereicherungsanspruch in Bezug auf diese Zahlungen entstand und zugleich fällig war. Wegen der Rückwirkung der Aufrechnung besteht folglich, soweit sich die Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis zu diesem Zeitpunkt aufrechenbar gegenüberstehen und aufgerechnet wird, ab dem Zugang des Widerrufs kein Anspruch des Verbrauchers aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe vom Darlehensgeber aus Zins- und Tilgungsleistungen mutmaßlich gezogener Nutzungen (BGH, Urteil vom 12. März 2019 - XI ZR 9/17 -, juris Rn. 21).

 

54

(2) Den Klägern steht folglich der in Klageantrag Ziffer 1 geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, da die Höhe und die Zeitpunkte der Zahlungen der Kläger zwischen den Parteien unstreitig sind, indes nur bis zum 20. Mai 2016.

 

55

(3) Die Beklagte hat zwar die Aufrechnung wechselseitiger Ansprüche mit Schriftsatz vom 2. November 2011 erklärt (I 191), jedoch nicht gegenüber dem Nutzungsersatzanspruch der Kläger; dieser ist damit nicht gemäß §§ 387, 389 BGB erloschen.

56dd) Ein Zinsanspruch für die Zeit nach Widerruf ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Zur Begründung des Verzugs der Beklagten tragen die Kläger lediglich vor, sie hätten den Widerruf mit Schreiben vom 20. Mai 2016 erklärt und die Beklagte habe die Rückabwicklung mit Schreiben vom 24. Mai 2016 abgelehnt. Damit seien die monatlichen Zahlungen ab 24. Mai 2016 entsprechend zu verzinsen (Replik S. 5, I 127).

 

57

Der Schuldnerverzug setzt jedoch einen vollwirksamen und fälligen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner voraus, auf den sich die - zumindest mit der die Fälligkeit des Anspruchs begründenden Handlung zu verbindende (BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 27/10, WM 2010, 1596 Rn. 14) - Mahnung beziehen muss (BGH, Urteile vom 6. Mai 1981 - IVa ZR 170/80, BGHZ 80, 269, 276 f. und vom 1. Dezember 1961 - VI ZR 60/61, VRS 22, 169, 171). Gleiches gilt für die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung. Die Kläger haben die von ihnen beanspruchte Leistung im Widerrufsschreiben nicht klar bezeichnet. Sie benötigten auch keine Auskünfte von der Beklagten, um eine Ungewissheit hinsichtlich der Höhe ihrer Ansprüche aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zu beseitigen. Deshalb greift zu ihren Gunsten nicht der allgemeine Grundsatz, dass der auskunftspflichtige Schuldner durch eine unbezifferte, einem zulässigen Antrag in einer Stufenklage entsprechende Mahnung in Verzug kommt (BGH, Urteil vom 6. Mai 1981 - IVa ZR 170/80, BGHZ 80, 269, 277).

 

58

Über diesen Mangel helfen auch § 357 Abs. 1 Satz 2 und 3 aF iVm § 286 Abs. 3 BGB nicht hinweg, da der Gesetzgeber mittels des Zusatzes in § 357 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB a.F., die Frist des § 286 Abs. 3 BGB beginne „mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers“, sowohl den Verbraucher als auch den Unternehmer abweichend von den sonst geltenden Grundsätzen von der Bezifferung des Rückgewähranspruchs als fingierter Entgeltforderung mittels einer Zahlungsaufstellung als Voraussetzung des Schuldnerverzugs freistellen. Da der Gesetzgeber allerdings nur § 286 Abs. 3 BGB an die besondere Situation des Verbraucherwiderrufs angepasst hat, unterliegt der Eintritt des Schuldnerverzugs im Übrigen den allgemeinen Voraussetzungen. Folglich konnte die Beklagte wegen §§ 348, 320 BGB nur dann in Schuldnerverzug geraten, wenn ihr die Klägerin die von ihr selbst nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbot. Dies war hier nicht der Fall. Die Kläger haben der Beklagten nach § 294 BGB ihre Leistung nicht so angeboten, wie sie zu bewirken war. Zu einem der Erklärung der Beklagten, sie werde die ihr gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung nicht annehmen, nachfolgenden wörtlichen Angebot der Kläger nach § 295 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1991 - V ZR 229/90, BGHZ 116, 244, 250) ist nichts vorgetragen. Ein solches war auch nicht ausnahmeweise entbehrlich (zum Ganzen: BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, juris Rn. 23ff. mwN; BGH, Urteil vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16 -, juris Rn. 29).

 

59

b) Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 64.867,61 EUR.

 

60

Zwar stünde den Klägern nach wirksamem Widerruf ein solcher Anspruch aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF iVm § 346 Abs. 1 BGB grundsätzlich zu, wie sich aus den Ausführungen oben unter II. 1. a) cc) (1) ergibt. Durch die von Beklagtenseite erklärte Aufrechnung mit ihren Ansprüchen auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und Wertersatz für deren Nutzung ist dieser Anspruch jedoch nach § 389 BGB erloschen, da sich der Anspruch der Kläger auf Rückgewähr ihrer Zins- und Tilgungsleistungen und die Ansprüche der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und auf Wertersatz im Zeitpunkt der Entstehung des Rückgewährschuldverhältnisses mit Zugang der Widerrufserklärung aufrechenbar gegenüberstanden und der Anspruch der Beklagten die klägerische Forderung überstieg.

 

61

2. Die Klage ist mit ihrem Klageantrag Ziffer 2 nicht begründet.

 

62Den Klägern steht wegen der Aufrechnung durch die Beklagte im Schriftsatz vom 2. November 2017 (I 191) weder ein Anspruch auf Rückgewähr der nach Widerruf bis Juli 2017 geleisteten Ratenzahlungen in Höhe von 18.000 EUR aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt BGB (a)) noch auf Verzinsung dieser Zins- und Tilgungsleistungen aus § 818 Abs. 2 BGB (b)) zu.

 

63

a) Die Kläger haben gegen die Beklagte wegen der von dieser erklärten Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche gemäß § 389 BGB keinen Anspruch auf Rückzahlung der nach Widerruf bis Juli 2017 unter Vorbehalt geleisteten Ratenzahlungen aus Bereicherungsrecht, wie bereits aus den Ausführungen oben unter II.1. a) dd) hervorgeht.

 

64Die Aufrechnung der Beklagten wirkt gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die wechselseitigen Forderungen zur Aufrechnung geeignet gegenüberstanden, mithin zunächst auf den Zeitpunkt der Entstehung des Rückabwicklungsschuldverhältnisses mit Zugang der Widerrufserklärung aber auch auf den Zeitpunkt der nach Widerruf geleisteten Zahlungen, in welchem der Bereicherungsanspruch in Bezug auf diese Zahlungen jeweils entstand und zugleich fällig war. Da der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta die mit den Klageanträgen Ziffern 1 und 2 geltend gemachten Rückzahlungsforderungen der Kläger überstiegen, sind diese vollständig erloschen.

 

65

b) Die Kläger können in Bezug auf die nach Widerruf geleisteten Zahlungen keine Verzinsung gemäß § 818 Abs. 2 BGB beanspruchen.

 

66

aa) Dass die Kläger die Beklagte nicht wegen ihres Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten Raten in Verzug gesetzt haben, ergibt sich aus den Ausführungen oben unter II.1. a) ee) und gilt erst recht für die nach Erklärung des Widerrufs gezahlten Raten.

 

67

bb) Die Kläger können wegen der Aufrechnung der Beklagten keine Nutzungsentschädigung verlangen.

 

68

Die im November 2017, also nach Zahlung der letzten der eingeklagten Raten erklärte Aufrechnung wirkte gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die wechselseitigen Forderungen zur Aufrechnung geeignet gegenüberstanden, mithin auf den Zeitpunkt der nach Widerruf geleisteten Zahlungen, da in diesem Zeitpunkt der Rückgewähranspruch in Bezug auf diese Zahlungen jeweils entstand und zugleich fällig war.

 

69

c) Ein Zinsanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB, da die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nicht vorliegen (siehe oben II. 1. a) ee)).

 

70

3. Klageantrag Ziffer 3 ist zulässig und begründet, soweit die Kläger beantragen festzustellen, dass sie „keine vertragsgemäßen Zins- und Tilgungsleistungen“ seit dem 20. Mai 2016 mehr schulden (a)). Der zweite Teil dieses Antrags, gerichtet auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, „weitere Vorbehaltszahlungen der Kläger […] nach dem 29.07.2017 bis zur Rechtskraft des Urteils in dieser Sache nebst Zinsen in Höhe 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Zahlungseingang bei der Beklagten an die Kläger als Gesamtschuldner, zu zahlen“, ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet (b)).

 

71

a) Die von den Klägern erhoben negative Feststellungsklage (1. Teil des Antrags) ist zulässig und begründet.

 

72

aa) Dabei ist der Antrag der Kläger festzustellen, dass sie „keine vertragsgemäßen Zins- und Tilgungsleistungen sowie Sondertilgungen“ seit dem 20. Mai 2016 mehr schulden, dahin auszulegen, dass sie die Feststellung begehren, die Beklagte habe aufgrund des Widerrufs keinen Anspruch mehr auf Leistung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung sowie Sondertilgungen.

 

73

bb) Ein so verstandener negativer Feststellungsantrag ist teilweise zulässig, insbesondere liegt das für das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse notwendige „Berühmen“ der Beklagten vor, allerdings nur im Hinblick auf ihren Anspruch auf Zins- und Tilgungsleistungen. Denn die Beklagte leugnet die Wirksamkeit des Widerrufs und berühmt sich damit einer Forderung gegen die Kläger auf Zahlung der vereinbarten Raten („Bestandsbehauptung“, vgl. zur Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, juris Rn. 12 ff.). Dass sich die Beklagte keines Anspruchs auf Sondertilgungen berühmt, liegt auf der Hand. Insoweit ist der Antrag unzulässig.

 

74

cc) Wie sich aus den Ausführungen unter II.1. aa) und bb) ergibt, ist der Widerruf der Kläger wirksam und hat den Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, so dass der Beklagten keine vertraglichen Ansprüche mehr zustehen.

75b) Der zweite - selbständige - Teil des Antrags Ziffer 3, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass „die Beklagte verpflichtet ist, weitere Vorbehaltszahlungen der Kläger an die Beklagte nach dem 29.07.2017 bis zur Rechtskraft des Urteils in dieser Sache nebst Zinsen in Höhe [von] 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Zahlungseingang bei der Beklagten an die Kläger als Gesamtschuldner [gemeint wohl: Gesamtgläubiger], zu zahlen“, ist unzulässig.

 

76

Die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses kann erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde, § 256 Abs. 1 ZPO. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Hier fehlt es, soweit sich der Antrag auf in der Zukunft bis zur Rechtskraft der Entscheidung ggfs. von den Klägern erbrachte Vorbehaltszahlungen bezieht, an einem feststellungsfähigen gegenwärtigen Rechtsverhältnis (aa)). Zudem liegt weder für die nach dem 27. Juli 2017 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (wohl) geleisteten Vorbehaltszahlungen noch für zukünftig möglicherweise geleistete Zahlungen das notwendige Feststellungsinteresse vor (bb)).

 

77

aa) Soweit sich der Feststellungsantrag auf künftig, also nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch zu leistende Vorbehaltszahlungen bezieht, fehlt es an einem feststellungsfähigen gegenwärtigen Rechtsverhältnis.

 

78

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien festgestellt werden. Erforderlich ist dafür grundsätzlich das Vorliegen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses. Dieses kann auch bedingt oder betagt sein (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84 -, juris Rn. 11; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 31 mwN). Die Befürchtung eines künftig entstehenden Rechtsverhältnisses gewährt aber nach § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich noch kein Recht auf richterlichen Schutz (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91 -, juris Rn. 34).

 

79

Nach diesen Grundsätzen geht es den Klägern hier um die Feststellung von Rechtsfolgen aus einem Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch offen ist, entstehen kann (zu einem solchen Verhältnis: BGH, aaO), soweit sie die Feststellung einer Rückzahlungsverpflichtung von ihnen - möglicherweise - in Zukunft geleisteter Vorbehaltszahlungen (zuzüglich Zinsen) begehren. Mit der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis tritt, was den Rechtsgrund der Ansprüche des Widerrufenden betrifft, eine Zäsur ein. Erbringt der Verbraucher danach Zins- und Tilgungsleistungen an den Darlehensgeber, richtet sich der Anspruch auf Rückgewähr nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16), da die primären Leistungspflichten aus dem Verbraucherdarlehensvertrag entfallen sind (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, juris Rn. 20). Ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, 1.Alt. BGB entsteht jedoch erst mit der rechtsgrundlosen Leistung an den Bereicherungsschuldner. Dies wäre hier mit jeder neuen Zahlung der Kläger der Fall. Ein einheitliches Rechtsverhältnis, das im Schluss der mündlichen Verhandlung und damit gegenwärtig besteht, liegt insoweit nicht vor.

80bb) Den Klägern fehlt zudem hinsichtlich sämtlicher bereits geleisteter oder in Zukunft ggfs. erbrachter Vorbehaltszahlungen das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

81(a) Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist nur gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08 -, juris Rn. 12). Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, Rn. 14, juris).

 

82

(b) Bezüglich der bereits geleisteten Vorbehaltszahlungen ist die Leistungsklage vorrangig. Die Kläger wären ohne weiteres in der Lage, die von ihnen geleisteten Zahlungen - nebst den von ihnen begehrten Zinsen - im Wege der Leistungsklage geltend zu machen. Zu ihren Gunsten streitet auch nicht der im Schadensrecht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, sofern eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei, könne der Kläger nicht hinsichtlich des bereits entstandenen Schadens auf eine Leistungsklage verwiesen werden, sondern dürfe in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, juris Rn. 51). Für die Klage auf Feststellung, dass sich ein Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, hat dies der Bundesgerichtshof bereits entschieden. Mit der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis tritt, was den Rechtsgrund der Ansprüche des Widerrufenden betrifft, eine Zäsur ein. Erbringt er danach Zins- und Tilgungsleistungen an den Darlehensgeber, richtet sich der Anspruch auf Rückgewähr nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 814 BGB (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16), da die primären Leistungspflichten aus dem Verbraucherdarlehensvertrag entfallen sind. Damit ist die allein die Rechtsfolgen, nicht den Rechtsgrund betreffende schadensersatzrechtliche Rechtsprechung nicht übertragbar (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, juris Rn. 20). Gleiches gilt für die nach Widerruf erbrachten Vorbehaltszahlungen.

 

83

(c) Darüber hinaus fehlt es den Klägern an einem schützenswerten Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Denn es droht keinem subjektiven Recht der Kläger eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit, die durch den gestellten Klageantrag beseitigt werden müsste.

 

84

Die Unsicherheit bezüglich des Schicksals des Darlehensvertrages und etwaiger weiterer Ansprüche der Beklagten auf vertragliche Zins- und Tilgungsleistungen wird durch die negative Feststellungsklage (Antrag Ziffer 3, 1. Teil) umfassend beseitigt. Diese Feststellung erwächst in Rechtskraft, so dass der fehlende Rechtsgrund für weitere Zahlungen feststeht. Anders als im Fall des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, das ein Feststellungsinteresse für einen solchen Antrag angenommen hat (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 5 U 62/16 -, juris Rn. 46), besteht hier kein Streit über eine Tilgungsbestimmung oder den Vorbehalt gem. § 814 BGB.

 

85

Die Entscheidung der Kläger, weiterhin Leistungen unter Vorbehalt zu erbringen, um - wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat (Protokoll vom 9. Februar 2021, S. 4 = II 130) - eine mögliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs, eine Gesamtfälligstellung und die Verwertung der Sicherheit zu vermeiden, vermag ein Feststellungsinteresse ebenso wenig zu begründen. Die Kläger haben den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen während des laufenden Darlehensvertrages erklärt. Damit sind bestimmte Rechtsfolgen verbunden, die sie zu akzeptieren haben. Die Kläger waren aufgrund ihres wirksamen Widerrufs ohnehin dazu verpflichtet, die gesamte Darlehensvaluta binnen 30 Tagen nach Widerruf zurückzuzahlen, und zwar nicht in monatlichen Raten, sondern in einem Betrag. Dieser Verpflichtung sind sie nicht nachgekommen.

 

86

(d) Schließlich ist wirtschaftlich ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zu erkennen. Die Kläger schulden nach Widerruf die Rückzahlung der Darlehensvaluta sowie Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Dies führt dazu, dass sich die Rückgewähransprüche der Parteien aufrechenbar gegenüberstehen. Die Beklagte hat von dieser Aufrechnungsmöglichkeit gegenüber den eingeklagten und den bis zur Erklärung der Aufrechnung im November 2017 unter Vorbehalt gezahlten Beträgen bereits Gebrauch gemacht und es ist in hohem Maße wahrscheinlich, dass eine der Parteien bei der Endabrechnung der Forderungen die Aufrechnung gegenüber den Forderungen der anderen Partei erklärt. Die begehrte Feststellung ist danach - neben der bereits im Rahmen der negativen Feststellungsklage begehrten Feststellung - ohne wirtschaftlichen Mehrwert für die Kläger, zumal die Beklagte eine Rückzahlungspflicht für den Fall, dass der Widerruf wirksam sein sollte, nicht in Abrede stellt, so dass auch eine entsprechende Besorgnis der Kläger nicht begründet ist.

 

87

4. Der Klageantrag Ziffer 4 hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer „Endabrechnung des Vertragsverhältnisses und der sich daraus jeweils ergebenden Rückgewährschuldverhältnisse zum 19.06.2016“.

 

88

Ein Auskunftsanspruch auf eine „Endabrechnung“ aus Buchführungspflichten der Beklagten (Antrag Ziffer 4) steht den Klägern nicht zu. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, den Klägern regelmäßig Kontoabrechnungen für den Darlehensvertrag erteilt zu haben (Klageerwiderung S. 6, I 85). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung benötigt ein Darlehensnehmer keine Auskünfte von der Bank, um eine Ungewissheit hinsichtlich der Höhe seiner Ansprüche aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zu beseitigen. Dies gilt erst recht für den anwaltlich vertretenen Darlehensnehmer (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, juris Rn. 24; Senat, Urteil vom 11. Dezember 2018 - 17 U 125/17 -, juris Rn. 38). Den Klägern stehen sämtliche Vertragsunterlagen sowie die von der Beklagten regelmäßig erteilten Kontoabrechnungen zur Verfügung, so dass sie in der Lage sind, ihre Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis selbst zu berechnen, was sie es im Übrigen in den Anträgen Ziffern 1 und 2 auch teilweise getan haben.

 

89

5. Die Klage hat mit ihrem Antrag Ziffer 5 keinen Erfolg.

90Der Antrag auf Feststellung, „dass sich die Beklagte mit der Annahme der Rückzahlung des Darlehens in Annahmeverzug befindet“, ist bereits unzulässig, aber auch unbegründet (a)). Es besteht zudem keine Pflicht der Beklagten, den Klägern jeden Schaden zu ersetzen, „der den Klägern durch die Verweigerung der Anerkennung des Widerrufes nach dem 19. Juni 2016 entstanden ist“ (b)).

 

91

a) Der von den Klägern gestellte Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist bereits unzulässig. Bei Schuldnerverzug und Annahmeverzug handelt es sich nicht um feststellungsfähige Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 ZPO (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO Rn. 5). Beim Annahmeverzug ergibt sich eine Ausnahme in den Fällen, in denen eine Zug-um-Zug-Verurteilung angestrebt wird im Hinblick auf §§ 756, 765 ZPO (BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 -, juris Rn. 10 mwN; vgl. auch Urteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 -, juris Rn. 25 mwN). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

 

92

Ferner wäre der Antrag auch unbegründet, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger der Beklagten die Rückzahlung der Valuta in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hätten.

 

93

b) Es besteht zudem keine Schadensersatzpflicht der Beklagten, welche die Kläger feststellen lassen könnten.

 

94

Ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung kommt nicht in Betracht (Senat, Urteil vom 14. März 2017 - 17 U 52/16 -, juris Rn. 11 ff.; Senat, Urteil vom 11. Dezember 2018 - 17 U 125/17 -, juris Rn. 34 f.).

 

95

Auch wenn die fehlerhafte Belehrung des Verbrauchers als Pflichtverstoß zu behandeln ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 14/16 -, juris Rn. 3), haftet die Beklagte nicht unter diesem Gesichtspunkt. Dagegen steht die Bestimmung des § 357 Abs. 4 BGB aF, mit der der Gesetzgeber die rechtliche Sanktion einer falschen oder unterlassenen Widerrufsbelehrung abschließend geregelt und dem Rückabwicklungsregime des Rücktrittsrechts zugewiesen hat. Weitergehende Ansprüche aus der Rückabwicklung des Vertrags, etwa aus § 280 BGB, sind danach ausgeschlossen; unberührt bleiben lediglich Schadensersatzansprüche aus Vertrag, Verschulden bei der Vertragsanbahnung oder aus Delikt, die „sich unabhängig vom Widerrufsrecht aus dem Verhalten des Unternehmers und seiner Hilfspersonen bei Vertragsschluss ergeben“ (Senat, aaO, Rn. 12 mwN; BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, juris Rn. 34 f.). Letztere legen die Kläger nicht dar.

 

96

Stellt man auf die vorgerichtliche Weigerung der Beklagten vom 24. Mai 2016 ab, den erklärten Widerruf anzuerkennen, so ist darin ebenfalls keine schadensersatzbegründende Pflichtverletzung zu sehen (vgl. Senat, aaO, Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 224/17 -, juris Rn. 35).

 

97

6. Schließlich haben die Kläger keinen Anspruch auf Freistellung von den durch die außergerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten (Antrag Ziffer 6).

98Eine Anspruchsgrundlage ergibt sich weder unter dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung der Beklagten (siehe oben II.5.b)) noch unter Verzugsgesichtspunkten (siehe oben II.1.a) ee); vgl auch Senat, Urteil vom 11. Dezember 2018 - 17 U 125/17 -, juris Rn. 33 ff.).

 

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