In einer heute veröffentlichten Pressemitteilung des BGH wird darauf hingewiesen, dass schon am 23.06.2015 über Fragen der Verwirkung des Darlehenswiderrufs entschieden wird. Zugrunde liegt eine Entscheidung des OLG Hamburg vom 26.02.2015 (Az.: 13 U 71/13). Das Oberlandesgericht hatte Verwirkung angenommen, da zwischen Vertragsschluss und Widerruf mehr als vier dreiviertel Jahre und zwischen der vollständigen Abwicklung der Darlehen auf Wunsch der Kläger und dem Widerruf drei Jahre gelegen haben (Zeitmoment). Die Beklagte habe nach so langer Zeit darauf vertrauen dürfen, dass die Darlehen erledigt seien und ein Widerruf nicht mehr zu erwarten stehe (Umstandsmoment).
Die Kanzlei Stenz & Rogoz geht davon aus, dass der BGH das Urteil des OLG Hamburg aufheben wird. Die Verwirkung kann nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, da der Gesetzgeber den Verbraucher im Falle der nicht ordnungsgemäßen Belehrung ganz bewusst mit einem "ewigen Widerrufsrecht" ausgestattet hat.