Auch Landgerichte Düsseldorf und Dortmund erklären Sparkassen-Widerrufsbelehrung für unwirksam

Mit dem Landgericht Düsseldorf (Az. 10 O 131/14) und dem Landgericht Dortmund (Az. 3 O 309/14) haben sich im März bzw. April 2015 zwei weitere Gerichte der von unserer Kanzlei bereits seit Jahren vertretenen Ansicht angeschlossen, dass eine von vielen Sparkassen verwendete Widerrufsbelehrung unwirksam ist. Den Urteilen zugrunde lag eine Belehrung, in der zwei Fußnoten den Verbraucher über die Dauer der Widerrufsfrist im Unklaren ließen.

Zur Begründung führte das Landgericht Düsseldorf u.a. aus:

 

"Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, dass die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen habe, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung entsprochen habe, und sie sich daher auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sie sich nicht auf diese Gesetzesfiktion berufen, da sie gegenüber dem Kläger kein Formular für die Widerrufsbelehrung verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in der jeder Hinsicht entspricht. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des §14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteil v. 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10; BGH, Urteil v. 01.03.2012, Az. III ZR 83/11; BGH, Urteil v. 18.03.2014, Az. II ZR 109/13). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die verwendete Widerrufsbelehrung enthält zwei Fußnotenverweise („zu 1sowie „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen 2„ [...]), die in dem Mustertext nicht enthalten sind und damit eine Abweichung hiervon darstellen.

 

Bei den eingefügten Fußnoten handelt sich sowohl um eine formale Abweichung vom Mustertext als auch um eine inhaltliche, da insbesondere die Ausführung zur zweiten Fußnote („Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) eine Aufforderung an den Kunden beinhaltet, die der Mustertext nicht vorsieht. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine marginale Abweichung zum Mustertext, da der Kunde - insbesondere durch die Ausführungen zur zweiten Fußnote - den Eindruck gewinnen kann, er müsse den Fristbeginn selbstständig prüfen. Dies führt ganz offensichtlich zu weiteren Unklarheiten des Verbrauchers hinsichtlich des Fristbeginns (so auch: OLG München, Urteil v. 21.10.2013, Az., 19 U 1208/13, Brandenburgisches OLG a. a. O). Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung kann daher nicht an die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV anknüpfen."