OLG München erklärt Widerrufsinformation der Sparkasse aus 2011 und 2012 für unwirkam

Bislang haben sich Bankinstitute für bei den neuen Belehrungen, d.h. bei solchen für Verträge, die nach dem 30.06.2010 geschlossen wurden, auf der sicheren Seite geführt. Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts München hat nunmehr vieles ins Wanken gebracht: Mit Endurteil vom 21.05.2015 (Az. 17 U 334/15) wurde eine Widerrufsbelehrung der Sparkasse ("Widerrufsinfomration") aus den Jahren 2011 und 2012 für unwirksam erklärt. Damit können Verbraucher, die erst in den letzten Jahren Darlehensverträge abgeschlossen haben, in vielen Fällen ebenfalls vom Widerruf profitieren. Nachdem auch viele andere Kreditinstitute (z.B. viele Raiffeisen-Volksbanken) dieselbe Belehrung verwendet haben, können auch Kunden dieser Institute von dem Urteil profitieren!

 

Als unwirksam stufte das OLG München u.a. folgenden Abschnitt der Belehrung ein:

 

Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses,

Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat [...]"

 

Hierzu führte das OLG München aus:

 

"Das bedeutet, dass dort lediglich teilweise die notwendigen Pflichtangaben aufgeführt sind, die der Darlehensnehmer erhalten haben muss, damit die Frist für den Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers zum Abschluss des Darlehensvertrages anläuft. Welche weiteren Angaben jedoch der Darlehensnehmer noch erhalten muss, ist dort und auch sonst nicht beschreiben. Damit ist aber nicht klar, wann die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers an und damit die 14-tägige Widerrufsfrist abläuft (vgl. für die Problematik der exakten Beschreibung des Beginns der Widerrufsfrist BGH, Urteil vom 01.12.2010, VIII ZR 82/10, NJW 2011, 1061, 1062, Randziffer 12)."

 

Bei Gelegenheit hat sich das OLG auch zu der Frage geäußert, ob ein bereits abgelöster Vertrag überhaupt noch widerrufen werden kann. Hierzu führte es überzeugend aus:

 

"Obwohl zum Zeitpunkt des Widerrufs durch Schreiben der Kläger vom 18.05.2014 (Anlage K10) die Darlehensverträge bereits abgerechnet waren, ist dieser grundsätzlich als wirksam anzusehen. Die einschlägigen Verbraucherkreditvorschriften regeln nämlich einen entsprechenden Ausschluss des Widerrufsrechts nicht. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof für einen Parallelfall des Widerrufs eines Versicherungsvertrages entschieden, dass die Kündigung eines Versicherungsvertrages und dessen Abrechnung dem späteren Widerruf dann nicht entgegensteht, wenn der Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht nicht ausreichend belehrt wurde (vgl.BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11, NJW 2014, 2646, 2650, Randziffern 36f.)."