Widerrufsinformation von Sparkasse und VR-Bank ist unwirksam

Das Landgericht Verden hat in einer aktuellen Entscheidung (Az.: 4 O 264/14) eine von vielen Sparkassen sowie Raiffeisen- und VR-Banken in den  Jahren 2010 - 2013 verwendete Widerrufsinformation für unwirksam erklärt. Betroffen ist die Widerrufsinformation, in der im Hinblick auf den Fristbeginn Pflichtangaben beispielhaft mit den Worten "z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde" angegeben wurden. 

Zur Begründung führte das Landgericht Verden in einem Verfahren gegen die Kreissparkasse Verden aus:


„[B]ei Verbraucherdarlehen beginnt gemäß § 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Widerrufsfrist auch dann nicht, bevor der Darlehnsnehmer die Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB, also die nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB vorgeschriebenen Angaben erhalten hat. Zwar sind die für diesen Vertrag vorgeschriebenen Pflichtangaben im Vertrag enthalten; dabei ist zu beachten, dass bei Immobiliendarlehensverträgen im Sinne von § 503 BGB […] nicht Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB gilt, sondern nach Art. 247 § 9 EGBGB abweichende Mitteilungspflichten gelten. Zwingend notwendig sind danach bei Verträgen gemäß § 503 BGB im Verbraucherdarlehensvertrag abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 EGBGB. Die im Darlehensvertrag verwendete Widerrufsinformation nennt jedoch als Beispiele für die Pflichtangaben teilweise solche nach Art. 247 § 6 EGBGB, die also für den vorliegenden Darlehensvertrag gerade keine Pflichtangaben sind. So sind die in der Klammer als Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB aufgeführten Beispiele ,,Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages und Angabe der für die Sparkasse“ tatsächlich keine Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Insofern ist die Vertragsklausel auch unrichtig und irreführend, weil der Beginn der Widerrufsfrist an gar nicht zwingend erforderliche und teilweise sogar  gar nicht vorhandene Angaben geknüpft ist.“