Weitere Widerrufsinformation fällt

Erneut ist eine in den Darlehensverträgen seit 2010 verwendete Widerrufsinformation vom Landgericht Nürnberg-Fürth (Az.: 6 O 2628/15) für unwirksam erklärt worden. Widerrufen können nach ausführlicher Begründung des Gerichts die Belehrungen, in denen der Klammerzusatz "z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses. Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde" verwendet wurde.

Zur Begründung führt das Landgericht Nürnberg-Fürth in seinem Urteil vom 15.10.2015 (Az.: 6 O 2628/15) u. a. auf:


"Die Ursache liegt in den konkret als Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB a. F. aufgeführten Beispielen. Als Beispiele werden nicht - wie im amtlichen Muster - „Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“ und damit Angaben im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 6 EGBGB a. F. genannt. Aufgeführt werden vielmehr „Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ und damit Angaben im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB a. F. Bei Verträgen im Sinne des § 503 BGB, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind (in der Folge: Immobiliardarlehensverträge), sind gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB - abweichend von Art. 247 §§ 3-8, 12 und 13 EGBGB - nur die Angaben gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend. Bei Immobiliardarlehensverträgen, wie hier, sind also die in der streitigen Widerrufsinformation konkret genannten Angaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB keine Pflichtangaben. Dem durchschnittlichen Verbraucher offenbart sich damit im Falle eines Immobiliardarlehensvertrags ein Widerspruch. In der streitigen Widerrufsinformation werden als Pflichtangaben konkret zwei Angaben genannt, in Bezug auf die die dem Verbraucher abzuverlangende Gesetzeslektüre ergibt, dass es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben handelt. Damit entsteht beim durchschnittlichen Verbraucher Unsicherheit, wie damit umzugehen ist. Denkbar ist, dass die Aufnahme der Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 als Beispiele für Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB a. F. bedeuten soll, dass auch diese Angaben für das vorliegende Vertragsverhältnis als Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB a. F. gelten sollen mit der Folge, dass der Fristlauf erst beginnt, wenn der Verbraucher auch die Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 erhalten hat. Denkbar ist aber auch, dass der exemplarischen Anführung der Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung zukommen soll. Demnach soll der Verweis auf die Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 nicht den Kreis der Pflichtangaben erweitern, sondern nur einen Auszug dessen darstellen, was allgemein eine Pflichtangabe sein kann, auch wenn das in der Widerrufsinformation benannte Beispiel im konkreten Vertragsverhältnis von vornherein nicht als Pflichtangabe zum Tragen kommt. Diese von der Bank ohne Not und durch fehlende Differenzierung zwischen Immobiliardarlehensverträgen und anderen Darlehensverträgen geschaffene Unsicherheit kann nicht zulasten des Verbrauchers gehen. Das Risiko, wie mit der exemplarischen Aufnahme der Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 in die Widerrufsinformation rechtlich umzugehen ist, trägt die Bank."