Muss ich vor dem Jahresende noch meine Darlehensverträge widerrufen?

Die Frage, ob ich bis zum 31.12.2015 noch Darlehensverträge widerrufen muss, ist nicht mit Ja oder Nein zu beantworten. Generell gilt: Das Widerrufsrecht verjährt nicht! Der Gesetzgeber hat bei der Abwägung zwischen Rechtsfrieden durch Befristung einerseits und umfassendem Verbraucherschutz andererseits letzterem den Vorzug gegeben. Dies erfolgte zunächst durch Einführung des § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. durch Gesetz vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850) mit Wirkung zum 01.08.2002. Fortan lautete der entsprechende Absatz:

 

 

 

1Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss.2Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.3Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

 

 

An dieser gesetzgeberischen Entscheidung wurde auch festgehalten bei den Novellierung der §§ 355 ff. und §§ 491 ff. BGB in den Jahren 2010 sowie 2014 (vgl. Nachweise bei Gansel/Huth/Knorr, BKR 2014, 353, 356).

 

Allerdings gibt es noch einige Landgerichte und Oberlandesgerichte in Deutschland, die zugunsten der Banken sehr schnell von einer sog. Verwirkung des Widerrufsrechts ausgehen. Widerruft der Darlehensnehmer Jahre nach Vertragsabschluss sehen diese Gerichte darin eine "illoyal verspätete Inanspruchnahme" der Bank, mit der der diese nicht mehr rechnen durfte. Bereits zwei Mal hätte der BGH im vergangenen Jahr diese Frage beantworten sollen. Allerdings haben Banken die Urteile kurzfristig verhindert, indem sie die Revision zurückgenommen bzw. den Bankkunden doch noch entschädigt haben. 

 

Um allerdings auf Nummer sicher zu gehen, empfehlen wir, noch vor dem Jahresende Schritte einzuleiten, die der Annahme der Verwirkung von Vornherein den Wind aus den Segeln nehmen. Wir Kontaktieren Sie uns unverbindlich. Wir teilen Ihnen kostenlos mit, wie dies funktioniert!