Sondertilgungen bei Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen?

Mit Spannung wird eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs am 19.01.2015 im Verfahren XI ZR 388/14 erwartet. Die Frage, die der BGH zu entscheiden hat, lautet ob eine Vertragsklausel eines Darlehens bei der Sparkasse wirksam ist, die da lautet:

 

"Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt."

 

Das Landgericht Aurich hat die Klage eines Verbraucherschutzvereins abgewiesen, das Oberlandesgericht Oldenburg hat ihr mit Urteil vom 4. Juli 2014 (Az.: 6 U 236/13) stattgegeben.

Es hat angenommen, die Klausel unterliege gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB der Inhaltskontrolle, weil sie eine von Rechtsvorschriften abweichende bzw. diese ergänzende Regelung treffe. Mit ihr sei aber eine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verbunden, weil sie von allgemein anerkannten Grundsätzen der Schadensberechnung abweiche.