Ende des Widerrufsjokers?

Die bisher gültige Rechtslage sieht vor, dass bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung grundsätzlich ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht für Verbraucher besteht. Man spricht von der sog. Ewigkeitsklausel. Der Gesetzgeber will mit nun vorgeschlagenen Änderungen ausdrücklich verhindern, dass es zu „ewigen Widerrufsrechten“ kommt. Er begründet dies damit, dass die Konsequenz eines zeitlich nicht beschränkten Widerrufsrechts im Falle einer fehlerhaften Belehrung eine Reduzierung der von den Darlehensgebern angebotenen Vertragslaufzeiten wäre (BT-Drs. 18/5922, S. 78).

 

Dies will der Gesetzgeber damit erreichen, dass eine absolute Erlöschensregelung unabhängig vom Beginn der Widerrufsfrist eingeführt werden soll. Danach sollen Widerrufsrechte bei Immobiliarverbraucherdarlehen künftig nach einem Jahr und 14 Tagen nach Vertragsschluss bzw. Aushändigung der Vertragsurkunde an den Darlehensnehmer erlöschen (Entwurf des § 356b Abs. 2 S. 4 BGB-E).

 

Noch ist das Gesetz nicht beschlossen worden. Bislang vorhanden ist lediglich ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie
BT-Drs. 18/5922 und BR-Drs. 359/15(B) (BR-Stellungnahme). Allerdings wird allgemein erwartet, dass die Regelungen zum 21.03.2016 mit Wirkung zum 21.06.2016 in Kraft treten werden.

 

Wir beraten Sie, welche Schritte Sie bis zum 21.03. bzw. 21.06.2016 unternehmen müssen, um Ihre Widerrufsrechte zu bewahren!