BGH verhandelt am 31. Mai über die Höhe der Nutzungsentschädigung

Der Bundesgerichtshof unternimmt einen neuen Anlauf, um seine Rechtsprechung zum Thema Darlehenswiderruf weiterzuentwickeln (Az.: XI ZR 511/15). In den letzten Monaten wurde dies durch Banken und Sparkassen sabotiert, die ihre Revisionen jedesmal kurz vor den lang erwarteten Urteil zurücknahmen. Der neue Fall, welcher am 31. Mai 2016 verhandelt werden wird, tangiert die in den letzten Monaten besonders kontrovers diskutierte Frage, mit welchem Zinssatz die Banken Annuitäten von Verbrauchern diesen zu verzinsen haben. 

Konkret liegt dem Bundesgerichtshof folgender Fall zugrunde: Eine auf Zahlung nebst Nutzungsentgelt in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung gerichtete Klage eines Verbrauchers hat das Oberlandesgericht Hamburg abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat ihm das Berufungsgericht einen Teil des begehrten Betrags nebst Nutzungsentgelt in Höhe von 1,3% p.a. aus näher bezeichneten Teilbeträgen Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Beteiligung zugesprochen. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, weil sie keinerlei Bezugnahme auf das Vorliegen eines hier tatsächlich gegebenen verbundenen Geschäfts enthalte. Entsprechend sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen und habe der Kläger fristgerecht widerrufen. Dass der Kläger erst nach vollständiger Rückführung der Darlehensvaluta widerrufen habe, schließe das Widerrufsrecht nicht aus. Der Kläger habe das Widerrufsrecht weder verwirkt noch aus sonstigen Gründen treuwidrig ausgeübt. Daher habe die Beklagte dem Kläger sämtliche von ihm erbrachten Leistungen zu erstatten. Ebenfalls habe sie ihm Nutzungsersatz hinsichtlich der von ihm aufgewandten Beträge zu leisten. Dabei greife die tatsächliche Vermutung, dass Banken aus ihnen zur Verfügung stehenden Geldern Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zögen, nicht. Vielmehr sei die Höhe gezogener Nutzungen anhand aktueller Daten zu schätzen. Eine Schätzung anhand der Veröffentlichung der Deutschen Bundesbank führe hier zu einem Nutzungsersatz in Höhe von 1,3% p.a.