OLG Bamberg: "Nicht für Fernabsatzgeschäfte"-Belehrung der Sparkasse ist unwirksam!

Neben dem OLG Düsseldorf hat nun auch das OLG Bamberg mit Urteil vom 28.09.2016 (Az.: 8 U 7/16) die Belehrung der Sparkassen mit der Fußnote "Nicht für Fernabsatzgeschäfte" für unwirksam erklärt. Zur Begründung führte es sehr überzeugend aus:

 

„Nach Ansicht des Senats ist die nach der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ eingefügte Fußnote 1 „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ in gleicher Weise wie die oben unter Ziff. I. behandelte Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ geeignet, den Verbraucher zu verwirren und ihn über das Bestehen seines Widerrufsrechts im Unklaren zu lassen. Der Verbraucher wird die eingefügte Fußnote so verstehen, dass die nachfolgende Widerrufsbelehrung dann nicht gilt, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fernabsatzgeschäft handelt. Ob ein solches vorliegt und deshalb die Belehrung nicht einschlägig ist, bleibt der Einschätzung des Verbrauchers überlassen.“