BGH: Auch der Widerruf nur eines einzelnen Mitdarlehensnehmers ist wirksam!

Der BGH hat wieder ein Machtwort gesprochen: Entgegen der Ansicht der Oberlandesgerichte in Karlsruhe und Frankfurt stellte der BGH in seinem heute veröffentlichten  Urteil vom 11.10.2016 (Az.: XI ZR 482/15) klar, dass auch der Widerruf eines einzelnen Mitdarlehensnehmers wirksam ist. Darüber hinaus äußert sich der BGH erneut zu den Fragen der Verwirkung der Widerrufsrechts sowie dem Nutzungsersatz.

Die amtlichen Leitsätze der Entscheidung lauten:

 

1. Schließen mehrere Verbraucher als Darlehensnehmer mit einem Unternehmer als Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag, kann jeder von ihnen seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung selbständig widerrufen. Die Rechtswirkungen des Widerrufs im Verhältnis zwischen dem Darlehensgeber und den übrigen Darlehensnehmern richten sich nach § 139 BGB. (amtlicher Leitsatz)

2. Zur Gesetzlichkeitsfiktion einer Widerrufsbelehrung, die das Muster für die Widerrufsbelehrung um den Zusatz ergänzt, bei mehreren Darlehensnehmern könne jeder Darlehensnehmer seine Willenserklärung gesondert widerrufen. (amtlicher Leitsatz)

3. Der Ausübung eines mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht befristeten Widerrufsrechts steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die Parteien den Verbraucherdarlehensvertrag zuvor gegen Leistung eines Aufhebungsentgelts einverständlich beendet haben. (amtlicher Leitsatz)

4. Zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei vorzeitig einvernehmlich beendeten Verbraucherdarlehensverträgen. (amtlicher Leitsatz)"

 

Die Redaktion des Beck-Verlages (www.beck-online.de) hat noch folgende Leitsätze formuliert:

 

"5. Das Zeitmoment der Verwirkung beginnt mit dem Zustandekommen des Vertrages. Beim Umstandsmoment kommt einer einvernehmlichen Beendigung des Vertrages besonderes Gewicht zu (Fortführung von BGH NJW 2016, 3518). (redaktioneller Leitsatz)

6. Bei Immobiliardarlehensverträgen wird widerleglich vermutet, dass die Bank aus den von den Verbrauchern überlassenen Zins- und Tilgungsraten Nutzungen lediglich in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (Fortführung von BGH NJW 2016, 3512). (redaktioneller Leitsatz)"

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