BGH kippt erneut Widerrufsinformation der Sparkassen

Die deutschlandweit von zahlreichen Sparkassen verwende Widerrufsinformation "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat", war Gegenstand einer heute verkündeten Entscheidung Bundesgerichtshofs (Az.: – XI ZR 434/15).

Der BGH hat laut seiner Pressemitteilung folgendes festgestellt:

 

"Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht [...] davon ausgegangen, die Widerrufsinformation sei inhaltlich klar und verständlich gewesen. Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat", informierte für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Die von der Beklagten zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB in einem Klammerzusatz angefügten Beispiele entsprachen zwar nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil sie mit den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde "Pflichtangaben" benannten, die für den Immobiliardarlehensvertrag der Kläger nicht einschlägig waren. In der Angabe dieser beiden zusätzlichen Pflichtangaben lag indessen das von den Klägern angenommene vertragliche Angebot der Beklagten, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser beiden Angaben im Immobiliardarlehensvertrag abhängig zu machen. 

 

Nichtsdestotrotz wurde das klageabweisende Berufungsurteil des OLG Karlsruhe vom 25.08.2016 (Az.: 17 U 179/14) wurde vom BGH aufgehoben. Entscheidend war, dass das verklagte Kreditinstitut im Immobiliardarlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht und damit nicht sämtliche Bedingungen erfüllt hat, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht hat. 

 

Kommentar der Kanzlei Stenz & Rogoz:

 

Viele Sparkassen und VR-Banken (z.B. auch PSD Bank Nürnberg eG), die diese Belehrung in der Vergangenheit benutzt haben müssen nun umdenken. Der BGH hat - soweit man dies der bislang veröffentlichten Presseinformation entnehmen kann - klar gemacht, dass der Verbraucher mit dieser Belehrung allenfalls dann ordnungsgemäß belehrt wurde, wenn der Vertrag Angaben zur Aufsichtsbehörde enthält.