BGH: Verjährungsfristen sind kein Indiz für Verwirkung

Der 11. Zivilsenat des BGH bleibt wiederholt unkonkret bei der Bestimmung der Voraussetzungen der sog. Verwirkung von Widerrufen. In einer am 17.11.2017 (Az.: XI ZR 393/16) veröffentlichten Entscheidung stellte er immerhin klar, dass von den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen nicht auf ein "Mindestzeitmoment" für die Verwirkung des Verbraucherwiderrufsrechts geschlossen werden könne.

Der neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag folgender Sachverhalt zugrunde: 

 

Parteien streiten noch um die Erstattung eines geleisteten Aufhebungsentgelts nach Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin.  

Die Parteien schlossen Ende August 2003 einen grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrag über einen Betrag von 190.000 € zu einem auf zehn Jahre festen Nominalzinssatz von 3,72% p.a. Die Beklagte belehrte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht mittels des Formulars, das Gegenstand des Senatsurteils vom 11. Oktober 2016 (XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) war. Im Jahr 2009 entrichtete die Klägerin für den Austausch der Sicherheit ein "Bearbeitungsentgelt" in Höhe von 500 €. Im November 2010 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag. Die Klägerin löste das Darlehen zum 1. Dezember 2010 gegen eine "Vorfälligkeitsentschädigung" in Höhe von 7.874,96 € ab. Unter dem 2. Januar 2015 widerrief der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 19. Januar 2015 zur Zahlung auf.  

Ihrer Klage auf Erstattung der "Vorfälligkeitsentschädigung" und des "Bearbeitungsentgelts" in Höhe von insgesamt 8.374,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hat das Landgericht - die Zinsforderung betreffend ab dem 20. Januar 2015 - entsprochen. Soweit die Klägerin darüber hinaus Zinsen schon ab dem 2. Januar 2015 und Ersatz vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten beansprucht hat, hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage auch abgewiesen, soweit die Klägerin Erstattung des "Bearbeitungsentgelts" nebst Zinsen verlangt hat. Im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. 

 

Der BGH hat der Revision der Beklagten stattgegeben. Dies begründete er u.a. wie folgt:

 

Soweit das Berufungsgericht eine Verwirkung mit im Wesentlichen wortgleichen Erwägungen wie in seinem Urteil vom 13. Oktober 2015 (6 U 174/14, juris Rn. 42 ff.) ausgeschlossen hat, kann seine Einschätzung aus den im Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 (XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 29 ff.) genannten Gründen keinen Bestand haben. Insbesondere hat es dem Umstand, dass die Parteien die Darlehensverträge einverständlich beendet haben, unzutreffend kein Gewicht beigemessen (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016, aaO, Rn. 31; Senatsbeschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16, n.n.v., Rn. 8). 

Den Angriffen der Revision nicht stand hält außerdem die Ergänzung des Berufungsgerichts, der Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist gerechnet von der "Ablösung des Darlehens" biete "keinen hinreichenden Anhaltspunkt" für den Zeitraum, der verstreichen müsse, damit "allein dem Zeitablauf entscheidende Bedeutung" zukomme, da der Darlehensgeber bis zum Ablauf der Verjährungshöchstfristen mit einer Inanspruchnahme rechnen müsse. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass Zeit- und Umstandsmoment nicht voneinander unabhängig betrachtet werden können, sondern in einer Wechselwirkung stehen. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - X ZR 150/98, BGHZ 146, 217, 224 f.). Dafür lassen sich aber keine festen Fristen angeben. Da das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht anders als die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche nicht verjährt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, WM 2015, 227 Rn. 34), kann aus den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen nicht auf ein "Mindestzeitmoment" zurückgeschlossen werden. 

Davon abgesehen läuft die maßgebliche Frist für das Zeitmoment mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags an, nicht, was die Ausführungen des Berufungsgerichts nahe legen, mit der "Ablösung des Darlehens" (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37).