Laut einer aktuellen Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 09.01.2018 (Az.: 17 U 183/17) scheidet in den Fällen des Widerrufs eines auf Wunsch des Verbrauchers einverständlich vorzeitig beendeten Darlehensvertrages eine Verwirkung des Widerrufsrechts regelmäßig aus, wenn abgesehen von der Vertragsbeendigung auf Initiative des Verbrauchers keine weiteren Umstände ersichtlich sind, auf welche die Bank ein schutzwürdiges Vertrauen aufbauen könnte, der Verbraucher werde von seinem Widerrufsrecht nach Darlehensablösung keinen Gebrauch mehr machen, und die Bank außerdem keine Vermögensdispositionen in ihrem Geschäftsbetrieb getroffen hat, so dass ihr aus der verspäteten Ausübung des Widerrufsrechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.