Auch das Landgericht Ellwangen hat mit Urteil vom 25.01.2018 die Widerrufsbelehrung in einem Pkw-Darlehensvertrag für unwirksam angesehen. Konkret meinte es, dass die finanzierende Bank den Kunden nicht ausreichend über sein Kündigungsrecht aufgeklärt habe. Dazu wäre sie aber nach Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. verpflichtet gewesen.
Hintergrund des Urteils bildet folgender Sachverhalt:
Im November 2014 erwarb der Kläger bei der Autohaus R. GmbH einen gebrauchten Pkw X mit der Fahrzeugidentifikationsnummer zur Nutzung für private Zwecke zu einem Kaufpreis von 31.974,30 EUR. Auf diesen Kaufpreis leistete der Kläger eine Anzahlung von 5.000,00 EUR an die Autohaus R. GmbH. Den restlichen Teil des Kaufpreises ließ der Kläger durch die Beklagte finanzieren. Zu diesem Zwecke schlossen die Parteien - vermittelt durch die Autohaus R. GmbH - am 6. November 2014 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 26.974,30 EUR,
Das Landgericht Ellwangen begründete sein Urteil u.a. mit folgenden juristischen Argumenten:
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Nach Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. muss der Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages enthalten. Daran fehlt es vorliegend.
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Was unter dem „einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages“ zu verstehen ist, ist umstritten.
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(1) Nach einer Meinung ist der Belehrende lediglich verpflichtet, auf den regulären Vertragsverlauf und die daraus resultierenden gegenseitigen (ordentlichen vertraglichen und ordentlichen gesetzlichen) Kündigungsrechte hinzuweisen (LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 21 O 23/17, juris Rn. 57 ff.; LG Stuttgart, Urteil vom 17. August 2017 - 12 O 256/16, S. 11, Anlage B8 unter GA 88; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Bearb. 2012, § 492 Rn. 46).
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(2) Nach einer anderen Meinung fällt auch das außerordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers unter die Regelung des Artikel 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F., so dass bei befristeten Verträgen auf das Kündigungsrecht des § 314 BGB hinzuweisen ist (LG Arnsberg, Urteil vom 17. November 2017 - 2 O 45/17, juris Rn. 26 ff.; MüKo/Schürnbrand, BGB, 7. Auflage, § 492 Rn. 27; Erman/Nietsch, BGB, 15. Auflage, § 492 Rn. 14; juris-PK/Schwintowski, BGB 8. Auflage, § 492 Rn. 20; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. April 2017 - 25 U 110/16, S. 14, Anlage K12 unter GA 48).
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(3) Das Gericht schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Eine Auslegung der Gesetzesvorgabe „Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages“ ergibt, dass hierzu sämtliche Kündigungsrechte (auch außerordentliche) gehören.
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Nach den Vorgaben des Gesetzgebers soll die Regelung in Artikel 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F. „dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wann die Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist.“ (BT-Drucksache 16/11643, S. 128). Für dieses Verständnis von der Norm spricht neben dem Willen des Gesetzgebers sowohl der Wortlaut als auch eine europarechtskonforme Auslegung. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge (im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) sind die „einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung“ des Darlehensvertrages in klarer und prägnanter Form anzugeben. Zu diesen Modalitäten zählt jedenfalls die Benennung des Kündigungsgrundes, was sich anhand der Auslegung des Wortes „Modalitäten“ aus einer vergleichenden Betrachtung des Art. 10 Abs. 2 lit. p Verbraucherkreditrichtlinie ergibt. Danach ist zu informieren über „das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“. Dabei spricht gerade der Zweck der Norm für die Annahme, dass der Verbraucher über alle in Betracht kommenden Kündigungsgründe informiert wird (LG Arnsberg, aaO, Rn. 28).
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Eine dahingehende Auslegung der Regelung führt auch nicht zu einer überschießenden Umsetzung der Richtlinie. Aus dem Erwägungsgrund 33 der Verbraucherkreditlinie ergibt sich keine Einschränkung der Informationspflicht auf ordentliche Kündigungsrechte. Dort wird lediglich klargestellt, dass die Vertragsparteien und damit auch der Verbraucher das Recht haben sollen, einen Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ordentlich zu kündigen. Eine Einschränkung dahingehend, dass der Verbraucher gemäß Artikel 10 Abs. 2 lit. s Verbraucherkreditrichtlinie nur über diese ordentlichen Kündigungsrechte informiert werden soll, ist den Erwägungen nicht zu entnehmen. Gegen ein solches Verständnis spricht insbesondere auch, dass eine beschränkte Angabe von Kündigungsgründen zu einem erschwerten Verständnis beitragen würde (LG Arnsberg, aaO, Rn. 29).
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So verhält es sich insbesondere im vorliegenden Fall. Unter Ziffer 7 der Darlehensbedingungen wird in der Vertragsurkunde auf das außerordentliche Kündigungsrecht der Bank hingewiesen. Hinweise auf ein außerordentliches Kündigungsrecht des Verbrauchers fehlen dagegen. Dies erweckt bei dem Verbraucher den Eindruck, dass zwar die Bank ein außerordentliches Kündigungsrecht hat, nicht aber er selbst, und ist deshalb irreführend. Für den Verbraucher ist nämlich nicht ohne weiteres erkennbar, ob es sich bei den erteilten Hinweisen auf die Kündigungsrechte um eine abschließende Benennung der Kündigungsrechte handelt oder nicht. Ein klarer und verständlicher Hinweis auf die Modalitäten der Kündigung setzt damit zwingend voraus, dass über Kündigungsrechte beider Vertragspartner aufzuklären ist.
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Ziffer 2 der Darlehensbedingungen ersetzt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht einen Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers. Nach dieser Regelung kann der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus dem Vertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, was einer jederzeitigen Ablösungsmöglichkeit entspricht. Diese erfolgt jedoch im Gegensatz zu einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB nur gegen Vorfälligkeitsentschädigung seitens des Darlehensnehmers und steht damit seinem außerordentlichen Kündigungsrecht nicht gleich.
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Schließlich spricht gegen die Hinweispflicht auf das außerordentliche gesetzliche Kündigungsrecht des Verbrauchers nach § 314 BGB nicht, dass andere gesetzliche Rechte zur vorzeitigen Vertragsauflösung, wie zum Beispiel wegen arglistiger Täuschung oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB unerwähnt bleiben (so LG Köln, aaO, Rn. 59). Denn Artikel 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F. spricht von Modalitäten der Kündigung, nicht allgemein von vertragsauslösenden Rechten.
Der Kläger kann den gebrauchten Pkw an die Bank zurückgeben:
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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 14.114,38 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs X.
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Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag gemäß § 355 Abs. 3 BGB in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
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a) Der Anspruch auf Zahlung von 9.114,38 EUR folgt aus § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB. Nach § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB sind im Falle des Widerrufs die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
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Danach schuldet die Beklagte dem Kläger die Rückgewähr der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsraten. Der Kläger hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2017 34 Raten zu je 268,07 EUR an die Beklagte gezahlt. Dies ergibt eine Gesamtsumme von 9.114,38 EUR.
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b) Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der für das Fahrzeug geleisteten Anzahlung in Höhe von 5.000,00 EUR aus den §§ 358 Abs. 4 Satz 1, Satz 5, 355 Abs. 3 BGB.
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aa) Der Kläger hat für das Fahrzeug eine Anzahlung von 5.000,00 EUR an den Verkäufer, die Autohaus R. GmbH, geleistet.
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bb) Diesen Betrag kann der Kläger von der Beklagten zurückverlangen. Denn es handelt sich bei dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag über das Fahrzeug um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB, was zur Folge hat, dass der Kläger aufgrund des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag, hier also den Kaufvertrag, gebunden ist und die Beklagte nach § 358Abs. 4 Satz 5 BGB in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem Kaufvertrag über das Fahrzeug tritt.
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(1) Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Lieferung einer Ware und ein Darlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Letzteres ist nach Satz 2 insbesondere anzunehmen, wenn im Falle der Finanzierung durch einen Dritten sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient.
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Diese Voraussetzungen sind für den Darlehensvertrag der Parteien, der auf Vermittlung der Autohaus R. GmbH zustande kam und der Finanzierung des Kaufpreises aus dem Kaufvertrag über das Fahrzeug diente, gegeben.
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(2) Der Kaufvertrag mit der Autohaus R. GmbH ist durch den Widerruf ebenfalls gemäß § 355Abs. 3 BGB rückabzuwickeln, § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB. Der wirksame Widerruf der Darlehensvertragserklärung hat nach § 358 Abs. 2 BGB zur Folge, dass der Kläger auch an seine auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist.
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(3) Den Anspruch auf Rückzahlung der angezahlten 5.000,00 EUR kann der Kläger als Rückabwicklungsanspruch infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf den finanzierten Kaufvertrag gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB gegen die finanzierenden Bank, hier also gegen die Beklagte, geltend machen. Sofern - wie hier - das auszuzahlende Darlehen bereits dem Unternehmer zugeflossen ist, sieht § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, juris Rn. 26 f.).