Stellungnahme zum Gerichtsgutachten von Prof. Thomas Heidorn

Sparkassen im ganzen Bundesgebiet legen in Rechtsstreitigkeiten neuerdings ein Gutachten von Prof. Thomas Heidorn vor, welches in einem von der Kanzlei Stenz & Rogoz betreuten Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Landau (dortiges Az.:  4 O 270/17) erstellt wurde. Die Kanzlei Stenz & Rogoz hat Prof. Heidorn mit Schriftsatz vom 21.03.2018 wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen müssen.

Den Befangenheitsantrag hat die Kanzlei Stenz & Rogoz wie folgt begründet:

 

Die zentralen Aussagen des schriftlichen Gutachtens vom 02.01.2018 finden sich auf

 

·       S. 6 (dort unter Ziff. 4):

„Dabei hat die Bank aus der Tilgungsleistung des Kunden eindeutig keinen Nutzen erzielt, da dieser damit nur das Geld zurückzahlt, welches diese zur Tilgung ihrer Refinanzierung benötigt. Ein Nutzen der Bank kann sich nur aus den gezahlten Zinsen ergeben und ist somit ausschließlich für die Zinszahlungen zu berechnen.“

und

 

·       S. 7 (dort unter Ziff. 4.1.1):

„Die Bank verschuldet sich also zwangsläufig selbst, wenn sie ein Darlehn vergibt. Sie verleiht nicht ihr eigenes Geld. Bei dem Darlehen muss eine fristenkongruente Finanzierung erfolgen. Eine Einlage bzw. eine Ziehung bei der Zentralbank hat aber eine zu kurze Bindungsdauer.“

 

Zum Beleg dieser Aussagen zitiert der Sachverständige ein Diskussionspapier des freiberuflichen Wirtschaftsmathematikers Sievi, welches dieser im Auftrag des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (!) erstellt hat. Ausweislich des Literaturverzeichnisses auf S. 16 seines schriftlichen Gutachtens war dies dem Sachverständigen auch bekannt.

 

Nach Darstellung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes auf dessen Homepage vertritt der Verband die Interessen der Sparkassen-Finanzgruppe und organisiert die Willensbildung innerhalb der Gruppe. Darüber hinaus legt er die strategische Ausrichtung der Sparkassen-Finanzgruppe fest (vgl. https://www.dsgv.de/de/ueber-uns/aufgaben_und_ziele.html). Wenig verwunderlich stützt das „Diskussionspapier“ die Behauptungen der Beklagten und war von dieser bereits als Anlage B51 im hiesigen Rechtsstreit vorgelegt worden.

 

 

Die Meinung des freiberuflichen Wirtschaftsmathematikers Sievi, die sich der Sachverständige zu eigen gemacht hat, ist inhaltlich nicht nur falsch. Im hiesigen Rechtsstreit wurde von der Klagepartei auch von Anfang an bestritten, dass die Beklagte sich bei der Ausreichung des streitgegenständlichen Darlehens am Kapitalmarkt refinanziert hat. Ferner wurde vorgetragen, dass die Beklagte das streitgegenständliche Darlehen umfassend aus Kundeneinlagen, konkret Sichteinlagen, finanziert habe (vgl. S. 12 des Replikschriftsatzes vom 19.08.2016). Vom Gericht wurde der Sachverständige unter Ziff. III.3. des Beweisbeschlusses vom 13.07.2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beweislast bei der Beklagtenseite liege.