Pflichtangaben und Europäisches Standardisiertes Merkblatt

In einer beachtlichen Entscheidung vom 28.03.2017 hat das OLG Karlsruhe klargestellt, dass der Verbraucher wichtige Pflichtangaben nicht im sog. Europäischen Standardisierten Merkblatt (ESM) erwartet. Enthalten müssen diese vielmehr grundsätzlich im eigentlichen Vertragsdokument sein.

Wörtlich führte das OLG Karlsruhe in seinem 2. Leitsatz aus:

 

"Das Europäische Standardisierte Merkblatt dient der Erfüllung vorvertraglicher Infor-mationspflichten nach § 491a BGB (in der vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 -, juris Rn. 30)). Das gilt auch, wenn das Merkblatt entgegen § 491a BGB a.F. zusammen mit den Vertragsunterlagen übergeben/übersandt wird. Ohne ausdrücklichen Verweis im Darlehensvertrag auf das Europäische Standardisierte Merkblatt rechnet der Verbraucher nicht damit, dort eine die gesetzliche Widerrufsfrist auslösende Angabe zu finden." 

 

Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz:

 

Oft argumentieren Banken, die Widerrufsfrist sei angelaufen, weil sich schließlich die Pflichtangaben im ESM abgedruckt seien. Dieser Ansicht hat das OLG Karlsruhe eine klare Abfuhr erteilt.