LG Limburg: Widerruf bei fehlender Aufklärung über außerordentliche Kündigung

Das Landgericht Limburg hat in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Aktenzeichen: 2 O 317/17) klargestellt, dass die Widerrufsfrist bei einem Autokreditvertrag nicht zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher über die Kündigungsmöglichkeit nicht vollständig aufgeklärt wurde. 

 

Zur Begründung hat es ausgeführt:

 

Der Darlehensvertrag enthält die gemäß § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Angaben nach Art. 247§§ 6 bis 13 EGBGB (vorliegend in der Fassung vom 13.06.2014 bis 20.03.2016; im Folgenden: a. F.) jedenfalls deshalb nicht, weil der Kläger nicht hinreichend über sein Kündigungsrecht aufgeklärt worden ist. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. muss der Verbraucherdarlehensvertragklare und verständliche Angaben über „das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages“ enthalten. Dies umfasst auch die Pflicht, über das Recht des Darlehensnehmers zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB aufzuklären [...].

 

 

Dafür streitet bereits der Wortlaut, wonach „das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages“ mitzuteilen ist. Damit sind alle Vertragskündigungen, unabhängig davon, ob sie eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage haben, erfasst (so auch Kessal-Wulf, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2012, § 492 Rn. 46: „jede Form der Vertragsbeendigung“).

 

Dem Wortlaut ist weder eine Einschränkung auf die Kündigungsrechte nur einer Seite zu entnehmen, noch einer solchen auf die Lösungsrechte aus dem regulären Vertragsverlauf [...].