BGH: Darlehensrückzahlung führt nicht automatisch zur Verwirkung

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (Az.: XI ZR 702/16) ein Urteil des OLG Frankfurt am Main aufgehoben. Das Oberlandesgericht hatte den Widerruf eines Sparkassen-Darlehens als verwirkt angesehen, weil das Darlehen bereits vor Ausspruch des Widerrufs gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst worden war. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach Ansicht des BGH nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann. 

Gegen diesen Grundsatz hat das OLG Frankfurt a.M. verstoßen, indem es angenommen hat, löse "der Verbraucher ein Verbraucherdarlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab", sei "das Umstandsmoment regelmäßig zu bejahen, weil sich die darlehensgebende Bank oder Sparkasse - im Sinne einer tatsächlichen Vermutung - darauf einrichten" dürfe und werde, "dass der Vorgang auf Grund der willentlichen Beendigung des Darlehensverhältnisses durch den Darlehensnehmer abgeschlossen" sei.