Verzicht auf Zugang einer Annahmeerklärung führt zum Widerruf

Das Landgericht Ravensburg hat mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 02.04.2019 (Aktenzeichen: 2 O 335/18) einen Darlehensvertrag für widerruflich erklärt, weil sich in den Besonderen Vertragsereinbarungen folgender Passus befand: "Ich bin damit einverstanden, dass es zur Annahme dieses Antrags keines Zugangs einer gesonderten Annahmeerklärung der T.bank bedarf."

Wörtlich führte das Landgericht zur Begründung seines Urteils u. a. aus:

 

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Die Widerrufsinformation in dem Vertragsformular, dass der Kläger am 06.11.2013 unterschrieben hat, war nicht ordnungsgemäß. Denn die Belehrung in der Widerrufsinformation, dass für den Beginn der Frist u.a. der Vertragsabschluss maßgeblich, führt in Verbindung mit dem zugleich vereinbarten Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung dazu, dass der Fristbeginn aus Sicht eines vernünftigen durchschnittlichen Verbrauchers unklar war. Dadurch ist nämlich für den Fristbeginn die Annahmeerklärung der Beklagten maßgeblich, und der Verbraucher erlangt aufgrund des Verzichts auf den Zugang der Annahmeerklärung keine Kenntnis davon, wann genau die Beklagte diese Annahme erklärt hat.

 

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Es handelt sich vorliegend auch nicht um ein Präsenzgeschäft, da laut der Formulierung in Ziff. 2 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ in dem ausgefüllten Formular nur ein Darlehensantrag der Kreditnehmer gesehen werden kann, der erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Beklagten angenommen werden wird. Die auf dem Formular erfolgte Unterschrift der Beklagten kann vor diesem Hintergrund nicht als Annahmeerklärung gewertet werden.

 

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Gem. § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB in der am 06.11.2013 gültigen Fassung gilt für die Widerrufsbelehrung § 355 BGB a. F. mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Belehrung die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB treten. Dabei müssen die Pflichtangaben aus sich heraus für den Darlehensnehmer klar und verständlich sein (Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Auflage 2013, Art. 247 § 6 EGBG Rn. 2).