BGH: Abbedingungen von § 193 BGB führt nicht zur Widerruflichkeit

Mit Beschluss vom 03.07.2018 (Aktenzeichen: XI ZR 758/17) hat der BGH klargestellt, dass die Abbedinungung von § 193 BGB in den AGBs der Banken (vielfach verwendet von den Raiffeisen- und Volksbanken sowie der Sparda-Bank) nicht zu einer Widerrufsmöglichkeit des Verbraucherdarlehensvertrages führt.  Wörtlich führte der BGH aus:

 

"Die in Nummer 26 der „Allgemeine Bedingungen für Kredite und Darlehen“ der Beklagten enthaltene Abbedingung des § 193 BGB beeinträchtigt die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen."

Ziffer 26 der noch im Jahr 2011 häufig verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wies folgenden Wortlaut auf:

 

Abbedingung von § 193 BGB: Die Parteien bedingen die Regel des § 193 BGB ab, wonach dann, wenn an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist und der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärung- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag tritt. Durch das Abbedingen dieser Regelung kann beispielsweise die Fälligkeit einer Rate auch an einem allgemeinen Feiertag, einem Sonnabend oder einem Sonntag eintreten.

 

Das Landgericht Düsseldorf hatte in einer Entscheidung vom 15.12.2017 (Az.: 10 O 143/17 = WM 2018, 1179) noch folgendes herausgearbeitet und damit Verträge als widerruflich angesehen:

 

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bb) Der Beginn der Widerrufsfrist und die ordnungsgemäße Belehrung setzen gemäß §§ 355, 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB a. F. (u. a.) voraus, dass dem Verbraucher die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F., welche an die Stelle der Widerrufsbelehrung tritt, in Textform mitgeteilt worden ist. Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB a. F. müssen im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten.

 

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Diesen Anforderungen genügt die der Klägerin erteilte Widerrufsinformation nicht, weil die Fristangaben im Vertrag nicht ordnungsgemäß sind. Denn sowohl die unter Ziffer 11. des Vertrags („Widerrufsinformation“) zunächst zutreffend mit „14 Tagen“ angegebene Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 1 BGB a. F. als auch die 30-tägige Frist für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen gemäß § 357 Abs. 1 BGB a. F. i. V. m. § 286 Abs. 3 BGB (in der vom 01.01.2002 bis 28.07.2014 gültigen Fassung) werden in der Zusammenschau mit der Regelung in Ziffer 26 der Allgemeinen Bedingungen unzutreffend dargestellt.

 

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(1) Zwar müssen die Modalitäten der Fristberechnung vom Darlehensgeber nicht angegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2010, VII ZR 6/10, Rn. 26). Wenn hierzu jedoch Angaben gemacht werden, müssen diese – was hier nicht der Fall ist – die Rechtslage zutreffend wiedergeben.

 

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(2) Die Bestimmung in Ziffer 26 Satz 1 der Allgemeinen Bedingungen, mit der die Regelung des § 193 BGB generell, d. h. für sämtliche Fristen, abbedungen wird, verkürzt unzulässigerweise sowohl die 14-tägige Widerrufsfrist als auch die 30-tägige Rückgewährfrist. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Bestimmung für die vorgenannten Fristen nicht gelte, lässt sich deren Wortlaut nicht entnehmen. Dieser wird auch durch die Erläuterung eines Beispiels (Fälligkeit der Ratenzahlung) nicht einschränkt […].

 

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Gemäß § 193 BGB tritt an die Stelle des letzten Tages einer Frist der nächste Werktag, wenn der letzte Tag der Frist für die Abgabe einer Willenserklärung oder die Bewirkung einer Leistung auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Wird diese Regelung abbedungen, können sich die Fristen gegenüber den gesetzlich bestimmten unter Umständen um mehrere Tage verkürzen. Wenn z. B. das kalendarische Fristende auf den Karfreitag fällt, kann der Darlehensnehmer zwar die Widerrufserklärung noch an diesem Tag absenden (§ 355 Abs. 1 S. 2 letzter Hs. BGB a. F.); nach der gesetzlichen Regelung hätte er hierzu aber bis zum darauf folgenden Dienstag (nach Ostermontag) Zeit.

 

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Daraus, dass für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs die rechtzeitige Absendung genügt (§ 355 Abs. 1 S. 2 letzter Hs. BGB a. F.), folgt nicht, dass § 193 BGB bei der Berechnung der Widerrufsfrist nicht anzuwenden wäre. Als actus contrarius der Vertragserklärung teilt der Widerruf deren Rechtsnatur als Willenserklärung. „Abgabe“ einer Willenserklärung bedeutet, dass der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen geäußert hat (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 130 Rn. 4 m. w. N.). Hierfür genügt das Absenden eines Schriftstücks, in dem der Widerruf erklärt wird. Dementsprechend wird auch in der Kommentarliteratur bei der Berechnung der Widerrufsfrist § 193 BGB für anwendbar gehalten (vgl. Fritsche, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auf., § 355 Rn. 47; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 355 Rn. 11).

 

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Es ist auch nicht zulässig, die Regelung des § 193 BGB in Bezug auf das Widerrufsrecht und dessen Rechtsfolgen abzubedingen. Denn die verbraucherschützenden Vorschriften über das Widerrufsrecht sind sog. halbzwingendes Recht, d. h. dass lediglich zugunsten des Verbrauchers von ihnen abgewichen werden darf. Mit dem am 13.06.2014 in Kraft getretenen § 361 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber diese halbzwingende Wirkung lediglich deklaratorisch festgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2014, III ZR 368/13, Rn. 35 f.; Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 381/16, Rn. 17).

 

Mit seiner neuen Entscheidung vom 03.07.2018 (Aktenzeichen: XI ZR 758/17) hat sich der BGH gegen die Rechtsprechung des Landgerichts Düsseldorf gestellt.