Update vom 07.09.2019:
Leider teilt der BGH die sogleich dargestellte Ansicht des Landgerichts Ravensburg nicht. Mit kürzlich veröffentlichtem Beschluss vom 09.04.2019 (Az.: XI ZR 511/18) führt er aus, dass eine unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung bleibt.
Ein beachtenswertes Urteil kommt erneut aus Ravensburg. Wie nunmehr bekannt wurde, hat das dortige Landgericht am 21.09.2018 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 O 21/18 einen Widerruf für wirksam erklärt, weil in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensvertrages eine Aufrechnungsbeschränkung enthalten war. Der BGH hatte zwar bereits mit Urteil vom 21.03.2018 (Az.: XI ZR 309/16) entschieden, dass Nummer 11 der Sparkassen-AGB, wonach der Kunde mit Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist. Allerdings hat bisher noch kein Gericht als Folge der Verwendung dieser Klausel eine Widerrufsmöglichkeit angenommen.
Der Tenor des Urteils lautet:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.667,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.163,85 EUR seit dem 08.02.2018 und aus weiteren 503,51 EUR seit dem 19.05.2018 zu bezahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Klägerin aus dem Sparkassen-Privatkredit Nr. ...3 461 024 vom 16.02.2012 nichts mehr schuldet.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 95 % und die Beklagte 5 %.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Begründet wurde das Urteil u.a. wie folgt:
Die Klägerin hat mit der Beklagten fünf Verbraucherdarlehensverträge abgeschlossen:
- 31.03.2009 Nr. ...3271639 Nettodarlehensbetrag 7.840,-- EUR (Anl. K 1)
- 12.02.2010 Nr. ...3331375 Nettodarlehensbetrag 18.540,-- EUR (Anl. K 4)
- 06.04.2010 Nr. ...3343479 Nettodarlehensbetrag 25.750,-- EUR (Anl. K 7)
- 11.03.2011 Nr. ...3408660 Nettodarlehensbetrag 12.277,60 EUR (Anl. K 10)
- 16.02.2012 Nr. ...3461024 Nettodarlehensbetrag 42.230,-- EUR (Anl. K 11)
Den Darlehensvertrag vom 11.03.2011 schloss die Klägerin alleine mit der Beklagten, die übrigen Verträge zusammen mit dem Mitdarlehensnehmer P. S., ihrem damaligen Lebensgefährten.
Das Darlehen vom 31.03.2009 wurde am 16.02.2010 mit einer Zahlung von 7.049,85 EUR. Das Darlehen vom 12.02.2010 wurde am 08.04.2010 durch eine Zahlung von 18.061,34 EUR vollständig zurückbezahlt.
Die Darlehen vom 06.04.2010 und das vom 11.03.2011 wurden mit Zahlungen von 18.884,21 EUR und 10.983,59 EUR vollständig abgelöst. Diese Beträge stammen aus der Auszahlungssumme gem. Kreditvertrag vom 16.02.2012 (Anlage K 11).
Die Klägerin hat mit dem der Beklagten am 22.09.2016 zugegangenen Widerrufsschreiben vom 09.09.2016 den Widerruf ihrer Vertragserklärungen zu den oben genannten fünf Verbraucherdarlehensverträgen erklärt und Nutzungsersatz Zug um Zug gegen Herausgabe der ihrerseits empfangenen Leistungen gefordert (Anlage K 13).
Die Beklagte tritt dem Widerruf der Darlehensverträge entgegen. Die Beklagte hat weiterhin die Darlehensraten aus dem Vertrag vom 16.02.2012 auch nach dem Widerruf monatlich vom Konto der Klägerin eingezogen. Insgesamt handelt es sich im Zeitraum 30.09.2016 bis 30.01.2018 um bezahlte Beträge von 13.298,87 EUR, auf die Anlage K 32 wird insoweit Bezug genommen.
Der Mitdarlehensnehmer P. S. hat seine Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin gem. Abtretungsvereinbarung vom 17.03.2017 (Anlage K 26) abgetreten, hierauf wird Bezug genommen.
Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass sich durch den Widerruf sämtliche Darlehensverträge in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt hätten. Nach Auffassung der Klägerin sind die Belehrungen zu den Darlehensverträgen vom 31.03.2009, 12.02.2010, 06.04.2010 und 11.03.2011 nicht ausreichend deutlich. Bei dem Vertrag vom 11.03.2011 fehlen nach Ansicht der Klägerin außerdem einige für den Beginn der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben gem. § 495 Abs. 2 BGB in der vom 30.07.2010 bis 12.06.2014 geltenden Fassung, insbesondere enthalte die Vertragsurkunde die Auszahlungsbedingungen nur unvollständig, und außerdem sei die für die Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde nicht vollständig mitgeteilt worden, da neben der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) auch das Regierungspräsidium Tübingen als Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde mit dem Innenministerium des Landes Baden-Württemberg als oberste Rechtsaufsichtsbehörde zu nennen gewesen wäre.
Bei dem Darlehensvertrag vom 16.02.2012 ist die Klägerin der Meinung, dass die dortige Widerrufsinformation für den Verbraucher einen verwirrenden Zusatz enthalte, indem dort vermerkt sei:
Die Frist beginnt aber erst, nachdem die Sparkasse ihre Pflichten aus § 312 g Abs. 1 S. 1 i. V. m. Artikel 246 § 3 EGBGB erfüllt hat.
Durch diesen unzutreffenden Hinweis zum Fristbeginn bei dem konkret nicht vorliegenden Fernabsatzgeschäft werde der Darlehensnehmer nicht hinreichend deutlich über den Fristbeginn belehrt.
Außerdem beruft sich die Klägerin darauf, dass die Widerrufsbelehrung bei allen fünf Darlehensverträgen wegen Verstoßes gegen § 361 Abs. 2 S. 1 BGB gesetzwidrig sei, da die Beklagte in Nr. 11 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klausel verwendet:
(1) Aufrechnung durch den Kunden
Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die Klägerin hält diese Klausel nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam, und hält sie außerdem für geeignet, den Darlehensnehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten und die praktische Durchsetzung der Forderung im Rückabwicklungsverhältnis zu erschweren.
Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass auch die vollständig in den Jahren 2010 und 2012 abgelösten Darlehensverträge in Folge des Widerrufs abzuwickeln seien und die Einrede der Verwirkung dem nicht entgegenstehe. Hierzu bestreitet die Klägerin, dass die Beklagte die jeweils bestehenden Verbraucherverträge auf Wunsch der Klägerin durch einen neuen Verbrauchervertrag abgelöst habe. Es sei vielmehr so gewesen, dass die Beklagte den Wunsch der Klägerin nach weiterem Kreditbedarf zum Anlass genommen habe, das bereits bestehende Darlehen abzulösen. Die vorzeitige Vertragsablösung sei daher auf Wunsch der Beklagten erfolgt.
Bzgl. der Rückabwicklung des Darlehensvertrages vom 12.02.2012 steht die Klägerin auf dem Standpunkt, dass die Nutzungsentschädigung sich nicht nach dem vereinbarten Darlehenszins richte, sondern nach dem bei Vertragsschluss am 28.02.2012 marktüblichen Zins in Höhe von 8,86 %. Der vertragliche Effektivzins gem. Vertrag vom 12.02.2012 sei nicht marktüblich gewesen, da er diesen marktüblichen Zins um 3,95 Prozentpunkte überstiegen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nur dann von der Marktüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes auszugehen, wenn dieser innerhalb der Streubreite der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze liege, oder nur geringfügig - bis zu 1 % - darüber. Die Klägerin tritt dem Vortrag der Beklagten, der hohe Zins sei durch die schlechte Bonität der Klägerin und ihres damaligen Lebensgefährten P. S. gerechtfertigt, entgegen. Beide Darlehensnehmer hätten über regelmäßige Einkünfte in ungekündigten Arbeitsverhältnissen, einen festen Wohnsitz und planbare monatliche Ausgaben für Miete und Nebenkosten verfügt. Die Klägerin bestreitet den Vortrag der Beklagten, dass es im Februar 2012 offen gewesen sei, ob es ggf. erneut zu einer Trennung der Klägerin und des Herrn S. komme, und die Klägerin behauptet hierzu weiter, dass die Trennung bereits im Oktober 2011 erfolgt sei, wovon der Kreditsachbearbeiter der Beklagten Kenntnis gehabt habe.
Die Klägerin hat mit dem Klagantrag Ziff. 1 in der Hauptsache ursprünglich 125.591,12 € gefordert.
Zuletzt beantragt die Klägerin:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus eigenem und aus abgetretenem Recht des Herrn P. S., T. Weg 2, ... A., 29.469,25 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basis ab dem 01.10.2016, aus weiteren 742,14 EUR ab dem 30.06.2017, aus weiteren 799,71 EUR ab dem 30.07.2017, aus weiteren 799,71 ab dem 30.08.2017, aus weiteren 799,71 EUR ab dem 30.09.2017, aus weiteren 799,71 EUR ab dem 30.10.2017, aus weiteren 799,71 EUR ab dem 30.11.2017, aus weiteren 799,71 EUR ab dem 30.12.2017 und aus weiteren 503,51 EUR ab dem 30.01.2018 zu zahlen.
hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus eigenem und aus abgetretenem Recht des Herrn P. S., T. Weg 2, ... A., 25.778,30 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basis ab dem 01.10.2016, aus weiteren 250,03 EUR ab dem 30.10.2017, aus weiteren 799,71 EUR ab dem 30.11.2017, aus weiteren 799,71 EUR ab dem 30.12.2017 und aus weiteren 503,51 EUR ab dem 30.01.2018 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin aus dem Sparkassen-Privatkredit Nr. ...3 461 024 vom 28.02.2012 nichts mehr schuldet.
3. a) Die Beklagte wird verurteilt, an die hinter der Klägerin stehende Rechtsschutzversicherung, die ... Versicherung AG in W., einen Betrag in Höhe von 2.101,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.10.2017 für die außergerichtliche Interessenvertretung ihrer Prozessvertreter zu bezahlen.
3. b) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in Höhe von 150,-- € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basis ab dem 23.12.2016 gegenüber der Sozietät R. und K. GbR, vertreten durch die Rechtsanwältinnen R. und K., freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dass die Widerrufserklärungen der Klägerin und des Herrn S. verfristet seien. Die Beklagte meint, dass alle Widerrufsbelehrungen ausreichend deutlich seien, außerdem enthalte die Widerrufsbelehrung zum 11.03.2011 alle erforderlichen Pflichtangaben. Bei dem Darlehensvertrag vom 16.02.2012 führe der Umstand, dass der Gestaltungshinweis [2] des Musters für eine Widerrufsinformation gem. Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 BGB wiedergegeben sei, nicht dazu, dass die Widerrufsinformation verwirrend sei. Nachdem der Vertrag als Präsenzgeschäft in den Geschäftsräumen der Beklagten in M. abgeschlossen worden sei, sei für die Darlehensnehmer klar gewesen, dass es sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft handle.
Die Beklagte steht weiter auf dem Standpunkt, dass die Widerrufserklärungen nicht nur verfristet seien, sondern in jedem Falle auch rechtsmissbräuchlich. Nachdem die Darlehen schon längst zurückgeführt worden seien, habe sich die Beklagte bei den später abgeschlossenen neuen Darlehensverträgen darauf verlassen, dass es nicht zu einem Widerruf komme, andernfalls hätte sie keine weiteren Kredite mehr an die Klägerin und Herrn S. vergeben. Insbesondere sei das Darlehen vom 16.02.2012, mit dem die Darlehen vom 11.03.2011 und 06.04.2010 abgelöst worden seien, nur im Hinblick darauf erfolgt, dass es bei der vollständigen Rückzahlung und Abwicklung der vorangegangenen Darlehen verbleibe.
Die Beklagte ist der Meinung, dass bei dem von den Darlehensnehmern zu zahlenden Nutzungsersatz der Vertragszins maßgeblich sei. Insbesondere unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und des Herrn S. sei der Zins angemessen gewesen, da diese bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages vom 16.02.2012 in finanzielle Engpässe geraten seien. Die Situation sei in der zweiten Hälfte des Jahres 2011 eskaliert und es sei im Februar 2012 offen gewesen, ob es erneut zu einer Trennung der Klägerin und des Herrn S. komme. Wegen des hohen Risikos sei mit der Klägerin und Herrn S. Anfang 2012 vereinbart worden, dass alle Dispolimits auf allen Konten gestrichen werden, und vereinbart worden, dass die Klägerin und Herr S. zu ihrem eigenen Schutz ihre Kreditkarten abgeben, damit diese aufgrund ihrer ungeordneten finanziellen Verhältnisse vor Überziehungen und Inanspruchnahmen der Kreditkarten verschont bleiben. Diese persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien dann auch tatsächlich für die Klägerin und Herrn S. der Grund dafür gewesen, von der Beklagten eine Umschuldung zu verlangen. Vorausgegangen sei, dass die Klägerin und Herr S. Geld für die Wohnungsmöblierung und die Umzugskosten benötigt hätten, und sie hätten auch einen größeren Fahrzeugschaden erlitten und daraufhin das Girokonto massiv überzogen, so dass von ihnen gewünscht gewesen sei, dieses Girokonto umzuschulden, um einen niedrigeren Zinssatz zu erreichen. Dadurch hätten insbesondere die hohen Kosten durch die dauerhafte Überziehung auf dem Girokonto reduziert werden sollen. Durch den Abschluss des Darlehensvertrages vom 16.02.2012 habe sich dann auch das Gesamtobligo deutlich erhöht, nämlich auf mehr als 50.000,-- EUR. Vor diesem Hintergrund sei das Kreditengagement der Klägerin und des Herrn S. hoch risikobehaftet gewesen und nicht vergleichbar mit den in der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank aufgenommenen Krediten.
Die Entscheidungsgründe des Langerichts Ravensburg lauteten:
I.
Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 6.667,36 EUR gegenüber der Beklagten aus der Rückabwicklung des Kreditvertrages vom 16.02.2012 gegenüber der Beklagten zu.
1. Die Klägerin hat ihre Vertragserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 16.02.2012 wirksam widerrufen. Die Klägerin konnte den Widerruf auch am 09.09.2016 noch erklären, da die Widerrufsfrist von zwei Wochen nicht abgelaufen ist. Die Widerrufsfrist wurde nicht in Gang gesetzt, weil nach der Widerrufsinformation die Frist erst dann beginnt, nachdem die Sparkasse ihre Pflichten aus § 312 g Abs. 1 S. 1 BGB i. Verb. m. Art. 246 § 3 EGBGB erfüllt hat. Die Beklagte hat aber nicht vorgetragen, dass sie diese Informationspflichten gem. Art. 246 § 3 EGBGB erfüllt hat, indem sie den Darlehensnehmern die im Einzelnen dort vorgesehenen Informationen zur Verfügung gestellt hat.
Zwar handelt es sich bei dem vorliegenden Vertrag um einen Abschluss im Präsenzgeschäft, so dass die gem. Art. 246 § 3 EGBGB vorgesehene Unterrichtung nach dem Gesetz nicht geschuldet gewesen wären. Nachdem die Beklagte in der Widerrufsinformation aber ausdrücklich eine solche Unterrichtung vorgesehen hat, hat sie sich vertraglich zur Erteilung der entsprechenden Informationen verpflichtet und hätte sie den Darlehensnehmern zur Verfügung stellen müssen, oder die Darlehensnehmer zumindest darüber aufklären müssen, dass es sich vorliegend nicht um ein Geschäft im elektronischen Geschäftsverkehr handelt und diese Informationen daher nicht einschlägig sind.
Die entscheidende Passage lautet aber:
Die Widerrufsinformation ist aber auch deshalb nicht ordnungsgemäß, weil die Beklagte durch ihre AGB-Regelung in Ziff. 11 die Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig erschwert hat.
Durch diese unwirksame AGB-Klausel (vgl. Urteil des BGH vom 20.03.2018 - XI ZR 309/16 - juris Rn. 19) entsteht bei einem Darlehensnehmer der unzutreffende Eindruck, dass er nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen kann, so dass er nicht die Möglichkeit hätte, mit seinen sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis nach einem Widerruf ergebenden Forderungen gegenüber den Forderungen der Beklagten aus dem Rückabwicklungsverhältnis aufzurechnen.
Darin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16 - juris Rn. 21). Die unrichtige Belehrung ist auch geeignet, den Verbraucher von einem Widerruf abzuhalten, denn er kann nicht sicher beurteilen, ob das Aufrechnungsverbot wirksam ist oder nicht.
2. Das Widerrufsrecht der Klägerin war bei Ausübung des Widerrufsrechts noch nicht verwirkt. Es handelt sich um einen bei Ausübung des Widerrufs noch laufenden Vertrag, so dass ein für eine Verwirkung erforderliches Umstandsmoment nicht ersichtlich ist.
3. Bei der Rückabwicklung sind folgende Forderungen zu berücksichtigen:
Forderungen der Klägerin nach ihrer nicht angegriffenen Berechnung (Schriftsatz vom 25.07.2018 S. 7 (Bl. 101 d. A.) i. V. m. Anlage K 31
Zahlungen bis zum Widerruf:
43.984,05 EUR
Nutzungsentschädigung bis zum Widerruf:
4.314,40 EUR
Summe:
48.298,45 EUR
Randnummer40
Forderungen der Beklagten nach nicht angegriffener Berechnung der Klägerin (Schriftsatz vom 25.07.2018 S. 8 (Bl. 102 d. A.) i. V. m. mit Anlage K 34
Darlehenskapital:
41.000,-- EUR
Nutzungsentschädigung bis zum Widerruf:
13.929,96 EUR
Summe:
54.929,96 EUR
Nach Abzug der Forderungen der Klägerin in Höhe von
48.298,45 EUR
verbleibt also ein Saldo zugunsten der Beklagten von
6.631,51 EUR
Abzüglich der nach Widerruf geleisteten Zahlungen
bei diesem Vertrag gem. Anlage K 32 von
./. 13.298,87 EUR
Verbleibt ein Saldo zugunsten der Klägerin und Herrn S.
in Höhe von
- 6.667,36 EUR
Randnummer42
Für die Berechnung der Nutzungsentschädigung, die der Beklagten zusteht, ist der Vertragszins in Höhe von 10,99 % nominal maßgeblich, und nicht der von der Klägerin angesetzte „marktübliche“ Zins von 8,86 %. Die Beklagte hat insoweit substantiiert vorgetragen, dass die Klägerin und Herr S. in einer Trennungsphase waren und dass aufgrund dessen die Bonität der Darlehensnehmer wesentlich schlechter gegenüber dem Durchschnitt vergleichbarer Kredite gewesen sei. Die Klägerin hat diesen Vortrag nicht substantiiert bestritten. Ob die Klägerin und Herr S. die Trennung nur beabsichtigten, wie die Beklagte vorträgt, oder ob sie sich tatsächlich schon getrennt hatten, wie die Klägerin vorträgt, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist, dass eine Trennung bevorstand oder sogar schon umgesetzt wurde, und es ist klar, dass dadurch die Ausgaben der beiden Darlehensnehmer durch Umzugskosten und die Führung zweier getrennter Haushalte höher waren (bzw. geworden wären) als beim Zusammenleben. Außerdem erhöhte sich das Kreditrisiko allein dadurch, dass sich durch den Abschluss des Darlehensvertrages vom 16.02.2012, wie die Beklagte ebenfalls unwidersprochen vorgetragen hat, das Gesamtobligo der Klägerin und des Herrn S. deutlich erhöhte.
4. Die Klägerin kann für den aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis resultierenden Anspruch keine Verzugszinsen und auch keine Nutzungsentschädigung von der Beklagten verlangen, sondern lediglich Rechtshängigkeitszinsen ab dem 08.02.2018. Soweit die Klägerin nach Widerruf noch den Einzug von Darlehensraten von Ihrem Konto geduldet hat, steht ihr zwar ein Bereicherungsanspruch gegenüber der Beklagten zu. Dabei handelt es sich jedoch um eine aufgedrängte Bereicherung, da die Klägerin jederzeit in der Lage gewesen wäre, ihrer Bank mitzuteilen, dass die Einzugsermächtigung widerrufen ist und die Abbuchungen zu stoppen sind.
5. Gem. Klagantrag Ziff. 2 war antragsgemäß festzustellen, dass die Klägerin keine Darlehensraten mehr aus dem widerrufenen Vertrag vom 16.02.2012 schuldet. Soweit die Klägerin das Datum des Vertrags im Antrag Ziff. 2 falsch mit „28.02.2012“ angegeben hat, liegt ein Versehen vor, das zu korrigieren war.
Randnummer45
6. Die Klägerin hat keinen Schadenersatzanspruch wegen falscher Widerrufsbelehrung auf Erstattung oder Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten hinsichtlich des erfolgreich widerrufenen Darlehensvertrags vom 16.02.2012 gem. Klaganträgen Ziff. 3 und Ziff. 4, da diesen Kosten nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung die Nutzungsentschädigung gegenüberzustellen ist, die die Klägerin durch Erklärung des Widerrufs gespart hat. Im Saldo verbleiben nach Abzug der Nutzungsentschädigung keine restlichen zu erstattenden Anwaltskosten. Auch ein Schadenersatzanspruch wegen Verzugs der Beklagten besteht insoweit nicht, da die Beklagte vor Beauftragung der Klägervertreterin nicht konkret zur Rückzahlung bestimmter Beträge aufgefordert worden war.
II.
Bezüglich der weiteren Kreditverträge, die im Jahr 2010 und im Jahr 2012 vollständig abgelöst wurden, hat die Klägerin keine Forderungen aus einem etwaigen Rückabwicklungsschuldverhältnis. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Widerrufsbelehrungen ausreichend deutlich waren und insbesondere bei dem Vertrag vom 11.03.2011 die Pflichtangaben vollständig und richtig waren.
Dem Widerruf der bereits abgelösten Darlehensverträge steht jedenfalls die Einrede der Verwirkung entgegen. Das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment ist hier gegeben, da die Vertragsschlüsse zum Zeitpunkt des Widerrufs mindestens fünf Jahre zurücklagen und auch die Ablösung der Verträge vor mindestens 4,5 Jahren erfolgt war. Auch das darüber hinaus erforderliche Umstandsmoment ist erfüllt mit der vollständigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen erfüllt. Die Darlehen wurden zurückgeführt und einvernehmlich beendet. Die Beklagte musste dann geraume Zeit nach der vollständigen Erfüllung der Verträge nicht mehr mit einem Widerruf rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2018 - XI ZR 298/17 - Rn. 10 mit weiteren Nachweisen).