BGH: Kosten-Klausel in Riester-Verträge der Sparkasse ist unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat am 21.11.2023 eine Klausel in den Riester-Altersvorsorgeverträgen mit der Bezeichnung "S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung)" unwirksam ist (BGH XI ZR 290/22). Diese Klausel lautete

Die beklagte Sparkasse Günzburg-Krumbach verwendet in ihren Sonderbedingungen folgende Klausel:  "Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet." Diese hält der BGH für unklar und unverständlich.

Betroffen sind zahlreiche Riester-Verträge von Sparkassen aus dem ganzen Bundesgebiet. Vom BGH noch nicht entschieden wurde, ob auch Riester-Verträge der VR-Banken (die Verträge heißen meistens VR-RentePlus) unwirksam sind. 

 

Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:

 

Die Klausel stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar und nicht lediglich einen unverbindlichen Hinweis. Denn der durchschnittliche Sparer versteht die Klausel dahin, dass sie der Beklagten das Recht einräumen soll, von ihm im Fall der Vereinbarung einer Leibrente Abschluss- und/oder Vermittlungskosten zu verlangen. Die fehlende Benennung von Voraussetzungen, von denen die Erhebung von Abschluss- und/oder Vermittlungskosten durch die Beklagte abhängen soll, sowie die fehlende Bestimmung der Höhe der Kosten stellen den Regelungsgehalt der Klausel nicht in Frage. Die Bezeichnung des Klauselwerks, in dem die Klausel enthalten ist, als Sonderbedingungen spricht ebenfalls dafür, dass die Klausel den Vertragsinhalt regelt.

 

Die Klausel ist nicht klar und verständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt dadurch die Vertragspartner der Beklagten unangemessen. Diese können die mit der Klausel für sie verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht absehen. Die Klausel lässt nicht erkennen, ob die Beklagte im Fall der Vereinbarung einer Leibrente tatsächlich Abschluss- und/oder Vermittlungskosten vom Verbraucher beansprucht. Voraussetzungen, die maßgebend dafür sein sollen, dass Abschluss- und/oder Vermittlungskosten dem Grunde nach anfallen, werden dem Verbraucher weder in der Klausel noch an anderer Stelle mitgeteilt. Außerdem erfährt der Verbraucher nicht, in welcher Höhe er gegebenenfalls mit Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet wird. Die Klausel benennt für die Abschluss- und Vermittlungskosten weder einen absoluten Betrag noch einen Prozentsatz, der sich auf ein bestimmtes Kapital bezieht. Sie lässt den Verbraucher auch im Unklaren darüber, ob die Kosten einmalig, monatlich oder jährlich anfallen sollen. Danach kann der Verbraucher die Größenordnung der Abschluss- und Vermittlungskosten nicht absehen, mit denen er bei Vereinbarung einer Leibrente von der Beklagten belastet werden soll. Der Beklagten wäre die gebotene Eingrenzung der Kosten der Höhe nach möglich gewesen. 

 

Der BGH bestätigte damit die Urteile des Landgericht München I vom 15. März 2021 (Aktenzeichen: 27 O 230/20) und des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 2022 (Aktenzeichen: 29 U 2022/21).

 

Die Kanzlei Stenz & Rogoz empfiehlt Sparkassen-Kunden, ihre Verträge bereits vor Beginn der Rente zu überprüfen. Kreditinstitute dürfen bei Riester-Verträgen nur Kosten verlangen, auf die sie im ursprünglichen Sparvertrag konkret hingewiesen haben. Senden Sie der Sparkasse am besten folgendes Schreiben - dies ist auch per E-Mail möglich: 

 

"Sehr geehrte Damen und Herren,

 

In meinem Altersvorsorgevertrag Nr. XXX ist folgende Klausel enthalten:

 

„Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“

 

Der BGH hat - wie Ihnen bekannt sein dürfte - diese Klausel mit Urteil vom 21.11.2023, Az. XI ZR 290/22) als unwirksam angesehen.

 

Ich fordere Sie daher auf, die dem Altersvorsorgevertrag aus der Klausel belasteten Kosten dem zu verrentenden Guthaben wieder zuzuführen mit der Folge, meine Rente entsprechend rückwirkend zu erhöhen. 

 

Ich fordere Sie ferner auf, mir bis XX.XX.2023 (2 Wochen-Frist) ein neues Angebot zur Gestaltung der Auszahlungsphase vorzulegen. Ich weise Sie darauf hin, dass vorvertraglich in meinem ursprünglich mit Ihnen abgeschlossenen Altersvorsorgevertrag nicht offengelegte Kosten gemäß AltZertG von mir nicht geschuldet sind."

 

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