BGH: Auch nach Aufhebungsvertrag schuldet Bank Nutzungen

Der BGH hat in seinem nunmehr veröffentlichten Beschluss vom 12.09.2017 (Az.: XI ZR 365/16) klargestellt, dass auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrags vor Widerruf nichts daran ändere, dass die Bank auch Nutzungen herauszugeben habe, die sie auf die Tilgungsleistungen gezogen habe.

Der Sachverhalt, der der neuen Entscheidung des BGH zugrunde liegt lautet wie folgt:

 

 

I.

 

1

Die Parteien streiten um die Rechtsfolgen nach Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger.

 

 

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Die Parteien schlossen im Mai 2004 einen Darlehensvertrag über 136.600 € mit einer zehnjährigen Zinsbindung zu einem Nominalzins von 5,3% p.a. und einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 5,43%. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente eine Grundschuld. Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte die Kläger unzureichend über das ihnen zustehende Widerrufsrecht.

 

 

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Die Kläger kündigten das Darlehen nach Ablauf der Zinsbindung am 30. Mai 2014 und beglichen die Restschuld. Unter dem 29. August 2014 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.

 

 

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Ihre Klage auf Zahlung des von ihnen zu ihren Gunsten errechneten Saldos aus einem nach Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnis nebst Zinsen und auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht dem Zahlungsantrag teilweise entsprochen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - ausgeführt, die Kläger müssten nach erfolgreichem Widerruf den Vertragszins gegen sich gelten lassen, da sie nicht nachgewiesen hätten, dass der Wert der von ihnen gezogenen Gebrauchsvorteile unter dem vereinbarten Vertragszins gelegen habe. Aus der von den Klägern als Beleg angeführten MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte (siehe unter www.bundesbank.de) ergebe sich, dass der durchschnittliche Effektivzinssatz im Mai 2004 als dem maßgeblichen Monat des Vertragsschlusses für Kredite mit einer Zinsfestschreibung von bis zu zehn Jahren bei 4,91% p.a. und damit nur geringfügig unterhalb des Vertragszinses gelegen habe. Da es sich bei dem in der MFI-Zinsstatistik aufgeführten Zinssatz um einen Durchschnittswert handele, sei von der Marktüblichkeit des Vertragszinses auszugehen, wenn er wie hier innerhalb einer Streubreite von einem Prozentpunkt über dem Wert der MFI-Zinsstatistik liege. Eine monatliche Anpassung wie von den Klägern beansprucht sei nicht veranlasst.

 

 

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Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.

 

 

 

Seine Entscheidung hat der BGH wie folgt begründet:

 

II.

 

6

Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, mit der sie ihren Zahlungsantrag in reduziertem Umfang weiterverfolgen, hat keinen Erfolg, weil sie Zulassungsgründe nicht darlegt. Dazu genügt nicht der bloße Verweis auf wenige Stimmen in der Literatur ohne eine Auseinandersetzung mit der in großer Fülle vorhandenen, vom Rechtsstandpunkt der Nichtzulassungsbeschwerde überwiegend abweichenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung.

 

 

III.

 

7

Im Übrigen wäre der Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger selbst bei Anlegung revisionsrechtlicher Maßstäbe (vgl. BVerfGK 6, BVERFGK Jahr 6 Seite 79, BVERFGK Jahr 6 81 ff.; 18, BVERFGK Jahr 18 Seite 105, BVERFGK Jahr 18 111 f.; 19, BVERFGK Jahr 19 Seite 467, BVERFGK Jahr 19 475) - was hier nicht veranlasst ist - der Erfolg zu versagen, weil das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Kläger aufweist.

 

 

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1. Soweit das Berufungsgericht fälschlich (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - BGH Aktenzeichen XIZR56415 XI ZR 564/15, BGHZ 211, BGHZ Band 211 Seite 123 Rn. BGHZ Band 211 Seite 123 Randnummer 58) angenommen hat, es sei trotz des Zustandekommens eines Immobiliardarlehensvertrags zu vermuten, dass die Beklagte aus erlangten Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen habe, sind die Kläger dadurch nicht beschwert. Ebenfalls nicht beschwert sind sie durch die - für sich richtige - Annahme des Berufungsgerichts, der Abschluss eines Aufhebungsvertrags vor Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung ändere nichts daran, dass der Darlehensgeber auch Nutzungen herauszugeben habe, die er auf Tilgungsleistungen gezogen habe (a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Mai 2017 - OLGSTUTTGART Aktenzeichen 6U19216 6 U 192/16, juris Rn. 54 f., das - statt der einvernehmlichen Vertragsbeendigung bei der Verwirkung ein maßgebliches Gewicht beizumessen [vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - BGH Aktenzeichen XIZR50115 XI ZR 501/15, BGHZ 211, BGHZ Band 211 Seite 105 Rn. BGHZ Band 211 Seite 105 Randnummer 41] - rechtsfehlerhaft ausgeführt hat: „Die Einigkeit, dass das Darlehen als zurückgeführt behandelt werden soll, schließt es auch im Falle eines späteren Widerrufs aus, die zur Tilgung erbrachten Leistungen und daraus gezogene Nutzungen nicht dem Vermögen des Darlehensgebers zuzuordnen. Insofern ist die Rückabwicklung bereits einvernehmlich vollzogen, sodass kein Raum mehr für eine Nutzungsherausgabe nach § BGB § 346 Abs. BGB § 346 Absatz 1 BGB besteht“).

 

 

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2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Kläger den ihnen nach § BGB § 357 Abs. BGB § 357 Absatz 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit § BGB § 346 Abs. BGB § 346 Absatz 2 Satz 1 Nr. BGB § 346 Absatz 2 Nummer 1 und Satz 2 BGB auferlegten Nachweis eines geringeren Werts des Gebrauchsvorteils nicht geführt haben.

 

 

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a) Bei der Berechnung des Wertersatzes war im hier maßgeblichen Zeitraum auf der Grundlage der Verweisung des § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF im Falle des Widerrufs der auf Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers nach § BGB § 346 Abs. BGB § 346 Absatz 2 Satz 1 Nr. BGB § 346 Absatz 2 Nummer 1 und Satz 2 Halbsatz 1 BGB der Vertragszins maßgeblich. Es oblag dem Darlehensnehmer, einen geringeren Gebrauchsvorteil nachzuweisen [...].

 

 

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b) Die Kläger haben einen geringeren Gebrauchsvorteil durch Verweis auf die MFI-Zinsstatistik nicht dargelegt. Ausweislich der MFI-Zinsstatistik, die den marktüblichen Zins nicht betragsscharf abbilden will und kann (so auch Servais, NJW 2014, NJW Jahr 2014 Seite 3748, NJW Jahr 2014 3751), betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für Wohnungsbaukredite an private Haushalte mit anfänglicher Zinsbindung - hier: mit einer Laufzeit von über 5 Jahren bis 10 Jahre - in dem maßgeblichen Monat des Vertragsschlusses - hier: Mai 2004 - 4,91%. Der im Darlehensvertrag zugrunde gelegte anfänglich effektive Jahreszins lag mit 5,43% weniger als einen Prozentpunkt über diesem Wert. In diesem Fall geht der Senat davon aus, dass ein Kredit zu für Grundpfandkredite üblichen Bedingungen ausgereicht worden ist (Senatsurteile vom 19. Januar 2016 - BGH Aktenzeichen XIZR10315 XI ZR 103/15, BGHZ 208, BGHZ Band 208 Seite 278 Rn. BGHZ Band 208 Seite 278 Randnummer 18 und vom 18. Dezember 2007 - BGH Aktenzeichen XIZR32406 XI ZR 324/06, WM 2008, WM Jahr 2008 Seite 967 Rn. WM Jahr 2008 Seite 967 Randnummer 29). Bei einem zu üblichen Bedingungen ausgereichten Kredit kommt eine Herabsetzung der Gebrauchsvorteile allein aufgrund der MFI-Zinsstatistik nicht in Betracht (vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2016 [...]." 

 

 

12

Weil § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB den Vertragszins zur Richtgröße macht, bestimmt sich der nach § 326 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB maßgebliche Vergleichswert anhand der Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (...) und gegebenenfalls jeweils im Zeitpunkt vertraglich vereinbarter Zinsanpassungen (vgl. OLG Köln aaO; LG Bonn, WM 2015, WM Jahr 2015 Seite 1988, WM Jahr 2015 1991; LG Bielefeld aaO; LG Mönchengladbach aaO; a.A. Piekenbrock/Rodi, WM 2015, WM Jahr 2015 Seite 1085, WM Jahr 2015 1089 ff.; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 495 BGB Rn. BUEARTZKOVERBRKRR 9 BGB § 495 Randnummer 224a). Darauf, dass die MFI-Zinsstatistik für die Folgejahre wesentlich geringere Effektivzinssätze ausweist, kommt es mangels einer dynamischen Betrachtungsweise nicht an (eingehend Müller/Fuchs, WM 2015, WM Jahr 2015 Seite 1094, WM Jahr 2015 1096 ff.; a. A. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 4. August 2015 - LGNUERNBERGFUERTH Aktenzeichen 6O747114 6 O 7471/14, juris Rn. 75 ff.; Servais, NJW 2014, NJW Jahr 2014 Seite 3748, NJW Jahr 2014 3750; für das neue Recht BeckOK- BGB/Müller-Christmann, 43. Edition [Stand: 15. Juni 2017], § 357a Rn. 13).

 

 

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c) Dass das Berufungsgericht zulasten der Kläger sonst erhebliches Vorbringen übergangen oder von einer erforderlichen Beweisaufnahme abgesehen habe, macht die Nichtzulassungsbeschwerde mit einer Verfahrensrüge nicht geltend.

 

 

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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § ZPO § 544 Abs. ZPO § 544 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.