BGH: Kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung

Mit Urteil vom vom 28.07.2020 (Aktenzeichen XI ZR 288/19) hat der BGH klargestellt, dass eine Bank von ihren Kunden keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann, wenn die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft sind. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Kläger in 2016 einen Kredit bei der Mercedes Benz Bank über 19.000 Euro zur Finanzierung eines Pkw aufgenommen und diesen widerrufen. 

Auf Seite 1 des Darlehensvertrags hieß es unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“:

 

„Im Falle der vorzeitigen Darlehensrückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet.“

 

Der BGH hielt diese Formulierung für unwirksam mit der Folge, dass der Verbraucher keine Vorfälligkeitsentschädigung schuldete.

 

Dies begründete der BGH wie folgt:

 

Dagegen hat die Beklagte die nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) erforderlichen Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht ordnungsgemäß erteilt. Dieser Verstoß lässt aber das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB in der hier maßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) unberührt.

 

a) Die Klausel zur Berechnung des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung verstößt gegen § 502 Abs. 1 BGB aF und ist damit gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie entgegen § 511 BGB in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis 20. März 2016 geltenden Fassung zum Nachteil des Verbrauchers von der Vorschrift des § 502 Abs. 1 BGB aF abweicht.

 

Nach § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB aF kann der Darlehensgeber im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens (lediglich) eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Dieser kann geringer sein als die in § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB aF vorgesehenen Kappungsgrenzen.

 

Davon weicht die Beklagte zum Nachteil des Klägers ab, indem sie die Vorfälligkeitsentschädigung von vornherein starr in Höhe der gesetzlichen Höchstbeträge bemisst.

 

b) Die fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung führt jedoch nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, ohne das Anlaufen der 14- tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB aF zu berühren. Insoweit hat die Erteilung einer ordnungsgemäßen Pflichtangabe nur Bedeutung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 41). Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers, ohne dass dem Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie entgegenstehen. Nach Art. 23 Verbraucherkreditrichtlinie legen die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen die aufgrund der Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.

26aa) Nach dem Regelungskonzept des deutschen Gesetzgebers ist für das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB aF zwar grundsätzlich maßgebend, dass die vorgeschriebenen Angaben  nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB aF vollständig und inhaltlich zutreffend erteilt werden. Im Falle fehlender oder nicht vollständiger Angaben hat der Gesetzgeber aber zur Vermeidung eines „ewigen“ Widerrufsrechts dem Unternehmer in § 356b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 492 Abs. 6 BGB aF ermöglicht, fehlende oder unvollständige Pflichtangaben durch eine einseitige Erklärung nachzuholen, um nachträglich die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (vgl. BT-Drucks. 17/1394 S. 12, 16), wobei die Widerrufsfrist dann einen Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben endet (§ 356b Abs. 2 Satz 2 BGB aF).

 

Von diesem Regelungskonzept ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Nachholung einer fehlenden oder unvollständigen Pflichtangabe nicht sinnvoll ist und für einen Verstoß eine anderweitige - wirksame, verhältnismäßige und abschreckende - Sanktion besteht. Dies ist bei einer unzureichenden Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung der Fall.

 

(1) Eine Nachholung der Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB aF ist sinnlos (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020 - C-639/18, WM 2020, 1199 Rn. 31 - Sparkasse Südholstein), weil im Falle einer fehlenden oder fehlerhaften Angabe in der Vertragsurkunde ein Anspruch des Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB dauerhaft ausgeschlossen ist und durch die Nachholung der ordnungsgemäßen Angabe nicht wiederaufleben würde (h.M.; vgl. nur OLG Köln, ZIP 2019, 110, 113; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 84; MünchKommBGB/Fritsche, 8. Aufl., § 356b Rn. 9; MünchKommBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 492 Rn. 66 und § 495 Rn. 13; NK-BGB/Krämer, 3. Aufl., § 492 Rn. 21; BeckOK BGB/Möller, 54. Edition, § 492 Rn. 45; Erman/Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 492 Rn. 31; Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl., § 492 Rn. 8; PWW/Nobbe, BGB, 14. Aufl., § 492 Rn. 19; Artz in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 492  Rn. 159; Edelmann, WuB 2018, 429, 432; Herresthal, ZIP 2018, 753, 759 f.; Schön, BB 2018, 2115, 2118; a.A. Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. Juni 2020, § 492 Rn. 37; Rosenkranz, BKR 2019, 469, 474 f.). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der eine Nachholung der Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung für „nicht möglich“ hält, dies aber durch den Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF ausgeglichen hat (vgl. BT-Drucks. 17/1394 S. 16).

 

Darüber hinaus wäre eine Nachholung der Pflichtangabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung für den Verbraucher sogar mit der Gefahr einer Verunklarung der Rechtslage verbunden, weil bei ihm hierdurch der unzutreffende Eindruck entstehen könnte, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung noch geltend gemacht werden könnte. Um diese Unklarheit zu beseitigen, müsste der Darlehensgeber mit der Angabe des Berechungsmodus zugleich mitteilen, dass ihm ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung von Gesetzes wegen nicht mehr zusteht. Dafür fehlt es indes an einer gesetzlichen Grundlage.

 

(2) Einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird in einer Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden durch den Anspruchsausschluss nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausreichend begegnet. Diese Sanktion ist wirksam, verhältnismäßig und abschreckend i.S.d. Art. 23 Verbraucherkreditrichtlinie. Der Darlehensgeber verliert seinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung endgültig und kann ihn nicht durch eine Nachholung der Pflichtangabe wiederaufleben lassen. Das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Erfüllung bleibt davon unberührt.

 

bb) Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt („acte clair“, vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 69).

325. Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das „einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“ gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe ferner Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) bereits mit eingehender Begründung klargestellt hat, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB. Davon abgesehen hat die Beklagte den Kläger - was auch von der Revision nicht angegriffen wird - in Nummer VI 2 der Darlehensbedingungen hinreichend deutlich über das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund informiert.