Banken und Sparkassen sind seit dem 01.11.2002 (vgl. Art. 229 § 9 EGBGB) verpflichtet, Verbraucher über ihr Widerrufsrecht umfassend, unmissverständlich und eindeutig in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form aufzuklären. Seit dem Jahr 2010 ist die Belehrung sogar Teil der Pflichtangaben, die in den Darlehensvertrag aufzunehmen sind.
Laut einer Studie der Verbraucherzentrale Hamburg erfüllen sage und schreibe rund 80 % der Widerrufsbelehrungen diese Vorgaben nicht! Dies führt dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Man spricht insofern vom "ewigen Widerrufsrecht".
Der erfolgreiche Widerruf eines Darlehens kann für Sie erhebliche Vorteile haben: