Widerrufsbelehrung der Citibank (heute: Targobank)

Jedes Kreditinstitut hat seine Widerrufsbelehrungen seit 2002 immer wieder geändert. Bei den nachfolgenden aufgeführten Belehrungen handelt es sich um einige ausgewählte Exemplare, die unserer Kanzlei in den letzten Monaten zur Prüfung vorgelegt wurden. Sämtliche Belehrungen hier aufzuführen, würde den Rahmen sprengen. Dies bedeutet nicht, dass die anderen Belehrungen fehlerfrei sind. Denken Sie daran: Laut einer Studie der Verbraucherzentrale Hamburg erfüllen sage und schreibe rund 80 %  der Widerrufsbelehrungen die von den Gerichten formulierten Vorgaben nicht.

2005 verwendete Widerrufsbelehrung:

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax)  widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

[…]

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.

 

Ihre Citibank“

Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz:

 

Der BGH bereits in seinem Urteil vom 09.12.2009 (Az.: VIII ZR 219/08) wie folgt Stellung genommen:

 

„Der Verbraucher kann wegen des verwendeten Worts „frühestens” der Klausel zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen wird, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt." 


Damit ist klar, dass die oben zitierte Widerrufsbelehrung unwirksam ist. Insbesondere kann sich die Citibank, bzw. deren Rechtsnachfolgerin Targobank, auch nicht auf die sog. Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-InfoV berufen. Die oben zitierte Belehrung weicht nämlich an zahlreichen Stellen vom Muster der Verordnung ab.

2009 verwendete Widerrufsbelehrung

"Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

[…]

 

Widerrufsfolgen

[…]

Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz


Die Widerrufsbelehrung ist nicht ordnungsgemäß. Sie ist bereits vom Schriftbild so klein, dass sie kaum mehr lesbar und bereits aus diesem Grunde unwirksam ist (Kessal-Wulf in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 495, Rn. 26). Es ist anerkannt, dass gerade beim sog. Ein-Urkunden-Modell die besondere Gefahr besteht, dass der Verbraucher die Widerrufsbelehrung, weil sie nicht auffällig genug ist, nicht zur Kenntnis nimmt (Kessal-Wulf, a.a.O.). Auch die Aufnahme des Abschnitts „Finanzierte Geschäfte“ führt letztlich dazu, den Leser von der Lektüre der Belehrung abzuhalten. Darüber hinaus enthält der Vertrag ebenfalls eine irreführende Belehrung über ein weiteres vertragliches Widerrufsrecht mit folgendem Wortlaut:„Nach Ablauf der voranstehenden Widerrufsfrist bin ich berechtigt, von dem Kreditvertrag innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen zurückzutreten, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass ich die empfangene Leistung bis Ende der weiteren Frist vollständig zurückgewähre.“