Widerrufsbelehrung der CreditPlus Bank AG

Jedes Kreditinstitut hat seine Widerrufsbelehrungen seit 2002 immer wieder geändert. Bei den nachfolgenden aufgeführten Belehrungen handelt es sich um einige ausgewählte Exemplare, die unserer Kanzlei in den letzten Monaten zur Prüfung vorgelegt wurden. Sämtliche Belehrungen hier aufzuführen, würde den Rahmen sprengen. Dies bedeutet nicht, dass die anderen Belehrungen fehlerfrei sind. Denken Sie daran: Laut einer Studie der Verbraucherzentrale Hamburg erfüllen sage und schreibe rund 80 %  der Widerrufsbelehrungen die von den Gerichten formulierten Vorgaben nicht.

2008 verwendete Widerrufsbelehrung:

Widerrufsbelehrung (für den Kreditvertrag)

 

„Jeder Kreditnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-mail) widerrufen. Die Frist beginnt an dem Tag, welcher der Mitteilung dieser Belehrung, der Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, des schriftlichen Kreditantrages oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder des Kreditantrages, der Mitteilung der fernabsatzrechtlich gebotenen Informationen in Textform an den Kreditnehmer und dem Vertragsabschluss folgt. [...] Dies kann dazu führen, dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss.“

 

Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz:

 


1.

Mit der von der CreditPlus Bank AG verwendeten Belehrung wurde der Verbraucher nicht richtig über den Beginn der Widerrufsfrist aufgeklärt. Insbesondere muss der Verbraucher selbst einschätzen, wann der Vertragsschluss erfolgt ist. Wurden die Unterlagen zuvor vom Verbraucher an die Bank versandt, ist der genaue Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Verbraucher jedoch nicht erkennbar.


2.

Die Verwendung des nachfolgenden Absatzes der Widerrufsbelehrung

 

„Dies kann dazu führen, dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss.“

 

ist zumindest immer dann falsch, wenn es sich um keinen Vertragsschluss im Rahmen eines Fernabsatzvertrages gehandelt hat. (vgl. auch Anm. 6 zu Anlage 2 BGB-InfoV in der Fassung vom 01.04.2008).