Widerrufsbelehrung der ehem. GMAC-RFC Bank GmbH

Jedes Kreditinstitut hat seine Widerrufsbelehrungen seit 2002 immer wieder geändert. Bei den nachfolgenden aufgeführten Belehrungen handelt es sich um einige ausgewählte Exemplare, die unserer Kanzlei in den letzten Monaten zur Prüfung vorgelegt wurden. Sämtliche Belehrungen hier aufzuführen, würde den Rahmen sprengen. Dies bedeutet nicht, dass die anderen Belehrungen fehlerfrei sind. Denken Sie daran: Laut einer Studie der Verbraucherzentrale Hamburg erfüllen sage und schreibe rund 80 %  der Widerrufsbelehrungen die von den Gerichten formulierten Vorgaben nicht.

2005 von der GMAC-RFC Bank GmbH verwendete Widerrufsbelehrung

Die GMAC-RFC Bank (später: Paratus AMC GmbH, heute: Adaxio AMC GmbH) hat im Jahr 2005 u.a. die nachfolgende Widerrufsbelehrung verwendet:

 

Widerrufsbelehrung

 

GMAC-RFC Bank GmbH, Wiesbaden                                            Finanzprojekt-Nummer:

                                                                                                         XXXX

 

 

 

Darlehensnehmer: XXXX

Darlehensvertragsangebot vom XX.XX.2005

 

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an die

 

                                         GMAC-RFC Bank GmbH

                                         […]

 

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.

Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

[…]

 

Eine Seite nach der auszugsweise wiedergegebenen Belehrung folgte der nachfolgende „Hinweis auf zu leistenden Wertersatz im Falle des Widerrufs des Darlehens und Zustimmung zur Auszahlung des Darlehens vor Ablauf der Widerrufsfrist“:

 

„Machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und ist das Darlehen bereits ausgezahlt worden, müssen Sie uns gegebenenfalls Wertersatz leisten, wenn Sie uns die empfangene Leistung oder die gezogenen Nutzungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren können. Dies bedeutet, dass Sie auch im Falle des Widerrufs den Darlehensbetrag bis zur Rückzahlung – im Regelfall  marktüblich – zu verzinsen haben.

 

Zustimmung

 

Hiermit stimme ich ausdrücklich zu, dass die GMAC-RFC Bank GmbH das oben genannte Darlehen auch bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist auszahlen darf.


Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz:

 

1.

Die Widerrufsbelehrung ist bereits insoweit fehlerhaft, als sie die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ enthält, für die der BGH schon verschiedentlich ausgesprochen hat, dass sie hinsichtlich des Beginns der Frist unzureichend ist und deshalb den Lauf der Frist nicht gemäß § 355 Abs. 2 a. F. BGB in Gang setzen kann, weil die o.g. Formulierung den Verbraucher über den nach § 355 Abs.2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht umfassend und damit nicht richtig belehrt (BGH NJW 2012, 3298, [BGH 15.08.2012 - VIII ZR 378/11] NJW-RR 2012, 183 [BGH 28.06.2011 - XI ZR 349/10].

 

2.

Die Adaxio AMC GmbH kann sich auch nicht auf die sog. Richtigkeitsvermutung des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV a.F. berufen, da die Belehrung vom damals gültigen Muster abwich. Dies hat bereits das OLG Frankfurt a.M. in seinem Hinweisbeschluss vom 02.09.2015 (Az. 23 U 24/15, veröffentlicht in BeckRS 2016, 01852) mit folgenden Worten festgestellt:

 

„Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs.1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung berufen. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass für die Widerrufsbelehrung ein Formular verwendet worden wäre, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs.1 BGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprochen hätte (vgl. BGH WM 2014, 887 [BGH 18.03.2014 - II ZR 109/13]; NJW-RR 2012, 183 [BGH 28.06.2011 - XI ZR 349/10]; NZG 2012, 427 [BGH 01.03.2012 - III ZR 83/11]; NJW-RR 2011, 785 [BGH 02.02.2011 - VIII ZR 103/10]; OLG München WM 2012, 1536; OLG Stuttgart VuR 2012, 145; OLG Hamm, Urt. v.19.11.2012 - 31 U 97/12; jew.m. w. N.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall aber.

 

Es spricht einiges dafür, mit dem Landgericht davon auszugehen, dass jedenfalls eine - wie hier - unmittelbar nachgestellte Ergänzung als inhaltliche Bearbeitung einer ansonsten der Musterbelehrung entsprechenden Belehrung anzusehen ist. Die Frage kann aber letztlich dahinstehen, weil auch die vor der Unterschriftszeile stehende Widerrufsbelehrung bereits klar inhaltlich von dem Muster nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a. F. abweicht.

 

[…]

 

Schließlich weicht die verwendete Belehrung auch in der Gestaltung insoweit erheblich von der Musterbelehrung ab, als sie Vertragsdaten zwischen der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ und der Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ einfügt.“

 

Mit anderen Worten: Kunden der ehem. GMAC-RFC Bank GmbH haben guten Chancen, sich durch einen Widerruf vom Darlehensvertrag auch heute noch lösen zu können.